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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale et de dispositions légales modifiant cette loi | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche | officiële Duitse vertaling van de wet van 1 juli 1954 op de |
fluviale et de dispositions légales modifiant cette loi | riviervisserij en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale, | - van de wet van l juli 1954 op de riviervisserij, |
- de la loi du 10 juillet 1957 modifiant la loi du 1er juillet 1954 | - van de wet van 10 juli 1957 tot wijziging van de wet van 1 juli 1954 |
sur la pêche fluviale, | op de riviervisserij, |
- de la loi du 1er avril 1977 complétant la loi du 1er juillet 1954 | - van de wet van 1 april 1977 tot aanvulling van de wet van 1 juli |
sur la pêche fluviale, | 1954 op de riviervisserij, |
- de l'article 58 de la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux | - van artikel 58 van de wet van 11 juli 1994 betreffende de |
de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération | politierechtbanken en houdende een aantal bepalingen betreffende de |
et à la modernisation de la justice pénale, | versnelling en de modernizering van de strafrechtspleging, |
- du chapitre VIII de la loi du 19 avril 1999 modifiant le Code | - van hoofdstuk VIII van de wet van 19 april 1999 tot wijziging van |
d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la | het Wetboek van strafvordering, het Veldwetboek, de provinciewet, de |
nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 | nieuwe gemeentewet, de wet op het politieambt, de wet van 10 april |
avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de | 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de |
sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la | interne bewakingsdiensten, de wet op de riviervisserij, de jachtwet en |
pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 | de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde |
organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, | politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | |
- van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij; | |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | - van de wet van 10 juli 1957 tot wijziging van de wet van 1 juli 1954 |
allemande : | op de riviervisserij; |
- de la loi du 1er juillet 1954 sur la pèche fluviale; - de la loi du 10 juillet 1957 modifiant la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale; | - van de wet van 1 april 1977 tot aanvulling van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij; |
- de la loi du 1er avril 1977 complétant la loi du 1er juillet 1954 | |
sur la pêche fluviale; | |
- de l'article 58 de la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux | - van artikel 58 van de wet van 11 juli 1994 betreffende de |
de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération | politierechtbanken en houdende een aantal bepalingen betreffende de |
et à la modernisation de la justice pénale; | versnelling en de modernisering van de strafrechtspleging; |
- du chapitre VIII de la loi du 19 avril 1999 modifiant le Code | - van hoofdstuk VIII van de wet van 19 april 1999 tot wijziging van |
d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la | het Wetboek van strafvordering, het Veldwetboek, de provinciewet, de |
nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 | nieuwe gemeentewet, de wet op het politieambt, de wet van 10 april |
avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de | 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingenen de |
sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la | interne bewakingsdiensten, de wet op de riviervisserij, de jachtwet en |
pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 | de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde |
organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. | politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. | Gegeven te Brussel, 17 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
1. JULI 1954 - Gesetz über die Flussfischerei | 1. JULI 1954 - Gesetz über die Flussfischerei |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Fischerei in | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Fischerei in |
Binnengewässern, mit Ausnahme der Fischerei, die in Teichen, Becken, | Binnengewässern, mit Ausnahme der Fischerei, die in Teichen, Becken, |
Wassergräben oder Kanälen gleich welcher Art ausgeübt wird, wenn die | Wassergräben oder Kanälen gleich welcher Art ausgeübt wird, wenn die |
Fische, die dort leben, sich nicht frei zwischen ihnen und Strömen, | Fische, die dort leben, sich nicht frei zwischen ihnen und Strömen, |
Flüssen und anderen öffentlichen Wasserläufen bewegen können. | Flüssen und anderen öffentlichen Wasserläufen bewegen können. |
KAPITEL I - Das Fischereirecht und dessen Ausübung | KAPITEL I - Das Fischereirecht und dessen Ausübung |
Abschnitt I - Schiffbare und flössbare Wasserläufe, deren Unterhalt zu | Abschnitt I - Schiffbare und flössbare Wasserläufe, deren Unterhalt zu |
Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht | Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht |
Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den für Schiffe, | Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den für Schiffe, |
Schuten oder Flösse schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen und | Schuten oder Flösse schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen und |
Kanälen, deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner | Kanälen, deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner |
Rechtsnachfolger geht. | Rechtsnachfolger geht. |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der internationalen | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der internationalen |
Übereinkommen über die Ausübung des Fischereirechts in der | Übereinkommen über die Ausübung des Fischereirechts in der |
Niederschelde und dem Grenzfluss Maas legt der König die schiffbaren | Niederschelde und dem Grenzfluss Maas legt der König die schiffbaren |
oder flössbaren Wasserläufe oder Strecken dieser Wasserläufe fest, für | oder flössbaren Wasserläufe oder Strecken dieser Wasserläufe fest, für |
die gegen Bezahlung Lizenzen für den Aalfang erteilt werden können. | die gegen Bezahlung Lizenzen für den Aalfang erteilt werden können. |
Er regelt ebenfalls die Bedingungen für die Ausstellung und die | Er regelt ebenfalls die Bedingungen für die Ausstellung und die |
Benutzung der Lizenzen. | Benutzung der Lizenzen. |
Art. 4 - In den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen kann jede Person, | Art. 4 - In den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen kann jede Person, |
die einen Fischereischein mit sich führt oder davon befreit ist, mit | die einen Fischereischein mit sich führt oder davon befreit ist, mit |
einer oder zwei Angeln und dem Pödder je nach den Rechten, die sie | einer oder zwei Angeln und dem Pödder je nach den Rechten, die sie |
aufgrund des Scheins oder der Befreiung besitzt, fischen; der Gebrauch | aufgrund des Scheins oder der Befreiung besitzt, fischen; der Gebrauch |
von Flaschenreusen und Krebsreusen ist unter den vom König | von Flaschenreusen und Krebsreusen ist unter den vom König |
festzulegenden Bedingungen ebenfalls erlaubt. | festzulegenden Bedingungen ebenfalls erlaubt. |
Art. 5 - Diejenigen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden | Art. 5 - Diejenigen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes das Fischereirecht in den in Artikel 2 bestimmten | Gesetzes das Fischereirecht in den in Artikel 2 bestimmten |
Wasserläufen ausüben, dürfen zur Ausübung dieses Rechtes das Ufer auf | Wasserläufen ausüben, dürfen zur Ausübung dieses Rechtes das Ufer auf |
einer Breite von höchstens 1,50 m benutzen, gerechnet ab dem Rand, den | einer Breite von höchstens 1,50 m benutzen, gerechnet ab dem Rand, den |
der Wasserlauf bei seinem höchsten Wasserstand bespült ohne | der Wasserlauf bei seinem höchsten Wasserstand bespült ohne |
überzutreten. | überzutreten. |
Abschnitt II. - Andere als die in Artikel 2 bestimmten Wasserläufe | Abschnitt II. - Andere als die in Artikel 2 bestimmten Wasserläufe |
Art. 6 - In allen anderen als den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen | Art. 6 - In allen anderen als den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen |
sind die Ufereigentümer fischereiberechtigt, jeder auf seiner Seite | sind die Ufereigentümer fischereiberechtigt, jeder auf seiner Seite |
und bis zur Mitte des Wasserlaufs. | und bis zur Mitte des Wasserlaufs. |
KAPITEL II. - Fischereischein | KAPITEL II. - Fischereischein |
Art. 7 - Niemand darf in den Gewässern fischen, auf die vorliegendes | Art. 7 - Niemand darf in den Gewässern fischen, auf die vorliegendes |
Gesetz anwendbar ist, ohne einen ordnungsgemässen Fischereischein mit | Gesetz anwendbar ist, ohne einen ordnungsgemässen Fischereischein mit |
sich zu führen; ansonsten wird er mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 | sich zu führen; ansonsten wird er mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 |
Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der | Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der |
Straftat gedient haben, bestraft. | Straftat gedient haben, bestraft. |
Art. 8 - Kinder unter 16 Jahren, die mit einer einzigen Angel fischen, | Art. 8 - Kinder unter 16 Jahren, die mit einer einzigen Angel fischen, |
sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Fischereischein | sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Fischereischein |
befreit, wenn sie von ihrem Vater, ihrer Mutter oder ihrem Vormund | befreit, wenn sie von ihrem Vater, ihrer Mutter oder ihrem Vormund |
begleitet werden und diese Person einen Fischereischein mit sich | begleitet werden und diese Person einen Fischereischein mit sich |
führt. | führt. |
Der König kann andere allgemeine Befreiungen gewähren. | Der König kann andere allgemeine Befreiungen gewähren. |
Art. 9 - Der König legt den Preis des Fischereischeins unter | Art. 9 - Der König legt den Preis des Fischereischeins unter |
Berücksichtigung der Fangmethoden, der zu verwendenden Geräte und der | Berücksichtigung der Fangmethoden, der zu verwendenden Geräte und der |
Tage, an denen der Fischereischein gebraucht werden darf, fest. | Tage, an denen der Fischereischein gebraucht werden darf, fest. |
Er legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug des | Er legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug des |
Fischereischeins fest. | Fischereischeins fest. |
Die Postverwaltung stellt den Fischereischein aus und erhebt für diese | Die Postverwaltung stellt den Fischereischein aus und erhebt für diese |
Dienstleistung, ausschliesslich zugunsten des Staates, eine | Dienstleistung, ausschliesslich zugunsten des Staates, eine |
Inkassogebühr, deren Höhe vom König festgelegt wird. | Inkassogebühr, deren Höhe vom König festgelegt wird. |
Der Schein darf mit keiner Provinzial- oder Gemeindesteuer belastet | Der Schein darf mit keiner Provinzial- oder Gemeindesteuer belastet |
werden. | werden. |
KAPITEL III - Fischereipolizei | KAPITEL III - Fischereipolizei |
Art. 10 - Für die Flussfischereipolizei, -aufsicht und -erhaltung ist | Art. 10 - Für die Flussfischereipolizei, -aufsicht und -erhaltung ist |
die Wasser- und Forstverwaltung zuständig. | die Wasser- und Forstverwaltung zuständig. |
Art. 11 - Der König definiert die Angel. | Art. 11 - Der König definiert die Angel. |
Art. 12 - Der König bestimmt: | Art. 12 - Der König bestimmt: |
1. Zeiten, Jahreszeiten und Uhrzeiten, während deren der Fischfang | 1. Zeiten, Jahreszeiten und Uhrzeiten, während deren der Fischfang |
entweder überall oder in bestimmten Wasserläufen oder auf bestimmten | entweder überall oder in bestimmten Wasserläufen oder auf bestimmten |
Strecken von Wasserläufen verboten ist, und Fischarten, auf die das | Strecken von Wasserläufen verboten ist, und Fischarten, auf die das |
Verbot Anwendung findet, | Verbot Anwendung findet, |
2. verbotene Fangmethoden, -geräte und -apparate, | 2. verbotene Fangmethoden, -geräte und -apparate, |
3. Bedingungen für den Gebrauch, Abmessungen und Methoden für die | 3. Bedingungen für den Gebrauch, Abmessungen und Methoden für die |
Überprüfung der erlaubten Fanggeräte, | Überprüfung der erlaubten Fanggeräte, |
4. Masse, unter denen bestimmte Fischarten ins Wasser zurückgeworfen | 4. Masse, unter denen bestimmte Fischarten ins Wasser zurückgeworfen |
werden müssen, | werden müssen, |
5. Köder, die zum Beködern der Fanggeräte verboten sind. | 5. Köder, die zum Beködern der Fanggeräte verboten sind. |
Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von | Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von |
Artikel 12 Nr. 1 und 4 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 200 | Artikel 12 Nr. 1 und 4 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 200 |
Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der | Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der |
Straftat gedient haben, bestraft. | Straftat gedient haben, bestraft. |
§ 2 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 | § 2 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 |
Nr. 2 und 3 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Franken und | Nr. 2 und 3 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Franken und |
der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat | der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat |
gedient haben, bestraft. | gedient haben, bestraft. |
Die Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die Straftat in der Laichzeit | Die Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die Straftat in der Laichzeit |
begangen wird. | begangen wird. |
Beschlagnahmte verbotene Fanggeräte oder -apparate werden vernichtet. | Beschlagnahmte verbotene Fanggeräte oder -apparate werden vernichtet. |
§ 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 | § 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 |
Nr. 5 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 100 Franken und der | Nr. 5 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 100 Franken und der |
Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat | Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat |
gedient haben, bestraft. | gedient haben, bestraft. |
Art. 14 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann im | Art. 14 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann im |
Hinblick auf Experimente oder den regionalen oder örtlichen Nutzen den | Hinblick auf Experimente oder den regionalen oder örtlichen Nutzen den |
Fischfang, bestimmte Fangmethoden, den Fang bestimmter Fischarten oder | Fischfang, bestimmte Fangmethoden, den Fang bestimmter Fischarten oder |
-kategorien sowie die Verwendung spezieller Köder oder Geräte | -kategorien sowie die Verwendung spezieller Köder oder Geräte |
vorübergehend erlauben oder verbieten. | vorübergehend erlauben oder verbieten. |
Art. 15 - Ab dem zweiten Tag nach Schliessung der Fischfangzeit ist es | Art. 15 - Ab dem zweiten Tag nach Schliessung der Fischfangzeit ist es |
verboten, Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, zu befördern, | verboten, Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, zu befördern, |
damit zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im | damit zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im |
Hinblick auf den Verkauf zu halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, | Hinblick auf den Verkauf zu halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, |
dass die Fische oder Krebse aus Gewässern stammen, auf die | dass die Fische oder Krebse aus Gewässern stammen, auf die |
vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist. | vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist. |
Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 100 | Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 100 |
bis 300 Franken bestraft. | bis 300 Franken bestraft. |
Art. 16 - Es ist verboten, Fische oder Krebse gleich welcher Herkunft, | Art. 16 - Es ist verboten, Fische oder Krebse gleich welcher Herkunft, |
die die vom König festgelegten Masse nicht haben, zu befördern, damit | die die vom König festgelegten Masse nicht haben, zu befördern, damit |
zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im | zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im |
Hinblick auf den Fang oder Verkauf zu halten. | Hinblick auf den Fang oder Verkauf zu halten. |
Der König legt die nötigen Abweichungen fest, damit bestimmte | Der König legt die nötigen Abweichungen fest, damit bestimmte |
Fischarten als Köder verwendet werden dürfen. | Fischarten als Köder verwendet werden dürfen. |
Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 | Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 |
bis 200 Franken bestraft. | bis 200 Franken bestraft. |
Art. 17 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann die | Art. 17 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann die |
Erlaubnis erteilen, für den Besatz bestimmte Fische und Krebse gleich | Erlaubnis erteilen, für den Besatz bestimmte Fische und Krebse gleich |
welcher Masse jederzeit zu fangen und zu befördern. | welcher Masse jederzeit zu fangen und zu befördern. |
Art. 18 - Lizenzinhaber dürfen, während sie fischen, in ihren | Art. 18 - Lizenzinhaber dürfen, während sie fischen, in ihren |
Wasserfahrzeugen, Körben oder in gleich welchem Zubehör keine anderen | Wasserfahrzeugen, Körben oder in gleich welchem Zubehör keine anderen |
Fische haben als die, deren Fang aufgrund der Lizenz erlaubt ist. | Fische haben als die, deren Fang aufgrund der Lizenz erlaubt ist. |
Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 | Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 |
bis 200 Franken und mit der Einziehung sämtlicher Fanggeräte und | bis 200 Franken und mit der Einziehung sämtlicher Fanggeräte und |
Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft. | Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft. |
Art. 19 - Schiffer auf schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen | Art. 19 - Schiffer auf schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen |
oder Kanälen dürfen in ihren Schiffen oder Ausrüstungen bei Strafe | oder Kanälen dürfen in ihren Schiffen oder Ausrüstungen bei Strafe |
einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Netze | einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Netze |
beziehungsweise Geräte kein - selbst erlaubtes - Fangnetz oder -gerät | beziehungsweise Geräte kein - selbst erlaubtes - Fangnetz oder -gerät |
haben. | haben. |
Sie müssen ihre Schiffe und Ausrüstungen von den mit der | Sie müssen ihre Schiffe und Ausrüstungen von den mit der |
Fischereipolizei beauftragten Bediensteten und Aufsehern besichtigen | Fischereipolizei beauftragten Bediensteten und Aufsehern besichtigen |
lassen. Bei einer Weigerung werden sie mit einer Geldstrafe von 100 | lassen. Bei einer Weigerung werden sie mit einer Geldstrafe von 100 |
bis 500 Franken bestraft. | bis 500 Franken bestraft. |
Art. 20 - Es ist untersagt, verbotene Fanggeräte oder -apparate | Art. 20 - Es ist untersagt, verbotene Fanggeräte oder -apparate |
ausserhalb seines Wohnsitzes mitzuführen, es sei denn, es wird | ausserhalb seines Wohnsitzes mitzuführen, es sei denn, es wird |
nachgewiesen, dass diese Geräte oder Apparate für den Fischfang in | nachgewiesen, dass diese Geräte oder Apparate für den Fischfang in |
Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist, für die | Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist, für die |
Seefischerei oder für die Fischerei, die aufgrund internationaler | Seefischerei oder für die Fischerei, die aufgrund internationaler |
Übereinkommen in fremden Gewässern ausgeübt wird, wo ihr Gebrauch | Übereinkommen in fremden Gewässern ausgeübt wird, wo ihr Gebrauch |
nicht verboten ist, bestimmt sind. | nicht verboten ist, bestimmt sind. |
In den letzten zwei Fällen müssen die Fischer, die Binnengewässer | In den letzten zwei Fällen müssen die Fischer, die Binnengewässer |
befahren, um ihren Bestimmungsort zu erreichen, diese Geräte oder | befahren, um ihren Bestimmungsort zu erreichen, diese Geräte oder |
Apparate im Laderaum unterbringen. | Apparate im Laderaum unterbringen. |
Verstösse gegen die vorerwähnten Bestimmungen werden mit einer | Verstösse gegen die vorerwähnten Bestimmungen werden mit einer |
Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Fanggeräte | Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Fanggeräte |
oder -apparate bestraft. | oder -apparate bestraft. |
Art. 21 - Auf jede Aufforderung der mit der Fischereiaufsicht | Art. 21 - Auf jede Aufforderung der mit der Fischereiaufsicht |
beauftragten Bediensteten und Angestellten hin müssen die Fischer die | beauftragten Bediensteten und Angestellten hin müssen die Fischer die |
Überprüfung ihrer Geräte zulassen, den Inhalt ihrer Körbe oder jedes | Überprüfung ihrer Geräte zulassen, den Inhalt ihrer Körbe oder jedes |
anderen Zubehörs, das Fische enthalten könnte, vorzeigen, ihre Schiffe | anderen Zubehörs, das Fische enthalten könnte, vorzeigen, ihre Schiffe |
anlegen und ihre Kajüten und Lager, Fischbehälter und anderen Behälter | anlegen und ihre Kajüten und Lager, Fischbehälter und anderen Behälter |
öffnen. | öffnen. |
Diejenigen, die sich den Besichtigungen widersetzen, werden allein | Diejenigen, die sich den Besichtigungen widersetzen, werden allein |
deswegen mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft. | deswegen mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft. |
Art. 22 - Jeder, der in Wasserläufe Mittel zur Betäubung oder | Art. 22 - Jeder, der in Wasserläufe Mittel zur Betäubung oder |
Vernichtung der Fische in der Absicht geworfen hat, eines dieser | Vernichtung der Fische in der Absicht geworfen hat, eines dieser |
beiden Ergebnisse zu erreichen, wird unbeschadet des eventuellen | beiden Ergebnisse zu erreichen, wird unbeschadet des eventuellen |
Schadenersatzes mit einer Geldstrafe von 100 bis 1.000 Franken und | Schadenersatzes mit einer Geldstrafe von 100 bis 1.000 Franken und |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten oder mit nur | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten oder mit nur |
einer dieser beiden Strafen bestraft. | einer dieser beiden Strafen bestraft. |
Art. 23 - Wer in den Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar | Art. 23 - Wer in den Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar |
ist, ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten fischt, wird unbeschadet | ist, ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten fischt, wird unbeschadet |
der Rückgabe und des Schadenersatzes zu einer Geldstrafe von 50 bis | der Rückgabe und des Schadenersatzes zu einer Geldstrafe von 50 bis |
200 Franken und zur Einziehung der Gegenstände, die zum Begehen der | 200 Franken und zur Einziehung der Gegenstände, die zum Begehen der |
Straftat gedient haben, verurteilt. | Straftat gedient haben, verurteilt. |
Art. 24 - In allen Fällen, für die das Gesetz die Einziehung der | Art. 24 - In allen Fällen, für die das Gesetz die Einziehung der |
Netze, Fanggeräte oder anderen Gegenstände, die zum Begehen der | Netze, Fanggeräte oder anderen Gegenstände, die zum Begehen der |
Straftat gedient haben, ausspricht, müssen die Zuwiderhandelnden sie | Straftat gedient haben, ausspricht, müssen die Zuwiderhandelnden sie |
bei der ersten Aufforderung den Bediensteten der Behörde übergeben. | bei der ersten Aufforderung den Bediensteten der Behörde übergeben. |
Bei Weigerung werden sie zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken | Bei Weigerung werden sie zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken |
verurteilt. | verurteilt. |
Art. 25 - Es ist bei Strafe einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken | Art. 25 - Es ist bei Strafe einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken |
verboten, ohne Erlaubnis des für die Flussfischerei zuständigen | verboten, ohne Erlaubnis des für die Flussfischerei zuständigen |
Ministers oder seines Beauftragten Fische in Gewässern, auf die | Ministers oder seines Beauftragten Fische in Gewässern, auf die |
vorliegendes Gesetz anwendbar ist, auszusetzen. | vorliegendes Gesetz anwendbar ist, auszusetzen. |
Art. 26 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Strafen werden | Art. 26 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Strafen werden |
verdoppelt: | verdoppelt: |
1. wenn eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Straftat binnen | 1. wenn eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Straftat binnen |
zwei Jahren nach einer Verurteilung wegen dieser Straftat wiederholt | zwei Jahren nach einer Verurteilung wegen dieser Straftat wiederholt |
wird, | wird, |
2. wenn die Straftat nachts oder in Gruppen begangen worden ist. | 2. wenn die Straftat nachts oder in Gruppen begangen worden ist. |
Art. 27 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches sind | Art. 27 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches sind |
Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches auf die | Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches auf die |
durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. | durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. |
Liegen mildernde Umstände vor, wird die durch Artikel 24 Absatz 2 | Liegen mildernde Umstände vor, wird die durch Artikel 24 Absatz 2 |
vorgesehene Geldstrafe nicht herabgesetzt. | vorgesehene Geldstrafe nicht herabgesetzt. |
Art. 28 - Vater, Mutter, Hausherren und Auftraggeber sind | Art. 28 - Vater, Mutter, Hausherren und Auftraggeber sind |
vorbehaltlich jeglicher Beschwerdemöglichkeit auf dem Rechtsweg | vorbehaltlich jeglicher Beschwerdemöglichkeit auf dem Rechtsweg |
zivilrechtlich verantwortlich für Verstösse gegen das vorliegende | zivilrechtlich verantwortlich für Verstösse gegen das vorliegende |
Gesetz und dessen Ausführungserlasse, die von ihren minderjährigen | Gesetz und dessen Ausführungserlasse, die von ihren minderjährigen |
unverheirateten Kindern, die bei ihnen wohnen, beziehungsweise ihren | unverheirateten Kindern, die bei ihnen wohnen, beziehungsweise ihren |
Dienstboten oder Angestellten begangen werden. | Dienstboten oder Angestellten begangen werden. |
Diese Verantwortlichkeit wird gemäss Artikel 1384 des | Diese Verantwortlichkeit wird gemäss Artikel 1384 des |
Zivilgesetzbuches geregelt und ist nur auf den Schadenersatz und die | Zivilgesetzbuches geregelt und ist nur auf den Schadenersatz und die |
Kosten anwendbar. | Kosten anwendbar. |
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 29 - Für die Feststellung und Verfolgung der Verstösse gegen | Art. 29 - Für die Feststellung und Verfolgung der Verstösse gegen |
vorliegendes Gesetz und die Vollstreckung der Urteile oder Entscheide | vorliegendes Gesetz und die Vollstreckung der Urteile oder Entscheide |
gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen | gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen |
Abänderungen die Bestimmungen von Titel XI des Forstgesetzbuches. | Abänderungen die Bestimmungen von Titel XI des Forstgesetzbuches. |
Art. 30 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann unter | Art. 30 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann unter |
Einhaltung der Bestimmungen von Titel II des Forstgesetzbuches in | Einhaltung der Bestimmungen von Titel II des Forstgesetzbuches in |
Bezirken, wo der Dienst es erfordert, Fischereiaufseher bestellen. | Bezirken, wo der Dienst es erfordert, Fischereiaufseher bestellen. |
Die Fischereiaufseher werden den Förstern gleichgestellt und stehen | Die Fischereiaufseher werden den Förstern gleichgestellt und stehen |
unter dem Befehl derselben Bediensteten. | unter dem Befehl derselben Bediensteten. |
Art. 31 - Der Inhaber eines Fischereirechts kann unter Einhaltung von | Art. 31 - Der Inhaber eines Fischereirechts kann unter Einhaltung von |
Artikel 177 des Forstgesetzbuches private Fischereiaufseher bestellen. | Artikel 177 des Forstgesetzbuches private Fischereiaufseher bestellen. |
Diese Fischereiaufseher werden den privaten Förstern gleichgestellt. | Diese Fischereiaufseher werden den privaten Förstern gleichgestellt. |
Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine |
Ausführungserlasse werden ebenfalls von den Feldhütern und anderen | Ausführungserlasse werden ebenfalls von den Feldhütern und anderen |
Gerichtspolizeioffizieren sowie von den Ingenieuren und Bauführern der | Gerichtspolizeioffizieren sowie von den Ingenieuren und Bauführern der |
Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Schiffahrtsinspektoren, | Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Schiffahrtsinspektoren, |
von den Wächtern der Wasserstrassen, von den Schleusenmeistern, von | von den Wächtern der Wasserstrassen, von den Schleusenmeistern, von |
den Wegekommissaren, von den Gendarmen und von den Angestellten der | den Wegekommissaren, von den Gendarmen und von den Angestellten der |
Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung | Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung |
festgestellt. | festgestellt. |
Die Protokolle der Gerichtspolizeioffiziere und die der Gendarmen | Die Protokolle der Gerichtspolizeioffiziere und die der Gendarmen |
haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die anderen haben nur | haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die anderen haben nur |
Beweiskraft, wenn sie von zwei Angestellten aufgestellt oder durch | Beweiskraft, wenn sie von zwei Angestellten aufgestellt oder durch |
eine zweite Aussage bekräftigt werden. | eine zweite Aussage bekräftigt werden. |
Die Protokolle der Fischereiaufseher, der Förster und der Feldhüter | Die Protokolle der Fischereiaufseher, der Förster und der Feldhüter |
werden dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zugesandt; | werden dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zugesandt; |
falls letztere Person es nicht für ratsam hält, die Verfolgung selbst | falls letztere Person es nicht für ratsam hält, die Verfolgung selbst |
einzuleiten, übermittelt sie sie dem Forstinspektor. Leitet das | einzuleiten, übermittelt sie sie dem Forstinspektor. Leitet das |
Mitglied der Staatsanwaltschaft die Verfolgung selbst ein, setzt es | Mitglied der Staatsanwaltschaft die Verfolgung selbst ein, setzt es |
den Forstinspektor davon in Kenntnis. | den Forstinspektor davon in Kenntnis. |
Art. 33 - Die öffentliche Klage und die Zivilklage, die sich aus den | Art. 33 - Die öffentliche Klage und die Zivilklage, die sich aus den |
Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse | Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse |
ergeben, verjähren in sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat | ergeben, verjähren in sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat |
begangen worden ist. | begangen worden ist. |
Art. 34 - Die Verfolgungen finden von Amts wegen statt; ist die in | Art. 34 - Die Verfolgungen finden von Amts wegen statt; ist die in |
Artikel 23 beschriebene Straftat, abgesehen von jeglicher anderen | Artikel 23 beschriebene Straftat, abgesehen von jeglicher anderen |
Straftat, jedoch in einem in Artikel 6 erwähnten Wasserlauf begangen | Straftat, jedoch in einem in Artikel 6 erwähnten Wasserlauf begangen |
worden, finden die Verfolgungen nur auf Klage des Inhabers des | worden, finden die Verfolgungen nur auf Klage des Inhabers des |
Fischereirechts statt. | Fischereirechts statt. |
Art. 35 - Es werden aufgehoben: | Art. 35 - Es werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 19. Januar 1883 über die Flussfischerei, | 1. das Gesetz vom 19. Januar 1883 über die Flussfischerei, |
2. das Gesetz vom 5. Juli 1899 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. | 2. das Gesetz vom 5. Juli 1899 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. |
Januar 1883 über die Flussfischerei, | Januar 1883 über die Flussfischerei, |
3. Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 1923 zur Abänderung der | 3. Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 1923 zur Abänderung der |
Gesetze über die Stempelsteuer, die Registrierungs-, Kanzlei- und | Gesetze über die Stempelsteuer, die Registrierungs-, Kanzlei- und |
Hypothekengebühren und die Erbschaftssteuer, | Hypothekengebühren und die Erbschaftssteuer, |
4. Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1924 zur | 4. Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1924 zur |
Reorganisation der Landpolizei, | Reorganisation der Landpolizei, |
5. der Königliche Erlass Nr. 232 vom 26. Dezember 1935 zur Abänderung | 5. der Königliche Erlass Nr. 232 vom 26. Dezember 1935 zur Abänderung |
des Gesetzes über die Flussfischerei, | des Gesetzes über die Flussfischerei, |
6. das Gesetz vom 1. Juni 1937 zur Ergänzung des Gesetzes vom 19. | 6. das Gesetz vom 1. Juni 1937 zur Ergänzung des Gesetzes vom 19. |
Januar 1883 über die Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom | Januar 1883 über die Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Juli 1899. | 5. Juli 1899. |
KAPITEL V - Fischzuchtfonds | KAPITEL V - Fischzuchtfonds |
Art. 36 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird | Art. 36 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird |
ein Fonds errichtet zwecks Besatz der Wasserläufe, auf die | ein Fonds errichtet zwecks Besatz der Wasserläufe, auf die |
vorliegendes Gesetz anwendbar ist, Verstärkung der Aufsicht, | vorliegendes Gesetz anwendbar ist, Verstärkung der Aufsicht, |
verstärkter Bekämpfung der Verschmutzung und Verbesserung der | verstärkter Bekämpfung der Verschmutzung und Verbesserung der |
Fischerei im allgemeinen. | Fischerei im allgemeinen. |
Dieser Fonds wird durch die Einbehaltung eines Betrags auf den Preis | Dieser Fonds wird durch die Einbehaltung eines Betrags auf den Preis |
der Fischereischeine gespeist. | der Fischereischeine gespeist. |
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die | Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die |
Flussfischerei zuständigen Ministers bestimmt der König die Höhe der | Flussfischerei zuständigen Ministers bestimmt der König die Höhe der |
Einbehaltung, die nicht weniger als 55% des Preises der Scheine | Einbehaltung, die nicht weniger als 55% des Preises der Scheine |
betragen darf. | betragen darf. |
Art. 37 - Der Fonds wird von dem für die Flussfischerei zuständigen | Art. 37 - Der Fonds wird von dem für die Flussfischerei zuständigen |
Minister verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den | Minister verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den |
Sonderhaushaltsplan eingetragen. | Sonderhaushaltsplan eingetragen. |
Eine Sonderregelung über die Buchführung des Fonds wird gemeinsam von | Eine Sonderregelung über die Buchführung des Fonds wird gemeinsam von |
dem Minister der Finanzen und dem für die Flussfischerei zuständigen | dem Minister der Finanzen und dem für die Flussfischerei zuständigen |
Minister erstellt. Diese Regelung kann von den Bestimmungen über die | Minister erstellt. Diese Regelung kann von den Bestimmungen über die |
Staatsbuchführung abweichen, was die Ausgabenverpflichtung und die | Staatsbuchführung abweichen, was die Ausgabenverpflichtung und die |
Feststellung, die Auszahlung und die Rechtfertigung der Ausgaben | Feststellung, die Auszahlung und die Rechtfertigung der Ausgaben |
betrifft. | betrifft. |
Art. 38 - In der Hauptstadt jeder Provinz wird unter dem Vorsitz des | Art. 38 - In der Hauptstadt jeder Provinz wird unter dem Vorsitz des |
Gouverneurs oder seines Beauftragten eine Kommission - « Provinziale | Gouverneurs oder seines Beauftragten eine Kommission - « Provinziale |
Fischzuchtkommission » genannt - errichtet. | Fischzuchtkommission » genannt - errichtet. |
Die Anzahl Mitglieder darf weder unter vier noch über zehn liegen. Es | Die Anzahl Mitglieder darf weder unter vier noch über zehn liegen. Es |
gibt soviel Stellvertreter wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom | gibt soviel Stellvertreter wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom |
Gouverneur unter den von den qualifiziertesten Fischervereinigungen | Gouverneur unter den von den qualifiziertesten Fischervereinigungen |
bestimmten Kandidaten gewählt; sie vertreten soweit möglich die | bestimmten Kandidaten gewählt; sie vertreten soweit möglich die |
verschiedenen Gegenden der Provinz und die Grösse der Vereinigungen. | verschiedenen Gegenden der Provinz und die Grösse der Vereinigungen. |
Die Kommissionen arbeiten im Rahmen des Auftrags des durch Artikel 36 | Die Kommissionen arbeiten im Rahmen des Auftrags des durch Artikel 36 |
errichteten Fonds und gemäss vom König zu bestimmenden Regeln mit der | errichteten Fonds und gemäss vom König zu bestimmenden Regeln mit der |
Wasser- und Forstverwaltung zusammen für die Benutzung dieses Fonds. | Wasser- und Forstverwaltung zusammen für die Benutzung dieses Fonds. |
Art. 39 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird | Art. 39 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird |
ein Zentralausschuss des Fischzuchtfonds errichtet, dessen | ein Zentralausschuss des Fischzuchtfonds errichtet, dessen |
Zuständigkeit und Organisation vom König geregelt werden. Jede | Zuständigkeit und Organisation vom König geregelt werden. Jede |
provinziale Kommission wird darin von einem beauftragten ordentlichen | provinziale Kommission wird darin von einem beauftragten ordentlichen |
Mitglied oder seinem Stellvertreter vertreten. | Mitglied oder seinem Stellvertreter vertreten. |
Art. 40 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 40 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1954 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1954 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
R. LEFEBVRE | R. LEFEBVRE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. LILAR | A. LILAR |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT | |
Van Koningswege : | |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
A. DUQUESNE | |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
10. JULI 1957 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 | 10. JULI 1957 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 |
über die Flussfischerei | über die Flussfischerei |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die | Einziger Artikel - Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Flussfischerei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Flussfischerei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den Strömen, Flüssen | « Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den Strömen, Flüssen |
und Kanälen, die vom König als für Schiffe, Schuten oder Flösse | und Kanälen, die vom König als für Schiffe, Schuten oder Flösse |
schiffbare oder flössbare Wasserstrassen eingestuft sind und deren | schiffbare oder flössbare Wasserstrassen eingestuft sind und deren |
Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht. | Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht. |
Die Bestimmung des vorangehenden Absatzes kommt ebenfalls zur | Die Bestimmung des vorangehenden Absatzes kommt ebenfalls zur |
Anwendung, wenn die Wasserstrasse in Wirklichkeit nicht mehr für die | Anwendung, wenn die Wasserstrasse in Wirklichkeit nicht mehr für die |
Schiffahrt oder die Flösserei benutzt wird. » | Schiffahrt oder die Flösserei benutzt wird. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1954 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1954 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
R. LEFEBVRE | R. LEFEBVRE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. LILAR | A. LILAR |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT | |
Van Koningswege : | |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
A. DUQUESNE | |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
1. APRIL 1977 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 | 1. APRIL 1977 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 |
über die Flussfischerei | über die Flussfischerei |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - In Kapitel I des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die | Einziger Artikel - In Kapitel I des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Flussfischerei wird ein Abschnitt III mit folgendem Wortlaut | Flussfischerei wird ein Abschnitt III mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Abschnitt III - Buchten und künstliche Wasserstrassen, deren | « Abschnitt III - Buchten und künstliche Wasserstrassen, deren |
Unterhalt zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder | Unterhalt zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder |
Bewässerungsgenossenschaften geht | Bewässerungsgenossenschaften geht |
Art. 6bis - In Buchten und künstlichen Wasserstrassen, deren Unterhalt | Art. 6bis - In Buchten und künstlichen Wasserstrassen, deren Unterhalt |
zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder | zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder |
Bewässerungsgenossenschaften geht, gehört das Fischereirecht diesen | Bewässerungsgenossenschaften geht, gehört das Fischereirecht diesen |
Verwaltungen. | Verwaltungen. |
Wenn dieses Fischereirecht verpachtet wird, haben die provinzialen | Wenn dieses Fischereirecht verpachtet wird, haben die provinzialen |
Kommissionen für Fischzucht ein Vorrangsrecht zum Preis des höchsten | Kommissionen für Fischzucht ein Vorrangsrecht zum Preis des höchsten |
Angebots. » | Angebots. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1977 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1977 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
A. LAVENS | A. LAVENS |
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten | Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten |
P. VANDEN BOEYNANTS | P. VANDEN BOEYNANTS |
Der den Wirtschaftsangelegenheiten beigeordnete Minister | Der den Wirtschaftsangelegenheiten beigeordnete Minister |
Graf Ch. CORNET D'ELZIUS | Graf Ch. CORNET D'ELZIUS |
Der Staatssekretär für Forst-, Jagd- und Fischereiwesen | Der Staatssekretär für Forst-, Jagd- und Fischereiwesen |
K. POMA | K. POMA |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 4 | Bijlage 4 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
11. JULI 1994 - Gesetz bezüglich der Polizeigerichte und zur | 11. JULI 1994 - Gesetz bezüglich der Polizeigerichte und zur |
Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der | Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der |
Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit | Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL VIII - Abänderungen sonstiger Gesetzesbestimmungen | KAPITEL VIII - Abänderungen sonstiger Gesetzesbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 58.- Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Art. 58.- Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Flussfischerei wird wie folgt abgeändert: | Flussfischerei wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter « dem zuständigen Mitglied der | 1. Im ersten Satz werden die Wörter « dem zuständigen Mitglied der |
Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs » | Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Im zweiten Satz werden die Wörter « das Mitglied der | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter « das Mitglied der |
Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « der Prokurator des Königs » | Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « der Prokurator des Königs » |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
W. WATHELET | W. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT | |
Van Koningswege : | |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
A. DUQUESNE | |
Annexe 5 | Bijlage 5 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
19. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, | 19. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, |
des Feldgesetzbuches, des Provinzialgesetzes, des neuen | des Feldgesetzbuches, des Provinzialgesetzes, des neuen |
Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom | Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom |
10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und | 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und |
interne Wachdienste, des Gesetzes über die Flussfischerei, des | interne Wachdienste, des Gesetzes über die Flussfischerei, des |
Gesetzes über die Jagd und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Gesetzes über die Jagd und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die | KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Flussfischerei | Flussfischerei |
Art. 27.- Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Art. 27.- Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird | Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 wird das Wort « Feldhütern » durch das Wort « | a) In Absatz 1 wird das Wort « Feldhütern » durch das Wort « |
Polizeibeamten » ersetzt und werden die Wörter « , von den Gendarmen » | Polizeibeamten » ersetzt und werden die Wörter « , von den Gendarmen » |
gestrichen. | gestrichen. |
b) In Absatz 2 werden die Wörter « der Gendarmen » durch die Wörter « | b) In Absatz 2 werden die Wörter « der Gendarmen » durch die Wörter « |
der Polizeibeamten » ersetzt. | der Polizeibeamten » ersetzt. |
c) In Absatz 3 werden die Wörter « , der Förster und der Feldhüter » | c) In Absatz 3 werden die Wörter « , der Förster und der Feldhüter » |
durch die Wörter « und der Förster » ersetzt. | durch die Wörter « und der Förster » ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |