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Arrêté Royal du 18 mars 2002
publié le 05 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules

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ministere de l'interieur
numac
2002000226
pub.
05/07/2002
prom.
18/03/2002
ELI
eli/arrete/2002/03/18/2002000226/moniteur
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18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à 18 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 23. JULI 2001 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von Fahrzeugen Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1967 zur Festlegung des Musters der Zulassungskennzeichen und Zulassungsbescheinigungen sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um die Zulassung für ein Motorfahrzeug zu erhalten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.

Dezember 2000;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Dezember 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL I - Befugnisübertragungen Artikel 1 - Für die Ausführung von Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird dem Generaldirektor der Verwaltung des Strassenverkehrs Vollmacht erteilt.

KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung ist 101 mm hoch und 332 mm breit oder, in gefalteter Form, 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist überwiegend pastellrosa, mit einem Wasserzeichen versehen, beidseitig bedruckt und kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein.

Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild sowie einen spezifischen Sicherheitsdruck auf.

Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der Vorderseite im Irisdruck mit lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der Rückseite hat es einen blauen Farbton.

Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst: 1. auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung: a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG D.I.V.", b) das Ausstellungsdatum, dem je nach Fall die Wörter "ORIGINAL VOM", "DUPLIKAT VOM" oder "ABSCHRIFT VOM" vorangehen, c) die Angabe der Behörde, die für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständig ist, sowie Name und Adresse des Absenders, d) falls vorhanden, die Angaben von Artikel 7 Nr.1, 2, 4 bis 7, 10, 11, 13, 14, 19 bis 21, 23, 30, 34 und 35 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen sowie die Nummer, die dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung von der Direktion für Zulassungen zugeteilt wurde, e) wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person ist: die Angaben von Artikel 8 Nr.1 bis 3 desselben Königlichen Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Angaben von Artikel 9 Nr. 1 bis 4 desselben Königlichen Erlasses, f) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten Adressenänderungen, g) eine Sicherheitsnummer, h) der Direktion für Zulassungen eigene spezifische Kodes, i) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung von den Steuerlasten, j) im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs, 2.auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung: a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG", b) gegebenenfalls Vermerke in Bezug auf die technischen Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, angebracht werden, sowie Stempel und Kontrolldatum, die diese Dienste anbringen, c) die Inventarnummer der Zulassungsbescheinigung, d) den vollständigen Namen in den drei Landessprachen sowie das Unterscheidungszeichen, das das Königreich Belgien angibt, e) allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt sind. § 2 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie die in § 1 erwähnte Zulassungsbescheinigung und dieselben Vermerke auf der Rückseite.

Die Vorderseite enthält folgende Angaben: a) den Hubraum oder je nach Fall das technisch zulässige Gesamtgewicht, und dies nur für die "Händler"-Zulassung, b) die Zulassungsnummer, c) die Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das das Haftpflichtrisiko in Sachen Kraftfahrzeuge deckt, d) das äusserste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder "Händler"-Zulassung, e) die Mehrwertsteuererkennungsnummer des Inhabers der Zulassung oder seine Erkennungsnummer beim Nationalregister, f) die Handelsregisternummer des Zulassungsinhabers, g) die Nummer der Niederlassungsbescheinigung desselben Inhabers, h) die Art des Zulassungskennzeichens. KAPITEL III - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger Abschnitt I- Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem Reliefstempel und verschiedenen Sicherheitselementen.

Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist mit einer abgerundeten Umrandung versehen.

Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend. § 2 - Die Zulassungskennzeichen sind 340 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.

Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Kennzeichens einen Millimeter hervor.

Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen.

Die Schriftzeichen können Ziffern oder Buchstaben sein. Die Ziffern und Buchstaben sind 70 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 20 Millimeter breit, während der Buchstabe I nur 9 Millimeter breit ist.

Die Strichstärke beträgt 9 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 12 Millimeter breit und 6 Millimeter hoch. § 3 - Die Masse des Kennzeichens und seiner Schriftzeichen gelten jedoch nicht für Handelszulassungskennzeichen und gewöhnliche Kennzeichen, die bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben werden. § 4 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form, enthält die stilisierten Buchstaben "C" und "V" und hat dieselbe Farbe wie die Umrandung des Kennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter breit.

Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund.

Aufschrift und Umrandung sind rot.

Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder aus der Kombination von entweder einem Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern.

Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern getrennt: in der Mitte des Kennzeichens für die erstgenannte Kombination und unten am Schild für die anderen Kombinationen. § 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: 1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern, 2.die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt, werden bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ausgegeben, die in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind.

Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern getrennt. § 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q" beginnt, werden bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben.

Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind schwarz.

Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch.

Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, sowie aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt.

Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 Millimeter hoch.

Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. § 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei der Zulassung von Fahrzeugen ausgegeben, die in Artikel 28 § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind.

Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern.

Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern getrennt.

Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen oder vorläufige Zulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen roten Grund.Aufschrift und Umrandung sind weiss.

Die Aufschrift besteht aus den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl in Kleinformat, gefolgt von sechs Ziffern in Normalformat.

Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 4 Millimeter.

Alle Ziffern werden in gleichem Abstand zum unteren Rand des Schildes angebracht. § 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht, die 45 Millimeter lang und 38 Millimeter hoch ist. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts, klein und schwarz gedruckt, eine individuelle Nummer und links davon, weiss und gross gedruckt, die Nummer des Monats, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs abläuft. Diese Vignette ist ebenfalls mit einem weissen, ovalen Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur versehen, das sich zwischen den beiden Ziffern der Monatsnummer befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält.

Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blauen Vignette.

Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen Art. 6 - § 1 - Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales Kennzeichen" genannt, hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind blau.

Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern und einem Europasymbol.

Dieses Symbol selbst besteht aus einem blauen rechteckigen Feld, das sich am linken und unteren Rand des Schildes befindet. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf.

Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. § 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer runden, blauen Vignette mit einem Durchmesser von 25 Millimeter der Monat und das Jahr, mit deren Ende die Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben.

Der Monat wird durch seine ersten drei Buchstaben im Englischen angegeben, die Jahreszahl wird vollständig vermerkt.

Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung sind mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber Farbe angegeben sind.

Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung sind mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in weisser Farbe angegeben sind.

Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote Umrandung.

Die Aufschrift besteht aus den Buchstaben "CD" in grüner Farbe, gefolgt von einem roten Buchstaben und drei roten Ziffern. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich unten auf dem Kennzeichen von dem anderen Buchstaben und den Ziffern getrennt.

Abschnitt V - Sonderkennzeichen Art. 8 - Das "EUR"-Kennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind blau.

Die Aufschrift besteht entweder aus vier Ziffern oder aus drei Ziffern und einem Buchstaben, denen die Buchstaben "EUR" in verkleinertem Format vorangehen. Die vorerwähnten Buchstaben sind von zwölf gelben, fünfzackigen Sternen umkreist.

Die Buchstaben "EUR" sind 45 Millimeter hoch und 22 Millimeter breit.

Die Strichstärke beträgt 5,5 Millimeter.

Die Sterne sind 14 Millimeter hoch und 16 Millimeter breit.

Art. 9 - Das "EUROCONTROL"-Kennzeichen hat einen weissen Grund.

Aufschrift und Umrandung sind blau.

Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Ziffern oder von zwei Ziffern und einem Buchstaben, gefolgt von den Buchstaben "EURO" in verkleinertem Format. Die Ziffern werden durch einen Trennungsstrich unten auf dem Kennzeichen vom Wort "EURO" getrennt.

Die Buchstaben "EURO" sind 56 Millimeter hoch und 28 Millimeter breit.

Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter.

Abschnitt V -- Handelszulassungskennzeichen Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch.

Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, und aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt.

Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 Millimeter hoch.

Das Europasymbol besteht aus einem blauen rechteckigen Feld am linken Rand des Schildes. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. § 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes wird eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne, rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht.

Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich in Weiss: a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt, d) ein ovales Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben folgende Sondermerkmale: 1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W", 2.Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U", 3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z", 4.Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der zweite Buchstabe "Q" oder "U".

KAPITEL IV - Zulassungskennzeichen für Motorräder und drei- und vierrädrige Krafträder Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 11 - § 1 - Kennzeichen für Motorräder und drei- und vierrädrige Krafträder bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem Reliefstempel und Sicherheitselementen.

Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist mit einer Umrandung versehen.

Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend. § 2 - Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Kennzeichens 0,25 Millimeter hervor. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.

Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen.

Die Schriftzeichen können Ziffern und Buchstaben sein.

Die Ziffern und Buchstaben sind 50 Millimeter hoch und 30 Millimeter breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 17 Millimeter breit, während der Buchstabe I nur 7 Millimeter breit ist.

Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter. § 3 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 Millimeter breit.

Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund.

Aufschrift und Umrandung sind schwarz.

Die Kennzeichen sind 140 Millimeter breit und 175 Millimeter hoch.

Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern. § 2 - Die Buchstabengruppe beginnt mit einem "M" oder "W".

Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige Zulassungen haben einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind weiss. Die Zulassungskennzeichen sind 180 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch.

Die Aufschrift besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl in Kleinformat und sechs Ziffern in Normalformat. Letztere sind in zwei Gruppen von drei Ziffern übereinander angeordnet, während die kleinen Ziffern sich links von den unteren normalen Ziffern im gleichen Abstand zum unteren Rand des Schildes befinden.

Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 4 Millimeter. § 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine wie in Artikel 5 § 2 Absatz 1 erwähnte Vignette angebracht.

Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blaue Vignette.

Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen Art. 14 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind blau. Es ist 180 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch.

Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern, die in zwei Gruppen von drei Ziffern übereinander angeordnet sind, und aus einem wie in Artikel 6 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Europasymbol. § 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer wie in Artikel 6 § 2 erwähnten Vignette der Monat und das Jahr, mit deren Ende die Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben.

Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung werden mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber Farbe angegeben sind.

Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung haben eine Vignette, auf der Monat und Jahreszahl in Weiss angegeben sind.

Abschnitt IV - Handelszulassungskennzeichen Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 140 Millimeter breit und 180 Millimeter hoch.

Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern und aus einem Europasymbol, das selbst aus einem blauen, rechteckigen Feld 5 Millimeter vom linken und vom unteren Rand des Schildes besteht. Dieses Feld ist 80 Millimeter hoch und 36 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf.

Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. § 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte Vignette angebracht. § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben folgende Sondermerkmale: 1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" folgt der Buchstabe "M" oder "W", 2.Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der zweite Buchstabe "M" oder "W".

KAPITEL V - Reproduktion von Zulassungskennzeichen Art. 16 - § 1 - Masse, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der Reproduktion sind nahezu identisch mit den Merkmalen des entsprechenden Kennzeichens mit derselben Nummer. § 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 können die Kennzeichen für gewöhnliche und vorübergehende Zulassungen für Kraftfahrzeuge ebenfalls mit Massen, Form und Schriftbild reproduziert werden, wie sie in Artikel 10 festgelegt sind. § 3 - Die Vignette für Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder Handelszulassungen muss nicht auf der Reproduktion angebracht werden.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 17 - Der Ministerielle Erlass vom 30. August 1967 zur Festlegung des Musters der Zulassungskennzeichen und Zulassungsbescheinigungen sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um die Zulassung für ein Motorfahrzeug zu erhalten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 12. Juli 1968, 18. Juni 1971, 20. Dezember 1971, 24. April 1973, 25. November 1974 und 4.September 1975, wird aufgehoben.

Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 23. Juli 2001 Frau I. DURANT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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