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Arrêté Royal du 18 avril 2017
publié le 21 septembre 2017

Arrêté royal fixant les conditions dans lesquelles l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire. - Traduction allemande

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service public federal securite sociale
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2017013111
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21/09/2017
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18/04/2017
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE


18 AVRIL 2017. - Arrêté royal fixant les conditions dans lesquelles l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2017 fixant les conditions dans lesquelles l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire (Moniteur belge du 8 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 35 § 1 Absatz 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, und 37 § 20 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt;

Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7.

September 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. September 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.

Februar 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.966/2 des Staatsrates vom 8. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Lieferungen;

Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Patienten": die Harnkatheterisierung, die zu Hause vom Patienten selbst oder von einer Person seiner Umgebung, die zu diesem Zweck geschult wurde und diese Technik anwenden kann, durchgeführt wird;2. "hochentwickeltem Katheter": einen Katheter mit Gleitmittelbeschichtung und mit Zusatzfunktionen, die einen höheren Preis rechtfertigen, zum Beispiel ein integrierter Urinbeutel;3. "Facharzt im Bereich der Selbstkatheterisierung": einen Facharzt für Urologie, für Neurologie, für pädiatrische Neurologie oder für physikalische Medizin und Rehabilitation, wobei letzterer gleichzeitig Facharzt für funktionelle und berufliche Rehabilitation von Personen mit Behinderung im Rahmen eines in Artikel 22 Nr.6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Dienstes oder Zentrums für neurologische oder lokomotorische Rehabilitation ist.

Art. 2 - Die Beteiligung der Versicherung wird wie folgt festgelegt: - auf höchstens 2,70 EUR pro Katheter mit Gleitmittelbeschichtung oder pro "hochentwickelten" Katheter mit einer Höchstanzahl von fünf Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl von acht Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) erwähnten Indikationen (mit der Kodenummer 743396), - auf höchstens 1,00 EUR pro unbeschichteten Katheter mit einer Höchstanzahl von fünf Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl von acht Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) erwähnten Indikationen (mit der Kodenummer 743411). Die Beteiligung der Versicherung darf nicht gleichzeitig mit den Leistungen mit Bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen, die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung veröffentlicht wurden und die Katheterisierungen betreffen, bezogen werden.

Der Betrag der Beteiligung der Versicherung darf den tatsächlichen Preis der verwendeten Katheter und des verwendeten Materials nicht überschreiten.

Für die "hochentwickelten" Katheter geht der eventuelle zusätzliche Betrag, der sich aus der Differenz des Preises des Katheters und dem Betrag der Beteiligung ergibt, zu Lasten des Begünstigten.

Das Material für "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten", das im Hinblick auf die Erstattung in der Liste in Anlage I aufgenommen ist und in der Offizinapotheke abgegeben wird, darf nur bis zu einer einzigen Packung pro Verschreibung angerechnet werden, mit Ausnahme der Mittel, bei denen in der Spalte "Anmerkungen" der Buchstabe "M" steht.

Art. 3 - § 1 - Die Gesundheitspflegeversicherung kann sich nur an den Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligen, sofern eine der folgenden Indikationen auf ihn zutrifft: a) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von 100 ml oder mehr) infolge einer erworbenen oder angeborenen Rückenmarkverletzung, b) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von 100 ml oder mehr) infolge einer peripheren Neuropathie, c) Paraplegie oder Paraparese, Tetraplegie oder Tetraparese, wenn das Fortschreiten der Inkontinenz durch ein oder mehrere parasympatholytische Arzneimittel in Kombination mit der Selbstkatheterisierung vermieden wird, d) Harnverhalt ohne isolierte neurologische Verletzung: Ersatzblase, vergrößerte Blase, e) Retentionsblase mit einer Kapazität von höchstens 300 ml, f) neurogene Blase bei Kindern unter achtzehn Jahren. Für Begünstigte unter achtzehn Jahren gelten mit Bezug auf die Erkrankung dieselben Bedingungen wie die in Buchstabe a) bis d) erwähnten Bedingungen, mit Ausnahme der Norm von 100 ml Restharnvolumen post miktionem. § 2 - Die Katheter sind nur Gegenstand einer Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wenn sie in der Tabelle in Anlage I eingetragen sind. § 3 - Selbstkatheterisierungen, die bei Patienten durchgeführt werden, die sich in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6, 11 und 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Diensten oder Einrichtungen aufhalten, fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses.

Art. 4 - § 1 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung schickt den Antrag gemäß dem in Anlage II festgelegten Muster an den Vertrauensarzt.

Auf der Grundlage dieses Antrags stellt der Vertrauensarzt dem Begünstigten die Genehmigung aus, deren Muster in Anlage III festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf höchstens ein Jahr begrenzt ist. § 2 - Auf Antrag des Facharztes im Bereich Selbstkatheterisierung kann die Genehmigung für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren oder für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von einem Jahr verlängert werden. § 3 - Der Arzt, der den Antrag oder den Antrag auf Erneuerung einreicht, bewahrt in der medizinischen Akte die Unterlagen auf, die es ermöglichen: - die Durchführung eines vorhergehenden urologischen Check-ups mit urodynamischer Untersuchung durch einen Facharzt für Urologie und die Teilnahme an einer miktionellen Rehabilitation nachzuweisen, - nachzuweisen, dass bei der Anwendung die notwendigen Informationen erteilt wurden und dass unter Aufsicht geübt wurde.

Der Arzt, der den Antrag einreicht, hält diese Unterlagen zur Verfügung des Vertrauensarztes und des Dienstes für Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung. § 4 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung teilt dem behandelnden Arzt des Begünstigten mit, dass er die Selbstkatheterisierung eingeleitet hat.

Art. 5 - Die Auswahl der Begünstigten, der erste Antrag und die erste Verschreibung der Selbstkatheterisierung sind einem Facharzt im Bereich der Selbstkatheterisierung vorbehalten.

Die nachfolgenden Verschreibungen können vom behandelnden Arzt vorgenommen werden.

Die Abgabe der Katheter erfolgt durch einen Offizinapotheker.

Der Begünstigte legt dem abgebenden Apotheker die Genehmigung vor. Der Apotheker vermerkt die darauf angegebene laufende Nummer auf der Verschreibung.

Art. 6 - § 1 - Die in Anlage I aufgenommene Liste wird gemäß dem Verfahren abgeändert, das vorgesehen ist, um die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Lieferungen festzulegen.

Um in die Liste aufgenommen zu werden, darf der endgültige Verkaufspreis folgende Beträge nicht überschreiten: - Katheter mit Gleitmittelbeschichtung: 2,70 EUR pro Katheter, - unbeschichteter Katheter: 1 EUR pro Katheter, - "hochentwickelter" Katheter: 3,70 EUR pro Katheter. § 2 - Binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung müssen die Firmen für jeden in Anlage I eingetragenen Katheter eine Verpflichtung unterzeichnet und an das Sekretariat des Fachrates für diagnostische Mittel und Pflegematerial verschickt haben. Katheter, für die mindestens eine Firma die Verpflichtung nicht unterzeichnet hat, werden von Rechts wegen von der Liste gestrichen.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 8 - Die Notifizierungen, die im Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt, erwähnt und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses noch gültig sind, werden in Genehmigungen umgewandelt. Der Vertrauensarzt stellt dem Begünstigten eine Genehmigung aus, deren Muster in Anlage IV festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf sechs Monate begrenzt ist. Reicht der Begünstigte nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen neuen Antrag ein, wird dieser als Verlängerung betrachtet.

Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 6 § 2, der zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt der vorliegende Erlass am ersten Tag des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK

Pour la consultation du tableau, voir image

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