publié le 09 septembre 2019
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la Commission de dérogation. - Traduction allemande
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18 JUILLET 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la Commission de dérogation. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2018 modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la Commission de dérogation (Moniteur belge du 28 août 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in dem abgeänderten Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung wird die Zusammensetzung dahingehend angepasst, dass statt der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres nunmehr die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung für die Kommission für Abweichung zuständig ist. Der Vorsitz wird ferner vom Direktor des betreffenden Dienstes geführt, wobei dieser jedoch nicht mehr mindestens Klasse A3 angehören muss, und alle Ingenieure der Direktion Brandschutz können in der Kommission für Abweichung tagen. Unter Berücksichtigung der neuen Organisation der Feuerwehrdienste in Hilfeleistungszonen wird von nun an auf die Hilfeleistungszonen verwiesen und nicht mehr auf einen Feuerwehrdienst oder eine Gemeinde.
Die Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 werden dahingehend abgeändert, dass nunmehr alle Ingenieure der Direktion Brandschutz des FÖD Inneres in der Kommission für Abweichung tagen, auch wenn sie nicht vom Minister des Innern ernannt worden sind.
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 wird abgeändert, um dem Mandat eines Mitglieds der Kommission für Abweichung ein Ende setzen zu können, wenn dieses Mitglied nicht mehr den Ernennungsbedingungen genügt und langfristig abwesend ist. In seinem Gutachten hat der Staatsrat angemerkt, dass dem Betreffenden die Möglichkeit geboten werden muss, seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Meiner Ansicht nach muss das Recht, angehört zu werden, nicht explizit in den Text des Erlasses aufgenommen werden, aber es wird gegebenenfalls als allgemeiner Grundsatz der verantwortungsvollen Staatsführung berücksichtigt.
Durch Artikel 8 des Erlasses vom 18. Juli 2008 wird die Art und Weise der Beschlussfassung erleichtert.
Die übrigen Abänderungen scheinen mir ausreichend deutlich aus den Abänderungsbestimmungen hervorzugehen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern J. JAMBON
18. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, des Artikels 2 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 18. Mai 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.291/2 des Staatsrates vom 13. Dezember 2017;
In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
In der Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5.
September 2017;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "einem Beamten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, der mindestens Klasse A3 angehört," durch die Wörter "dem Direktor der Direktion Brandschutz des FÖD Inneres," ersetzt. b) In Nr.2 wird das Wort "zwei" gestrichen und werden die Wörter "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter "Direktion Brandschutz des FÖD Inneres" ersetzt. c) In Nr.5 werden die Wörter "eines Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "einer Hilfeleistungszone" ersetzt. d) In Nr.6 werden die Wörter "eines Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "einer Hilfeleistungszone" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird das Wort "Gemeinde" durch das Wort "Hilfeleistungszone" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unter dem Begriff "Hilfeleistungszone" versteht man in vorliegendem Artikel auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In der einleitenden Bestimmung werden zwischen dem Wort "Die" und den Wörtern "Mitglieder der Kommission" die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr.3 bis 6 erwähnten" eingefügt. 2. In Nr.1 werden die Wörter "der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter ", der für die Direktion Brandschutz zuständig ist," und die Wörter "in Artikel 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 4" ersetzt. 3. In Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 2 Nr. 5" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 5" ersetzt. 4. In Nr.3 werden die Wörter "in Artikel 2 Nr. 6" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 6" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "das jeweils für die" und den Wörtern "ordentlichen Mitglieder" die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. wenn das Mitglied den in Artikel 2 erwähnten Ernennungsbedingungen nicht mehr genügt, 5. durch Beschluss des Ministers des Innern auf Vorschlag des Kommissionsvorsitzenden im Fall von Abwesenheit bei mehr als der Hälfte der Versammlungen der Kommission in einem Kalenderjahr." Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "absoluter" durch das Wort "einfacher" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "dem Minister" und den Wörtern "die verschiedenen Stellungnahmen" die Wörter "oder seinem Beauftragten" eingefügt. Art. 8 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter "Direktion Brandschutz des FÖD Inneres" ersetzt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 10 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 18. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON