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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/03/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 18 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 juli 2001
l'immatriculation de véhicules betreffende de inschrijving van voertuigen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la elet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van
véhicules, établi par le Service central de traduction allemande du voertuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juillet vertaling van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de
2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. inschrijving van voertuigen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à 18 mars 2002. Gegeven te Brussel, 18 maart 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
23. JULI 2001 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von 23. JULI 2001 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21; von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger,
insbesondere der Artikel 8 und 14; insbesondere der Artikel 8 und 14;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1967 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1967 zur
Festlegung des Musters der Zulassungskennzeichen und Festlegung des Musters der Zulassungskennzeichen und
Zulassungsbescheinigungen sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um Zulassungsbescheinigungen sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um
die Zulassung für ein Motorfahrzeug zu erhalten; die Zulassung für ein Motorfahrzeug zu erhalten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Dezember 2000; Dezember 2000;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Dezember 2000 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Dezember 2000 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von einem Monat; innerhalb einer Frist von einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2001, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2001, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat, über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Befugnisübertragungen KAPITEL I - Befugnisübertragungen
Artikel 1 - Für die Ausführung von Artikel 3 § 3 des Königlichen Artikel 1 - Für die Ausführung von Artikel 3 § 3 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird dem Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird dem
Generaldirektor der Verwaltung des Strassenverkehrs Vollmacht erteilt. Generaldirektor der Verwaltung des Strassenverkehrs Vollmacht erteilt.
KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung
Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung ist 101 mm hoch und 332 mm Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung ist 101 mm hoch und 332 mm
breit oder, in gefalteter Form, 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist breit oder, in gefalteter Form, 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist
überwiegend pastellrosa, mit einem Wasserzeichen versehen, beidseitig überwiegend pastellrosa, mit einem Wasserzeichen versehen, beidseitig
bedruckt und kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit einem bedruckt und kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit einem
Lochrand versehen sein. Lochrand versehen sein.
Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die
Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild sowie Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild sowie
einen spezifischen Sicherheitsdruck auf. einen spezifischen Sicherheitsdruck auf.
Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der Vorderseite im Irisdruck mit Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der Vorderseite im Irisdruck mit
lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der Rückseite hat lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der Rückseite hat
es einen blauen Farbton. es einen blauen Farbton.
Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst: Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst:
1. auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung: 1. auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung:
a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG D.I.V.", a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG D.I.V.",
b) das Ausstellungsdatum, dem je nach Fall die Wörter "ORIGINAL VOM", b) das Ausstellungsdatum, dem je nach Fall die Wörter "ORIGINAL VOM",
"DUPLIKAT VOM" oder "ABSCHRIFT VOM" vorangehen, "DUPLIKAT VOM" oder "ABSCHRIFT VOM" vorangehen,
c) die Angabe der Behörde, die für die Ausstellung der c) die Angabe der Behörde, die für die Ausstellung der
Zulassungsbescheinigung zuständig ist, sowie Name und Adresse des Zulassungsbescheinigung zuständig ist, sowie Name und Adresse des
Absenders, Absenders,
d) falls vorhanden, die Angaben von Artikel 7 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10, d) falls vorhanden, die Angaben von Artikel 7 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10,
11, 13, 14, 19 bis 21, 23, 30, 34 und 35 des Königlichen Erlasses vom 11, 13, 14, 19 bis 21, 23, 30, 34 und 35 des Königlichen Erlasses vom
20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen sowie die Nummer, die 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen sowie die Nummer, die
dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung von der Direktion für dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung von der Direktion für
Zulassungen zugeteilt wurde, Zulassungen zugeteilt wurde,
e) wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person e) wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person
ist: die Angaben von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen ist: die Angaben von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen
Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; wenn der Inhaber eine Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; wenn der Inhaber eine
juristische Person ist: die Angaben von Artikel 9 Nr. 1 bis 4 juristische Person ist: die Angaben von Artikel 9 Nr. 1 bis 4
desselben Königlichen Erlasses, desselben Königlichen Erlasses,
f) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten f) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten
Adressenänderungen, Adressenänderungen,
g) eine Sicherheitsnummer, g) eine Sicherheitsnummer,
h) der Direktion für Zulassungen eigene spezifische Kodes, h) der Direktion für Zulassungen eigene spezifische Kodes,
i) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: i) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung:
einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung
von den Steuerlasten, von den Steuerlasten,
j) im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen j) im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen
spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs, spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs,
2. auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung: 2. auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung:
a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG", a) den Vermerk "ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG",
b) gegebenenfalls Vermerke in Bezug auf die technischen Merkmale des b) gegebenenfalls Vermerke in Bezug auf die technischen Merkmale des
Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in
Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, angebracht werden, sowie Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, angebracht werden, sowie
Stempel und Kontrolldatum, die diese Dienste anbringen, Stempel und Kontrolldatum, die diese Dienste anbringen,
c) die Inventarnummer der Zulassungsbescheinigung, c) die Inventarnummer der Zulassungsbescheinigung,
d) den vollständigen Namen in den drei Landessprachen sowie das d) den vollständigen Namen in den drei Landessprachen sowie das
Unterscheidungszeichen, das das Königreich Belgien angibt, Unterscheidungszeichen, das das Königreich Belgien angibt,
e) allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den e) allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den
Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt
sind. sind.
§ 2 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder § 2 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"- oder
"Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie "Händler"- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie
die in § 1 erwähnte Zulassungsbescheinigung und dieselben Vermerke auf die in § 1 erwähnte Zulassungsbescheinigung und dieselben Vermerke auf
der Rückseite. der Rückseite.
Die Vorderseite enthält folgende Angaben: Die Vorderseite enthält folgende Angaben:
a) den Hubraum oder je nach Fall das technisch zulässige a) den Hubraum oder je nach Fall das technisch zulässige
Gesamtgewicht, und dies nur für die "Händler"-Zulassung, Gesamtgewicht, und dies nur für die "Händler"-Zulassung,
b) die Zulassungsnummer, b) die Zulassungsnummer,
c) die Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das das c) die Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das das
Haftpflichtrisiko in Sachen Kraftfahrzeuge deckt, Haftpflichtrisiko in Sachen Kraftfahrzeuge deckt,
d) das äusserste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder d) das äusserste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder
"Händler"-Zulassung, "Händler"-Zulassung,
e) die Mehrwertsteuererkennungsnummer des Inhabers der Zulassung oder e) die Mehrwertsteuererkennungsnummer des Inhabers der Zulassung oder
seine Erkennungsnummer beim Nationalregister, seine Erkennungsnummer beim Nationalregister,
f) die Handelsregisternummer des Zulassungsinhabers, f) die Handelsregisternummer des Zulassungsinhabers,
g) die Nummer der Niederlassungsbescheinigung desselben Inhabers, g) die Nummer der Niederlassungsbescheinigung desselben Inhabers,
h) die Art des Zulassungskennzeichens. h) die Art des Zulassungskennzeichens.
KAPITEL III - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger KAPITEL III - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
Abschnitt I- Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I- Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger Art. 3 - § 1 - Zulassungskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem
Reliefstempel und verschiedenen Sicherheitselementen. Reliefstempel und verschiedenen Sicherheitselementen.
Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist
mit einer abgerundeten Umrandung versehen. mit einer abgerundeten Umrandung versehen.
Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend. Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend.
§ 2 - Die Zulassungskennzeichen sind 340 Millimeter breit und 110 § 2 - Die Zulassungskennzeichen sind 340 Millimeter breit und 110
Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. Millimeter hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des
Kennzeichens einen Millimeter hervor. Kennzeichens einen Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen. Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen.
Die Schriftzeichen können Ziffern oder Buchstaben sein. Die Ziffern Die Schriftzeichen können Ziffern oder Buchstaben sein. Die Ziffern
und Buchstaben sind 70 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit. Die und Buchstaben sind 70 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit. Die
Ziffer 1 ist dagegen 20 Millimeter breit, während der Buchstabe I nur Ziffer 1 ist dagegen 20 Millimeter breit, während der Buchstabe I nur
9 Millimeter breit ist. 9 Millimeter breit ist.
Die Strichstärke beträgt 9 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 12 Die Strichstärke beträgt 9 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 12
Millimeter breit und 6 Millimeter hoch. Millimeter breit und 6 Millimeter hoch.
§ 3 - Die Masse des Kennzeichens und seiner Schriftzeichen gelten § 3 - Die Masse des Kennzeichens und seiner Schriftzeichen gelten
jedoch nicht für Handelszulassungskennzeichen und gewöhnliche jedoch nicht für Handelszulassungskennzeichen und gewöhnliche
Kennzeichen, die bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben werden. Kennzeichen, die bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben werden.
§ 4 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form, enthält die stilisierten § 4 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form, enthält die stilisierten
Buchstaben "C" und "V" und hat dieselbe Farbe wie die Umrandung des Buchstaben "C" und "V" und hat dieselbe Farbe wie die Umrandung des
Kennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter breit. Kennzeichens. Er ist 20 Millimeter hoch und 12 Millimeter breit.
Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen
Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund. Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind rot. Aufschrift und Umrandung sind rot.
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben,
gefolgt von drei Ziffern, oder aus der Kombination von entweder einem gefolgt von drei Ziffern, oder aus der Kombination von entweder einem
Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern. Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern.
Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern
getrennt: in der Mitte des Kennzeichens für die erstgenannte getrennt: in der Mitte des Kennzeichens für die erstgenannte
Kombination und unten am Schild für die anderen Kombinationen. Kombination und unten am Schild für die anderen Kombinationen.
§ 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift § 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift
werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert:
1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern, 1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern,
2. die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder 2. die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder
"P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern.
§ 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt, § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt,
werden bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ausgegeben, die in werden bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ausgegeben, die in
Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör erwähnt sind. Sicherheitszubehör erwähnt sind.
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben,
gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben werden durch einen gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben werden durch einen
Trennungsstrich von den Ziffern getrennt. Trennungsstrich von den Ziffern getrennt.
§ 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q" § 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q"
beginnt, werden bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben. beginnt, werden bei der Zulassung von Anhängern ausgegeben.
Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung
sind schwarz. sind schwarz.
Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern,
sowie aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen sowie aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen
Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern
getrennt. getrennt.
Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter
breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der
Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11
Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11
Millimeter hoch. Millimeter hoch.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken
Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45
Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als
Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf
gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und
Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend.
§ 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei § 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei
der Zulassung von Fahrzeugen ausgegeben, die in Artikel 28 § 3 Absatz der Zulassung von Fahrzeugen ausgegeben, die in Artikel 28 § 3 Absatz
1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen erwähnt sind. Fahrzeugen erwähnt sind.
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben,
gefolgt von drei Ziffern. gefolgt von drei Ziffern.
Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich von den Ziffern
getrennt. getrennt.
Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen
Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen
Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen oder vorläufige Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen oder vorläufige
Zulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom Zulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben
einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind weiss. einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind weiss.
Die Aufschrift besteht aus den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl Die Aufschrift besteht aus den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl
in Kleinformat, gefolgt von sechs Ziffern in Normalformat. in Kleinformat, gefolgt von sechs Ziffern in Normalformat.
Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter
breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die
Strichstärke beträgt 4 Millimeter. Strichstärke beträgt 4 Millimeter.
Alle Ziffern werden in gleichem Abstand zum unteren Rand des Schildes Alle Ziffern werden in gleichem Abstand zum unteren Rand des Schildes
angebracht. angebracht.
§ 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine rechteckige Vignette § 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine rechteckige Vignette
mit abgerundeten Ecken angebracht, die 45 Millimeter lang und 38 mit abgerundeten Ecken angebracht, die 45 Millimeter lang und 38
Millimeter hoch ist. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts, Millimeter hoch ist. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts,
klein und schwarz gedruckt, eine individuelle Nummer und links davon, klein und schwarz gedruckt, eine individuelle Nummer und links davon,
weiss und gross gedruckt, die Nummer des Monats, mit dessen Ende die weiss und gross gedruckt, die Nummer des Monats, mit dessen Ende die
Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs abläuft. Diese Vignette ist Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs abläuft. Diese Vignette ist
ebenfalls mit einem weissen, ovalen Logo des Ministeriums des ebenfalls mit einem weissen, ovalen Logo des Ministeriums des
Verkehrswesens und der Infrastruktur versehen, das sich zwischen den Verkehrswesens und der Infrastruktur versehen, das sich zwischen den
beiden Ziffern der Monatsnummer befindet und die stilisierten beiden Ziffern der Monatsnummer befindet und die stilisierten
Buchstaben "C" und "V" enthält. Buchstaben "C" und "V" enthält.
Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette
versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blauen versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blauen
Vignette. Vignette.
Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen
Art. 6 - § 1 - Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Art. 6 - § 1 - Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte
Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales
Kennzeichen" genannt, hat einen weissen Grund. Aufschrift und Kennzeichen" genannt, hat einen weissen Grund. Aufschrift und
Umrandung sind blau. Umrandung sind blau.
Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern und einem Europasymbol. Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern und einem Europasymbol.
Dieses Symbol selbst besteht aus einem blauen rechteckigen Feld, das Dieses Symbol selbst besteht aus einem blauen rechteckigen Feld, das
sich am linken und unteren Rand des Schildes befindet. Dieses Feld ist sich am linken und unteren Rand des Schildes befindet. Dieses Feld ist
100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen 100 Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen
weissen Buchstaben B als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber weissen Buchstaben B als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber
einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf.
Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend.
§ 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer runden, blauen Vignette mit § 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer runden, blauen Vignette mit
einem Durchmesser von 25 Millimeter der Monat und das Jahr, mit deren einem Durchmesser von 25 Millimeter der Monat und das Jahr, mit deren
Ende die Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben. Ende die Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben.
Der Monat wird durch seine ersten drei Buchstaben im Englischen Der Monat wird durch seine ersten drei Buchstaben im Englischen
angegeben, die Jahreszahl wird vollständig vermerkt. angegeben, die Jahreszahl wird vollständig vermerkt.
Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung sind Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung sind
mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber
Farbe angegeben sind. Farbe angegeben sind.
Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung
sind mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in sind mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in
weisser Farbe angegeben sind. weisser Farbe angegeben sind.
Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen
Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote
Umrandung. Umrandung.
Die Aufschrift besteht aus den Buchstaben "CD" in grüner Farbe, Die Aufschrift besteht aus den Buchstaben "CD" in grüner Farbe,
gefolgt von einem roten Buchstaben und drei roten Ziffern. Die gefolgt von einem roten Buchstaben und drei roten Ziffern. Die
Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich unten auf dem Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich unten auf dem
Kennzeichen von dem anderen Buchstaben und den Ziffern getrennt. Kennzeichen von dem anderen Buchstaben und den Ziffern getrennt.
Abschnitt V - Sonderkennzeichen Abschnitt V - Sonderkennzeichen
Art. 8 - Das "EUR"-Kennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und Art. 8 - Das "EUR"-Kennzeichen hat einen weissen Grund. Aufschrift und
Umrandung sind blau. Umrandung sind blau.
Die Aufschrift besteht entweder aus vier Ziffern oder aus drei Ziffern Die Aufschrift besteht entweder aus vier Ziffern oder aus drei Ziffern
und einem Buchstaben, denen die Buchstaben "EUR" in verkleinertem und einem Buchstaben, denen die Buchstaben "EUR" in verkleinertem
Format vorangehen. Die vorerwähnten Buchstaben sind von zwölf gelben, Format vorangehen. Die vorerwähnten Buchstaben sind von zwölf gelben,
fünfzackigen Sternen umkreist. fünfzackigen Sternen umkreist.
Die Buchstaben "EUR" sind 45 Millimeter hoch und 22 Millimeter breit. Die Buchstaben "EUR" sind 45 Millimeter hoch und 22 Millimeter breit.
Die Strichstärke beträgt 5,5 Millimeter. Die Strichstärke beträgt 5,5 Millimeter.
Die Sterne sind 14 Millimeter hoch und 16 Millimeter breit. Die Sterne sind 14 Millimeter hoch und 16 Millimeter breit.
Art. 9 - Das "EUROCONTROL"-Kennzeichen hat einen weissen Grund. Art. 9 - Das "EUROCONTROL"-Kennzeichen hat einen weissen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind blau. Aufschrift und Umrandung sind blau.
Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Ziffern oder von zwei Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Ziffern oder von zwei
Ziffern und einem Buchstaben, gefolgt von den Buchstaben "EURO" in Ziffern und einem Buchstaben, gefolgt von den Buchstaben "EURO" in
verkleinertem Format. Die Ziffern werden durch einen Trennungsstrich verkleinertem Format. Die Ziffern werden durch einen Trennungsstrich
unten auf dem Kennzeichen vom Wort "EURO" getrennt. unten auf dem Kennzeichen vom Wort "EURO" getrennt.
Die Buchstaben "EURO" sind 56 Millimeter hoch und 28 Millimeter breit. Die Buchstaben "EURO" sind 56 Millimeter hoch und 28 Millimeter breit.
Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter. Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter.
Abschnitt V -- Handelszulassungskennzeichen Abschnitt V -- Handelszulassungskennzeichen
Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen
Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit
und 110 Millimeter hoch. und 110 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern,
und aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen und aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen
Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern
getrennt. getrennt.
Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter
breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 25 Millimeter breit, während der
Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 Buchstabe I nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11
Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11
Millimeter hoch. Millimeter hoch.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen rechteckigen Feld am linken Das Europasymbol besteht aus einem blauen rechteckigen Feld am linken
Rand des Schildes. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Rand des Schildes. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45
Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als
Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf
gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und
Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend.
§ 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes § 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes
wird eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne, wird eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne,
rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht. rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht.
Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen
Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich
in Weiss: in Weiss:
a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt,
b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt,
c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung
des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt, des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt,
d) ein ovales Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der d) ein ovales Logo des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der Infrastruktur, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der
Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V"
enthält. enthält.
§ 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben
folgende Sondermerkmale: folgende Sondermerkmale:
1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY" 1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY"
oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M",
"Q", "U" und "W", "Q", "U" und "W",
2. Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" 2. Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ"
folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U", folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U",
3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter 3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter
Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z", Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z",
4. Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der 4. Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der
zweite Buchstabe "Q" oder "U". zweite Buchstabe "Q" oder "U".
KAPITEL IV - Zulassungskennzeichen für Motorräder und drei- und KAPITEL IV - Zulassungskennzeichen für Motorräder und drei- und
vierrädrige Krafträder vierrädrige Krafträder
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 - § 1 - Kennzeichen für Motorräder und drei- und vierrädrige Art. 11 - § 1 - Kennzeichen für Motorräder und drei- und vierrädrige
Krafträder bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem Krafträder bestehen aus einem Metallschild mit einer Aufschrift, einem
Reliefstempel und Sicherheitselementen. Reliefstempel und Sicherheitselementen.
Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist Die Ecken des Schildes sind abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist
mit einer Umrandung versehen. mit einer Umrandung versehen.
Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend. Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend.
§ 2 - Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund § 2 - Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund
des Kennzeichens 0,25 Millimeter hervor. Die Umrandung ist 5 des Kennzeichens 0,25 Millimeter hervor. Die Umrandung ist 5
Millimeter breit. Millimeter breit.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen. Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen.
Die Schriftzeichen können Ziffern und Buchstaben sein. Die Schriftzeichen können Ziffern und Buchstaben sein.
Die Ziffern und Buchstaben sind 50 Millimeter hoch und 30 Millimeter Die Ziffern und Buchstaben sind 50 Millimeter hoch und 30 Millimeter
breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 17 Millimeter breit, während der breit. Die Ziffer 1 ist dagegen 17 Millimeter breit, während der
Buchstabe I nur 7 Millimeter breit ist. Buchstabe I nur 7 Millimeter breit ist.
Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter. Die Strichstärke beträgt 7 Millimeter.
§ 3 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die § 3 - Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die
stilisierten Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9 stilisierten Buchstaben "C" und "V". Er ist 15 Millimeter hoch und 9
Millimeter breit. Millimeter breit.
Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen Abschnitt II - Gewöhnliche Zulassungskennzeichen
Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund. Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund.
Aufschrift und Umrandung sind schwarz. Aufschrift und Umrandung sind schwarz.
Die Kennzeichen sind 140 Millimeter breit und 175 Millimeter hoch. Die Kennzeichen sind 140 Millimeter breit und 175 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer
Gruppe von drei Ziffern. Gruppe von drei Ziffern.
§ 2 - Die Buchstabengruppe beginnt mit einem "M" oder "W". § 2 - Die Buchstabengruppe beginnt mit einem "M" oder "W".
Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen Abschnitt III - Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen
Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen
Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige
Zulassungen haben einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind Zulassungen haben einen roten Grund. Aufschrift und Umrandung sind
weiss. Die Zulassungskennzeichen sind 180 Millimeter breit und 140 weiss. Die Zulassungskennzeichen sind 180 Millimeter breit und 140
Millimeter hoch. Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl Die Aufschrift besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl
in Kleinformat und sechs Ziffern in Normalformat. Letztere sind in in Kleinformat und sechs Ziffern in Normalformat. Letztere sind in
zwei Gruppen von drei Ziffern übereinander angeordnet, während die zwei Gruppen von drei Ziffern übereinander angeordnet, während die
kleinen Ziffern sich links von den unteren normalen Ziffern im kleinen Ziffern sich links von den unteren normalen Ziffern im
gleichen Abstand zum unteren Rand des Schildes befinden. gleichen Abstand zum unteren Rand des Schildes befinden.
Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter Die Ziffern der Jahreszahl sind 32 Millimeter hoch und 16 Millimeter
breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die breit, mit Ausnahme der Ziffer 1, die nur 9 Millimeter breit ist. Die
Strichstärke beträgt 4 Millimeter. Strichstärke beträgt 4 Millimeter.
§ 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine wie in Artikel 5 § 2 § 2 - Im Bereich über der Jahreszahl wird eine wie in Artikel 5 § 2
Absatz 1 erwähnte Vignette angebracht. Absatz 1 erwähnte Vignette angebracht.
Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette Kennzeichen für Transit-Zulassungen sind mit einer roten Vignette
versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blaue versehen; Kennzeichen für vorläufige Zulassungen haben eine blaue
Vignette. Vignette.
Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen
Art. 14 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende Art. 14 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende
Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt,
hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind blau. Es ist hat einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung sind blau. Es ist
180 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch. 180 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern, die in zwei Gruppen von drei Die Aufschrift besteht aus sechs Ziffern, die in zwei Gruppen von drei
Ziffern übereinander angeordnet sind, und aus einem wie in Artikel 6 § Ziffern übereinander angeordnet sind, und aus einem wie in Artikel 6 §
1 Absatz 2 und 3 erwähnten Europasymbol. 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Europasymbol.
§ 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer wie in Artikel 6 § 2 § 2 - Im Sternenkreis werden anhand einer wie in Artikel 6 § 2
erwähnten Vignette der Monat und das Jahr, mit deren Ende die erwähnten Vignette der Monat und das Jahr, mit deren Ende die
Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben. Gültigkeit der Zulassung abläuft, angegeben.
Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung werden Internationale Kennzeichen für Inhaber einer Transit-Zulassung werden
mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber mit einer Vignette versehen, auf der Monat und Jahreszahl in gelber
Farbe angegeben sind. Farbe angegeben sind.
Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung Internationale Kennzeichen für Inhaber einer vorläufigen Zulassung
haben eine Vignette, auf der Monat und Jahreszahl in Weiss angegeben haben eine Vignette, auf der Monat und Jahreszahl in Weiss angegeben
sind. sind.
Abschnitt IV - Handelszulassungskennzeichen Abschnitt IV - Handelszulassungskennzeichen
Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen
Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 140 Millimeter breit Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 140 Millimeter breit
und 180 Millimeter hoch. und 180 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von drei Buchstaben über einer
Gruppe von drei Ziffern und aus einem Europasymbol, das selbst aus Gruppe von drei Ziffern und aus einem Europasymbol, das selbst aus
einem blauen, rechteckigen Feld 5 Millimeter vom linken und vom einem blauen, rechteckigen Feld 5 Millimeter vom linken und vom
unteren Rand des Schildes besteht. Dieses Feld ist 80 Millimeter hoch unteren Rand des Schildes besteht. Dieses Feld ist 80 Millimeter hoch
und 36 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als und 36 Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben B als
Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf
gelben, fünfzackigen Sternen auf. gelben, fünfzackigen Sternen auf.
Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind retroreflektierend.
§ 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes § 2 - Zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Schildes
wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte Vignette angebracht. wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte Vignette angebracht.
§ 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben
folgende Sondermerkmale: folgende Sondermerkmale:
1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" 1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ"
folgt der Buchstabe "M" oder "W", folgt der Buchstabe "M" oder "W",
2. Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der 2. Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der
zweite Buchstabe "M" oder "W". zweite Buchstabe "M" oder "W".
KAPITEL V - Reproduktion von Zulassungskennzeichen KAPITEL V - Reproduktion von Zulassungskennzeichen
Art. 16 - § 1 - Masse, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der Art. 16 - § 1 - Masse, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der
Reproduktion sind nahezu identisch mit den Merkmalen des Reproduktion sind nahezu identisch mit den Merkmalen des
entsprechenden Kennzeichens mit derselben Nummer. entsprechenden Kennzeichens mit derselben Nummer.
§ 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 können die Kennzeichen für § 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 können die Kennzeichen für
gewöhnliche und vorübergehende Zulassungen für Kraftfahrzeuge gewöhnliche und vorübergehende Zulassungen für Kraftfahrzeuge
ebenfalls mit Massen, Form und Schriftbild reproduziert werden, wie ebenfalls mit Massen, Form und Schriftbild reproduziert werden, wie
sie in Artikel 10 festgelegt sind. sie in Artikel 10 festgelegt sind.
§ 3 - Die Vignette für Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder § 3 - Die Vignette für Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder
Handelszulassungen muss nicht auf der Reproduktion angebracht werden. Handelszulassungen muss nicht auf der Reproduktion angebracht werden.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Der Ministerielle Erlass vom 30. August 1967 zur Festlegung Art. 17 - Der Ministerielle Erlass vom 30. August 1967 zur Festlegung
des Musters der Zulassungskennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Musters der Zulassungskennzeichen und Zulassungsbescheinigungen
sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um die Zulassung für ein sowie der vorzulegenden Bescheinigungen, um die Zulassung für ein
Motorfahrzeug zu erhalten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse Motorfahrzeug zu erhalten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse
vom 12. Juli 1968, 18. Juni 1971, 20. Dezember 1971, 24. April 1973, vom 12. Juli 1968, 18. Juni 1971, 20. Dezember 1971, 24. April 1973,
25. November 1974 und 4. September 1975, wird aufgehoben. 25. November 1974 und 4. September 1975, wird aufgehoben.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 23. Juli 2001 Brüssel, den 23. Juli 2001
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 maart 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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