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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative à | Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de |
l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial | precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 |
19 décembre 2005 relative à l'information précontractuelle dans le | december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij |
cadre d'accords de partenariat commercial, établi par le Service | commerciële samenwerkingsovereenkomsten, opgemaakt door de Centrale |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative | vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de |
à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de | precontractuele informatie bij commerciële |
partenariat commercial. | samenwerkingsovereenkomsten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 19 avril 2006. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. DEZEMBER 2005 - Gesetz über vorvertragliche Information im Rahmen | 19. DEZEMBER 2005 - Gesetz über vorvertragliche Information im Rahmen |
von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften | von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Vereinbarungen über | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Vereinbarungen über |
Handelspartnerschaften, die zwischen zwei in eigenem Namen und für | Handelspartnerschaften, die zwischen zwei in eigenem Namen und für |
eigene Rechnung handelnden Personen getroffen werden und durch die die | eigene Rechnung handelnden Personen getroffen werden und durch die die |
eine Person der anderen gegen ein Entgelt gleich welcher Art, ob | eine Person der anderen gegen ein Entgelt gleich welcher Art, ob |
direkt oder indirekt, das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten | direkt oder indirekt, das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten |
beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder | beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder |
mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell | mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell |
zurückzugreifen: | zurückzugreifen: |
- gemeinsames Firmenzeichen, | - gemeinsames Firmenzeichen, |
- gemeinsamer Handelsname, | - gemeinsamer Handelsname, |
- Übertragung von Know-how, | - Übertragung von Know-how, |
- kommerzielle oder technische Unterstützung. | - kommerzielle oder technische Unterstützung. |
Art. 3 - Die das Recht erteilende Person übermittelt der anderen | Art. 3 - Die das Recht erteilende Person übermittelt der anderen |
Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel 2 | Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel 2 |
erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf | erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf |
dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel 4 | dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel 4 |
erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage | erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage |
werden schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der der das | werden schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der der das |
Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt. | Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt. |
Vor Ablauf einer einmonatigen Frist ab Übermittlung der in | Vor Ablauf einer einmonatigen Frist ab Übermittlung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Unterlage dürfen weder Verpflichtungen | vorliegendem Artikel erwähnten Unterlage dürfen weder Verpflichtungen |
eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt | eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt |
beziehungsweise geleistet werden. | beziehungsweise geleistet werden. |
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte separate Unterlage umfasst | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte separate Unterlage umfasst |
zwei Teile, die folgende Angaben enthalten: | zwei Teile, die folgende Angaben enthalten: |
1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden | 1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden |
Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind: | Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind: |
a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in | a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in |
Anbetracht der Person geschlossen wird, | Anbetracht der Person geschlossen wird, |
b) Verpflichtungen, | b) Verpflichtungen, |
c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, | c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, |
d) Modus für die Berechnung des Entgelts, das die das Recht erhaltende | d) Modus für die Berechnung des Entgelts, das die das Recht erhaltende |
Person entrichtet, und Modus für die etwaige Anpassung dieses Entgelts | Person entrichtet, und Modus für die etwaige Anpassung dieses Entgelts |
während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung, | während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung, |
e) Wettbewerbsverbote, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen, | e) Wettbewerbsverbote, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen, |
f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und | f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und |
Bedingungen für ihre Erneuerung, | Bedingungen für ihre Erneuerung, |
g) Bedingungen für Vorankündigung der Beendigung und Beendigung der | g) Bedingungen für Vorankündigung der Beendigung und Beendigung der |
Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und | Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und |
Investitionen, | Investitionen, |
h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht | h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht |
erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei | erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei |
Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen, | Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen, |
i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person | i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person |
vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden | 2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden |
Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft: | Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft: |
a) Name beziehungsweise Bezeichnung und Anschrift der das Recht | a) Name beziehungsweise Bezeichnung und Anschrift der das Recht |
erteilenden Person, | erteilenden Person, |
b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität | b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität |
und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden | und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden |
juristischen Person handelt, | juristischen Person handelt, |
c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person, | c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person, |
d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird, | d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird, |
e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre | e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre |
der das Recht erteilenden Person, | der das Recht erteilenden Person, |
f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des | f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des |
Geschäftsmodells ausserhalb von Vereinbarungen über | Geschäftsmodells ausserhalb von Vereinbarungen über |
Handelspartnerschaften, | Handelspartnerschaften, |
g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in | g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in |
dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler | dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler |
Sicht, | Sicht, |
h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils | h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils |
des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht, | des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht, |
i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl | i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl |
Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene | Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene |
umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven, | umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven, |
j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl | j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl |
abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl | abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl |
Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das | Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das |
Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden | Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden |
Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über | Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über |
Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind, | Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind, |
k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit | k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit |
der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das | der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das |
Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, | Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, |
Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei | Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei |
Beendigung der Vereinbarung. | Beendigung der Vereinbarung. |
§ 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage | § 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage |
bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 | bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 |
aufgezählten Angaben ergänzen oder erläutern. | aufgezählten Angaben ergänzen oder erläutern. |
Art. 5 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel 3 kann die | Art. 5 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel 3 kann die |
das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren nach Abschluss der | das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren nach Abschluss der |
betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die | betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die |
Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen. | Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen. |
Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 | Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 |
erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die | erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die |
Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine | Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine |
Handelspartnerschaft geltend machen. | Handelspartnerschaft geltend machen. |
Art. 6 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer | Art. 6 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer |
Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind | Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind |
vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar | vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar |
ausserhalb der abzuschliessenden Vereinbarung verwendet werden. | ausserhalb der abzuschliessenden Vereinbarung verwendet werden. |
Art. 7 - Die Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften | Art. 7 - Die Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften |
und die Angaben der in Artikel 4 erwähnten separaten Unterlage werden | und die Angaben der in Artikel 4 erwähnten separaten Unterlage werden |
klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer | klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer |
Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht | Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht |
erhaltende Person am günstigsten ist. | erhaltende Person am günstigsten ist. |
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar | Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar |
ungeachtet anders lautender Vertragsklauseln. | ungeachtet anders lautender Vertragsklauseln. |
Art. 9 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die | Art. 9 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die |
sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, | sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, |
unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung | unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung |
über eine Handelspartnerschaft dem belgischem Gesetz und fällt in den | über eine Handelspartnerschaft dem belgischem Gesetz und fällt in den |
Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte. | Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte. |
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft. |
Die Regierung legt der Abgeordnetenkammer vor dem 1. Juli 2006 einen | Die Regierung legt der Abgeordnetenkammer vor dem 1. Juli 2006 einen |
Bewertungsbericht vor. | Bewertungsbericht vor. |
Diese Bewertung betrifft mindestens Folgendes: | Diese Bewertung betrifft mindestens Folgendes: |
a) Umfang, in dem die vorvertragliche Information zu Vollständigkeit, | a) Umfang, in dem die vorvertragliche Information zu Vollständigkeit, |
Klarheit und Ausgewogenheit der betreffenden Vereinbarungen über | Klarheit und Ausgewogenheit der betreffenden Vereinbarungen über |
Handelspartnerschaften beiträgt, | Handelspartnerschaften beiträgt, |
b) Vorhandensein in den Verträgen von Bestimmungen, die offensichtlich | b) Vorhandensein in den Verträgen von Bestimmungen, die offensichtlich |
ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien hervorrufen, unter anderem | ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien hervorrufen, unter anderem |
Wettbewerbsverbote und Klauseln in Bezug auf Bewertung bei Rückkauf, | Wettbewerbsverbote und Klauseln in Bezug auf Bewertung bei Rückkauf, |
Bedingungen für Auflösung und Beendigung der Vereinbarung und | Bedingungen für Auflösung und Beendigung der Vereinbarung und |
Ergebnisverpflichtungen. | Ergebnisverpflichtungen. |
Ferner bildet der König eine Schiedskommission, in der die | Ferner bildet der König eine Schiedskommission, in der die |
Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien | Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien |
ausgewogen vertreten sind. Diese Kommission legt der | ausgewogen vertreten sind. Diese Kommission legt der |
Abgeordnetenkammer ebenfalls vor dem 1. September 2006 einen | Abgeordnetenkammer ebenfalls vor dem 1. September 2006 einen |
Bewertungsbericht vor. | Bewertungsbericht vor. |
In diesem Bericht wird Absatz 3 Rechnung getragen. | In diesem Bericht wird Absatz 3 Rechnung getragen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 avril 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |