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Arrêté Royal du 18 juin 2003
publié le 05 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard

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service public federal interieur
numac
2003000512
pub.
05/11/2003
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18/06/2003
ELI
eli/arrete/2003/06/18/2003000512/moniteur
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18 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 juin 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass über die vor der Zulassung anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele und die Modalitäten der Überwachung und der Kontrolle der Glücksspiele ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Artikel 52, 53.3 und 53.5;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 25.

April 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli 2002;

Aufgrund der Notifikation vom 10. Mai 2001 gemäss der Richtlinie 98/34/EG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.149/2 des Staatsrates vom 23. Oktober 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Beurteilung der technischen Konformität der Glücksspiele Abschnitt 1 - Modellzulassung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, 2. Kommission: die Kommission für Glücksspiele, 3.Prüfstelle(n): die in Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte(n) Prüfstelle(n).

Art. 2 - § 1 - Die Zulassung eines Glücksspiels vor der Kommission erfolgt im Anschluss an die Modellzulassung, die von einer der Prüfstellen durchgeführt wird. § 2 - Aus der Prüfung im Hinblick auf die Zulassung eines Glücksspielmodells soll hervorgehen, ob dieses Modell den von Uns in Anwendung der Artikel 8, 33.4, 38.4 und 43.4 des Gesetzes festgelegten Betriebsregeln für die betreffende Glücksspielklasse genügt und ob auch die nach diesem Modell herzustellenden Glücksspiele diesen Vorschriften entsprechen werden.

Die mit der Prüfung der Modelle beauftragte Prüfstelle übernimmt die Versuche und Kontrollen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind, ohne sie zu wiederholen, sofern die Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden und als ausreichend beurteilt werden. § 3 - Besteht ein Glücksspiel aus mehreren Teilen, so können bestimmte dieser Teile einzeln überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht festgehalten werden. Die Modellzulassung kann allerdings nur für das gesamte Glücksspiel ausgestellt werden. § 4 - Die betreffende Prüfstelle muss von jeder Änderung oder Erweiterung eines zugelassenen Modells, die die Betriebsweise des Glücksspiels beeinflussen könnte, in Kenntnis gesetzt werden. Auf der Grundlage der in § 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Zulassungsprüfung wird eine Variante der Modellzulassung ausgestellt.

Art. 3 - § 1 - Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Verteiler stellt den Modellzulassungsantrag beim Messtechnischen Dienst. § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: - Name und Wohnsitz des Herstellers und gegebenfalls seines Verteilers, - Klasse des Glücksspiels, - Typ und eventuell Handelsname.

Dem in dreifacher Ausfertigung eingereichten Antrag werden ebenfalls die zur Prüfung der Akte benötigten Unterlagen beigelegt, und zwar: - eine vom Hersteller des Glücksspiels ausgestellte Konformitätsbescheinigung neueren Datums, die bestätigt, dass das zur Modellzulassung vorgeführte Gerät in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf Glücksspiele entworfen und hergestellt worden ist, - eine vollständige Beschreibung der Betriebsweise des Glücksspiels, - klare Farbfotos von der Aussenansicht des Glücksspiels, - die Montagepläne, - eine detaillierte Beschreibung der Bau- und der Betriebsweise, der Sicherheitsvorrichtungen, die den ordnungsgemässen Betrieb gewährleisten, der Einstellvorrichtungen, der Aufschriften, der Anbringungsstelle der Eichzeichen und eventuell der Versiegelungen, - relevante Unterlagen zur Vereinfachung der Beurteilung der Konformität mit den vorgeschriebenen Anforderungen.

Art. 4 - Innerhalb einer im Verhältnis zu den durchzuführenden Versuchen annehmbaren Frist wird dem Antragsteller eine Modellzulassung in der Form einer datierten und unterzeichneten Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung legt das zugeteilte Modellzulassungszeichen und gegebenenfalls die technischen Bedingungen für die Installierung des zugelassenen Glücksspiels fest. Der Bescheinigung liegen ebenfalls die Pläne und eine Beschreibung zur Kennzeichnung des Modells bei.

Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer der Modellzulassungen beläuft sich auf zehn Jahre und kann um gleichlange, aufeinander folgende Zeiträume verlängert werden. § 2 - Provisorische Modellzulassungen in Bezug auf die Betriebsweise oder auf die verwendete Technik können ausgestellt werden, wenn die Prüfstelle die nötigen Daten in Bezug auf die Konformität mit den vorgeschriebenen Betriebsregeln ausschliesslich durch Inbetriebnahme des Gerätes sammeln kann. § 3 - Modellzulassungen und bedingte Modellzulassungen werden entzogen, wenn ein Glücksspiel, das mit einem zugelassenen Modell übereinstimmt, einen Mangel allgemeiner Art aufweist, der das Glücksspiel zweckentfremdet, oder wenn festgestellt wird, dass die Modellzulassung zu Unrecht erfolgte.

Eine bedingte Modellzulassung wird ebenfalls entzogen, wenn eine der in § 2 genannten Beschränkungen nicht eingehalten wird.

Art. 6 - Auf Antrag der Zulassungsstelle muss der Antragsteller alle für die Prüfung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung erforderlichen Mittel bereitstellen.

Abschnitt II - Ersteichung Art. 7 - § 1 - Bei der Ersteichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel vor seiner Inbetriebnahme dem zugelassenen Modell und den festgelegten technischen Vorschriften entspricht. Wenn ja, so bringt der Messtechnische Dienst gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 das Ersteichzeichen auf der Stempelplakette an oder stellt eine Eichbescheinigung aus. § 2 - Ersteichanträge müssen vom Modellzulassungsempfänger oder seinem Bevollmächtigten beim Messtechnischen Dienst eingereicht werden. § 3 - Die Glücksspiele müssen so bereitgestellt werden, dass Eichung und Anbringen der Eichzeichen und Siegel ohne Vorbereitungsarbeit oder Einstellung während der Überprüfung möglich ist.

Abschnitt III - Nacheichung Art. 8 - Bei der Nacheichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel, das schon erstgeeicht worden ist, noch den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wenn ja, so wird ein in Artikel 18 beschriebenes Eichzeichen angebracht oder eine Eichbescheinigung ausgestellt.

Art. 9 - Die Nacheichung wird in von Uns bestimmten Abständen vorgenommen, die von der Glücksspielklasse abhängen.

Art. 10 - Die für die periodische Nacheichung zuständigen Prüfstellen nehmen keinerlei Einstellung oder Instandsetzung der Glücksspiele vor, die der Nacheichung unterzogen werden.

Art. 11 - Wenn bei einer Nacheichung unerhebliche Mängel nachgewiesen werden, kann die Nacheichstelle dem Eigentümer oder Besitzer die Möglichkeit geben, das betreffende Glücksspiel reparieren zu lassen und es in einer bestimmten Frist einer neuen Nacheichung zu unterziehen, ohne ihm die zwischenzeitliche Nutzung zu verbieten.

Das betreffende Glücksspiel wird in diesem Fall mit dem in Artikel 19 beschriebenen Zeichen der bedingten Zulassung versehen.

Art. 12 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungsszeichen wird von Amts wegen von der Fachstelle angebracht, wenn sie der Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden Gründen verboten werden sollte: - Das Glücksspiel ist irreparabel. - Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine Reparatur.

Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss.

Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor angebrachten Eichzeichen entwertet.

Abschnitt IV - Technische Kontrolle Art. 13 - Bei der technischen Kontrolle wird überprüft, ob bereits erstgeeichte Glücksspiele noch den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Diese Kontrolle kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder auf Initiative einer der Prüfstellen an einem geeichten Glücksspiel durchgeführt werden.

Art. 14 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungszeichen wird von Amts wegen von der Prüfstelle angebracht, wenn sie der Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden Gründen verboten werden sollte: - Das Glücksspiel ist irreparabel. - Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine Reparatur.

Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss.

Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor angebrachten Eichzeichen entwertet.

KAPITEL II - Zulassungszeichen, Eichzeichen und -bescheinigungen Art. 15 - Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften auf einem Glücksspiel, die mit den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Stempeln und Zeichen verwechselt werden könnten, ist verboten.

Art. 16 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Modellzulassungszeichen besteht aus einem Rechteck, das den Grossbuchstaben B, einen Bindestrich, die letzten beiden Ziffern des Zulassungsjahrs, einen Bindestrich und eine mehrziffrige Kennnummer umrahmt.

Im Fall einer bedingten Zulassung geht der Kennnummer der Buchstabe P voraus.

Dieses Zeichen muss vom Zulassungsinhaber auf den mit dem betreffenden Modell übereinstimmenden Glücksspielen angebracht werden. Die Anbringungsstelle dieses Zeichens wird in der Modellzulassungsakte festgelegt.

Art. 17 - Das Ersteichzeichen besteht aus folgenden zwei Elementen: a) dem Kennzeichen der Prüfstelle b) und danach den letzten beiden Ziffern des Eichjahrs in einem sechseckigen Rahmen. Diese Zeichen werden auf einer in der Modellzulassungsakte bestimmten Stempelplakette angebracht.

Art. 18 - Das Nacheichzeichen besteht aus den von einem Sechseck umrahmten letzten beiden Ziffern des Eichjahrs und der Gültigkeitsdauer, die sich auf einer grünen, rechteckigen Klebemarke befinden. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt.

Art. 19 - Das Nacheichzeichen der bedingten Zulassung besteht aus einer gelben, rechteckigen Klebemarke, auf der die Reparaturfrist und das Kennzeichen der Prüfstelle abgelesen werden können. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt.

Art. 20 - Das Zulassungsverweigerungszeichen bei Nacheichung besteht aus einem gleichseitigen Dreieck, das das Kennzeichen der Prüfstelle umrahmt.

Dieses Zeichen kann entweder durch einen Prägestempel oder durch eine rote, rechteckige Klebemarke angebracht werden. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt.

Art. 21 - Wenn die Beschaffenheit oder die Abmessungen eines Glücksspiels das Anbringen eines Erst- oder Nacheichzeichens unmöglich machen, werden diese Zeichen durch eine Bescheinigung ersetzt.

Diese Bescheinigung muss vom Besitzer des betreffenden Glücksspiels aufbewahrt und bei der ersten Aufforderung einer der Prüfstellen vorgelegt werden.

KAPITEL III - Von einer akkreditierten Stelle durchgeführte Kontrollen Art. 22 - Gemäss den Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 2 2.

Gedankenstrich und Absatz 3 des Gesetzes kann der Messtechnische Dienst des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten Modellzulassungsversuche, Erst- und Nacheichungen und technische Kontrolle Stellen anvertrauen, die im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien zu diesem Zweck akkreditiert sind oder die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akkreditiert sind. Die akkreditierten Stellen übermitteln die Kontrollergebnisse dem Messtechnischen Dienst.

Art. 23 - Bei einer Ersteichung, einer Nacheichung oder einer technischen Kontrolle bringt die akkreditierte Stelle die in den Artikeln 17, 18, 19 und 20 vorgesehenen Zeichen an. In diesem Fall enthalten die Zeichen ebenfalls die Kennnummer der akkreditierten Stelle.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 24 - Die in den Artikeln 52, 53.3 und 53.5 des Gesetzes erwähnten Bestimmungen treten am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Art. 25 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.

Art. 26 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Justiz zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister, Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Volksgesundheit zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft, Ch. PICQUE Der Minister der Volksgesundheit, J. TAVERNIER Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 juin 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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