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Arrêté Royal du 19 avril 2020
publié le 15 avril 2022

Arrêté royal déterminant l'état d'épidémie de coronavirus COVID-19 sur le territoire de la Belgique. - Traduction allemande

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service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2022031533
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15/04/2022
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19/04/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


19 AVRIL 2020. - Arrêté royal déterminant l'état d'épidémie de coronavirus COVID-19 sur le territoire de la Belgique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2020 déterminant l'état d'épidémie de coronavirus COVID-19 sur le territoire de la Belgique (Moniteur belge du 22 avril 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Erklärung des Zustands einer Epidemie des Coronavirus COVID-19 auf belgischem Staatsgebiet BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die drei Erlassentwürfe, die ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, sind der erste Schritt zur Unterstützung der Krankenhäuser im Kampf gegen die Epidemie des Coronavirus COVID-19, von der Belgien betroffen ist. Die allgemeinen Krankenhäuser und die Pflegeanbieter in den Krankenhäusern werden mit unterschiedlichen Mehrkosten oder einem Rückgang der Einnahmen im Vergleich zum Normalbetrieb konfrontiert. Es handelt sich um Kosten in Zusammenhang mit der Umsetzung der Notfallpläne, die erhebliche unvorhergesehene Auswirkungen auf die normale Tätigkeit haben, um Mehrkosten für Material, Personal, Veränderungen der Strukturen usw. und um Einnahmenverluste (Honorare, Pauschalen usw.) aufgrund von Absagen geplanter Eingriffe sowohl für stationäre als auch für ambulante Patienten.

Die finanziellen Mittel, die den Krankenhäusern gewöhnlich zur Verfügung stehen, reichen nicht aus, insbesondere was die Liquidität angeht, um diese außergewöhnlichen Mehrkosten in Verbindung mit einem Rückgang der Einnahmen zu bewältigen (Großeinkäufe, Entlohnung des Personals, Deckung von Arbeitsausfällen, insbesondere bei Ärzten und anderen Pflegeanbietern, und Forderungen der Lieferanten nach einer vollständigen Zahlung bei der Bestellung).

Eine erste Phase besteht darin, den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Mechanismus für die Freigabe finanzieller Mittel einzurichten, damit den allgemeinen Krankenhäusern schnell ein Liquiditätsvorschuss gewährt werden kann und die Modalitäten für die Verteilung dieses Vorschusses auf die Krankenhäuser vorläufig festgelegt werden.

In einer weiteren Phase werden die vorläufigen Modalitäten für die Verteilung dieses Vorschusses auf den Posten "Honorare" der Pflegeanbieter, einschließlich der Facharztanwärter, und des Krankenhausverwalters über die gewöhnlich in jedem Krankenhaus vereinbarten Rückübertragungen und auf die anderen vom Krankenhaus zu tragenden Posten festgelegt.

Schließlich wird zur Regularisierung eine endgültige Verrechnung des gewährten Vorschusses vorgenommen. Ziel ist es, einen Vergleich zwischen den vorläufig als Vorschuss erhaltenen Haushaltsmitteln und den akzeptablen tatsächlichen finanziellen Auswirkungen (Kosten und geringere Einnahmen) zu ermöglichen. Es wird darauf geachtet, dass bei den Regularisierungen alle gewährten Haushaltsmittel berücksichtigt werden und keine Doppelfinanzierung vorliegt.

Eine Arbeitsgruppe des Föderalen Rates für das Krankenhauswesen wird eine Stellungnahme abgeben über die Modalitäten für die Regularisierung der Posten zu Lasten des Krankenhauses, das heißt die durch den Finanzmittelhaushalt der Krankenhäuser oder eine andere Finanzierung, die in die Zuständigkeit des LIKIV fällt, gedeckt sind, und über die Maßnahmen, die kurz- und mittelfristig im Rahmen desselben Haushalts getroffen werden müssen.

Eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Krankenhausverbände, Vertretern der Ärztegewerkschaften, Fachärzten in den Krankenhäusern, die der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen angehören, und Vertretern der Versicherungsträger zusammensetzt, hat die Aufgabe, eine Stellungnahme abzugeben über die Regularisierungsmodalitäten und über die Maßnahmen, die kurz- und mittelfristig in den Bereichen, die in die Zuständigkeit des LIKIV fallen, getroffen werden müssen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser ersten Phase der Gewährung eines Vorschusses von einer Milliarde Euro um eine Übertragung von Haushaltsmitteln innerhalb der Gesundheitspflegeversicherung handelt. Je nach Entwicklung der Situation und den Analysen der tatsächlichen Bedürfnisse, die durchgeführt werden, könnten in einer zweiten Phase zusätzliche Haushaltsmittel, die zum derzeitigen Haushaltsplan der Gesundheitspflege hinzukommen, beantragt werden, damit die normalen Tätigkeiten aus den ursprünglichen Teilhaushaltszielen, denen die zu übertragenden Beträge entnommen werden, nicht gefährdet werden. Diese Erhöhung des derzeitigen Haushaltsplans der Gesundheitspflege sollte aufgrund der außergewöhnlichen Art der Ausgaben, die er im Rahmen der Volksgesundheit decken wird, teilweise vom Staat getragen werden und nicht nur von der Globalverwaltung der sozialen Sicherheit.

Der freigegebene Betrag dient dazu, einen noch unbestimmten Zeitraum abzudecken, in dem die Auswirkungen der Epidemie noch spürbar sein können.

Je nach Entwicklung der Krise muss die Maßnahme der direkten Finanzierung möglicherweise wiederholt werden.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Situation für die psychiatrischen Krankenhäuser analysiert wird und erforderlichenfalls Ad-hoc-Maßnahmen ergriffen werden können.

Die Arbeitsgruppen werden auch die Maßnahmen bewerten, die auf der Grundlage von Artikel 101 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen ergriffen werden können; in diesem Artikel ist vorgesehen, dass der Finanzmittelhaushalt der Krankenhäuser pauschal die Kosten decken kann, die verbunden sind mit Diensten infolge einer Epidemie oder Pandemie, die nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgestellt wird. Alle Krankenhäuser, einschließlich der psychiatrischen Krankenhäuser, könnten neben den weiter oben beschriebenen Liquiditätsproblemen mit Mehrkosten konfrontiert werden.

Nach derzeitigem Wortlaut des vorerwähnten Artikels 101 können nur Kosten gedeckt werden, die nicht durch den Finanzmittelhaushalt der Krankenhäuser gedeckt werden und keinen Anlass zu einer Beteiligung geben, wie erwähnt im koordinierten Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder in dessen Ausführungserlassen. Die Lage ist heute jedoch so, dass die Kosten, die durch den Finanzmittelhaushalt der Krankenhäuser gedeckt werden und Anlass zu einer Beteiligung geben, so hoch sind, dass die Beteiligungen absolut nicht ausreichen, um ihre Ausweitung in Zusammenhang mit der Übernahme von COVID-19-Fällen zu decken. Dieser Artikel muss also angepasst werden, damit die Kosten, die gewöhnlich übernommen werden, aber deutlich höher ausfallen als in normalen Zeiten, vom Finanzmittelhaushalt der Krankenhäuser übernommen werden können.

Diese Möglichkeit hängt davon ab, dass der König nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zustand einer Epidemie oder Pandemie feststellt.

Die Entwürfe, die Ihnen vorgelegt werden, ermöglichen es Ihnen also, alle notwendigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu treffen, damit dieser Vorschuss einerseits sehr kurzfristig ausgezahlt werden kann und andererseits mögliche andere Kosten im Rahmen des gewöhnlichen Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser berücksichtigt werden können.

Als Rechtgrundlage für die ersten beiden Erlasse dient Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), die notwendige Aufnahmekapazität zu gewährleisten (Nr. 2), für die nichtkommerziellen Sektoren direkte Unterstützung zu bieten (Nr. 3) und Anpassungen im Sozialsicherheitsrecht vorzunehmen (Nr. 5).

Im ersten Entwurf eines Königlichen Erlasses sind die Gewährung und die Modalitäten für die Verteilung und Auszahlung eines Vorschusses für die allgemeinen Krankenhäuser im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 vorgesehen.

In Artikel 1 ist die Freigabe von einer Milliarde Euro aus den bestehenden Haushalten vorgesehen, um die Kontinuität der Krankenhausaktivität in den allgemeinen Krankenhäusern finanziell zu gewährleisten.

In Artikel 2 werden alle betreffenden Krankenhausaktivitäten bestimmt.

In Artikel 3 wird der Verteilerschlüssel für die vorläufige Verteilung des Vorschusses auf die allgemeinen Krankenhäuser bestimmt.

In Artikel 4 ist die Möglichkeit vorgesehen, den vom LIKIV berechneten Betrag direkt auf das Bankkonto jedes allgemeinen Krankenhauses einzuzahlen.

In Artikel 5 wird die Herkunft der freigegebenen Haushaltsmittel angegeben, die der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister innerhalb der Teilhaushaltsziele der Gesundheitspflege unter Berücksichtigung des bereits für das Jahr 2020 festgelegten Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflege neu verteilt hat.

Mit dem zweiten Entwurf eines Königlichen Erlasses wird Artikel 101 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen abgeändert.

In Artikel 1 wird der Begriff der "pauschalen" Deckung der Kosten gestrichen, damit die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden können, die auf der Grundlage der Stellungnahmen der Arbeitsgruppen unter den besonderen Umständen, die durch das Gesundheitsmanagement der Epidemie bedingt sind, "angenommen" werden. In demselben Artikel wird die Bedingung, dass die Kosten nicht bereits durch eine Beteiligung des Staates gedeckt sein dürfen, gestrichen.

Der dritte Entwurf eines Königlichen Erlasses ist die Voraussetzung für die Anwendung des vorerwähnten Artikels 101, das heißt die Feststellung des Zustands einer Epidemie in Belgien nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK

19. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Erklärung des Zustands einer Epidemie des Coronavirus COVID-19 auf belgischem Staatsgebiet PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10.Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, des Artikels 101 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2015 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 8 vom 19. April 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 17. März 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.

April 2020;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Artikel 101 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen die Übernahme von Kosten in Zusammenhang mit einer Epidemie, die nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgestellt wird, ermöglicht; dass die Weltgesundheitsorganisation das Coronavirus COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie qualifiziert hat; dass der Zustand einer Epidemie des Coronavirus COVID-19 in Belgien festgestellt werden muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.212/3 des Staatsrates vom 14. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Belgien wird der Zustand einer Epidemie des Coronavirus COVID-19 erklärt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020.

Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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