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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/07/2018
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la Commission de dérogation. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juli 2008 tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de Commissie voor afwijking. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JUILLET 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la Commission de dérogation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2018 modifiant l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le fonctionnement de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juli 2008 tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de Commissie voor afwijking. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juli 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juli 2008 tot vaststelling van de samenstelling en de werking van
Commission de dérogation (Moniteur belge du 28 août 2018). de Commissie voor afwijking (Belgisch Staatsblad van 28 augustus
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der
Arbeitsweise der Kommission für Abweichung Arbeitsweise der Kommission für Abweichung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in dem abgeänderten Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli in dem abgeänderten Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli
2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der
Kommission für Abweichung wird die Zusammensetzung dahingehend Kommission für Abweichung wird die Zusammensetzung dahingehend
angepasst, dass statt der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des angepasst, dass statt der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des
FÖD Inneres nunmehr die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung für FÖD Inneres nunmehr die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung für
die Kommission für Abweichung zuständig ist. Der Vorsitz wird ferner die Kommission für Abweichung zuständig ist. Der Vorsitz wird ferner
vom Direktor des betreffenden Dienstes geführt, wobei dieser jedoch vom Direktor des betreffenden Dienstes geführt, wobei dieser jedoch
nicht mehr mindestens Klasse A3 angehören muss, und alle Ingenieure nicht mehr mindestens Klasse A3 angehören muss, und alle Ingenieure
der Direktion Brandschutz können in der Kommission für Abweichung der Direktion Brandschutz können in der Kommission für Abweichung
tagen. Unter Berücksichtigung der neuen Organisation der tagen. Unter Berücksichtigung der neuen Organisation der
Feuerwehrdienste in Hilfeleistungszonen wird von nun an auf die Feuerwehrdienste in Hilfeleistungszonen wird von nun an auf die
Hilfeleistungszonen verwiesen und nicht mehr auf einen Feuerwehrdienst Hilfeleistungszonen verwiesen und nicht mehr auf einen Feuerwehrdienst
oder eine Gemeinde. oder eine Gemeinde.
Die Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 werden Die Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 werden
dahingehend abgeändert, dass nunmehr alle Ingenieure der Direktion dahingehend abgeändert, dass nunmehr alle Ingenieure der Direktion
Brandschutz des FÖD Inneres in der Kommission für Abweichung tagen, Brandschutz des FÖD Inneres in der Kommission für Abweichung tagen,
auch wenn sie nicht vom Minister des Innern ernannt worden sind. auch wenn sie nicht vom Minister des Innern ernannt worden sind.
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 wird abgeändert, Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 wird abgeändert,
um dem Mandat eines Mitglieds der Kommission für Abweichung ein Ende um dem Mandat eines Mitglieds der Kommission für Abweichung ein Ende
setzen zu können, wenn dieses Mitglied nicht mehr den setzen zu können, wenn dieses Mitglied nicht mehr den
Ernennungsbedingungen genügt und langfristig abwesend ist. In seinem Ernennungsbedingungen genügt und langfristig abwesend ist. In seinem
Gutachten hat der Staatsrat angemerkt, dass dem Betreffenden die Gutachten hat der Staatsrat angemerkt, dass dem Betreffenden die
Möglichkeit geboten werden muss, seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Möglichkeit geboten werden muss, seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Meiner Ansicht nach muss das Recht, angehört zu werden, nicht explizit Meiner Ansicht nach muss das Recht, angehört zu werden, nicht explizit
in den Text des Erlasses aufgenommen werden, aber es wird in den Text des Erlasses aufgenommen werden, aber es wird
gegebenenfalls als allgemeiner Grundsatz der verantwortungsvollen gegebenenfalls als allgemeiner Grundsatz der verantwortungsvollen
Staatsführung berücksichtigt. Staatsführung berücksichtigt.
Durch Artikel 8 des Erlasses vom 18. Juli 2008 wird die Art und Weise Durch Artikel 8 des Erlasses vom 18. Juli 2008 wird die Art und Weise
der Beschlussfassung erleichtert. der Beschlussfassung erleichtert.
Die übrigen Abänderungen scheinen mir ausreichend deutlich aus den Die übrigen Abänderungen scheinen mir ausreichend deutlich aus den
Abänderungsbestimmungen hervorzugehen. Abänderungsbestimmungen hervorzugehen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
18. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der
Arbeitsweise der Kommission für Abweichung Arbeitsweise der Kommission für Abweichung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, des Artikels 2 § 3; Fällen, des Artikels 2 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der
Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung; Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 18. Mai 2017; Explosionsschutz vom 18. Mai 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.291/2 des Staatsrates vom 13. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.291/2 des Staatsrates vom 13. Dezember
2017; 2017;
In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften,
die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
In der Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. In der Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5.
September 2017; September 2017;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008 Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2008
zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission
für Abweichung wird wie folgt abgeändert: für Abweichung wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "einem Beamten der Generaldirektion der a) In Nr. 1 werden die Wörter "einem Beamten der Generaldirektion der
Zivilen Sicherheit, der mindestens Klasse A3 angehört," durch die Zivilen Sicherheit, der mindestens Klasse A3 angehört," durch die
Wörter "dem Direktor der Direktion Brandschutz des FÖD Inneres," Wörter "dem Direktor der Direktion Brandschutz des FÖD Inneres,"
ersetzt. ersetzt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "zwei" gestrichen und werden die Wörter b) In Nr. 2 wird das Wort "zwei" gestrichen und werden die Wörter
"Generaldirektion der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter "Direktion "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter "Direktion
Brandschutz des FÖD Inneres" ersetzt. Brandschutz des FÖD Inneres" ersetzt.
c) In Nr. 5 werden die Wörter "eines Feuerwehrdienstes" durch die c) In Nr. 5 werden die Wörter "eines Feuerwehrdienstes" durch die
Wörter "einer Hilfeleistungszone" ersetzt. Wörter "einer Hilfeleistungszone" ersetzt.
d) In Nr. 6 werden die Wörter "eines Feuerwehrdienstes" durch die d) In Nr. 6 werden die Wörter "eines Feuerwehrdienstes" durch die
Wörter "einer Hilfeleistungszone" ersetzt. Wörter "einer Hilfeleistungszone" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird das Wort "Gemeinde" Art. 2 - In Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird das Wort "Gemeinde"
durch das Wort "Hilfeleistungszone" ersetzt. durch das Wort "Hilfeleistungszone" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Unter dem Begriff "Hilfeleistungszone" versteht man in " § 4 - Unter dem Begriff "Hilfeleistungszone" versteht man in
vorliegendem Artikel auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende vorliegendem Artikel auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt."
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In der einleitenden Bestimmung werden zwischen dem Wort "Die" und 1. In der einleitenden Bestimmung werden zwischen dem Wort "Die" und
den Wörtern "Mitglieder der Kommission" die Wörter "in Artikel 2 § 1 den Wörtern "Mitglieder der Kommission" die Wörter "in Artikel 2 § 1
Nr. 3 bis 6 erwähnten" eingefügt. Nr. 3 bis 6 erwähnten" eingefügt.
2. In Nr. 1 werden die Wörter "der Zivilen Sicherheit" durch die 2. In Nr. 1 werden die Wörter "der Zivilen Sicherheit" durch die
Wörter ", der für die Direktion Brandschutz zuständig ist," und die Wörter ", der für die Direktion Brandschutz zuständig ist," und die
Wörter "in Artikel 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Wörter "in Artikel 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1
Nr. 3 bis 4" ersetzt. Nr. 3 bis 4" ersetzt.
3. In Nr. 2 werden die Wörter "in Artikel 2 Nr. 5" durch die Wörter 3. In Nr. 2 werden die Wörter "in Artikel 2 Nr. 5" durch die Wörter
"in Artikel 2 § 1 Nr. 5" ersetzt. "in Artikel 2 § 1 Nr. 5" ersetzt.
4. In Nr. 3 werden die Wörter "in Artikel 2 Nr. 6" durch die Wörter 4. In Nr. 3 werden die Wörter "in Artikel 2 Nr. 6" durch die Wörter
"in Artikel 2 § 1 Nr. 6" ersetzt. "in Artikel 2 § 1 Nr. 6" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Art. 5 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den
Wörtern "das jeweils für die" und den Wörtern "ordentlichen Wörtern "das jeweils für die" und den Wörtern "ordentlichen
Mitglieder" die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten" Mitglieder" die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten"
eingefügt. eingefügt.
Art. 6 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird durch die Nummern 4 und Art. 6 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird durch die Nummern 4 und
5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. wenn das Mitglied den in Artikel 2 erwähnten Ernennungsbedingungen "4. wenn das Mitglied den in Artikel 2 erwähnten Ernennungsbedingungen
nicht mehr genügt, nicht mehr genügt,
5. durch Beschluss des Ministers des Innern auf Vorschlag des 5. durch Beschluss des Ministers des Innern auf Vorschlag des
Kommissionsvorsitzenden im Fall von Abwesenheit bei mehr als der Kommissionsvorsitzenden im Fall von Abwesenheit bei mehr als der
Hälfte der Versammlungen der Kommission in einem Kalenderjahr." Hälfte der Versammlungen der Kommission in einem Kalenderjahr."
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "absoluter" durch das Wort 1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "absoluter" durch das Wort
"einfacher" ersetzt. "einfacher" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "dem Minister" und den 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "dem Minister" und den
Wörtern "die verschiedenen Stellungnahmen" die Wörter "oder seinem Wörtern "die verschiedenen Stellungnahmen" die Wörter "oder seinem
Beauftragten" eingefügt. Beauftragten" eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 8 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter
"Generaldirektion der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter "Direktion "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit" durch die Wörter "Direktion
Brandschutz des FÖD Inneres" ersetzt. Brandschutz des FÖD Inneres" ersetzt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 10 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 10 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 18. Juli 2018 Brüssel, den 18. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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