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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/04/2021
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Arrêté royal portant exécution de l'article 321quater, § 1er, alinéa 1er, 2° et § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 321quater, § 1, eerste lid, 2° en § 2 van het Wetboek van inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
18 AVRIL 2021. - Arrêté royal portant exécution de l'article 18 APRIL 2021. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel
321quater, § 1er, alinéa 1er, 2° et § 2, du Code des impôts sur les 321quater, § 1, eerste lid, 2° en § 2 van het Wetboek van
revenus 1992. - Traduction allemande inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 18 avril 2021 portant exécution de l'article besluit van 18 april 2021 tot uitvoering van artikel 321quater, § 1,
321quater, § 1er, alinéa 1er, 2° et § 2, du Code des impôts sur les eerste lid, 2° en § 2 van het Wetboek van inkomstenbelastingen 1992
revenus 1992 (Moniteur belge du 26 avril 2021). (Belgisch Staatsblad van 26 april 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
18. APRIL 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 18. APRIL 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel
321quater § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 321quater § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321quater Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321quater
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2; § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.004/3 des Staatsrates vom 9. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.004/3 des Staatsrates vom 9. April
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass zur Ausführung des Artikel 1 - In den Königlichen Erlass zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 53/4 mit folgendem Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 53/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 53/4 - Die in Artikel 321quater § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) "Art. 53/4 - Die in Artikel 321quater § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c)
und letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Dienste und letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Dienste
werden je nach Art der Einkünfte, die sie erzeugen, gemäß folgenden werden je nach Art der Einkünfte, die sie erzeugen, gemäß folgenden
Kategorien beschrieben: Kategorien beschrieben:
1. Vermietung eines unbeweglichen Gutes, das auf belgischem 1. Vermietung eines unbeweglichen Gutes, das auf belgischem
Staatsgebiet oder in einem anderen Staat gelegen ist: Staatsgebiet oder in einem anderen Staat gelegen ist:
- Vermietung eines möblierten unbeweglichen Gutes, - Vermietung eines möblierten unbeweglichen Gutes,
- Vermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes, - Vermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes,
- Vermietung eines möblierten unbeweglichen Gutes mit - Vermietung eines möblierten unbeweglichen Gutes mit
Dienstleistungen, Dienstleistungen,
- Vermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes mit - Vermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes mit
Dienstleistungen, Dienstleistungen,
- Untervermietung eines nicht möblierten gemieteten unbeweglichen - Untervermietung eines nicht möblierten gemieteten unbeweglichen
Gutes, das möbliert untervermietet wird, Gutes, das möbliert untervermietet wird,
- Untervermietung eines möblierten gemieteten unbeweglichen Gutes, das - Untervermietung eines möblierten gemieteten unbeweglichen Gutes, das
möbliert untervermietet wird, möbliert untervermietet wird,
- Untervermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes, - Untervermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes,
- Untervermietung eines möblierten gemieteten unbeweglichen Gutes, das - Untervermietung eines möblierten gemieteten unbeweglichen Gutes, das
möbliert untervermietet wird, mit Dienstleistungen, möbliert untervermietet wird, mit Dienstleistungen,
- Untervermietung eines nicht möblierten gemieteten unbeweglichen - Untervermietung eines nicht möblierten gemieteten unbeweglichen
Gutes, das möbliert untervermietet wird, mit Dienstleistungen, Gutes, das möbliert untervermietet wird, mit Dienstleistungen,
- Untervermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes mit - Untervermietung eines nicht möblierten unbeweglichen Gutes mit
Dienstleistungen, Dienstleistungen,
2. Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut: 2. Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut:
- Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das - Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das
ein Einkommen aus einem beweglichen Gut ohne Einbehaltung an der ein Einkommen aus einem beweglichen Gut ohne Einbehaltung an der
Quelle erzeugt, Quelle erzeugt,
- Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das - Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das
ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Dienstleistungen ohne ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Dienstleistungen ohne
Einbehaltung an der Quelle erzeugt, Einbehaltung an der Quelle erzeugt,
- Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das - Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das
ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Einbehaltung an der Quelle ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Einbehaltung an der Quelle
erzeugt, erzeugt,
- Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das - Vermietung oder Verrichtung in Bezug auf ein bewegliches Gut, das
ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Dienstleistungen mit ein Einkommen aus einem beweglichen Gut mit Dienstleistungen mit
Einbehaltung an der Quelle erzeugt, Einbehaltung an der Quelle erzeugt,
3. Diverse Dienstleistungen 3. Diverse Dienstleistungen
- andere: sonstige Dienstleistungen, die in der Erbringung einer - andere: sonstige Dienstleistungen, die in der Erbringung einer
Leistung bestehen, die nicht in eine der vorstehenden Kategorien Leistung bestehen, die nicht in eine der vorstehenden Kategorien
eingestuft werden kann." eingestuft werden kann."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 53/5 mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 53/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 53/5 - Das Muster der in Artikel 321quater § 2 desselben "Art. 53/5 - Das Muster der in Artikel 321quater § 2 desselben
Gesetzbuches erwähnten Unterlage enthält die Kategorien von Gesetzbuches erwähnten Unterlage enthält die Kategorien von
Informationen, die in § 1 Nr. 2 desselben Artikels erwähnt sind, und Informationen, die in § 1 Nr. 2 desselben Artikels erwähnt sind, und
wird vom FÖD Finanzen elektronisch zur Verfügung gestellt." wird vom FÖD Finanzen elektronisch zur Verfügung gestellt."
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2021 Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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