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Arrêté royal fixant les conditions dans lesquelles l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden waaronder de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen tegemoetkomt in de kosten van autosondage bij de rechthebbende thuis. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID |
18 AVRIL 2017. - Arrêté royal fixant les conditions dans lesquelles | 18 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans | voorwaarden waaronder de verplichte verzekering voor geneeskundige |
verzorging en uitkeringen tegemoetkomt in de kosten van autosondage | |
le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire. - Traduction allemande | bij de rechthebbende thuis. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 18 avril 2017 fixant les conditions dans lesquelles | besluit van 18 april 2017 tot vaststelling van de voorwaarden |
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités intervient dans | waaronder de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en |
le coût de l'autosondage au domicile du bénéficiaire (Moniteur belge | uitkeringen tegemoetkomt in de kosten van autosondage bij de |
du 8 mai 2017). | rechthebbende thuis (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
18. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, | 18. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, |
unter denen die Gesundheitspflege- und | unter denen die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der | Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der |
Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt | Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
der Artikel 35 § 1 Absatz 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | der Artikel 35 § 1 Absatz 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
27. April 2005, und 37 § 20 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das | 27. April 2005, und 37 § 20 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2012; | Gesetz vom 27. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der |
Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und | Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der | Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der |
Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt; | Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt; |
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7. | Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7. |
September 2016; | September 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. September 2016; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. September 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. |
Februar 2017; | Februar 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.966/2 des Staatsrates vom 8. März 2017, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.966/2 des Staatsrates vom 8. März 2017, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur | In der Erwägung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur |
Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die | Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die |
Beteiligung der Gesundheitspflege- und | Beteiligung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten der in Artikel 34 | Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten der in Artikel 34 |
Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten |
Lieferungen; | Lieferungen; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Patienten": die | 1. "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Patienten": die |
Harnkatheterisierung, die zu Hause vom Patienten selbst oder von einer | Harnkatheterisierung, die zu Hause vom Patienten selbst oder von einer |
Person seiner Umgebung, die zu diesem Zweck geschult wurde und diese | Person seiner Umgebung, die zu diesem Zweck geschult wurde und diese |
Technik anwenden kann, durchgeführt wird; | Technik anwenden kann, durchgeführt wird; |
2. "hochentwickeltem Katheter": einen Katheter mit | 2. "hochentwickeltem Katheter": einen Katheter mit |
Gleitmittelbeschichtung und mit Zusatzfunktionen, die einen höheren | Gleitmittelbeschichtung und mit Zusatzfunktionen, die einen höheren |
Preis rechtfertigen, zum Beispiel ein integrierter Urinbeutel; | Preis rechtfertigen, zum Beispiel ein integrierter Urinbeutel; |
3. "Facharzt im Bereich der Selbstkatheterisierung": einen Facharzt | 3. "Facharzt im Bereich der Selbstkatheterisierung": einen Facharzt |
für Urologie, für Neurologie, für pädiatrische Neurologie oder für | für Urologie, für Neurologie, für pädiatrische Neurologie oder für |
physikalische Medizin und Rehabilitation, wobei letzterer gleichzeitig | physikalische Medizin und Rehabilitation, wobei letzterer gleichzeitig |
Facharzt für funktionelle und berufliche Rehabilitation von Personen | Facharzt für funktionelle und berufliche Rehabilitation von Personen |
mit Behinderung im Rahmen eines in Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli | mit Behinderung im Rahmen eines in Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Dienstes oder Zentrums für | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Dienstes oder Zentrums für |
neurologische oder lokomotorische Rehabilitation ist. | neurologische oder lokomotorische Rehabilitation ist. |
Art. 2 - Die Beteiligung der Versicherung wird wie folgt festgelegt: | Art. 2 - Die Beteiligung der Versicherung wird wie folgt festgelegt: |
- auf höchstens 2,70 EUR pro Katheter mit Gleitmittelbeschichtung oder | - auf höchstens 2,70 EUR pro Katheter mit Gleitmittelbeschichtung oder |
pro "hochentwickelten" Katheter mit einer Höchstanzahl von fünf | pro "hochentwickelten" Katheter mit einer Höchstanzahl von fünf |
Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) | Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) |
erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl von acht Kathetern | erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl von acht Kathetern |
pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) erwähnten | pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) erwähnten |
Indikationen (mit der Kodenummer 743396), | Indikationen (mit der Kodenummer 743396), |
- auf höchstens 1,00 EUR pro unbeschichteten Katheter mit einer | - auf höchstens 1,00 EUR pro unbeschichteten Katheter mit einer |
Höchstanzahl von fünf Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 | Höchstanzahl von fünf Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 |
Buchstabe a) bis d) erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl | Buchstabe a) bis d) erwähnten Indikationen oder mit einer Höchstanzahl |
von acht Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und | von acht Kathetern pro Tag für die in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und |
f) erwähnten Indikationen (mit der Kodenummer 743411). | f) erwähnten Indikationen (mit der Kodenummer 743411). |
Die Beteiligung der Versicherung darf nicht gleichzeitig mit den | Die Beteiligung der Versicherung darf nicht gleichzeitig mit den |
Leistungen mit Bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen, | Leistungen mit Bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen, |
die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur | die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur |
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
veröffentlicht wurden und die Katheterisierungen betreffen, bezogen | veröffentlicht wurden und die Katheterisierungen betreffen, bezogen |
werden. | werden. |
Der Betrag der Beteiligung der Versicherung darf den tatsächlichen | Der Betrag der Beteiligung der Versicherung darf den tatsächlichen |
Preis der verwendeten Katheter und des verwendeten Materials nicht | Preis der verwendeten Katheter und des verwendeten Materials nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Für die "hochentwickelten" Katheter geht der eventuelle zusätzliche | Für die "hochentwickelten" Katheter geht der eventuelle zusätzliche |
Betrag, der sich aus der Differenz des Preises des Katheters und dem | Betrag, der sich aus der Differenz des Preises des Katheters und dem |
Betrag der Beteiligung ergibt, zu Lasten des Begünstigten. | Betrag der Beteiligung ergibt, zu Lasten des Begünstigten. |
Das Material für "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des | Das Material für "Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des |
Begünstigten", das im Hinblick auf die Erstattung in der Liste in | Begünstigten", das im Hinblick auf die Erstattung in der Liste in |
Anlage I aufgenommen ist und in der Offizinapotheke abgegeben wird, | Anlage I aufgenommen ist und in der Offizinapotheke abgegeben wird, |
darf nur bis zu einer einzigen Packung pro Verschreibung angerechnet | darf nur bis zu einer einzigen Packung pro Verschreibung angerechnet |
werden, mit Ausnahme der Mittel, bei denen in der Spalte "Anmerkungen" | werden, mit Ausnahme der Mittel, bei denen in der Spalte "Anmerkungen" |
der Buchstabe "M" steht. | der Buchstabe "M" steht. |
Art. 3 - § 1 - Die Gesundheitspflegeversicherung kann sich nur an den | Art. 3 - § 1 - Die Gesundheitspflegeversicherung kann sich nur an den |
Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten | Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten |
beteiligen, sofern eine der folgenden Indikationen auf ihn zutrifft: | beteiligen, sofern eine der folgenden Indikationen auf ihn zutrifft: |
a) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von | a) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von |
100 ml oder mehr) infolge einer erworbenen oder angeborenen | 100 ml oder mehr) infolge einer erworbenen oder angeborenen |
Rückenmarkverletzung, | Rückenmarkverletzung, |
b) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von | b) Retentionsblase mit bedeutendem Restharnvolumen post miktionem (von |
100 ml oder mehr) infolge einer peripheren Neuropathie, | 100 ml oder mehr) infolge einer peripheren Neuropathie, |
c) Paraplegie oder Paraparese, Tetraplegie oder Tetraparese, wenn das | c) Paraplegie oder Paraparese, Tetraplegie oder Tetraparese, wenn das |
Fortschreiten der Inkontinenz durch ein oder mehrere | Fortschreiten der Inkontinenz durch ein oder mehrere |
parasympatholytische Arzneimittel in Kombination mit der | parasympatholytische Arzneimittel in Kombination mit der |
Selbstkatheterisierung vermieden wird, | Selbstkatheterisierung vermieden wird, |
d) Harnverhalt ohne isolierte neurologische Verletzung: Ersatzblase, | d) Harnverhalt ohne isolierte neurologische Verletzung: Ersatzblase, |
vergrößerte Blase, | vergrößerte Blase, |
e) Retentionsblase mit einer Kapazität von höchstens 300 ml, | e) Retentionsblase mit einer Kapazität von höchstens 300 ml, |
f) neurogene Blase bei Kindern unter achtzehn Jahren. | f) neurogene Blase bei Kindern unter achtzehn Jahren. |
Für Begünstigte unter achtzehn Jahren gelten mit Bezug auf die | Für Begünstigte unter achtzehn Jahren gelten mit Bezug auf die |
Erkrankung dieselben Bedingungen wie die in Buchstabe a) bis d) | Erkrankung dieselben Bedingungen wie die in Buchstabe a) bis d) |
erwähnten Bedingungen, mit Ausnahme der Norm von 100 ml | erwähnten Bedingungen, mit Ausnahme der Norm von 100 ml |
Restharnvolumen post miktionem. | Restharnvolumen post miktionem. |
§ 2 - Die Katheter sind nur Gegenstand einer Beteiligung der | § 2 - Die Katheter sind nur Gegenstand einer Beteiligung der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wenn sie in | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wenn sie in |
der Tabelle in Anlage I eingetragen sind. | der Tabelle in Anlage I eingetragen sind. |
§ 3 - Selbstkatheterisierungen, die bei Patienten durchgeführt werden, | § 3 - Selbstkatheterisierungen, die bei Patienten durchgeführt werden, |
die sich in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6, 11 und 12 des am 14. Juli 1994 | die sich in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6, 11 und 12 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Diensten oder | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Diensten oder |
Einrichtungen aufhalten, fallen nicht unter die Anwendung des | Einrichtungen aufhalten, fallen nicht unter die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
Art. 4 - § 1 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung schickt | Art. 4 - § 1 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung schickt |
den Antrag gemäß dem in Anlage II festgelegten Muster an den | den Antrag gemäß dem in Anlage II festgelegten Muster an den |
Vertrauensarzt. | Vertrauensarzt. |
Auf der Grundlage dieses Antrags stellt der Vertrauensarzt dem | Auf der Grundlage dieses Antrags stellt der Vertrauensarzt dem |
Begünstigten die Genehmigung aus, deren Muster in Anlage III | Begünstigten die Genehmigung aus, deren Muster in Anlage III |
festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf höchstens ein Jahr begrenzt | festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf höchstens ein Jahr begrenzt |
ist. | ist. |
§ 2 - Auf Antrag des Facharztes im Bereich Selbstkatheterisierung kann | § 2 - Auf Antrag des Facharztes im Bereich Selbstkatheterisierung kann |
die Genehmigung für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) | die Genehmigung für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) bis d) |
erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von höchstens fünf | erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von höchstens fünf |
Jahren oder für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) | Jahren oder für eine der in Artikel 3 § 1 Buchstabe e) und f) |
erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von einem Jahr | erwähnten Indikationen für einen neuen Zeitraum von einem Jahr |
verlängert werden. | verlängert werden. |
§ 3 - Der Arzt, der den Antrag oder den Antrag auf Erneuerung | § 3 - Der Arzt, der den Antrag oder den Antrag auf Erneuerung |
einreicht, bewahrt in der medizinischen Akte die Unterlagen auf, die | einreicht, bewahrt in der medizinischen Akte die Unterlagen auf, die |
es ermöglichen: | es ermöglichen: |
- die Durchführung eines vorhergehenden urologischen Check-ups mit | - die Durchführung eines vorhergehenden urologischen Check-ups mit |
urodynamischer Untersuchung durch einen Facharzt für Urologie und die | urodynamischer Untersuchung durch einen Facharzt für Urologie und die |
Teilnahme an einer miktionellen Rehabilitation nachzuweisen, | Teilnahme an einer miktionellen Rehabilitation nachzuweisen, |
- nachzuweisen, dass bei der Anwendung die notwendigen Informationen | - nachzuweisen, dass bei der Anwendung die notwendigen Informationen |
erteilt wurden und dass unter Aufsicht geübt wurde. | erteilt wurden und dass unter Aufsicht geübt wurde. |
Der Arzt, der den Antrag einreicht, hält diese Unterlagen zur | Der Arzt, der den Antrag einreicht, hält diese Unterlagen zur |
Verfügung des Vertrauensarztes und des Dienstes für Kontrolle des | Verfügung des Vertrauensarztes und des Dienstes für Kontrolle des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung. | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung. |
§ 4 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung teilt dem | § 4 - Der Facharzt im Bereich Selbstkatheterisierung teilt dem |
behandelnden Arzt des Begünstigten mit, dass er die | behandelnden Arzt des Begünstigten mit, dass er die |
Selbstkatheterisierung eingeleitet hat. | Selbstkatheterisierung eingeleitet hat. |
Art. 5 - Die Auswahl der Begünstigten, der erste Antrag und die erste | Art. 5 - Die Auswahl der Begünstigten, der erste Antrag und die erste |
