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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/09/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale et de dispositions légales modifiant cette loi Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche officiële Duitse vertaling van de wet van 1 juli 1954 op de
fluviale et de dispositions légales modifiant cette loi riviervisserij en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale, - van de wet van l juli 1954 op de riviervisserij,
- de la loi du 10 juillet 1957 modifiant la loi du 1er juillet 1954 - van de wet van 10 juli 1957 tot wijziging van de wet van 1 juli 1954
sur la pêche fluviale, op de riviervisserij,
- de la loi du 1er avril 1977 complétant la loi du 1er juillet 1954 - van de wet van 1 april 1977 tot aanvulling van de wet van 1 juli
sur la pêche fluviale, 1954 op de riviervisserij,
- de l'article 58 de la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux - van artikel 58 van de wet van 11 juli 1994 betreffende de
de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération politierechtbanken en houdende een aantal bepalingen betreffende de
et à la modernisation de la justice pénale, versnelling en de modernizering van de strafrechtspleging,
- du chapitre VIII de la loi du 19 avril 1999 modifiant le Code - van hoofdstuk VIII van de wet van 19 april 1999 tot wijziging van
d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la het Wetboek van strafvordering, het Veldwetboek, de provinciewet, de
nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 nieuwe gemeentewet, de wet op het politieambt, de wet van 10 april
avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de
sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la interne bewakingsdiensten, de wet op de riviervisserij, de jachtwet en
pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde
organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, politiedienst, gestructureerd op twee niveaus,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij;
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue - van de wet van 10 juli 1957 tot wijziging van de wet van 1 juli 1954
allemande : op de riviervisserij;
- de la loi du 1er juillet 1954 sur la pèche fluviale; - de la loi du 10 juillet 1957 modifiant la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale; - van de wet van 1 april 1977 tot aanvulling van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij;
- de la loi du 1er avril 1977 complétant la loi du 1er juillet 1954
sur la pêche fluviale;
- de l'article 58 de la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux - van artikel 58 van de wet van 11 juli 1994 betreffende de
de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération politierechtbanken en houdende een aantal bepalingen betreffende de
et à la modernisation de la justice pénale; versnelling en de modernisering van de strafrechtspleging;
- du chapitre VIII de la loi du 19 avril 1999 modifiant le Code - van hoofdstuk VIII van de wet van 19 april 1999 tot wijziging van
d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la het Wetboek van strafvordering, het Veldwetboek, de provinciewet, de
nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 nieuwe gemeentewet, de wet op het politieambt, de wet van 10 april
avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingenen de
sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la interne bewakingsdiensten, de wet op de riviervisserij, de jachtwet en
pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde
organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. politiedienst, gestructureerd op twee niveaus.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. Gegeven te Brussel, 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
1. JULI 1954 - Gesetz über die Flussfischerei 1. JULI 1954 - Gesetz über die Flussfischerei
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Fischerei in Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Fischerei in
Binnengewässern, mit Ausnahme der Fischerei, die in Teichen, Becken, Binnengewässern, mit Ausnahme der Fischerei, die in Teichen, Becken,
Wassergräben oder Kanälen gleich welcher Art ausgeübt wird, wenn die Wassergräben oder Kanälen gleich welcher Art ausgeübt wird, wenn die
Fische, die dort leben, sich nicht frei zwischen ihnen und Strömen, Fische, die dort leben, sich nicht frei zwischen ihnen und Strömen,
Flüssen und anderen öffentlichen Wasserläufen bewegen können. Flüssen und anderen öffentlichen Wasserläufen bewegen können.
KAPITEL I - Das Fischereirecht und dessen Ausübung KAPITEL I - Das Fischereirecht und dessen Ausübung
Abschnitt I - Schiffbare und flössbare Wasserläufe, deren Unterhalt zu Abschnitt I - Schiffbare und flössbare Wasserläufe, deren Unterhalt zu
Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht
Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den für Schiffe, Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den für Schiffe,
Schuten oder Flösse schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen und Schuten oder Flösse schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen und
Kanälen, deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Kanälen, deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner
Rechtsnachfolger geht. Rechtsnachfolger geht.
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der internationalen Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der internationalen
Übereinkommen über die Ausübung des Fischereirechts in der Übereinkommen über die Ausübung des Fischereirechts in der
Niederschelde und dem Grenzfluss Maas legt der König die schiffbaren Niederschelde und dem Grenzfluss Maas legt der König die schiffbaren
oder flössbaren Wasserläufe oder Strecken dieser Wasserläufe fest, für oder flössbaren Wasserläufe oder Strecken dieser Wasserläufe fest, für
die gegen Bezahlung Lizenzen für den Aalfang erteilt werden können. die gegen Bezahlung Lizenzen für den Aalfang erteilt werden können.
Er regelt ebenfalls die Bedingungen für die Ausstellung und die Er regelt ebenfalls die Bedingungen für die Ausstellung und die
Benutzung der Lizenzen. Benutzung der Lizenzen.
Art. 4 - In den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen kann jede Person, Art. 4 - In den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen kann jede Person,
die einen Fischereischein mit sich führt oder davon befreit ist, mit die einen Fischereischein mit sich führt oder davon befreit ist, mit
einer oder zwei Angeln und dem Pödder je nach den Rechten, die sie einer oder zwei Angeln und dem Pödder je nach den Rechten, die sie
aufgrund des Scheins oder der Befreiung besitzt, fischen; der Gebrauch aufgrund des Scheins oder der Befreiung besitzt, fischen; der Gebrauch
von Flaschenreusen und Krebsreusen ist unter den vom König von Flaschenreusen und Krebsreusen ist unter den vom König
festzulegenden Bedingungen ebenfalls erlaubt. festzulegenden Bedingungen ebenfalls erlaubt.
Art. 5 - Diejenigen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Art. 5 - Diejenigen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes das Fischereirecht in den in Artikel 2 bestimmten Gesetzes das Fischereirecht in den in Artikel 2 bestimmten
Wasserläufen ausüben, dürfen zur Ausübung dieses Rechtes das Ufer auf Wasserläufen ausüben, dürfen zur Ausübung dieses Rechtes das Ufer auf
einer Breite von höchstens 1,50 m benutzen, gerechnet ab dem Rand, den einer Breite von höchstens 1,50 m benutzen, gerechnet ab dem Rand, den
der Wasserlauf bei seinem höchsten Wasserstand bespült ohne der Wasserlauf bei seinem höchsten Wasserstand bespült ohne
überzutreten. überzutreten.
Abschnitt II. - Andere als die in Artikel 2 bestimmten Wasserläufe Abschnitt II. - Andere als die in Artikel 2 bestimmten Wasserläufe
Art. 6 - In allen anderen als den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen Art. 6 - In allen anderen als den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen
sind die Ufereigentümer fischereiberechtigt, jeder auf seiner Seite sind die Ufereigentümer fischereiberechtigt, jeder auf seiner Seite
und bis zur Mitte des Wasserlaufs. und bis zur Mitte des Wasserlaufs.
KAPITEL II. - Fischereischein KAPITEL II. - Fischereischein
Art. 7 - Niemand darf in den Gewässern fischen, auf die vorliegendes Art. 7 - Niemand darf in den Gewässern fischen, auf die vorliegendes
Gesetz anwendbar ist, ohne einen ordnungsgemässen Fischereischein mit Gesetz anwendbar ist, ohne einen ordnungsgemässen Fischereischein mit
sich zu führen; ansonsten wird er mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 sich zu führen; ansonsten wird er mit einer Geldstrafe von 50 bis 200
Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der
Straftat gedient haben, bestraft. Straftat gedient haben, bestraft.
Art. 8 - Kinder unter 16 Jahren, die mit einer einzigen Angel fischen, Art. 8 - Kinder unter 16 Jahren, die mit einer einzigen Angel fischen,
sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Fischereischein sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Fischereischein
befreit, wenn sie von ihrem Vater, ihrer Mutter oder ihrem Vormund befreit, wenn sie von ihrem Vater, ihrer Mutter oder ihrem Vormund
begleitet werden und diese Person einen Fischereischein mit sich begleitet werden und diese Person einen Fischereischein mit sich
führt. führt.
