publié le 08 mars 2018
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 mars 2008 portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. - Traduction allemande
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18 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 mars 2008 portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 4 mars 2008 portant des dispositions complémentaires relatives à la composition et au fonctionnement du comité consultatif national des zones et des comités consultatifs provinciaux des zones (Moniteur belge du 14 février 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.März 2008 zur Festlegung der zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 15 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. März 2008 zur Festlegung der zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.484/2 des Staatsrates vom 13. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 4. März 2008 zur Festlegung der zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und der provinzialen beratenden Ausschüsse der Zonen werden die Wörter "die Zusammensetzung und" und die Wörter "des nationalen beratenden Ausschusses der Zonen und" aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 3 aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende versammelt den provinzialen beratenen Ausschuss im Rahmen der Artikel 14 Absatz 4 und 15 § 2/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit".
Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Der provinziale beratende Ausschuss gibt eine mit einfacher Stimmenmehrheit angenommene Stellungnahme ab.
Wird keine Mehrheit erreicht, ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Jedes Mitglied kann eine Minderheitsnotiz beim Vorsitzenden hinterlegen. Die Minderheitsnotiz wird der Stellungnahme beigefügt." Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "nationalen beratenden Ausschuss" durch das Wort "König" ersetzt.
Art. 6 - Kapitel 3 desselben Erlasses, das die Artikel 5 bis 8 umfasst, wird aufgehoben.
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON