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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 18 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 |
| l'immatriculation de véhicules | betreffende de inschrijving van voertuigen |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | elet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
| ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de | ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van |
| véhicules, établi par le Service central de traduction allemande du | voertuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet | vertaling van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de |
| 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. | inschrijving van voertuigen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à 18 mars 2002. | Gegeven te Brussel, 18 maart 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Bijlage |
| MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
| 23. JULI 2001 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von | 23. JULI 2001 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von |
| Fahrzeugen | Fahrzeugen |
| Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
| von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21; | von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
| Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, | Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, |
| insbesondere der Artikel 8 und 14; | insbesondere der Artikel 8 und 14; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1967 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1967 zur |
| Festlegung des Musters der Zulassungskennzeichen und | Festlegung des Musters der Zulassungskennzeichen und |
| Zulassungsbescheinigungen sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um | Zulassungsbescheinigungen sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um |
| die Zulassung für ein Motorfahrzeug zu erhalten; | die Zulassung für ein Motorfahrzeug zu erhalten; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
| Dezember 2000; | Dezember 2000; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Dezember 2000 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Dezember 2000 in |
| Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
| innerhalb einer Frist von einem Monat; | innerhalb einer Frist von einem Monat; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2001, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2001, abgegeben |
| in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze |
| über den Staatsrat, | über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL I - Befugnisübertragungen | KAPITEL I - Befugnisübertragungen |
| Artikel 1 - Für die Ausführung von Artikel 3 § 3 des Königlichen | Artikel 1 - Für die Ausführung von Artikel 3 § 3 des Königlichen |
| Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird dem | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird dem |
| Generaldirektor der Verwaltung des Strassenverkehrs Vollmacht erteilt. | Generaldirektor der Verwaltung des Strassenverkehrs Vollmacht erteilt. |
| KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung | KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung |
| Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung ist 101 mm hoch und 332 mm | Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung ist 101 mm hoch und 332 mm |
| breit oder, in gefalteter Form, 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist | breit oder, in gefalteter Form, 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist |
| überwiegend pastellrosa, mit einem Wasserzeichen versehen, beidseitig | überwiegend pastellrosa, mit einem Wasserzeichen versehen, beidseitig |
| bedruckt und kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit einem | bedruckt und kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit einem |
| Lochrand versehen sein. | Lochrand versehen sein. |
| Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die | Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die |
| Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild sowie | Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild sowie |
| einen spezifischen Sicherheitsdruck auf. | einen spezifischen Sicherheitsdruck auf. |
| Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der Vorderseite im Irisdruck mit | Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der Vorderseite im Irisdruck mit |
| lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der Rückseite hat | lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der Rückseite hat |
| es einen blauen Farbton. | es einen blauen Farbton. |
| Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst: | Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst: |
| 1. auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung: | 1. auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung: |
| a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG D.I.V.", | a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG D.I.V.", |
| b) das Ausstellungsdatum, dem je nach Fall die Wörter "ORIGINAL VOM", | b) das Ausstellungsdatum, dem je nach Fall die Wörter "ORIGINAL VOM", |
| "DUPLIKAT VOM" oder "ABSCHRIFT VOM" vorangehen, | "DUPLIKAT VOM" oder "ABSCHRIFT VOM" vorangehen, |
| c) die Angabe der Behörde, die für die Ausstellung der | c) die Angabe der Behörde, die für die Ausstellung der |
| Zulassungsbescheinigung zuständig ist, sowie Name und Adresse des | Zulassungsbescheinigung zuständig ist, sowie Name und Adresse des |
| Absenders, | Absenders, |
| d) falls vorhanden, die Angaben von Artikel 7 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10, | d) falls vorhanden, die Angaben von Artikel 7 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10, |
| 11, 13, 14, 19 bis 21, 23, 30, 34 und 35 des Königlichen Erlasses vom | 11, 13, 14, 19 bis 21, 23, 30, 34 und 35 des Königlichen Erlasses vom |
| 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen sowie die Nummer, die | 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen sowie die Nummer, die |
| dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung von der Direktion für | dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung von der Direktion für |
| Zulassungen zugeteilt wurde, | Zulassungen zugeteilt wurde, |
| e) wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person | e) wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person |
| ist: die Angaben von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen | ist: die Angaben von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen |
| Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; wenn der Inhaber eine | Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; wenn der Inhaber eine |
| juristische Person ist: die Angaben von Artikel 9 Nr. 1 bis 4 | juristische Person ist: die Angaben von Artikel 9 Nr. 1 bis 4 |
| desselben Königlichen Erlasses, | desselben Königlichen Erlasses, |
| f) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten | f) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten |
| Adressenänderungen, | Adressenänderungen, |
| g) eine Sicherheitsnummer, | g) eine Sicherheitsnummer, |
| h) der Direktion für Zulassungen eigene spezifische Kodes, | h) der Direktion für Zulassungen eigene spezifische Kodes, |
| i) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: | i) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: |
| einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung | einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung |
| von den Steuerlasten, | von den Steuerlasten, |
| j) im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen | j) im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen |
| spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs, | spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs, |
| 2. auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung: | 2. auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung: |
| a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG", | a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG", |
| b) gegebenenfalls Vermerke in Bezug auf die technischen Merkmale des | b) gegebenenfalls Vermerke in Bezug auf die technischen Merkmale des |
| Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in | Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in |
| Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, angebracht werden, sowie | Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, angebracht werden, sowie |
| Stempel und Kontrolldatum, die diese Dienste anbringen, | Stempel und Kontrolldatum, die diese Dienste anbringen, |
| c) die Inventarnummer der Zulassungsbescheinigung, | c) die Inventarnummer der Zulassungsbescheinigung, |
| d) den vollständigen Namen in den drei Landessprachen sowie das | d) den vollständigen Namen in den drei Landessprachen sowie das |
| Unterscheidungszeichen, das das Königreich Belgien angibt, | Unterscheidungszeichen, das das Königreich Belgien angibt, |
| e) allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den | e) allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den |
| Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt | Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt |
| sind. | sind. |
| § 2 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder | § 2 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder |
| "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie | "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie |
| die in § 1 erwähnte Zulassungsbescheinigung und dieselben Vermerke auf | die in § 1 erwähnte Zulassungsbescheinigung und dieselben Vermerke auf |
| der Rückseite. | der Rückseite. |
| Die Vorderseite enthält folgende Angaben: | Die Vorderseite enthält folgende Angaben: |
| a) den Hubraum oder je nach Fall das technisch zulässige | a) den Hubraum oder je nach Fall das technisch zulässige |
| Gesamtgewicht, und dies nur für die "Händler"-Zulassung, | Gesamtgewicht, und dies nur für die "Händler"-Zulassung, |
| b) die Zulassungsnummer, | b) die Zulassungsnummer, |
| c) die Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das das | c) die Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das das |
| Haftpflichtrisiko in Sachen Kraftfahrzeuge deckt, | Haftpflichtrisiko in Sachen Kraftfahrzeuge deckt, |
| d) das äusserste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder | d) das äusserste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder |
| "Händler"-Zulassung, | "Händler"-Zulassung, |
| e) die Mehrwertsteuererkennungsnummer des Inhabers der Zulassung oder | e) die Mehrwertsteuererkennungsnummer des Inhabers der Zulassung oder |
| seine Erkennungsnummer beim Nationalregister, | seine Erkennungsnummer beim Nationalregister, |
| f) die Handelsregisternummer des Zulassungsinhabers, | f) die Handelsregisternummer des Zulassungsinhabers, |
| g) die Nummer der Niederlassungsbescheinigung desselben Inhabers, | g) die Nummer der Niederlassungsbescheinigung desselben Inhabers, |
| h) die Art des Zulassungskennzeichens. | h) die Art des Zulassungskennzeichens. |
| KAPITEL III - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger | KAPITEL III - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger |
| Abschnitt I- Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I- Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 3 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger | Art. 3 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger |
| bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem | bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem |
| Reliefstempel und verschiedenen Sicherheitselementen. | Reliefstempel und verschiedenen Sicherheitselementen. |
| Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist | Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist |
| mit einer abgerundeten Umrandung versehen. | mit einer abgerundeten Umrandung versehen. |
| Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend. | Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend. |
| § 2 - Die Zulassungskennzeichen sind 340 Millimeter breit und 110 | § 2 - Die Zulassungskennzeichen sind 340 Millimeter breit und 110 |
| Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. | Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. |
| Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des | Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des |
| Kennzeichens einen Millimeter hervor. | Kennzeichens einen Millimeter hervor. |
| Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen. | Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen. |
| Die Schriftzeichen können Ziffern oder Buchstaben sein. Die Ziffern | Die Schriftzeichen können Ziffern oder Buchstaben sein. Die Ziffern |
| und Buchstaben sind 70 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit. Die | und Buchstaben sind 70 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit. Die |
| Ziffer 1 ist dagegen 20 Millimeter breit, während der Buchstabe I nur | Ziffer 1 ist dagegen 20 Millimeter breit, während der Buchstabe I nur |
