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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/04/2017
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Arrêté royal fixant les conditions dans lesquelles l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen tegemoetkomt in de kosten van autosondage bij de rechthebbende thuis. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID
18 AVRIL 2017. - Arrêté royal fixant les conditions dans lesquelles 18 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans voorwaarden waaronder de verplichte verzekering voor geneeskundige
verzorging en uitkeringen tegemoetkomt in de kosten van autosondage
le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire. - Traduction allemande bij de rechthebbende thuis. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 18 avril 2017 fixant les conditions dans lesquelles besluit van 18 april 2017 tot vaststelling van de voorwaarden
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans waaronder de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire (Moniteur belge uitkeringen tegemoetkomt in de kosten van autosondage bij de
du 8 mai 2017). rechthebbende thuis (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
18. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, 18. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen,
unter denen die Gesundheitspflege- und unter denen die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der
Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
der Artikel 35 § 1 Absatz 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom der Artikel 35 § 1 Absatz 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
27. April 2005, und 37 § 20 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das 27. April 2005, und 37 § 20 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2012; Gesetz vom 27. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der
Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt; Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7.
September 2016; September 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. September 2016; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. September 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
Februar 2017; Februar 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.966/2 des Staatsrates vom 8. März 2017, Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.966/2 des Staatsrates vom 8. März 2017,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur In der Erwägung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur
Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die
Beteiligung der Gesundheitspflege- und Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten der in Artikel 34
Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten
Lieferungen; Lieferungen;
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Patienten": die 1. "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Patienten": die
Harnkatheterisierung, die zu Hause vom Patienten selbst oder von einer Harnkatheterisierung, die zu Hause vom Patienten selbst oder von einer
Person seiner Umgebung, die zu diesem Zweck geschult wurde und diese Person seiner Umgebung, die zu diesem Zweck geschult wurde und diese
Technik anwenden kann, durchgeführt wird; Technik anwenden kann, durchgeführt wird;
2. "hochentwickeltem Katheter": einen Katheter mit 2. "hochentwickeltem Katheter": einen Katheter mit
Gleitmittelbeschichtung und mit Zusatzfunktionen, die einen höheren Gleitmittelbeschichtung und mit Zusatzfunktionen, die einen höheren
Preis rechtfertigen, zum Beispiel ein integrierter Urinbeutel; Preis rechtfertigen, zum Beispiel ein integrierter Urinbeutel;
3. "Facharzt im Bereich der Selbstkatheterisierung": einen Facharzt 3. "Facharzt im Bereich der Selbstkatheterisierung": einen Facharzt
für Urologie, für Neurologie, für pädiatrische Neurologie oder für für Urologie, für Neurologie, für pädiatrische Neurologie oder für
physikalische Medizin und Rehabilitation, wobei letzterer gleichzeitig physikalische Medizin und Rehabilitation, wobei letzterer gleichzeitig
Facharzt für funktionelle und berufliche Rehabilitation von Personen Facharzt für funktionelle und berufliche Rehabilitation von Personen
mit Behinderung im Rahmen eines in Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli mit Behinderung im Rahmen eines in Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Dienstes oder Zentrums für Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Dienstes oder Zentrums für
neurologische oder lokomotorische Rehabilitation ist. neurologische oder lokomotorische Rehabilitation ist.
Art. 2 - Die Beteiligung der Versicherung wird wie folgt festgelegt: Art. 2 - Die Beteiligung der Versicherung wird wie folgt festgelegt:
- auf höchstens 2,70 EUR pro Katheter mit Gleitmittelbeschichtung oder - auf höchstens 2,70 EUR pro Katheter mit Gleitmittelbeschichtung oder
pro "hochentwickelten" Katheter mit einer Höchstanzahl von fünf pro "hochentwickelten" Katheter mit einer Höchstanzahl von fünf
Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d)
erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl von acht Kathetern erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl von acht Kathetern
pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) erwähnten pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) erwähnten
Indikationen (mit der Kodenummer 743396), Indikationen (mit der Kodenummer 743396),
- auf höchstens 1,00 EUR pro unbeschichteten Katheter mit einer - auf höchstens 1,00 EUR pro unbeschichteten Katheter mit einer
Höchstanzahl von fünf Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Höchstanzahl von fünf Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1
Buchstabe a) bis d) erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl Buchstabe a) bis d) erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl
von acht Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und von acht Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und
f) erwähnten Indikationen (mit der Kodenummer 743411). f) erwähnten Indikationen (mit der Kodenummer 743411).
Die Beteiligung der Versicherung darf nicht gleichzeitig mit den Die Beteiligung der Versicherung darf nicht gleichzeitig mit den
Leistungen mit Bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen, Leistungen mit Bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen,
die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
veröffentlicht wurden und die Katheterisierungen betreffen, bezogen veröffentlicht wurden und die Katheterisierungen betreffen, bezogen
werden. werden.
Der Betrag der Beteiligung der Versicherung darf den tatsächlichen Der Betrag der Beteiligung der Versicherung darf den tatsächlichen
Preis der verwendeten Katheter und des verwendeten Materials nicht Preis der verwendeten Katheter und des verwendeten Materials nicht
überschreiten. überschreiten.
Für die "hochentwickelten" Katheter geht der eventuelle zusätzliche Für die "hochentwickelten" Katheter geht der eventuelle zusätzliche
Betrag, der sich aus der Differenz des Preises des Katheters und dem Betrag, der sich aus der Differenz des Preises des Katheters und dem
Betrag der Beteiligung ergibt, zu Lasten des Begünstigten. Betrag der Beteiligung ergibt, zu Lasten des Begünstigten.
Das Material für "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Das Material für "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des
Begünstigten", das im Hinblick auf die Erstattung in der Liste in Begünstigten", das im Hinblick auf die Erstattung in der Liste in
Anlage I aufgenommen ist und in der Offizinapotheke abgegeben wird, Anlage I aufgenommen ist und in der Offizinapotheke abgegeben wird,
darf nur bis zu einer einzigen Packung pro Verschreibung angerechnet darf nur bis zu einer einzigen Packung pro Verschreibung angerechnet
werden, mit Ausnahme der Mittel, bei denen in der Spalte "Anmerkungen" werden, mit Ausnahme der Mittel, bei denen in der Spalte "Anmerkungen"
der Buchstabe "M" steht. der Buchstabe "M" steht.
Art. 3 - § 1 - Die Gesundheitspflegeversicherung kann sich nur an den Art. 3 - § 1 - Die Gesundheitspflegeversicherung kann sich nur an den
Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten
beteiligen, sofern eine der folgenden Indikationen auf ihn zutrifft: beteiligen, sofern eine der folgenden Indikationen auf ihn zutrifft:
a) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von a) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von
100 ml oder mehr) infolge einer erworbenen oder angeborenen 100 ml oder mehr) infolge einer erworbenen oder angeborenen
Rückenmarkverletzung, Rückenmarkverletzung,
b) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von b) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von
100 ml oder mehr) infolge einer peripheren Neuropathie, 100 ml oder mehr) infolge einer peripheren Neuropathie,
c) Paraplegie oder Paraparese, Tetraplegie oder Tetraparese, wenn das c) Paraplegie oder Paraparese, Tetraplegie oder Tetraparese, wenn das
Fortschreiten der Inkontinenz durch ein oder mehrere Fortschreiten der Inkontinenz durch ein oder mehrere
parasympatholytische Arzneimittel in Kombination mit der parasympatholytische Arzneimittel in Kombination mit der
Selbstkatheterisierung vermieden wird, Selbstkatheterisierung vermieden wird,
d) Harnverhalt ohne isolierte neurologische Verletzung: Ersatzblase, d) Harnverhalt ohne isolierte neurologische Verletzung: Ersatzblase,
vergrößerte Blase, vergrößerte Blase,
e) Retentionsblase mit einer Kapazität von höchstens 300 ml, e) Retentionsblase mit einer Kapazität von höchstens 300 ml,
f) neurogene Blase bei Kindern unter achtzehn Jahren. f) neurogene Blase bei Kindern unter achtzehn Jahren.