Verschreibung der Selbstkatheterisierung sind einem Facharzt im | Verschreibung der Selbstkatheterisierung sind einem Facharzt im |
Bereich der Selbstkatheterisierung vorbehalten. | Bereich der Selbstkatheterisierung vorbehalten. |
Die nachfolgenden Verschreibungen können vom behandelnden Arzt | Die nachfolgenden Verschreibungen können vom behandelnden Arzt |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
Die Abgabe der Katheter erfolgt durch einen Offizinapotheker. | Die Abgabe der Katheter erfolgt durch einen Offizinapotheker. |
Der Begünstigte legt dem abgebenden Apotheker die Genehmigung vor. Der | Der Begünstigte legt dem abgebenden Apotheker die Genehmigung vor. Der |
Apotheker vermerkt die darauf angegebene laufende Nummer auf der | Apotheker vermerkt die darauf angegebene laufende Nummer auf der |
Verschreibung. | Verschreibung. |
Art. 6 - § 1 - Die in Anlage I aufgenommene Liste wird gemäß dem | Art. 6 - § 1 - Die in Anlage I aufgenommene Liste wird gemäß dem |
Verfahren abgeändert, das vorgesehen ist, um die Beteiligung der | Verfahren abgeändert, das vorgesehen ist, um die Beteiligung der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten |
der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten | der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Lieferungen festzulegen. | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Lieferungen festzulegen. |
Um in die Liste aufgenommen zu werden, darf der endgültige | Um in die Liste aufgenommen zu werden, darf der endgültige |
Verkaufspreis folgende Beträge nicht überschreiten: | Verkaufspreis folgende Beträge nicht überschreiten: |
- Katheter mit Gleitmittelbeschichtung: 2,70 EUR pro Katheter, | - Katheter mit Gleitmittelbeschichtung: 2,70 EUR pro Katheter, |
- unbeschichteter Katheter: 1 EUR pro Katheter, | - unbeschichteter Katheter: 1 EUR pro Katheter, |
- "hochentwickelter" Katheter: 3,70 EUR pro Katheter. | - "hochentwickelter" Katheter: 3,70 EUR pro Katheter. |
§ 2 - Binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des | § 2 - Binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des |
Inkrafttretens dieser Bestimmung müssen die Firmen für jeden in Anlage | Inkrafttretens dieser Bestimmung müssen die Firmen für jeden in Anlage |
I eingetragenen Katheter eine Verpflichtung unterzeichnet und an das | I eingetragenen Katheter eine Verpflichtung unterzeichnet und an das |
Sekretariat des Fachrates für diagnostische Mittel und Pflegematerial | Sekretariat des Fachrates für diagnostische Mittel und Pflegematerial |
verschickt haben. Katheter, für die mindestens eine Firma die | verschickt haben. Katheter, für die mindestens eine Firma die |
Verpflichtung nicht unterzeichnet hat, werden von Rechts wegen von der | Verpflichtung nicht unterzeichnet hat, werden von Rechts wegen von der |
Liste gestrichen. | Liste gestrichen. |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 15. Mai 2003 zur Festlegung der |
Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und | Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der | Entschädigungspflichtversicherung sich an den Kosten der |
Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt, | Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten beteiligt, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 8 - Die Notifizierungen, die im Königlichen Erlass vom 15. Mai | Art. 8 - Die Notifizierungen, die im Königlichen Erlass vom 15. Mai |
2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die | 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich an den | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sich an den |
Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten | Kosten der Selbstkatheterisierung am Wohnsitz des Begünstigten |
beteiligt, erwähnt und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | beteiligt, erwähnt und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses noch gültig sind, werden in Genehmigungen umgewandelt. Der | Erlasses noch gültig sind, werden in Genehmigungen umgewandelt. Der |
Vertrauensarzt stellt dem Begünstigten eine Genehmigung aus, deren | Vertrauensarzt stellt dem Begünstigten eine Genehmigung aus, deren |
Muster in Anlage IV festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf sechs | Muster in Anlage IV festgelegt und deren Gültigkeitsdauer auf sechs |
Monate begrenzt ist. Reicht der Begünstigte nach Inkrafttreten des | Monate begrenzt ist. Reicht der Begünstigte nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses einen neuen Antrag ein, wird dieser als | vorliegenden Erlasses einen neuen Antrag ein, wird dieser als |
Verlängerung betrachtet. | Verlängerung betrachtet. |
Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 6 § 2, der zehn Tage nach | Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 6 § 2, der zehn Tage nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Königlichen Erlasses im Belgischen | Veröffentlichung des vorliegenden Königlichen Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft tritt, tritt der vorliegende Erlass am ersten Tag | Staatsblatt in Kraft tritt, tritt der vorliegende Erlass am ersten Tag |
des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen | des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |