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Arrêté Royal du 17 septembre 2000
publié le 01 novembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale et de dispositions légales modifiant cette loi

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ministere de l'interieur
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2000000742
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01/11/2000
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17/09/2000
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17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale et de dispositions légales modifiant cette loi


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale, - de la loi du 10 juillet 1957 modifiant la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale, - de la loi du 1er avril 1977 complétant la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale, - de l'article 58 de la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération et à la modernisation de la justice pénale, - du chapitre VIII de la loi du 19 avril 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/1999 pub. 13/05/1999 numac 1999021177 source services du premier ministre Loi modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux fermer modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 1er juillet 1954 sur la pèche fluviale; - de la loi du 10 juillet 1957 modifiant la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale; - de la loi du 1er avril 1977 complétant la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale; - de l'article 58 de la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération et à la modernisation de la justice pénale; - du chapitre VIII de la loi du 19 avril 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/1999 pub. 13/05/1999 numac 1999021177 source services du premier ministre Loi modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux fermer modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 1. JULI 1954 - Gesetz über die Flussfischerei BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Fischerei in Binnengewässern, mit Ausnahme der Fischerei, die in Teichen, Becken, Wassergräben oder Kanälen gleich welcher Art ausgeübt wird, wenn die Fische, die dort leben, sich nicht frei zwischen ihnen und Strömen, Flüssen und anderen öffentlichen Wasserläufen bewegen können. KAPITEL I - Das Fischereirecht und dessen Ausübung Abschnitt I - Schiffbare und flössbare Wasserläufe, deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den für Schiffe, Schuten oder Flösse schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen und Kanälen, deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht.

Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen über die Ausübung des Fischereirechts in der Niederschelde und dem Grenzfluss Maas legt der König die schiffbaren oder flössbaren Wasserläufe oder Strecken dieser Wasserläufe fest, für die gegen Bezahlung Lizenzen für den Aalfang erteilt werden können.

Er regelt ebenfalls die Bedingungen für die Ausstellung und die Benutzung der Lizenzen.

Art. 4 - In den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen kann jede Person, die einen Fischereischein mit sich führt oder davon befreit ist, mit einer oder zwei Angeln und dem Pödder je nach den Rechten, die sie aufgrund des Scheins oder der Befreiung besitzt, fischen; der Gebrauch von Flaschenreusen und Krebsreusen ist unter den vom König festzulegenden Bedingungen ebenfalls erlaubt.

Art. 5 - Diejenigen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes das Fischereirecht in den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen ausüben, dürfen zur Ausübung dieses Rechtes das Ufer auf einer Breite von höchstens 1,50 m benutzen, gerechnet ab dem Rand, den der Wasserlauf bei seinem höchsten Wasserstand bespült ohne überzutreten.

Abschnitt II. - Andere als die in Artikel 2 bestimmten Wasserläufe Art. 6 - In allen anderen als den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen sind die Ufereigentümer fischereiberechtigt, jeder auf seiner Seite und bis zur Mitte des Wasserlaufs.

KAPITEL II. - Fischereischein Art. 7 - Niemand darf in den Gewässern fischen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, ohne einen ordnungsgemässen Fischereischein mit sich zu führen; ansonsten wird er mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft.

Art. 8 - Kinder unter 16 Jahren, die mit einer einzigen Angel fischen, sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Fischereischein befreit, wenn sie von ihrem Vater, ihrer Mutter oder ihrem Vormund begleitet werden und diese Person einen Fischereischein mit sich führt.

Der König kann andere allgemeine Befreiungen gewähren.

Art. 9 - Der König legt den Preis des Fischereischeins unter Berücksichtigung der Fangmethoden, der zu verwendenden Geräte und der Tage, an denen der Fischereischein gebraucht werden darf, fest.

Er legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug des Fischereischeins fest.

Die Postverwaltung stellt den Fischereischein aus und erhebt für diese Dienstleistung, ausschliesslich zugunsten des Staates, eine Inkassogebühr, deren Höhe vom König festgelegt wird.

Der Schein darf mit keiner Provinzial- oder Gemeindesteuer belastet werden.

KAPITEL III - Fischereipolizei Art. 10 - Für die Flussfischereipolizei, -aufsicht und -erhaltung ist die Wasser- und Forstverwaltung zuständig.

Art. 11 - Der König definiert die Angel.

Art. 12 - Der König bestimmt: 1. Zeiten, Jahreszeiten und Uhrzeiten, während deren der Fischfang entweder überall oder in bestimmten Wasserläufen oder auf bestimmten Strecken von Wasserläufen verboten ist, und Fischarten, auf die das Verbot Anwendung findet, 2.verbotene Fangmethoden, -geräte und -apparate, 3. Bedingungen für den Gebrauch, Abmessungen und Methoden für die Überprüfung der erlaubten Fanggeräte, 4.Masse, unter denen bestimmte Fischarten ins Wasser zurückgeworfen werden müssen, 5. Köder, die zum Beködern der Fanggeräte verboten sind. Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 Nr. 1 und 4 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 200 Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft. § 2 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 Nr. 2 und 3 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft.

Die Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die Straftat in der Laichzeit begangen wird.

Beschlagnahmte verbotene Fanggeräte oder -apparate werden vernichtet. § 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 Nr. 5 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 100 Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft.

Art. 14 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann im Hinblick auf Experimente oder den regionalen oder örtlichen Nutzen den Fischfang, bestimmte Fangmethoden, den Fang bestimmter Fischarten oder -kategorien sowie die Verwendung spezieller Köder oder Geräte vorübergehend erlauben oder verbieten.

Art. 15 - Ab dem zweiten Tag nach Schliessung der Fischfangzeit ist es verboten, Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, zu befördern, damit zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im Hinblick auf den Verkauf zu halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Fische oder Krebse aus Gewässern stammen, auf die vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist.

Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Franken bestraft.

Art. 16 - Es ist verboten, Fische oder Krebse gleich welcher Herkunft, die die vom König festgelegten Masse nicht haben, zu befördern, damit zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im Hinblick auf den Fang oder Verkauf zu halten.

Der König legt die nötigen Abweichungen fest, damit bestimmte Fischarten als Köder verwendet werden dürfen.

Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken bestraft.

Art. 17 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann die Erlaubnis erteilen, für den Besatz bestimmte Fische und Krebse gleich welcher Masse jederzeit zu fangen und zu befördern.

Art. 18 - Lizenzinhaber dürfen, während sie fischen, in ihren Wasserfahrzeugen, Körben oder in gleich welchem Zubehör keine anderen Fische haben als die, deren Fang aufgrund der Lizenz erlaubt ist.

Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und mit der Einziehung sämtlicher Fanggeräte und Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft.

Art. 19 - Schiffer auf schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen dürfen in ihren Schiffen oder Ausrüstungen bei Strafe einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Netze beziehungsweise Geräte kein - selbst erlaubtes - Fangnetz oder -gerät haben.

Sie müssen ihre Schiffe und Ausrüstungen von den mit der Fischereipolizei beauftragten Bediensteten und Aufsehern besichtigen lassen. Bei einer Weigerung werden sie mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft.

Art. 20 - Es ist untersagt, verbotene Fanggeräte oder -apparate ausserhalb seines Wohnsitzes mitzuführen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Geräte oder Apparate für den Fischfang in Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist, für die Seefischerei oder für die Fischerei, die aufgrund internationaler Übereinkommen in fremden Gewässern ausgeübt wird, wo ihr Gebrauch nicht verboten ist, bestimmt sind.

In den letzten zwei Fällen müssen die Fischer, die Binnengewässer befahren, um ihren Bestimmungsort zu erreichen, diese Geräte oder Apparate im Laderaum unterbringen.

Verstösse gegen die vorerwähnten Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Fanggeräte oder -apparate bestraft.

Art. 21 - Auf jede Aufforderung der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Bediensteten und Angestellten hin müssen die Fischer die Überprüfung ihrer Geräte zulassen, den Inhalt ihrer Körbe oder jedes anderen Zubehörs, das Fische enthalten könnte, vorzeigen, ihre Schiffe anlegen und ihre Kajüten und Lager, Fischbehälter und anderen Behälter öffnen.

Diejenigen, die sich den Besichtigungen widersetzen, werden allein deswegen mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft.

Art. 22 - Jeder, der in Wasserläufe Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische in der Absicht geworfen hat, eines dieser beiden Ergebnisse zu erreichen, wird unbeschadet des eventuellen Schadenersatzes mit einer Geldstrafe von 100 bis 1.000 Franken und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten oder mit nur einer dieser beiden Strafen bestraft.

Art. 23 - Wer in den Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten fischt, wird unbeschadet der Rückgabe und des Schadenersatzes zu einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und zur Einziehung der Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, verurteilt.

Art. 24 - In allen Fällen, für die das Gesetz die Einziehung der Netze, Fanggeräte oder anderen Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, ausspricht, müssen die Zuwiderhandelnden sie bei der ersten Aufforderung den Bediensteten der Behörde übergeben.

Bei Weigerung werden sie zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken verurteilt.

Art. 25 - Es ist bei Strafe einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken verboten, ohne Erlaubnis des für die Flussfischerei zuständigen Ministers oder seines Beauftragten Fische in Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, auszusetzen.

Art. 26 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Strafen werden verdoppelt: 1. wenn eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Straftat binnen zwei Jahren nach einer Verurteilung wegen dieser Straftat wiederholt wird, 2.wenn die Straftat nachts oder in Gruppen begangen worden ist.

Art. 27 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches sind Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches auf die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar.

Liegen mildernde Umstände vor, wird die durch Artikel 24 Absatz 2 vorgesehene Geldstrafe nicht herabgesetzt.

Art. 28 - Vater, Mutter, Hausherren und Auftraggeber sind vorbehaltlich jeglicher Beschwerdemöglichkeit auf dem Rechtsweg zivilrechtlich verantwortlich für Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und dessen Ausführungserlasse, die von ihren minderjährigen unverheirateten Kindern, die bei ihnen wohnen, beziehungsweise ihren Dienstboten oder Angestellten begangen werden.

Diese Verantwortlichkeit wird gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches geregelt und ist nur auf den Schadenersatz und die Kosten anwendbar.

KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Art. 29 - Für die Feststellung und Verfolgung der Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und die Vollstreckung der Urteile oder Entscheide gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen Abänderungen die Bestimmungen von Titel XI des Forstgesetzbuches.

Art. 30 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann unter Einhaltung der Bestimmungen von Titel II des Forstgesetzbuches in Bezirken, wo der Dienst es erfordert, Fischereiaufseher bestellen.

Die Fischereiaufseher werden den Förstern gleichgestellt und stehen unter dem Befehl derselben Bediensteten.

Art. 31 - Der Inhaber eines Fischereirechts kann unter Einhaltung von Artikel 177 des Forstgesetzbuches private Fischereiaufseher bestellen.

Diese Fischereiaufseher werden den privaten Förstern gleichgestellt.

Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse werden ebenfalls von den Feldhütern und anderen Gerichtspolizeioffizieren sowie von den Ingenieuren und Bauführern der Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Schiffahrtsinspektoren, von den Wächtern der Wasserstrassen, von den Schleusenmeistern, von den Wegekommissaren, von den Gendarmen und von den Angestellten der Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung festgestellt.

Die Protokolle der Gerichtspolizeioffiziere und die der Gendarmen haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die anderen haben nur Beweiskraft, wenn sie von zwei Angestellten aufgestellt oder durch eine zweite Aussage bekräftigt werden.

Die Protokolle der Fischereiaufseher, der Förster und der Feldhüter werden dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zugesandt; falls letztere Person es nicht für ratsam hält, die Verfolgung selbst einzuleiten, übermittelt sie sie dem Forstinspektor. Leitet das Mitglied der Staatsanwaltschaft die Verfolgung selbst ein, setzt es den Forstinspektor davon in Kenntnis.

Art. 33 - Die öffentliche Klage und die Zivilklage, die sich aus den Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse ergeben, verjähren in sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist.

Art. 34 - Die Verfolgungen finden von Amts wegen statt; ist die in Artikel 23 beschriebene Straftat, abgesehen von jeglicher anderen Straftat, jedoch in einem in Artikel 6 erwähnten Wasserlauf begangen worden, finden die Verfolgungen nur auf Klage des Inhabers des Fischereirechts statt.

Art. 35 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 19.Januar 1883 über die Flussfischerei, 2. das Gesetz vom 5.Juli 1899 zur Abänderung des Gesetzes vom 19.

Januar 1883 über die Flussfischerei, 3. Artikel 29 des Gesetzes vom 10.August 1923 zur Abänderung der Gesetze über die Stempelsteuer, die Registrierungs-, Kanzlei- und Hypothekengebühren und die Erbschaftssteuer, 4. Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 30.Januar 1924 zur Reorganisation der Landpolizei, 5. der Königliche Erlass Nr.232 vom 26. Dezember 1935 zur Abänderung des Gesetzes über die Flussfischerei, 6. das Gesetz vom 1.Juni 1937 zur Ergänzung des Gesetzes vom 19.

Januar 1883 über die Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1899. KAPITEL V - Fischzuchtfonds Art. 36 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird ein Fonds errichtet zwecks Besatz der Wasserläufe, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, Verstärkung der Aufsicht, verstärkter Bekämpfung der Verschmutzung und Verbesserung der Fischerei im allgemeinen.

Dieser Fonds wird durch die Einbehaltung eines Betrags auf den Preis der Fischereischeine gespeist.

Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die Flussfischerei zuständigen Ministers bestimmt der König die Höhe der Einbehaltung, die nicht weniger als 55% des Preises der Scheine betragen darf.

Art. 37 - Der Fonds wird von dem für die Flussfischerei zuständigen Minister verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den Sonderhaushaltsplan eingetragen.

Eine Sonderregelung über die Buchführung des Fonds wird gemeinsam von dem Minister der Finanzen und dem für die Flussfischerei zuständigen Minister erstellt. Diese Regelung kann von den Bestimmungen über die Staatsbuchführung abweichen, was die Ausgabenverpflichtung und die Feststellung, die Auszahlung und die Rechtfertigung der Ausgaben betrifft.

Art. 38 - In der Hauptstadt jeder Provinz wird unter dem Vorsitz des Gouverneurs oder seines Beauftragten eine Kommission - « Provinziale Fischzuchtkommission » genannt - errichtet.

Die Anzahl Mitglieder darf weder unter vier noch über zehn liegen. Es gibt soviel Stellvertreter wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom Gouverneur unter den von den qualifiziertesten Fischervereinigungen bestimmten Kandidaten gewählt; sie vertreten soweit möglich die verschiedenen Gegenden der Provinz und die Grösse der Vereinigungen.

Die Kommissionen arbeiten im Rahmen des Auftrags des durch Artikel 36 errichteten Fonds und gemäss vom König zu bestimmenden Regeln mit der Wasser- und Forstverwaltung zusammen für die Benutzung dieses Fonds.

Art. 39 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird ein Zentralausschuss des Fischzuchtfonds errichtet, dessen Zuständigkeit und Organisation vom König geregelt werden. Jede provinziale Kommission wird darin von einem beauftragten ordentlichen Mitglied oder seinem Stellvertreter vertreten.

Art. 40 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1954 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft R. LEFEBVRE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. LILAR

Annexe 2 MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 10. JULI 1957 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1.Juli 1954 über die Flussfischerei BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den Strömen, Flüssen und Kanälen, die vom König als für Schiffe, Schuten oder Flösse schiffbare oder flössbare Wasserstrassen eingestuft sind und deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht.

Die Bestimmung des vorangehenden Absatzes kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn die Wasserstrasse in Wirklichkeit nicht mehr für die Schiffahrt oder die Flösserei benutzt wird. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1954 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft R. LEFEBVRE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. LILAR

Annexe 3 MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 1. APRIL 1977 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 1.Juli 1954 über die Flussfischerei BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - In Kapitel I des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei wird ein Abschnitt III mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt III - Buchten und künstliche Wasserstrassen, deren Unterhalt zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder Bewässerungsgenossenschaften geht Art. 6bis - In Buchten und künstlichen Wasserstrassen, deren Unterhalt zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder Bewässerungsgenossenschaften geht, gehört das Fischereirecht diesen Verwaltungen.

Wenn dieses Fischereirecht verpachtet wird, haben die provinzialen Kommissionen für Fischzucht ein Vorrangsrecht zum Preis des höchsten Angebots. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1977 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft A. LAVENS Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten P. VANDEN BOEYNANTS Der den Wirtschaftsangelegenheiten beigeordnete Minister Graf Ch. CORNET D'ELZIUS Der Staatssekretär für Forst-, Jagd- und Fischereiwesen K. POMA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 4 MINISTERIUM DER JUSTIZ 11. JULI 1994 - Gesetz bezüglich der Polizeigerichte und zur Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VIII - Abänderungen sonstiger Gesetzesbestimmungen (...)

Art. 58.- Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter « dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs » ersetzt.2. Im zweiten Satz werden die Wörter « das Mitglied der Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « der Prokurator des Königs » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz W. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET

Annexe 5 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 19. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, des Feldgesetzbuches, des Provinzialgesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, des Gesetzes über die Flussfischerei, des Gesetzes über die Jagd und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei

Art. 27.- Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird das Wort « Feldhütern » durch das Wort « Polizeibeamten » ersetzt und werden die Wörter « , von den Gendarmen » gestrichen.b) In Absatz 2 werden die Wörter « der Gendarmen » durch die Wörter « der Polizeibeamten » ersetzt.c) In Absatz 3 werden die Wörter « , der Förster und der Feldhüter » durch die Wörter « und der Förster » ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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