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Arrêté Royal du 18 janvier 2007
publié le 15 février 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 instituant un Conseil de la concurrence

source
service public federal interieur
numac
2007000045
pub.
15/02/2007
prom.
18/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/18/2007000045/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence fermer instituant un Conseil de la concurrence


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence fermer instituant un Conseil de la concurrence, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011270 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi instituant un Conseil de la concurrence fermer instituant un Conseil de la concurrence.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. JUNI 2006 - Gesetz zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Wettbewerbsrat Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 2 - § 1 - Es wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist ein Verwaltungsgericht, das über die Entscheidungsbefugnis und die anderen Befugnisse verfügt, die ihm durch vorliegendes Gesetz und das Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zuerkannt werden. § 2 - Der Wettbewerbsrat setzt sich zusammen aus: 1. der Generalversammlung des Rates, 2.dem Auditorat, 3. der Kanzlei. § 3 - Der Rat ist befugt, Mitteilungen über die Anwendung des vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 festzulegen. § 4 - Der Wettbewerbsrat übermittelt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, nachstehend « Minister » genannt, und den Gesetzgebenden Kammern jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden und des vorerwähnten Gesetzes vom 10.

Juni 2006. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht diesen Bericht.

Entscheidungen und Vorschläge des Wettbewerbsrates, Entscheide des Appellationshofes von Brüssel und des Kassationshofes und Beschlüsse des Ministerrates werden diesem Bericht als Anlage beigefügt.

Abschnitt II - Mitglieder des Wettbewerbsrates Art. 3 - § 1 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus zwölf Ratsmitgliedern zusammen. Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Ratsmitglieder üben ihr Amt vollzeitig aus. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl Ratsmitglieder erhöhen.

Art. 4 - Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt.

Ihr Mandat dauert sechs Jahre, wobei der Präsident und der Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen. Es ist erneuerbar.

Der Präsident und der Vize-Präsident müssen die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweisen.

Mitglieder des Wettbewerbsrates üben ihr Mandat weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind, ausgenommen in den in Artikel 9 § 3 vorgesehenen Fällen.

Art. 5 - Niemand darf als Ratsmitglied ernannt werden, wenn er nicht Inhaber eines Masterdiploms ist.

Art. 6 - § 1 - Der Präsident und der Vize-Präsident sind Inhaber eines Diploms in französischer Sprache für einen der beiden und in niederländischer Sprache für den anderen.

Die Hälfte der Ratsmitglieder sind Inhaber eines Diploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer Sprache.

Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder müssen funktionelle Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen.

Mindestens ein Ratsmitglied muss funktionelle Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Höchstens drei Viertel der Ratsmitglieder dürfen Inhaber eines Diploms im selben Fachgebiet sein. § 2 - Magistrate können unter Einhaltung von Artikel 323bis des Gerichtsgesetzbuches im Wettbewerbsrat ernannt werden.

Art. 7 - Um zum Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Ratsmitglied im Sinne von Artikel 3 § 1 ernannt werden zu können, müssen Kandidaten die Prüfung über die berufliche Eignung zur Bewertung der Reife und Fähigkeiten bestehen, die für die Ausübung des betreffenden Amtes erforderlich sind, deren Modalitäten und Programm vom König festgelegt werden. Sie erbringen ausserdem den Nachweis einer zweckdienlichen Erfahrung für die Ausübung des Amtes.

Art. 8 - Das Gehalt der Ratsmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. Der Präsident und der Vize-Präsident des Rates beziehen ein Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes des Ersten Präsidenten des Staatsrates entspricht;sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. 2. Die anderen vollzeitig beschäftigten Ratsmitglieder beziehen ein Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes eines Staatsrates entspricht;sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. 3. Ratsmitglieder, die ihr Mandat nicht vollzeitig ausüben, beziehen ein Gehalt, das dem in Nr.2 erwähnten Gehalt im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen entspricht, ohne dass dieses Gehalt mehr als 50 Prozent des in Nr. 2 erwähnten Gehalts betragen darf.

Die Gesetze in Bezug auf die Pensionsregelung der Mitglieder des zivilen Staatspersonals und ihrer Rechtsnachfolger sind ebenfalls anwendbar auf Mitglieder des Wettbewerbsrates, die nicht das Statut eines Magistrats oder Staatsbediensteten haben und ihr Amt vollzeitig ausüben.

Art. 9 - § 1 - Ein Ratsmitglied informiert den Präsidenten über Interessen, die es hat oder erlangt, und über Funktionen, die es im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. § 2 - Ratsmitglieder können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.

Ein Ratsmitglied, das weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine Person gibt, enthält sich.

Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.

Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem abgelehnten Ratsmitglied den Ablehnungsantrag.

Dieses gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei es auf die Ablehnungsgründe eingeht.

Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Ratsmitglieds. Die klagende Partei und das betreffende Ratsmitglied werden angehört.

In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des Rates keine Beschwerde eingereicht werden. § 3 - Der König ersetzt ein Ratsmitglied wenn es: 1. an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet, 2.ein durch Wahl vergebenes öffentliches Amt ausübt, 3. wegen Unvereinbarkeit austritt oder austreten muss. Art. 10 - Der Rat wird in Kammern unterteilt, die jede aus drei Ratsmitgliedern besteht. Die Generalversammlung des Rates legt jährlich die Zusammensetzung der Kammern fest und wählt in ihrer Mitte einen Präsidenten.

Der Präsident des Rates verteilt die Sachen unter die Kammern.

Art. 11 - Jede Ratskammer und der Präsident oder das Ratsmitglied, das er im Falle vorläufiger Massnahmen bestellt, befinden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, mit denen sie befasst werden, nachdem sie die Gründe der Interessehabenden und auf ihren Antrag hin der eventuellen Kläger oder des Beistands ihrer Wahl angehört haben.

Art. 12 - Der Wettbewerbsrat nimmt an Versammlungen zwischen Gerichtsbehörden teil. Die Teilnahme an anderen europäischen und internationalen Versammlungen unterliegt der vorherigen Erlaubnis des Ministers.

Abschnitt III - Generalversammlung des Wettbewerbsrates Art. 13 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und den Ratsmitgliedern zusammen.

Der Vorsitz des Rates wird vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit vom Vize-Präsidenten oder in Abwesenheit beider vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammerpräsidenten oder gegebenenfalls Ratsmitglied geführt.

Der Generalauditor wird zu allen Generalversammlungen vorgeladen. Er wird auf seinen Antrag hin angehört.

Die Generalversammlung des Rates darf nur rechtsgültig zusammentreten, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der niederländischen Sprachrolle und die Hälfte der Mitglieder der französischen Sprachrolle anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, wird eine neue Versammlung einberufen mit denselben Punkten auf der Tagesordnung. Diese zweite Versammlung kann rechtsgültig über diese Punkte entscheiden, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.

Die Generalversammlung des Rates entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend.

Art. 14 - Wenn der Präsident des Wettbewerbsrates der Meinung ist, dass zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit eine Sache in Generalversammlung behandelt werden muss, ordnet er ihre Verweisung an diese Versammlung an.

Art. 15 - Die Geschäftsordnung wird von der Versammlung festgelegt, nachdem der Generalauditor angehört worden ist. Sie wird vom König gebilligt.

Abschnitt IV - Das Auditorat Art. 16 - Ein Auditorat, das sich aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern zusammensetzt, die Generalauditor und Auditoren oder beigeordnete Auditoren sind, wird beim Wettbewerbsrat eingesetzt.

Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren üben kollegial die Befugnisse des Auditorats aus und jeder von ihnen kann die Befugnisse der Auditoren ausüben, die in vorliegendem und in vorerwähntem Gesetz vom 10. Juni 2006 bestimmt sind.

Die beigeordneten Auditoren werden vom König unter den erfolgreichen Teilnehmern einer Prüfung über die berufliche Eignung ernannt, deren Modalitäten und Programm vom König bestimmt werden.

Sie müssen Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache nachweisen.

Höchstens drei Viertel der Mitglieder des Auditorats dürfen Inhaber eines Diploms im selben Fachgebiet sein.

Die Hälfte der Mitglieder des Auditorats sind Inhaber eines Masterdiploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer Sprache.

Mindestens ein Mitglied des Auditorats muss funktionelle Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Art. 17 - Der König ernennt auf Stellungnahme der Generalversammlung des Wettbewerbsrates für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren den Generalauditor unter den Auditoren oder in deren Ermangelung unter den beigeordneten Auditoren.

Die Auditoren werden vom König unter den beigeordneten Auditoren ernannt, die ein Dienstalter von sechs Jahren beim Auditorat haben.

Art. 18 - Der Generalauditor verteilt die Sachen unter die Mitglieder des Auditorats und leitet ihre Arbeiten.

Die Mitglieder des Auditorats unterliegen der hierarchischen Gewalt des Generalauditors.

Art. 19 - Das Gehalt der Mitglieder des Auditorats wird wie folgt festgelegt: 1. Generalauditor: Besoldungsordnung, die auf die Ersten Auditoren-Abteilungsleiter beim Staatsrat anwendbar ist, 2.Auditor: Besoldungsordnung, die auf die Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist, 3. beigeordneter Auditor: Besoldungsordnung, die auf die beigeordneten Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist. Die Mitglieder des Auditorats unterliegen den für Staatsbedienstete geltenden Vorschriften, ausser wenn vorliegendes Gesetz ausdrücklich davon abweicht.

Art. 20 - § 1 - Die Auditoren sind damit beauftragt: 1. Klagen und Anträge auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Anmeldungen von Zusammenschlüssen entgegenzunehmen, 2.die Untersuchung zu leiten und zu organisieren und darauf zu achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrates ausgeführt werden, 3. den Beamten des Dienstes Wettbewerb Dienstaufträge zu erteilen, in Artikel 22 § 3 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.Juni 2006 erwähnte Dienstaufträge einbegriffen, 4. den mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen und ihn beim Wettbewerbsrat zu hinterlegen, 5.Verfahren in Zusammenhang mit Klagen und Anträgen auf vorläufige Massnahmen einzustellen, 6. auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer Personen oder auf ihre eigene Initiative hin über den vertraulichen Charakter von Angaben zu entscheiden, die im Laufe eines Verfahrens dem Dienst Wettbewerb oder dem Auditorat übermittelt werden, 7.die Verweisung eines Zusammenschlusses an die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnte belgische Wettbewerbsbehörde zu beantragen und in Anwendung der Artikel 4 und 9 einerseits und des Artikels 22 andererseits der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Zusammenschluss an die Europäische Kommission zu verweisen, 8. Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.Juni 2006 anzuwenden.

Der Generalauditor führt den Vorsitz bei den Versammlungen des Auditorats, mit Ausnahme der Versammlungen, die zum Ziel haben, die Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der aufgrund von Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes eingereichten Akten festzulegen. Der Vorsitz dieser Versammlungen wird vom leitenden Beamten des Dienstes Wettbewerb geführt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Auditor vertreten. § 2 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags ausführen, ausser wenn das Gesetz diese Handlungen dem Auditorat vorbehält. In diesem Fall entscheidet das Auditorat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Generalauditors ausschlaggebend.

Unbeschadet von Artikel 18 dürfen Auditoren keinerlei ausdrückliche Anweisung erbitten oder entgegennehmen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der aufgrund von Artikel 22 § 1 des vorerwähnten Gesetzes eingereichten Akten oder mit ihrer Stellungnahme in den Versammlungen des Auditorats steht, die zum Ziel haben, Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der Akten festzulegen. § 3 - Wenn das Auditorat beschliesst, aufgrund von Artikel 22 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 eine Untersuchung einzuleiten, bestimmt der leitende Beamte des Dienstes Wettbewerb in Absprache mit dem Generalauditor die Beamten dieses Dienstes, die das mit der Untersuchung beauftragte Team zusammenstellen.

Beamte, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen ausdrückliche Anweisungen nur vom Auditor, der diese Untersuchung leitet, entgegennehmen. § 4 - Das Auditorat legt seine Geschäftsordnung fest, die nach Stellungnahme der Generalversammlung des Rates vom König gebilligt wird.

Art. 21 - § 1 - Auditoren können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.

Ein Auditor, der weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine Person gibt, enthält sich.

Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.

Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem abgelehnten Auditor den Ablehnungsantrag.

Dieser gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei er auf die Ablehnungsgründe eingeht.

Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Auditors. Die klagende Partei und der betreffende Auditor werden angehört.

In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des Rates keine Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Mitglieder des Auditorats werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie wegen eines schweren oder anhaltenden Gebrechens ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäss ausüben können oder sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben.

Abschnitt V - Disziplin Art. 22 - Gemäss Artikel 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim Wettbewerbsrat von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden.

Der Präsident des Wettbewerbsrates kann Ratsmitgliedern und Mitgliedern des Auditorats eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine Gehaltskürzung als Disziplinarstrafe auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben.

Abschnitt VI - Kanzlei Art. 23 - Beim Wettbewerbsrat wird eine Kanzlei eingesetzt, die die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.

Die Kanzlei unterliegt der funktionellen Amtsgewalt des Greffiers.

Der Greffier übt sein Amt unter der Leitung des Präsidenten des Rates aus.

Der Greffier wird von einem beigeordneten Greffier beigestanden.

Die Generalversammlung des Wettbewerbsrates legt die Kanzleiordnung fest.

Art. 24 - Der Greffier und der beigeordnete Greffier werden unter den Mitgliedern des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom König ernannt. Sie sind Inhaber eines Masterdiploms, in französischer Sprache für einen der beiden und in niederländischer Sprache für den anderen.

Der König bestimmt das Statut des Greffiers und des beigeordneten Greffiers.

KAPITEL III - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt werden Art. 25 - Der Kassationshof entscheidet durch Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die Interpretation des vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10.

Juni 2006.

Art. 26 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einer Streitsache von der Interpretation des vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 abhängt, kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, der Wettbewerbsrat einbegriffen, die Entscheidung aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage stellen.

Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Antwort des Kassationshofes erhält.

Gegen den Beschluss eines Richters, eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen oder nicht, kann keinerlei Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die Parteien, den Wettbewerbsrat, den Minister und bei Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Kommission von der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis.

Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, den Minister und die Europäische Kommission auf, ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie unzulässig. § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine Abschrift zugeschickt wird.

Wenn die Vorabentscheidungsfrage vom Wettbewerbsrat gestellt wird, wird der Auditor, der die Sache, in deren Rahmen die Frage gestellt wird, vor dem Wettbewerbsrat untersucht, vom Greffier des Kassationshofes aufgefordert, seine schriftlichen Anmerkungen gemäss den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten zu hinterlegen.

Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof entscheidet vor allem anderen. § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die Entscheidung in der Streitsache, in deren Rahmen die Frage gestellt wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten.

Art. 27 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die sich auf die Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen dem Dienst Wettbewerb, dem Wettbewerbsrat, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der Europäischen Kommission übermittelt.

Ausserdem informiert der Greffier unverzüglich den Dienst Wettbewerb und den Wettbewerbsrat über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden.

KAPITEL IV - Beschwerden Art. 28 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines Präsidenten und gegen stillschweigende Entscheidungen über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln 36 und 37 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Fristen kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden, ausser wenn der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32 entscheidet.

Der Appellationshof entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis über vermutete beschränkende Praktiken, so wie in vorerwähntem Gesetz vom 10. Juni 2006 erwähnt, und gegebenenfalls über auferlegte Sanktionen und über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen. Der Appellationshof kann den seit der angefochten Entscheidung des Rates aufgetretenen Entwicklungen Rechnung tragen.

Der Appellationshof kann gemäss den in Kapitel V Abschnitt VIII des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Bestimmungen Geldbussen und Zwangsgelder auferlegen.

Art. 29 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, eine Sache an den Auditor zurückzuverweisen, kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 2 - In Artikel 28 vorgesehene Beschwerden können von den Parteien des Rechtsstreits vor dem Rat, vom Kläger und von jeder Person, die gemäss Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 oder Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes ein Interesse nachweisen kann und beim Rat eine Anhörung beantragt hat, eingereicht werden. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er vor dem Wettbewerbsrat vertreten worden ist.

Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegt wird.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, 4.Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, an die die Entscheidung im Sinne von Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 notifiziert worden ist, 5.Darlegung der Klagegründe, 6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des Appellationshofes festgelegt, 7.Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des Antrags den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem in Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.

Juni 2006 vorgesehenen Notifizierungsschreiben ersichtlich, dem Wettbewerbsrat und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden.

Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.

Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird.

Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien vor dem Wettbewerbsrat waren, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwerde ihre Interesse oder Auflagen beeinträchtigen kann.

Der Hof kann das Auditorat beim Wettbewerbsrat ersuchen, eine Untersuchung vorzunehmen und ihm seinen Bericht zu übermitteln. In diesem Fall verfügt das Auditorat über die in Kapitel V Abschnitt I des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 vorgesehenen Untersuchungsbefugnisse.

Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Frist, innerhalb deren die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und sie bei der Kanzlei hinterlegen müssen.

Der Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. § 3 - Binnen fünf Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste ersucht die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel die Kanzlei des Wettbewerbsrates, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister bestimmt, wie die Akte übermittelt wird. § 4 - Die Beschwerde setzt die Entscheidungen des Rates beziehungsweise des Präsidenten nicht aus.

Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen.

Die Aussetzung der Ausführung wird nur angeordnet, wenn ernsthafte Mittel, die die Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der Voraussetzung, dass die unverzügliche Ausführung der Entscheidung einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil mit sich bringt.

Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten Geldbussen und Zwangsgelder an den Betreffenden anordnen. Andererseits muss er auch nicht sofort über die Rückzahlung der gezahlten Geldbussen oder Zwangsgelder befinden. § 5 - Der Appellationshof sorgt dafür, dass die Vertraulichkeit der vom Wettbewerbsrat übermittelten Akte während des gesamten Verfahrens vor dem Hof geschützt wird.

