publié le 08 août 2024
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 mars 1927 portant exécution du Code des droits et taxes divers et l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Traduction allemande d'extraits
18 MAI 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 mars 1927 portant exécution du Code des droits et taxes divers et l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 8 à 11 de l'arrêté royal du 18 mai 2022 modifiant l'arrêté royal du 3 mars 1927 portant exécution du Code des droits et taxes divers et l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats (Moniteur belge du 30 mai 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. MAI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.März 1927 zur Ausführung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern und des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des Artikels 12, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, und des Artikels 2031, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Februar 2021;
Aufgrund des Artikels 146 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 zur Ausführung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. Februar 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.115/3 des Staatsrates vom 22. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen
Art. 8 - In den Königlichen Erlass vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2021, wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.1/1 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 5 wird eine Erburkunde kostenlos übertragen, unter der Bedingung, dass der beurkundende Beamte für die Erstellung der Urkunde keine Entgelte oder Kosten verlangt und die Urkunde binnen sechs Monaten nach dem Tod erstellt wird.
In Abweichung von Artikel 1 Nr. 12: a) werden hypothekarische Bescheinigungen, die für die Erstellung einer Erburkunde bestimmt sind, kostenlos ausgestellt, unter der Bedingung, dass der beurkundende Beamte für die Erstellung der Urkunde keine Entgelte oder Kosten verlangt und die Urkunde binnen sechs Monaten nach dem Tod erstellt wird, b) werden automatisch erstellte zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen wie im Königlichen Erlass vom 11.November 2019 über die Beantragung von Hypothekenauskünften durch Notare und registrierte Nutzer und ihre Erteilung durch die Generalverwaltung Vermögensdokumentation bestimmt kostenlos ausgestellt." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 1/1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. September 2016, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, gilt die kostenlose Übertragung für alle Erburkunden in Bezug auf einen Tod vor dem 1. Juli 2022, unter der Bedingung, dass der beurkundende Beamte für die Erstellung der Urkunde keine Entgelte oder Kosten verlangt und die Urkunde spätestens am 30.
Juni 2023 erstellt wird.
In Abweichung von Artikel 1/1 Absatz 2 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. September 2016, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, werden hypothekarische Bescheinigungen, die für die Erstellung einer Erburkunde in Bezug auf einen Tod vor dem 1.
Juli 2022 bestimmt sind, kostenlos ausgestellt, unter der Bedingung, dass der beurkundende Beamte für die Erstellung der Urkunde keine Entgelte oder Kosten verlangt und die Urkunde spätestens am 30. Juni 2023 erstellt wird.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Ausführungsbestimmung
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Art. 11 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM