Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 19 avril 2006
publié le 18 mai 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial

source
service public federal interieur
numac
2006000299
pub.
18/05/2006
prom.
19/04/2006
ELI
eli/arrete/2006/04/19/2006000299/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/12/2005 pub. 18/01/2006 numac 2006022034 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial fermer relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/12/2005 pub. 18/01/2006 numac 2006022034 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial fermer relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/12/2005 pub. 18/01/2006 numac 2006022034 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial fermer relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 19 avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. DEZEMBER 2005 - Gesetz über vorvertragliche Information im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die zwischen zwei in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnden Personen getroffen werden und durch die die eine Person der anderen gegen ein Entgelt gleich welcher Art, ob direkt oder indirekt, das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell zurückzugreifen: - gemeinsames Firmenzeichen, - gemeinsamer Handelsname, - Übertragung von Know-how, - kommerzielle oder technische Unterstützung.

Art. 3 - Die das Recht erteilende Person übermittelt der anderen Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel 2 erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel 4 erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage werden schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der der das Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.

Vor Ablauf einer einmonatigen Frist ab Übermittlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlage dürfen weder Verpflichtungen eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt beziehungsweise geleistet werden.

Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte separate Unterlage umfasst zwei Teile, die folgende Angaben enthalten: 1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind: a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in Anbetracht der Person geschlossen wird, b) Verpflichtungen, c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, d) Modus für die Berechnung des Entgelts, das die das Recht erhaltende Person entrichtet, und Modus für die etwaige Anpassung dieses Entgelts während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung, e) Wettbewerbsverbote, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen, f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und Bedingungen für ihre Erneuerung, g) Bedingungen für Vorankündigung der Beendigung und Beendigung der Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und Investitionen, h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen, i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person vorbehalten sind.2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft: a) Name beziehungsweise Bezeichnung und Anschrift der das Recht erteilenden Person, b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden juristischen Person handelt, c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person, d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird, e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der das Recht erteilenden Person, f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des Geschäftsmodells ausserhalb von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler Sicht, h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht, i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven, j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind, k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei Beendigung der Vereinbarung. § 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 aufgezählten Angaben ergänzen oder erläutern.

Art. 5 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel 3 kann die das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren nach Abschluss der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen.

Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft geltend machen.

Art. 6 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar ausserhalb der abzuschliessenden Vereinbarung verwendet werden.

Art. 7 - Die Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und die Angaben der in Artikel 4 erwähnten separaten Unterlage werden klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht erhaltende Person am günstigsten ist.

Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar ungeachtet anders lautender Vertragsklauseln.

Art. 9 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft dem belgischem Gesetz und fällt in den Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte.

Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Die Regierung legt der Abgeordnetenkammer vor dem 1. Juli 2006 einen Bewertungsbericht vor.

Diese Bewertung betrifft mindestens Folgendes: a) Umfang, in dem die vorvertragliche Information zu Vollständigkeit, Klarheit und Ausgewogenheit der betreffenden Vereinbarungen über Handelspartnerschaften beiträgt, b) Vorhandensein in den Verträgen von Bestimmungen, die offensichtlich ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien hervorrufen, unter anderem Wettbewerbsverbote und Klauseln in Bezug auf Bewertung bei Rückkauf, Bedingungen für Auflösung und Beendigung der Vereinbarung und Ergebnisverpflichtungen. Ferner bildet der König eine Schiedskommission, in der die Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien ausgewogen vertreten sind. Diese Kommission legt der Abgeordnetenkammer ebenfalls vor dem 1. September 2006 einen Bewertungsbericht vor.

In diesem Bericht wird Absatz 3 Rechnung getragen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^