Für Begünstigte unter achtzehn Jahren gelten mit Bezug auf die Für Begünstigte unter achtzehn Jahren gelten mit Bezug auf die
Erkrankung dieselben Bedingungen wie die in Buchstabe a) bis d) Erkrankung dieselben Bedingungen wie die in Buchstabe a) bis d)
erwähnten Bedingungen, mit Ausnahme der Norm von 100 ml erwähnten Bedingungen, mit Ausnahme der Norm von 100 ml
Restharnvolumen post miktionem. Restharnvolumen post miktionem.
§ 2 - Die Katheter sind nur Gegenstand einer Beteiligung der § 2 - Die Katheter sind nur Gegenstand einer Beteiligung der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wenn sie in Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wenn sie in
der Tabelle in Anlage I eingetragen sind. der Tabelle in Anlage I eingetragen sind.
§ 3 - Selbstkatheterisierungen, die bei Patienten durchgeführt werden, § 3 - Selbstkatheterisierungen, die bei Patienten durchgeführt werden,
die sich in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6, 11 und 12 des am 14. Juli 1994 die sich in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6, 11 und 12 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Diensten oder Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Diensten oder
Einrichtungen aufhalten, fallen nicht unter die Anwendung des Einrichtungen aufhalten, fallen nicht unter die Anwendung des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
Art. 4 - § 1 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung schickt Art. 4 - § 1 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung schickt
den Antrag gemäß dem in Anlage II festgelegten Muster an den den Antrag gemäß dem in Anlage II festgelegten Muster an den
Vertrauensarzt. Vertrauensarzt.
Auf der Grundlage dieses Antrags stellt der Vertrauensarzt dem Auf der Grundlage dieses Antrags stellt der Vertrauensarzt dem
Begünstigten die Genehmigung aus, deren Muster in Anlage III Begünstigten die Genehmigung aus, deren Muster in Anlage III
festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf höchstens ein Jahr begrenzt festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf höchstens ein Jahr begrenzt
ist. ist.
§ 2 - Auf Antrag des Facharztes im Bereich Selbstkatheterisierung kann § 2 - Auf Antrag des Facharztes im Bereich Selbstkatheterisierung kann
die Genehmigung für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) die Genehmigung für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d)
erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von höchstens fünf erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von höchstens fünf
Jahren oder für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) Jahren oder für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f)
erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von einem Jahr erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von einem Jahr
verlängert werden. verlängert werden.
§ 3 - Der Arzt, der den Antrag oder den Antrag auf Erneuerung § 3 - Der Arzt, der den Antrag oder den Antrag auf Erneuerung
einreicht, bewahrt in der medizinischen Akte die Unterlagen auf, die einreicht, bewahrt in der medizinischen Akte die Unterlagen auf, die
es ermöglichen: es ermöglichen:
- die Durchführung eines vorhergehenden urologischen Check-ups mit - die Durchführung eines vorhergehenden urologischen Check-ups mit
urodynamischer Untersuchung durch einen Facharzt für Urologie und die urodynamischer Untersuchung durch einen Facharzt für Urologie und die
Teilnahme an einer miktionellen Rehabilitation nachzuweisen, Teilnahme an einer miktionellen Rehabilitation nachzuweisen,
- nachzuweisen, dass bei der Anwendung die notwendigen Informationen - nachzuweisen, dass bei der Anwendung die notwendigen Informationen
erteilt wurden und dass unter Aufsicht geübt wurde. erteilt wurden und dass unter Aufsicht geübt wurde.
Der Arzt, der den Antrag einreicht, hält diese Unterlagen zur Der Arzt, der den Antrag einreicht, hält diese Unterlagen zur
Verfügung des Vertrauensarztes und des Dienstes für Kontrolle des Verfügung des Vertrauensarztes und des Dienstes für Kontrolle des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung. Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung.
§ 4 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung teilt dem § 4 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung teilt dem
behandelnden Arzt des Begünstigten mit, dass er die behandelnden Arzt des Begünstigten mit, dass er die
Selbstkatheterisierung eingeleitet hat. Selbstkatheterisierung eingeleitet hat.
Art. 5 - Die Auswahl der Begünstigten, der erste Antrag und die erste Art. 5 - Die Auswahl der Begünstigten, der erste Antrag und die erste
Verschreibung der Selbstkatheterisierung sind einem Facharzt im Verschreibung der Selbstkatheterisierung sind einem Facharzt im
Bereich der Selbstkatheterisierung vorbehalten. Bereich der Selbstkatheterisierung vorbehalten.
Die nachfolgenden Verschreibungen können vom behandelnden Arzt Die nachfolgenden Verschreibungen können vom behandelnden Arzt
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
Die Abgabe der Katheter erfolgt durch einen Offizinapotheker. Die Abgabe der Katheter erfolgt durch einen Offizinapotheker.
Der Begünstigte legt dem abgebenden Apotheker die Genehmigung vor. Der Der Begünstigte legt dem abgebenden Apotheker die Genehmigung vor. Der
Apotheker vermerkt die darauf angegebene laufende Nummer auf der Apotheker vermerkt die darauf angegebene laufende Nummer auf der
Verschreibung. Verschreibung.
Art. 6 - § 1 - Die in Anlage I aufgenommene Liste wird gemäß dem Art. 6 - § 1 - Die in Anlage I aufgenommene Liste wird gemäß dem
Verfahren abgeändert, das vorgesehen ist, um die Beteiligung der Verfahren abgeändert, das vorgesehen ist, um die Beteiligung der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten
der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Lieferungen festzulegen. Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Lieferungen festzulegen.
Um in die Liste aufgenommen zu werden, darf der endgültige Um in die Liste aufgenommen zu werden, darf der endgültige
Verkaufspreis folgende Beträge nicht überschreiten: Verkaufspreis folgende Beträge nicht überschreiten:
- Katheter mit Gleitmittelbeschichtung: 2,70 EUR pro Katheter, - Katheter mit Gleitmittelbeschichtung: 2,70 EUR pro Katheter,
- unbeschichteter Katheter: 1 EUR pro Katheter, - unbeschichteter Katheter: 1 EUR pro Katheter,
- "hochentwickelter" Katheter: 3,70 EUR pro Katheter. - "hochentwickelter" Katheter: 3,70 EUR pro Katheter.
§ 2 - Binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des § 2 - Binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des
Inkrafttretens dieser Bestimmung müssen die Firmen für jeden in Anlage Inkrafttretens dieser Bestimmung müssen die Firmen für jeden in Anlage
I eingetragenen Katheter eine Verpflichtung unterzeichnet und an das I eingetragenen Katheter eine Verpflichtung unterzeichnet und an das
Sekretariat des Fachrates für diagnostische Mittel und Pflegematerial Sekretariat des Fachrates für diagnostische Mittel und Pflegematerial
verschickt haben. Katheter, für die mindestens eine Firma die verschickt haben. Katheter, für die mindestens eine Firma die
Verpflichtung nicht unterzeichnet hat, werden von Rechts wegen von der Verpflichtung nicht unterzeichnet hat, werden von Rechts wegen von der
Liste gestrichen. Liste gestrichen.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der
Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt, Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 8 - Die Notifizierungen, die im Königlichen Erlass vom 15. Mai Art. 8 - Die Notifizierungen, die im Königlichen Erlass vom 15. Mai
2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich an den Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich an den
Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten
beteiligt, erwähnt und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden beteiligt, erwähnt und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses noch gültig sind, werden in Genehmigungen umgewandelt. Der Erlasses noch gültig sind, werden in Genehmigungen umgewandelt. Der
Vertrauensarzt stellt dem Begünstigten eine Genehmigung aus, deren Vertrauensarzt stellt dem Begünstigten eine Genehmigung aus, deren
Muster in Anlage IV festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf sechs Muster in Anlage IV festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf sechs
Monate begrenzt ist. Reicht der Begünstigte nach Inkrafttreten des Monate begrenzt ist. Reicht der Begünstigte nach Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses einen neuen Antrag ein, wird dieser als vorliegenden Erlasses einen neuen Antrag ein, wird dieser als
Verlängerung betrachtet. Verlängerung betrachtet.
Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 6 § 2, der zehn Tage nach Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 6 § 2, der zehn Tage nach
Veröffentlichung des vorliegenden Königlichen Erlasses im Belgischen Veröffentlichung des vorliegenden Königlichen Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft tritt, tritt der vorliegende Erlass am ersten Tag Staatsblatt in Kraft tritt, tritt der vorliegende Erlass am ersten Tag
des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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