Art. 30 - § 1 - Die betreffenden Parteien können gegen Beschlüsse des Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen.

Die Klage wird innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung bei der Kanzlei des Staatsrates durch Antrag eingereicht. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 3. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 4.Beschluss, gegen den Klage eingereicht wird, 5. gegebenenfalls Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz oder in dessen Ermangelung Wohnort oder Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz der Parteien, denen der Beschluss notifiziert werden musste, 6.Darlegung der Klagegründe, 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. § 3 - Die Klage setzt die Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht worden ist, nicht aus.

Der Minister kann im Namen des Ministerrates seine schriftlichen Anmerkungen beim Staatsrat hinterlegen. Er kann die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen.

Der Staatsrat befindet über Zusammenschlüsse vor allem anderen.

Der Staatsrat kontrolliert die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht wird.

Bei Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfügt der Ministerrat über eine neue Frist, um einen Beschluss zu treffen. Diese Frist entspricht der in Artikel 38 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.

Juni 2006 vorgesehenen Frist. Sie beginnt mit der Notifizierung des Nichtigkeitsentscheids des Staatsrates.

Im Übrigen gelten die Regeln in Bezug auf das Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von diesen Verfahrensregeln abweichen.

Art. 31 - Kassationsbeschwerden, die gegen die in Anwendung des vorliegenden Kapitels getroffenen Entscheide des Appellationshofes gerichtet sind, können ebenfalls vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er Partei vor dem Wettbewerbsrat oder dem Appellationshof von Brüssel gewesen ist.

KAPITEL V - Beschwerden gegen Beschlüsse der sektoriellen Regulierungsbehörden Art. 32 - In den vom Gesetz bestimmten Fällen erkennt der Wettbewerbsrat über Beschwerden gegen die von sektoriellen Regulierungsbehörden getroffenen Beschlüsse.

Art. 33 - § 1 - Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses oder, was die anderen betroffenen Personen betrifft, ab Veröffentlichung des Beschlusses oder, in Ermangelung einer Veröffentlichung, ab seiner Kenntnisnahme bei der Kanzlei des Wettbewerbsrates hinterlegt wird. Der Antrag wird in so vielen Exemplaren bei der Kanzlei hinterlegt, wie es Parteien im Rechtsstreit gibt.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, 3. Beschluss, gegen den Beschwerde eingereicht wird, 4.Darlegung der Klagegründe, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. Die Kanzlei des Wettbewerbsrates notifiziert den Antrag per Einschreiben innerhalb den Fristen und in der Form, die in Artikel 1056 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind, den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller ist. § 2 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.

Der Präsident des Wettbewerbsrates bestimmt die Frist, innerhalb deren die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegen müssen. Er legt ebenfalls das Datum der Verhandlungen fest.

Der Minister und der für den betreffenden Bereich zuständige Minister können ihre schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Wettbewerbsrates hinterlegen und die Akte vor Ort einsehen oder sich eine Abschrift davon übermitteln lassen. Der Präsident des Wettbewerbsrates bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. § 3 - Binnen fünf Tagen nach Einreichung der Beschwerde ersucht die Kanzlei des Rates die sektorielle Regulierungsbehörde, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister bestimmt, wie die Akte übermittelt wird. § 4 - Die Beschwerde setzt die Beschlüsse der sektoriellen Regulierungsbehörde nicht aus.

Der Wettbewerbsrat kann jedoch auf Antrag des Betreffenden und durch Zwischenentscheidung den Beschluss der sektoriellen Regulierungsbehörde ganz oder teilweise aussetzen. § 5 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln vor dem Rat.

KAPITEL VI - Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates Art. 34 - Der Kassationshof befindet über Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen, die der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32 getroffen hat.

Wird der Wettbewerbsrat infolge einer Rückverweisung durch den Kassationshof mit einer Sache befasst, hält er sich an den Entscheid des Kassationshofes über die Rechtsfrage, den dieser beurteilt hat.

Beschwerden werden gemäss den Formen und Fristen für Kassationsbeschwerden, die gegen Entscheide des Staatsrates gerichtet sind, eingereicht.

KAPITEL VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 35 - Artikel 609 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: « 8. gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, die in Anwendung von Artikel 32 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates getroffen wurden. » Art. 36 - Artikel 615 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim Wettbewerbsrat, die gegen die Würde ihres Amtes oder die Pflichten ihres Standes verstossen haben, können durch einen von der ersten Kammer des Kassationshofes auf Antrag des Generalprokurators bei diesem Hof erlassenen Entscheid je nach Fall von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden. » KAPITEL VIII - Schlussbestimmung Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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