| 9 Millimeter breit ist. | 9 Millimeter breit ist. |
| Die Strichstärke beträgt 9 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 12 | Die Strichstärke beträgt 9 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 12 |
| Millimeter breit und 6 Millimeter hoch. | Millimeter breit und 6 Millimeter hoch. |
| § 3 - Die Masse des Kennzeichens und seiner Schriftzeichen gelten | § 3 - Die Masse des Kennzeichens und seiner Schriftzeichen gelten |
| jedoch nicht für Handelszulassungskennzeichen und gewöhnliche | jedoch nicht für Handelszulassungskennzeichen und gewöhnliche |
| Kennzeichen, die bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben werden. | Kennzeichen, die bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben werden. |
| § 4 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form, enthält die stilisierten | § 4 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form, enthält die stilisierten |
| Buchstaben "C" und "V" und hat dieselbe Farbe wie die Umrandung des | Buchstaben "C" und "V" und hat dieselbe Farbe wie die Umrandung des |
| Kennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter breit. | Kennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter breit. |
| Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen | Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen |
| Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund. | Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund. |
| Aufschrift und Umrandung sind rot. | Aufschrift und Umrandung sind rot. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, | Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, |
| gefolgt von drei Ziffern, oder aus der Kombination von entweder einem | gefolgt von drei Ziffern, oder aus der Kombination von entweder einem |
| Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern. | Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern. |
| Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern | Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern |
| getrennt: in der Mitte des Kennzeichens für die erstgenannte | getrennt: in der Mitte des Kennzeichens für die erstgenannte |
| Kombination und unten am Schild für die anderen Kombinationen. | Kombination und unten am Schild für die anderen Kombinationen. |
| § 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift | § 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift |
| werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: | werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: |
| 1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern, | 1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern, |
| 2. die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder | 2. die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder |
| "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. | "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. |
| § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt, | § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt, |
| werden bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ausgegeben, die in | werden bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ausgegeben, die in |
| Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur | Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur |
| Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
| an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
| Sicherheitszubehör erwähnt sind. | Sicherheitszubehör erwähnt sind. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, | Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, |
| gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben werden durch einen | gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben werden durch einen |
| Trennungsstrich von den Ziffern getrennt. | Trennungsstrich von den Ziffern getrennt. |
| § 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q" | § 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q" |
| beginnt, werden bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben. | beginnt, werden bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben. |
| Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung | Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung |
| sind schwarz. | sind schwarz. |
| Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. | Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. |
| Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, | Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, |
| sowie aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen | sowie aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen |
| Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern | Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern |
| getrennt. | getrennt. |
| Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter | Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter |
| breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der | breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der |
| Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 | Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 |
| Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 | Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 |
| Millimeter hoch. | Millimeter hoch. |
| Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken | Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken |
| Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 | Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 |
| Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als | Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als |
| Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf | Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf |
| gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und | gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und |
| Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. | Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. |
| § 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei | § 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei |
| der Zulassung von Fahrzeugen ausgegeben, die in Artikel 28 § 3 Absatz | der Zulassung von Fahrzeugen ausgegeben, die in Artikel 28 § 3 Absatz |
| 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
| Fahrzeugen erwähnt sind. | Fahrzeugen erwähnt sind. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, | Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, |
| gefolgt von drei Ziffern. | gefolgt von drei Ziffern. |
| Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern | Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern |
| getrennt. | getrennt. |
| Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen | Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen |
| Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen | Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen |
| Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen oder vorläufige | Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen oder vorläufige |
| Zulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom | Zulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom |
| 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben | 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben |
| einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind weiss. | einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind weiss. |
| Die Aufschrift besteht aus den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl | Die Aufschrift besteht aus den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl |
| in Kleinformat, gefolgt von sechs Ziffern in Normalformat. | in Kleinformat, gefolgt von sechs Ziffern in Normalformat. |
| Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter | Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter |
| breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die | breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die |
| Strichstärke beträgt 4 Millimeter. | Strichstärke beträgt 4 Millimeter. |
| Alle Ziffern werden in gleichem Abstand zum unteren Rand des Schildes | Alle Ziffern werden in gleichem Abstand zum unteren Rand des Schildes |
| angebracht. | angebracht. |
| § 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine rechteckige Vignette | § 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine rechteckige Vignette |
| mit abgerundeten Ecken angebracht, die 45 Millimeter lang und 38 | mit abgerundeten Ecken angebracht, die 45 Millimeter lang und 38 |
| Millimeter hoch ist. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts, | Millimeter hoch ist. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts, |
| klein und schwarz gedruckt, eine individuelle Nummer und links davon, | klein und schwarz gedruckt, eine individuelle Nummer und links davon, |
| weiss und gross gedruckt, die Nummer des Monats, mit dessen Ende die | weiss und gross gedruckt, die Nummer des Monats, mit dessen Ende die |
| Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs abläuft. Diese Vignette ist | Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs abläuft. Diese Vignette ist |
| ebenfalls mit einem weissen, ovalen Logo des Ministeriums des | ebenfalls mit einem weissen, ovalen Logo des Ministeriums des |
| Verkehrswesens und der Infrastruktur versehen, das sich zwischen den | Verkehrswesens und der Infrastruktur versehen, das sich zwischen den |
| beiden Ziffern der Monatsnummer befindet und die stilisierten | beiden Ziffern der Monatsnummer befindet und die stilisierten |
| Buchstaben "C" und "V" enthält. | Buchstaben "C" und "V" enthält. |
| Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette | Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette |
| versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blauen | versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blauen |
| Vignette. | Vignette. |
| Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen | Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen |
| Art. 6 - § 1 - Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses | Art. 6 - § 1 - Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses |
| vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte | vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte |
| Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales | Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales |
| Kennzeichen" genannt, hat einen weissen Grund. Aufschrift und | Kennzeichen" genannt, hat einen weissen Grund. Aufschrift und |
| Umrandung sind blau. | Umrandung sind blau. |
| Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern und einem Europasymbol. | Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern und einem Europasymbol. |
| Dieses Symbol selbst besteht aus einem blauen rechteckigen Feld, das | Dieses Symbol selbst besteht aus einem blauen rechteckigen Feld, das |
| sich am linken und unteren Rand des Schildes befindet. Dieses Feld ist | sich am linken und unteren Rand des Schildes befindet. Dieses Feld ist |
| 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen | 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen |
| weissen Buchstaben B als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber | weissen Buchstaben B als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber |
| einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. | einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. |
| Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. | Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. |
| § 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer runden, blauen Vignette mit | § 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer runden, blauen Vignette mit |
| einem Durchmesser von 25 Millimeter der Monat und das Jahr, mit deren | einem Durchmesser von 25 Millimeter der Monat und das Jahr, mit deren |
| Ende die Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben. | Ende die Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben. |
| Der Monat wird durch seine ersten drei Buchstaben im Englischen | Der Monat wird durch seine ersten drei Buchstaben im Englischen |
| angegeben, die Jahreszahl wird vollständig vermerkt. | angegeben, die Jahreszahl wird vollständig vermerkt. |
| Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung sind | Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung sind |
| mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber | mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber |
| Farbe angegeben sind. | Farbe angegeben sind. |
| Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung | Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung |
| sind mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in | sind mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in |
| weisser Farbe angegeben sind. | weisser Farbe angegeben sind. |
| Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen | Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen |
| Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote | Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote |
| Umrandung. | Umrandung. |
| Die Aufschrift besteht aus den Buchstaben "CD" in grüner Farbe, | Die Aufschrift besteht aus den Buchstaben "CD" in grüner Farbe, |
| gefolgt von einem roten Buchstaben und drei roten Ziffern. Die | gefolgt von einem roten Buchstaben und drei roten Ziffern. Die |
| Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich unten auf dem | Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich unten auf dem |
| Kennzeichen von dem anderen Buchstaben und den Ziffern getrennt. | Kennzeichen von dem anderen Buchstaben und den Ziffern getrennt. |
| Abschnitt V - Sonderkennzeichen | Abschnitt V - Sonderkennzeichen |
| Art. 8 - Das "EUR"-Kennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und | Art. 8 - Das "EUR"-Kennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und |
| Umrandung sind blau. | Umrandung sind blau. |
| Die Aufschrift besteht entweder aus vier Ziffern oder aus drei Ziffern | Die Aufschrift besteht entweder aus vier Ziffern oder aus drei Ziffern |
| und einem Buchstaben, denen die Buchstaben "EUR" in verkleinertem | und einem Buchstaben, denen die Buchstaben "EUR" in verkleinertem |
| Format vorangehen. Die vorerwähnten Buchstaben sind von zwölf gelben, | Format vorangehen. Die vorerwähnten Buchstaben sind von zwölf gelben, |
| fünfzackigen Sternen umkreist. | fünfzackigen Sternen umkreist. |
| Die Buchstaben "EUR" sind 45 Millimeter hoch und 22 Millimeter breit. | Die Buchstaben "EUR" sind 45 Millimeter hoch und 22 Millimeter breit. |
| Die Strichstärke beträgt 5,5 Millimeter. | Die Strichstärke beträgt 5,5 Millimeter. |
| Die Sterne sind 14 Millimeter hoch und 16 Millimeter breit. | Die Sterne sind 14 Millimeter hoch und 16 Millimeter breit. |
| Art. 9 - Das "EUROCONTROL"-Kennzeichen hat einen weissen Grund. | Art. 9 - Das "EUROCONTROL"-Kennzeichen hat einen weissen Grund. |
| Aufschrift und Umrandung sind blau. | Aufschrift und Umrandung sind blau. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Ziffern oder von zwei | Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Ziffern oder von zwei |
| Ziffern und einem Buchstaben, gefolgt von den Buchstaben "EURO" in | Ziffern und einem Buchstaben, gefolgt von den Buchstaben "EURO" in |
| verkleinertem Format. Die Ziffern werden durch einen Trennungsstrich | verkleinertem Format. Die Ziffern werden durch einen Trennungsstrich |
| unten auf dem Kennzeichen vom Wort "EURO" getrennt. | unten auf dem Kennzeichen vom Wort "EURO" getrennt. |
| Die Buchstaben "EURO" sind 56 Millimeter hoch und 28 Millimeter breit. | Die Buchstaben "EURO" sind 56 Millimeter hoch und 28 Millimeter breit. |
| Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter. | Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter. |
| Abschnitt V -- Handelszulassungskennzeichen | Abschnitt V -- Handelszulassungskennzeichen |
| Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen | Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen |
| Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit | Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit |
| und 110 Millimeter hoch. | und 110 Millimeter hoch. |
| Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, | Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, |
| und aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen | und aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen |
| Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern | Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern |
| getrennt. | getrennt. |
| Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter | Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter |
| breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der | breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der |
| Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 | Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 |
| Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 | Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 |
| Millimeter hoch. | Millimeter hoch. |
| Das Europasymbol besteht aus einem blauen rechteckigen Feld am linken | Das Europasymbol besteht aus einem blauen rechteckigen Feld am linken |
| Rand des Schildes. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 | Rand des Schildes. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 |
| Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als | Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als |
| Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf | Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf |
| gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und | gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und |
| Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. | Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. |
| § 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes | § 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes |
| wird eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne, | wird eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne, |
| rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht. | rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht. |
| Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen | Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen |
| Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich | Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich |
| in Weiss: | in Weiss: |
| a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, | a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, |
| b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, | b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, |
| c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung | c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung |
| des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt, | des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt, |
| d) ein ovales Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der | d) ein ovales Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
| Infrastruktur, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der | Infrastruktur, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der |
| Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" | Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" |
| enthält. | enthält. |
| § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben | § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben |
| folgende Sondermerkmale: | folgende Sondermerkmale: |
| 1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY" | 1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY" |
| oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", | oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", |
| "Q", "U" und "W", | "Q", "U" und "W", |
| 2. Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" | 2. Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" |
| folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U", | folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U", |
| 3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter | 3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter |
| Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z", | Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z", |
| 4. Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der | 4. Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der |
| zweite Buchstabe "Q" oder "U". | zweite Buchstabe "Q" oder "U". |
| KAPITEL IV - Zulassungskennzeichen für Motorräder und drei- und | KAPITEL IV - Zulassungskennzeichen für Motorräder und drei- und |
| vierrädrige Krafträder | vierrädrige Krafträder |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 11 - § 1 - Kennzeichen für Motorräder und drei- und vierrädrige | Art. 11 - § 1 - Kennzeichen für Motorräder und drei- und vierrädrige |
| Krafträder bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem | Krafträder bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem |
| Reliefstempel und Sicherheitselementen. | Reliefstempel und Sicherheitselementen. |
| Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist | Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist |
| mit einer Umrandung versehen. | mit einer Umrandung versehen. |
| Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend. | Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend. |
| § 2 - Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund | § 2 - Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund |
| des Kennzeichens 0,25 Millimeter hervor. Die Umrandung ist 5 | des Kennzeichens 0,25 Millimeter hervor. Die Umrandung ist 5 |
| Millimeter breit. | Millimeter breit. |
| Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen. | Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen. |
| Die Schriftzeichen können Ziffern und Buchstaben sein. | Die Schriftzeichen können Ziffern und Buchstaben sein. |
| Die Ziffern und Buchstaben sind 50 Millimeter hoch und 30 Millimeter | Die Ziffern und Buchstaben sind 50 Millimeter hoch und 30 Millimeter |
| breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 17 Millimeter breit, während der | breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 17 Millimeter breit, während der |
| Buchstabe I nur 7 Millimeter breit ist. | Buchstabe I nur 7 Millimeter breit ist. |
| Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter. | Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter. |
| § 3 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die | § 3 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die |
| stilisierten Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 | stilisierten Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 |
| Millimeter breit. | Millimeter breit. |
| Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen | Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen |
| Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund. | Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund. |
| Aufschrift und Umrandung sind schwarz. | Aufschrift und Umrandung sind schwarz. |
| Die Kennzeichen sind 140 Millimeter breit und 175 Millimeter hoch. | Die Kennzeichen sind 140 Millimeter breit und 175 Millimeter hoch. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer | Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer |
| Gruppe von drei Ziffern. | Gruppe von drei Ziffern. |
| § 2 - Die Buchstabengruppe beginnt mit einem "M" oder "W". | § 2 - Die Buchstabengruppe beginnt mit einem "M" oder "W". |
| Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen | Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen |
| Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen | Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen |
| Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige | Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige |
| Zulassungen haben einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind | Zulassungen haben einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind |
| weiss. Die Zulassungskennzeichen sind 180 Millimeter breit und 140 | weiss. Die Zulassungskennzeichen sind 180 Millimeter breit und 140 |
| Millimeter hoch. | Millimeter hoch. |
| Die Aufschrift besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl | Die Aufschrift besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl |
| in Kleinformat und sechs Ziffern in Normalformat. Letztere sind in | in Kleinformat und sechs Ziffern in Normalformat. Letztere sind in |
| zwei Gruppen von drei Ziffern übereinander angeordnet, während die | zwei Gruppen von drei Ziffern übereinander angeordnet, während die |
| kleinen Ziffern sich links von den unteren normalen Ziffern im | kleinen Ziffern sich links von den unteren normalen Ziffern im |
| gleichen Abstand zum unteren Rand des Schildes befinden. | gleichen Abstand zum unteren Rand des Schildes befinden. |
| Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter | Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter |
| breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die | breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die |
| Strichstärke beträgt 4 Millimeter. | Strichstärke beträgt 4 Millimeter. |
| § 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine wie in Artikel 5 § 2 | § 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine wie in Artikel 5 § 2 |
| Absatz 1 erwähnte Vignette angebracht. | Absatz 1 erwähnte Vignette angebracht. |
| Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette | Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette |
| versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blaue | versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blaue |
| Vignette. | Vignette. |
| Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen | Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen |
| Art. 14 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende | Art. 14 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende |
| Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, | Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, |
| hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind blau. Es ist | hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind blau. Es ist |
| 180 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. | 180 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. |
| Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern, die in zwei Gruppen von drei | Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern, die in zwei Gruppen von drei |
| Ziffern übereinander angeordnet sind, und aus einem wie in Artikel 6 § | Ziffern übereinander angeordnet sind, und aus einem wie in Artikel 6 § |
| 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Europasymbol. | 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Europasymbol. |
| § 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer wie in Artikel 6 § 2 | § 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer wie in Artikel 6 § 2 |
| erwähnten Vignette der Monat und das Jahr, mit deren Ende die | erwähnten Vignette der Monat und das Jahr, mit deren Ende die |
| Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben. | Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben. |
| Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung werden | Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung werden |
| mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber | mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber |
| Farbe angegeben sind. | Farbe angegeben sind. |
| Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung | Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung |
| haben eine Vignette, auf der Monat und Jahreszahl in Weiss angegeben | haben eine Vignette, auf der Monat und Jahreszahl in Weiss angegeben |
| sind. | sind. |
| Abschnitt IV - Handelszulassungskennzeichen | Abschnitt IV - Handelszulassungskennzeichen |
| Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen | Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen |
| Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 140 Millimeter breit | Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 140 Millimeter breit |
| und 180 Millimeter hoch. | und 180 Millimeter hoch. |
| Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer | Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer |
| Gruppe von drei Ziffern und aus einem Europasymbol, das selbst aus | Gruppe von drei Ziffern und aus einem Europasymbol, das selbst aus |
| einem blauen, rechteckigen Feld 5 Millimeter vom linken und vom | einem blauen, rechteckigen Feld 5 Millimeter vom linken und vom |
| unteren Rand des Schildes besteht. Dieses Feld ist 80 Millimeter hoch | unteren Rand des Schildes besteht. Dieses Feld ist 80 Millimeter hoch |
| und 36 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als | und 36 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als |
| Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf | Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf |
| gelben, fünfzackigen Sternen auf. | gelben, fünfzackigen Sternen auf. |
| Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. | Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. |
| § 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes | § 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes |
| wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte Vignette angebracht. | wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte Vignette angebracht. |
| § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben | § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben |
| folgende Sondermerkmale: | folgende Sondermerkmale: |
| 1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" | 1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" |
| folgt der Buchstabe "M" oder "W", | folgt der Buchstabe "M" oder "W", |
| 2. Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der | 2. Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der |
| zweite Buchstabe "M" oder "W". | zweite Buchstabe "M" oder "W". |
| KAPITEL V - Reproduktion von Zulassungskennzeichen | KAPITEL V - Reproduktion von Zulassungskennzeichen |
| Art. 16 - § 1 - Masse, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der | Art. 16 - § 1 - Masse, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der |
| Reproduktion sind nahezu identisch mit den Merkmalen des | Reproduktion sind nahezu identisch mit den Merkmalen des |
| entsprechenden Kennzeichens mit derselben Nummer. | entsprechenden Kennzeichens mit derselben Nummer. |
| § 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 können die Kennzeichen für | § 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 können die Kennzeichen für |
| gewöhnliche und vorübergehende Zulassungen für Kraftfahrzeuge | gewöhnliche und vorübergehende Zulassungen für Kraftfahrzeuge |
| ebenfalls mit Massen, Form und Schriftbild reproduziert werden, wie | ebenfalls mit Massen, Form und Schriftbild reproduziert werden, wie |
| sie in Artikel 10 festgelegt sind. | sie in Artikel 10 festgelegt sind. |
| § 3 - Die Vignette für Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder | § 3 - Die Vignette für Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder |
| Handelszulassungen muss nicht auf der Reproduktion angebracht werden. | Handelszulassungen muss nicht auf der Reproduktion angebracht werden. |
| KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
| Art. 17 - Der Ministerielle Erlass vom 30. August 1967 zur Festlegung | Art. 17 - Der Ministerielle Erlass vom 30. August 1967 zur Festlegung |
| des Musters der Zulassungskennzeichen und Zulassungsbescheinigungen | des Musters der Zulassungskennzeichen und Zulassungsbescheinigungen |
| sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um die Zulassung für ein | sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um die Zulassung für ein |
| Motorfahrzeug zu erhalten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse | Motorfahrzeug zu erhalten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse |
| vom 12. Juli 1968, 18. Juni 1971, 20. Dezember 1971, 24. April 1973, | vom 12. Juli 1968, 18. Juni 1971, 20. Dezember 1971, 24. April 1973, |
| 25. November 1974 und 4. September 1975, wird aufgehoben. | 25. November 1974 und 4. September 1975, wird aufgehoben. |
| Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
| nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Brüssel, den 23. Juli 2001 | Brüssel, den 23. Juli 2001 |
| Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 maart 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |