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Arrêté Royal du 18 février 2024
publié le 05 avril 2024

Arrêté royal portant exécution de l'article 95, § 4, alinéa 7, du Code électoral Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2024002966
pub.
05/04/2024
prom.
18/02/2024
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 FEVRIER 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 95, § 4, alinéa 7, du Code électoral Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2024 portant exécution de l'article 95, § 4, alinéa 7, du Code électoral (Moniteur belge du 27 février 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 95 § 4 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, Artikel 95 § 4 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches auszuführen. Diese Bestimmung des Wahlgesetzbuches soll im Hinblick auf die Verwaltungseffizienz die Übermittlung bestimmter spezifischer Daten (Name, Vorname, Nationalregisternummer, Adresse und Beruf) von Bürgern bestimmter Berufskategorien, die als Mitglieder eines Wahlbürovorstandes benannt werden können, zwischen bestimmten Einrichtungen und den Gemeinden ermöglichen. Die betreffende Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 28. März 2023, das am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist, in das Wahlgesetzbuch eingefügt.

In Bezug auf dieses Gesetz vom 28. März 2023 hat die Datenschutzbehörde (DSB) in ihrer Stellungnahme Nr. 209/2022 vom 9.

September 2022 zu einem Gesetzentwurf zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (I) bestimmt (Punkt 63), dass die Ermächtigung des Königs auch umformuliert werden muss, um die Modalitäten (Häufigkeit? Kommunikationsmittel? Ende der Berufsausübung?) der beabsichtigten Verarbeitung personenbezogener Daten zu präzisieren, die der König durch Verordnung festlegen muss.

Dies hat der Gesetzgeber getan, indem er Folgendes verabschiedet hat: "Der König legt die Modalitäten für die elektronische Mitteilung der in Absatz 6 erwähnten Daten fest, einschließlich Häufigkeit dieser Mitteilung, eingesetzter elektronischer Mittel und Verwaltung der erhaltenen Informationen bei Beendigung der Ausübung eines in Absatz 3 Nr. 1 bis 9 erwähnten Berufs." Soweit der Gegenstand dieses Erlasses zur Ausführung dieser Ermächtigung, in dem Folgendes festgelegt wird: - Häufigkeit der Mitteilung (einmal pro Jahr, um insbesondere bei vorgezogenen Wahlen über aktuelle Daten zu verfügen), - gesicherte elektronische Kommunikationsmittel, die verwendet werden müssen, - Maßnahmen, die im Rahmen der Informationsverwaltung zu ergreifen sind, wenn eine Person den Beruf einer spezifischen Kategorie nicht mehr ausübt.

Im Übrigen hat der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 74.876/2 vom 11.

Dezember 2023 empfohlen, die Stellungnahme der Datenschutzbehörde einzuholen, da der Erlass die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Diese Formalität wurde eingehalten.

Den anderen Bemerkungen des Staatsrates ist ebenfalls Rechnung getragen worden.

Die Datenschutzbehörde fordert uns in ihrer Stellungnahme Nr. 03/2024 vom 19. Januar 2024 auf, die Benutzerverwaltung und den Zugriff auf den digitalen Datenaustauschraum mithilfe eines starken Identifizierungsmittels zu gewährleisten. Dieser Vorschlag wird im Rahmen des technischen Austauschprozesses, der eingerichtet werden wird, berücksichtigt.

Soweit der Gegenstand des vorliegenden Erlassentwurfs.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN

18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 95 § 4 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 95 § 4 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 28.März 2023;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. September 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 27. Oktober 2023; Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.876/2 des Staatsrates vom 11. Dezember 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 03/2024 der Datenschutzbehörde vom 19.

Januar 2024;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches erwähnten Daten werden einmal pro Jahr übermittelt. § 2 - Diese Daten werden den Gemeinden gemäß dem folgenden gesicherten Protokoll übermittelt, bei dem die Dienste des Nationalregisters des FÖD Inneres als Vermittler zwischen den in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches erwähnten Einrichtungen und den Gemeinden auftreten: - in Artikel 95 § 4 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches erwähnte Einrichtungen hinterlegen die Dateien, die die in derselben Bestimmung erwähnten Daten enthalten, auf der gesicherten EDV-Plattform der Dienste des Nationalregisters des FÖD Inneres, - die Dienste des Nationalregisters des FÖD Inneres stellen, getrennt für jede Gemeinde, eine Datei mit den Daten in Bezug auf eine Gemeinde auf ihrer gesicherten EDV-Plattform zur Verfügung, auf die jede Gemeinde Zugriff hat. § 3 - Wenn eine Gemeinde über den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Datenaustausch für einen in ihren Bevölkerungsregistern eingetragenen Bürger eine Information über die Beendigung der Ausübung eines in Artikel 95 § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 des Wahlgesetzbuches erwähnten Berufs erhält, muss sie die Daten des betreffenden Bürgers in ihren Bevölkerungsregistern fortschreiben und darf sie die Daten dieses Bürgers nicht mehr in Anwendung von Artikel 95 § 12 Absatz 1 Nr. 1 übermitteln.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN

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