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Arrêté Royal du 18 avril 2021
publié le 17 mai 2022

Arrêté royal portant exécution de l'article 321quater, § 1er, alinéa 1er, 2° et § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2022040997
pub.
17/05/2022
prom.
18/04/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


18 AVRIL 2021. - Arrêté royal portant exécution de l'article 321quater, § 1er, alinéa 1er, 2° et § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2021 portant exécution de l'article 321quater, § 1er, alinéa 1er, 2° et § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 26 avril 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. APRIL 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 321quater § 1 Absatz 1 Nr.2 und § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321quater § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.004/3 des Staatsrates vom 9. April 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 53/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53/4 - Die in Artikel 321quater § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) und letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Dienste werden je nach Art der Einkünfte, die sie erzeugen, gemäß folgenden Kategorien beschrieben: 1. Vermietung eines unbeweglichen Gutes, das auf belgischem Staatsgebiet oder in einem anderen Staat gelegen ist: - Vermietung eines möblierten unbeweglichen Gutes, - Vermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes, - Vermietung eines möblierten unbeweglichen Gutes mit Dienstleistungen, - Vermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes mit Dienstleistungen, - Untervermietung eines nicht möblierten gemieteten unbeweglichen Gutes, das möbliert untervermietet wird, - Untervermietung eines möblierten gemieteten unbeweglichen Gutes, das möbliert untervermietet wird, - Untervermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes, - Untervermietung eines möblierten gemieteten unbeweglichen Gutes, das möbliert untervermietet wird, mit Dienstleistungen, - Untervermietung eines nicht möblierten gemieteten unbeweglichen Gutes, das möbliert untervermietet wird, mit Dienstleistungen, - Untervermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes mit Dienstleistungen, 2.Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut: - Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das ein Einkommen aus einem beweglichen Gut ohne Einbehaltung an der Quelle erzeugt, - Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Dienstleistungen ohne Einbehaltung an der Quelle erzeugt, - Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Einbehaltung an der Quelle erzeugt, - Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Dienstleistungen mit Einbehaltung an der Quelle erzeugt, 3. Diverse Dienstleistungen - andere: sonstige Dienstleistungen, die in der Erbringung einer Leistung bestehen, die nicht in eine der vorstehenden Kategorien eingestuft werden kann." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 53/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53/5 - Das Muster der in Artikel 321quater § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Unterlage enthält die Kategorien von Informationen, die in § 1 Nr. 2 desselben Artikels erwähnt sind, und wird vom FÖD Finanzen elektronisch zur Verfügung gestellt." Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

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