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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative à Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de
l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19
19 décembre 2005 relative à l'information précontractuelle dans le december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij
cadre d'accords de partenariat commercial, établi par le Service commerciële samenwerkingsovereenkomsten, opgemaakt door de Centrale
central de traduction allemande auprès du Commissariat dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de
à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de precontractuele informatie bij commerciële
partenariat commercial. samenwerkingsovereenkomsten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 19 avril 2006. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. DEZEMBER 2005 - Gesetz über vorvertragliche Information im Rahmen 19. DEZEMBER 2005 - Gesetz über vorvertragliche Information im Rahmen
von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Vereinbarungen über Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Vereinbarungen über
Handelspartnerschaften, die zwischen zwei in eigenem Namen und für Handelspartnerschaften, die zwischen zwei in eigenem Namen und für
eigene Rechnung handelnden Personen getroffen werden und durch die die eigene Rechnung handelnden Personen getroffen werden und durch die die
eine Person der anderen gegen ein Entgelt gleich welcher Art, ob eine Person der anderen gegen ein Entgelt gleich welcher Art, ob
direkt oder indirekt, das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten direkt oder indirekt, das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten
beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder
mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell
zurückzugreifen: zurückzugreifen:
- gemeinsames Firmenzeichen, - gemeinsames Firmenzeichen,
- gemeinsamer Handelsname, - gemeinsamer Handelsname,
- Übertragung von Know-how, - Übertragung von Know-how,
- kommerzielle oder technische Unterstützung. - kommerzielle oder technische Unterstützung.
Art. 3 - Die das Recht erteilende Person übermittelt der anderen Art. 3 - Die das Recht erteilende Person übermittelt der anderen
Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel 2 Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel 2
erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf
dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel 4 dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel 4
erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage
werden schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der der das werden schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der der das
Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt. Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.
Vor Ablauf einer einmonatigen Frist ab Übermittlung der in Vor Ablauf einer einmonatigen Frist ab Übermittlung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Unterlage dürfen weder Verpflichtungen vorliegendem Artikel erwähnten Unterlage dürfen weder Verpflichtungen
eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt
beziehungsweise geleistet werden. beziehungsweise geleistet werden.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte separate Unterlage umfasst Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte separate Unterlage umfasst
zwei Teile, die folgende Angaben enthalten: zwei Teile, die folgende Angaben enthalten:
1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden 1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden
Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind: Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind:
a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in
Anbetracht der Person geschlossen wird, Anbetracht der Person geschlossen wird,
b) Verpflichtungen, b) Verpflichtungen,
c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen,
d) Modus für die Berechnung des Entgelts, das die das Recht erhaltende d) Modus für die Berechnung des Entgelts, das die das Recht erhaltende
Person entrichtet, und Modus für die etwaige Anpassung dieses Entgelts Person entrichtet, und Modus für die etwaige Anpassung dieses Entgelts
während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung, während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung,
e) Wettbewerbsverbote, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen, e) Wettbewerbsverbote, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen,
f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und
Bedingungen für ihre Erneuerung, Bedingungen für ihre Erneuerung,
g) Bedingungen für Vorankündigung der Beendigung und Beendigung der g) Bedingungen für Vorankündigung der Beendigung und Beendigung der
Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und
Investitionen, Investitionen,
h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht
erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei
Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen, Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen,
i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person
vorbehalten sind. vorbehalten sind.
2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden 2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden
Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft: Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft:
a) Name beziehungsweise Bezeichnung und Anschrift der das Recht a) Name beziehungsweise Bezeichnung und Anschrift der das Recht
erteilenden Person, erteilenden Person,
b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität
und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden
juristischen Person handelt, juristischen Person handelt,
c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person, c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person,
d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird, d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird,
e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
der das Recht erteilenden Person, der das Recht erteilenden Person,
f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des
Geschäftsmodells ausserhalb von Vereinbarungen über Geschäftsmodells ausserhalb von Vereinbarungen über
Handelspartnerschaften, Handelspartnerschaften,
g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in
dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler
Sicht, Sicht,
h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils
des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht, des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht,
i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl
Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene
umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven, umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven,
j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl
abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl
Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das
Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden
Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über
Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind, Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind,
k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit
der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das
Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag,
Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei
Beendigung der Vereinbarung. Beendigung der Vereinbarung.
§ 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage § 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage
bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2
aufgezählten Angaben ergänzen oder erläutern. aufgezählten Angaben ergänzen oder erläutern.
Art. 5 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel 3 kann die Art. 5 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel 3 kann die
das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren nach Abschluss der das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren nach Abschluss der
betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die
Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen. Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen.
Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel 4 § 1 Nr. 1
erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die
Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine
Handelspartnerschaft geltend machen. Handelspartnerschaft geltend machen.
Art. 6 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer Art. 6 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer
Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind
vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar
ausserhalb der abzuschliessenden Vereinbarung verwendet werden. ausserhalb der abzuschliessenden Vereinbarung verwendet werden.
Art. 7 - Die Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften Art. 7 - Die Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften
und die Angaben der in Artikel 4 erwähnten separaten Unterlage werden und die Angaben der in Artikel 4 erwähnten separaten Unterlage werden
klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer
Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht
erhaltende Person am günstigsten ist. erhaltende Person am günstigsten ist.
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar
ungeachtet anders lautender Vertragsklauseln. ungeachtet anders lautender Vertragsklauseln.
Art. 9 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die Art. 9 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die
sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt,
unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung
über eine Handelspartnerschaft dem belgischem Gesetz und fällt in den über eine Handelspartnerschaft dem belgischem Gesetz und fällt in den
Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte. Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte.
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft. Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Die Regierung legt der Abgeordnetenkammer vor dem 1. Juli 2006 einen Die Regierung legt der Abgeordnetenkammer vor dem 1. Juli 2006 einen
Bewertungsbericht vor. Bewertungsbericht vor.
Diese Bewertung betrifft mindestens Folgendes: Diese Bewertung betrifft mindestens Folgendes:
a) Umfang, in dem die vorvertragliche Information zu Vollständigkeit, a) Umfang, in dem die vorvertragliche Information zu Vollständigkeit,
Klarheit und Ausgewogenheit der betreffenden Vereinbarungen über Klarheit und Ausgewogenheit der betreffenden Vereinbarungen über
Handelspartnerschaften beiträgt, Handelspartnerschaften beiträgt,
b) Vorhandensein in den Verträgen von Bestimmungen, die offensichtlich b) Vorhandensein in den Verträgen von Bestimmungen, die offensichtlich
ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien hervorrufen, unter anderem ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien hervorrufen, unter anderem
Wettbewerbsverbote und Klauseln in Bezug auf Bewertung bei Rückkauf, Wettbewerbsverbote und Klauseln in Bezug auf Bewertung bei Rückkauf,
Bedingungen für Auflösung und Beendigung der Vereinbarung und Bedingungen für Auflösung und Beendigung der Vereinbarung und
Ergebnisverpflichtungen. Ergebnisverpflichtungen.
Ferner bildet der König eine Schiedskommission, in der die Ferner bildet der König eine Schiedskommission, in der die
Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien
ausgewogen vertreten sind. Diese Kommission legt der ausgewogen vertreten sind. Diese Kommission legt der
Abgeordnetenkammer ebenfalls vor dem 1. September 2006 einen Abgeordnetenkammer ebenfalls vor dem 1. September 2006 einen
Bewertungsbericht vor. Bewertungsbericht vor.
In diesem Bericht wird Absatz 3 Rechnung getragen. In diesem Bericht wird Absatz 3 Rechnung getragen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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