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Arrêté Royal du 18 janvier 2007
publié le 15 février 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans

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service public federal interieur
numac
2007000028
pub.
15/02/2007
prom.
18/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/18/2007000028/moniteur
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18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den Königlichen Erlass vom 10.Dezember 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren wurden zwei für diese Kinder gültige Identitätsdokumente eingeführt: 1. das Ausweispapier, das bei der Geburt jedem Kind ausgestellt wird und nur einige Ausgangsdaten übernimmt, aber kein Bild enthält.Es ist bis zum Alter von zwölf Jahren gültig, 2. der Identitätsnachweis, der auf Antrag ausgestellt wird.Er enthält ein Foto und ist zwei Jahre gültig.

Der Identitätsnachweis hat ein Doppelziel: - Sicherheit der Kinder: Neben dem Foto wird auf dem Nachweis die Identität der Eltern, Sicherheitsempfehlungen und die Angaben einer Kontaktperson angegeben, - Reisen ins Ausland: Der Nachweis wird als Identitätsdokument in allen Ländern der Europäischen Union angenommen, mit Ausnahme der Slowakei. In diesem Land und in der übrigen Welt muss das Kind einen persönlichen Pass besitzen. Dieser Nachweis ist finanziell günstig und flexibel: Darin liegen seine Vorteile.

Vorliegender Erlassentwurf bezweckt, den Identitätsnachweis für belgische Kinder unter zwölf Jahren durch ein elektronisches Identitätsdokument zu ersetzen. Für ausländische Kinder unter zwölf Jahren wird der Identitätsnachweis im Rahmen des Projekts der elektronischen Aufenthaltszertifikate für Ausländer später ersetzt werden.

Seit 2003 bekommen alle belgischen Bürger über zwölf Jahren einen elektronischen Personalausweis. Nun ist es aber so, dass in unserer auf neue Technologien orientierten Gesellschaft Kinder die Internet-Möglichkeiten immer früher nutzen.

Mit diesem neuen elektronischen Dokument werden ebenfalls die Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die auf dem Identitätsnachweis angegeben sind, ersetzt.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird angepasst. Eine allgemeine Bezeichnung wird gewählt, die alle Identitätsdokumente, die Kindern unter zwölf Jahren in Belgien ausgestellt werden, betrifft.

Die Bezeichnung « Identitätsnachweis » (« certificat d'identité » in der französischen Fassung) ist für das neue Identitätsdokument nicht berücksichtigt worden, weil sie zur Verwirrung mit dem Identitätszertifikat auf dem Chip des elektronischen Personalausweises führte.

Artikel 2 Mit der Zeit wird der Identitätsnachweis nur noch für ausländische Kinder gelten.

Artikel 3 Ein neues Kapitel wird dem elektronischen Identitätsdokument gewidmet.

Dieses elektronische Dokument wird von der Gemeinde des Wohnortes auf Antrag einer Person, die die elterliche Gewalt über ein belgisches Kind ausübt, ausgestellt.

Das Muster des elektronischen Dokuments sieht wie eine Bankkarte aus und enthält auch einen elektronischen Chip. Gemäss der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise übernommen, damit dieselben Garantien wie für den elektronischen Personalausweis gewährleistet sind. Die Stellungnahme Nr. 33/2006 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. September 2006 kann auf der Website www.privacy.fgov.be eingesehen werden.

Dieses Dokument ist drei Jahre gültig; somit wird der Besorgnis des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens über die Identifizierung der Kinder und die Veränderung ihres Aussehens Rechnung getragen.

Genauso wie bei der eID muss das Dokument nicht ersetzt werden, wenn das Kind umzieht. Die Adresse erscheint nur auf dem Chip und wird von der Gemeinde des neuen Wohnortes abgeändert.

Die mit blossem Auge sichtbaren und auf dem Chip des Dokuments gespeicherten Angaben sind mit denjenigen auf der eID identisch.

Genauso wie bei der eID ist das Foto des Inhabers auf dem Identitätsdokument auf digitalem Weg gespeichert und die technische Entwicklung dieses Verfahrens wird der Entwicklung des auf der eID angewandten Verfahrens folgen.

Andererseits enthält das Dokument selbstverständlich kein Signaturzertifikat, da diese Kinder keine Handlungsbefugnisse haben.

Ausserdem wird das Identitätszertifikat erst ab dem Alter von sechs Jahren aktiviert.

Schliesslich wird für die nur mit blossem Auge sichtbaren Angaben neben der Unterschrift des Gemeindebeamten eine bei Notfällen wählbare Rufnummer als Sicherheitsinformation vermerkt.

Gemäss der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens werden ähnliche Regeln wie diejenigen, die für die eID bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments vorgesehen sind, aufgenommen. Das Verfahren wird jedoch dem fakultativen Besitz eines elektronischen Identitätsdokuments für ein belgisches Kind unter zwölf Jahren angepasst.

Artikel 4 Genauso wie für den elektronischen Personalausweis sieht auch dieses neue Projekt eine Pilotphase für sechs Gemeinden vor.

Diese Pilotgemeinden sind Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Koekelberg, Ostende und Ottignies-Louvain-la-Neuve. Der Minister des Innern kann andere Gemeinden bestimmen, die danach in die Pilotphase einbezogen werden.

Während einer vom Minister des Innern zu bestimmenden Übergangsperiode kann der Identitätsnachweis in den Pilotgemeinden weiter ausgestellt werden (z.B. in Notfällen). Die Herstellung des elektronischen Identitätsdokuments erfordert tatsächlich eine Produktionsfrist von drei bis vier Wochen und es ist demnach unmöglich, Eltern, die ein Identitätsdokument für eine unmittelbare Reise ins Ausland verlangen, zu befriedigen.

Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung werden ebenfalls das Ende der Pilotphase festlegen.

Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 6 §§ 7 und 8, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 33/2006 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. September 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.732/2 des Staatsrates vom 10. Juli 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Jahren wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Königlicher Erlass über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren ».

Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - Der Minister des Innern legt das Datum fest, ab dem der Identitätsnachweis nur noch ausländischen Kindern ausgestellt wird. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel IIIbis - Elektronisches Identitätsdokument Art. 16bis - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, kann ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Kindes ausgestellt werden.

Dieses Dokument wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist.

Es kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen.

Art. 16ter - Das elektronische Identitätsdokument entspricht dem Muster ID1 und enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Es entspricht dem beigefügten Muster (Muster 3).

Das Identitätsdokument bietet alle durch die geltenden europäischen Normen und Standards geforderten Sicherheiten.

Art. 16quater - Die Gültigkeitsdauer des elektronischen Dokuments ist auf höchstens drei Jahre ab seinem Ausstellungsdatum festgelegt, ist aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht, beschränkt. Bei Wechsel des Hauptwohnortes bleibt das Dokument gültig.

Art. 16quinquies - § 1 - Das elektronische Identitätsdokument enthält folgende mit blossem Auge sichtbare und auf elektronische Weise lesbare Informationen: Name, die zwei ersten Vornamen, den ersten Buchstaben des dritten Vornamens, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Gemeinde und Ausstellungsdatum, Geschlecht, Foto des Inhabers, Erkennungsnummer des Nationalregisters, Nummer des Dokuments und Enddatum der Gültigkeit des Dokuments.

Die nur auf elektronische Weise lesbaren Daten betreffen den Identitätsschlüssel und das Identitätszertifikat, den Hauptwohnort des Inhabers, die erforderliche Information zur Authentifizierung des Dokuments, zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf dem Dokument und zur Benutzung des diesbezüglichen qualifizierten Zertifikats und den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter.

Folgende Daten sind ausserdem nur mit blossem Auge sichtbar: Unterschrift des Gemeindebeamten, Identität der Eltern, einen informativen Text und eine bei Notfällen wählbare Rufnummer. § 2 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte Identitätszertifikat darf nicht aktiviert werden, bevor das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht hat.

Art. 16sexies - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments sind die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über das betreffende belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, dazu verpflichtet, dies so schnell wie möglich bei der Gemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes oder, falls dies nicht möglich ist, bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Helpdesk zu melden.Die Meldung beim Helpdesk befreit nicht von der Verpflichtung, eine Meldung bei der Gemeinde zu machen. § 2 - Wenn die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, der Gemeinde oder dem Helpdesk Verlust oder Diebstahl eines elektronischen Identitätsdokuments melden, wird die elektronische Funktion des Dokuments sofort ausgesetzt.

Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden wird oder falls es vernichtet wurde, annulliert die Gemeinde das verlorene, gestohlene oder vernichtete Identitätsdokument und fordert sie den Zertifizierungsdiensteanbieter auf, die elektronische Funktion dieses Identitätsdokuments aufzuheben.

Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben Tagen nach der Meldung wiedergefunden wird, informieren die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über das betreffende belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, die Gemeinde ihres Hauptwohnortes. § 3 - Wird das Dokument, nachdem es erneuert worden ist, wiedergefunden, muss es bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben werden.

Ein belgisches Kind unter zwölf Jahren darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Identitätsdokumente sein.

Art. 16septies - Kosten für die Herstellung der elektronischen Identitätsdokumente werden durch den Minister des Innern eingezogen durch Abhebungen von Amts wegen vom Konto, das auf dem Namen der Gemeinden bei einem Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. » KAPITEL II - Übergangsbestimmung Art. 4 - § 1 - Ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses haben die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben und die in den Gemeinden Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Koekelberg, Ostende und Ottignies-Louvain-la-Neuve wohnen, die Möglichkeit, sich ein elektronisches Identitätsdokument für dieses Kind ausstellen zu lassen.

Der Minister des Innern kann andere Gemeinden bestimmen, in denen die Ausstellung des elektronischen Identitätsdokuments zugelassen wird.

Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen das Datum fest, ab dem diese Gemeinden nur noch das elektronische Identitätsdokument ausstellen werden. § 2 - Die Person beziehungsweise die Personen, deren Kind, über das sie die elterliche Gewalt ausüben, ein elektronisches Identitätsdokument besitzt, und die ihren Hauptwohnort von einer Pilotgemeinde in eine Gemeinde, die kein elektronisches Identitätsdokument ausstellt, verlegen, müssen die Adresse auf dem elektronischen Identitätsdokument bei der Gemeinde ihres neuen Wohnortes anpassen lassen. § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen das Datum fest, ab dem das elektronische Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren in allen Gemeinden des Landes ausgestellt wird. § 4 - Identitätsnachweise, die belgischen Kindern unter zwölf Jahren vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Schlussbestimmung Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

Anlage (Muster 3) [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 2006, Seite 58422] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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