Der König kann andere allgemeine Befreiungen gewähren. Der König kann andere allgemeine Befreiungen gewähren.
Art. 9 - Der König legt den Preis des Fischereischeins unter Art. 9 - Der König legt den Preis des Fischereischeins unter
Berücksichtigung der Fangmethoden, der zu verwendenden Geräte und der Berücksichtigung der Fangmethoden, der zu verwendenden Geräte und der
Tage, an denen der Fischereischein gebraucht werden darf, fest. Tage, an denen der Fischereischein gebraucht werden darf, fest.
Er legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug des Er legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug des
Fischereischeins fest. Fischereischeins fest.
Die Postverwaltung stellt den Fischereischein aus und erhebt für diese Die Postverwaltung stellt den Fischereischein aus und erhebt für diese
Dienstleistung, ausschliesslich zugunsten des Staates, eine Dienstleistung, ausschliesslich zugunsten des Staates, eine
Inkassogebühr, deren Höhe vom König festgelegt wird. Inkassogebühr, deren Höhe vom König festgelegt wird.
Der Schein darf mit keiner Provinzial- oder Gemeindesteuer belastet Der Schein darf mit keiner Provinzial- oder Gemeindesteuer belastet
werden. werden.
KAPITEL III - Fischereipolizei KAPITEL III - Fischereipolizei
Art. 10 - Für die Flussfischereipolizei, -aufsicht und -erhaltung ist Art. 10 - Für die Flussfischereipolizei, -aufsicht und -erhaltung ist
die Wasser- und Forstverwaltung zuständig. die Wasser- und Forstverwaltung zuständig.
Art. 11 - Der König definiert die Angel. Art. 11 - Der König definiert die Angel.
Art. 12 - Der König bestimmt: Art. 12 - Der König bestimmt:
1. Zeiten, Jahreszeiten und Uhrzeiten, während deren der Fischfang 1. Zeiten, Jahreszeiten und Uhrzeiten, während deren der Fischfang
entweder überall oder in bestimmten Wasserläufen oder auf bestimmten entweder überall oder in bestimmten Wasserläufen oder auf bestimmten
Strecken von Wasserläufen verboten ist, und Fischarten, auf die das Strecken von Wasserläufen verboten ist, und Fischarten, auf die das
Verbot Anwendung findet, Verbot Anwendung findet,
2. verbotene Fangmethoden, -geräte und -apparate, 2. verbotene Fangmethoden, -geräte und -apparate,
3. Bedingungen für den Gebrauch, Abmessungen und Methoden für die 3. Bedingungen für den Gebrauch, Abmessungen und Methoden für die
Überprüfung der erlaubten Fanggeräte, Überprüfung der erlaubten Fanggeräte,
4. Masse, unter denen bestimmte Fischarten ins Wasser zurückgeworfen 4. Masse, unter denen bestimmte Fischarten ins Wasser zurückgeworfen
werden müssen, werden müssen,
5. Köder, die zum Beködern der Fanggeräte verboten sind. 5. Köder, die zum Beködern der Fanggeräte verboten sind.
Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von
Artikel 12 Nr. 1 und 4 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 200 Artikel 12 Nr. 1 und 4 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 200
Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der
Straftat gedient haben, bestraft. Straftat gedient haben, bestraft.
§ 2 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 § 2 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12
Nr. 2 und 3 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Franken und Nr. 2 und 3 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Franken und
der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat
gedient haben, bestraft. gedient haben, bestraft.
Die Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die Straftat in der Laichzeit Die Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die Straftat in der Laichzeit
begangen wird. begangen wird.
Beschlagnahmte verbotene Fanggeräte oder -apparate werden vernichtet. Beschlagnahmte verbotene Fanggeräte oder -apparate werden vernichtet.
§ 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 § 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12
Nr. 5 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 100 Franken und der Nr. 5 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 100 Franken und der
Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat
gedient haben, bestraft. gedient haben, bestraft.
Art. 14 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann im Art. 14 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann im
Hinblick auf Experimente oder den regionalen oder örtlichen Nutzen den Hinblick auf Experimente oder den regionalen oder örtlichen Nutzen den
Fischfang, bestimmte Fangmethoden, den Fang bestimmter Fischarten oder Fischfang, bestimmte Fangmethoden, den Fang bestimmter Fischarten oder
-kategorien sowie die Verwendung spezieller Köder oder Geräte -kategorien sowie die Verwendung spezieller Köder oder Geräte
vorübergehend erlauben oder verbieten. vorübergehend erlauben oder verbieten.
Art. 15 - Ab dem zweiten Tag nach Schliessung der Fischfangzeit ist es Art. 15 - Ab dem zweiten Tag nach Schliessung der Fischfangzeit ist es
verboten, Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, zu befördern, verboten, Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, zu befördern,
damit zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im damit zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im
Hinblick auf den Verkauf zu halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, Hinblick auf den Verkauf zu halten, es sei denn, es wird nachgewiesen,
dass die Fische oder Krebse aus Gewässern stammen, auf die dass die Fische oder Krebse aus Gewässern stammen, auf die
vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist. vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist.
Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 100 Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 100
bis 300 Franken bestraft. bis 300 Franken bestraft.
Art. 16 - Es ist verboten, Fische oder Krebse gleich welcher Herkunft, Art. 16 - Es ist verboten, Fische oder Krebse gleich welcher Herkunft,
die die vom König festgelegten Masse nicht haben, zu befördern, damit die die vom König festgelegten Masse nicht haben, zu befördern, damit
zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im
Hinblick auf den Fang oder Verkauf zu halten. Hinblick auf den Fang oder Verkauf zu halten.
Der König legt die nötigen Abweichungen fest, damit bestimmte Der König legt die nötigen Abweichungen fest, damit bestimmte
Fischarten als Köder verwendet werden dürfen. Fischarten als Köder verwendet werden dürfen.
Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50
bis 200 Franken bestraft. bis 200 Franken bestraft.
Art. 17 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann die Art. 17 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann die
Erlaubnis erteilen, für den Besatz bestimmte Fische und Krebse gleich Erlaubnis erteilen, für den Besatz bestimmte Fische und Krebse gleich
welcher Masse jederzeit zu fangen und zu befördern. welcher Masse jederzeit zu fangen und zu befördern.
Art. 18 - Lizenzinhaber dürfen, während sie fischen, in ihren Art. 18 - Lizenzinhaber dürfen, während sie fischen, in ihren
Wasserfahrzeugen, Körben oder in gleich welchem Zubehör keine anderen Wasserfahrzeugen, Körben oder in gleich welchem Zubehör keine anderen
Fische haben als die, deren Fang aufgrund der Lizenz erlaubt ist. Fische haben als die, deren Fang aufgrund der Lizenz erlaubt ist.
Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50
bis 200 Franken und mit der Einziehung sämtlicher Fanggeräte und bis 200 Franken und mit der Einziehung sämtlicher Fanggeräte und
Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft. Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft.
Art. 19 - Schiffer auf schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen Art. 19 - Schiffer auf schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen
oder Kanälen dürfen in ihren Schiffen oder Ausrüstungen bei Strafe oder Kanälen dürfen in ihren Schiffen oder Ausrüstungen bei Strafe
einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Netze einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Netze
beziehungsweise Geräte kein - selbst erlaubtes - Fangnetz oder -gerät beziehungsweise Geräte kein - selbst erlaubtes - Fangnetz oder -gerät
haben. haben.
Sie müssen ihre Schiffe und Ausrüstungen von den mit der Sie müssen ihre Schiffe und Ausrüstungen von den mit der
Fischereipolizei beauftragten Bediensteten und Aufsehern besichtigen Fischereipolizei beauftragten Bediensteten und Aufsehern besichtigen
lassen. Bei einer Weigerung werden sie mit einer Geldstrafe von 100 lassen. Bei einer Weigerung werden sie mit einer Geldstrafe von 100
bis 500 Franken bestraft. bis 500 Franken bestraft.
Art. 20 - Es ist untersagt, verbotene Fanggeräte oder -apparate Art. 20 - Es ist untersagt, verbotene Fanggeräte oder -apparate
ausserhalb seines Wohnsitzes mitzuführen, es sei denn, es wird ausserhalb seines Wohnsitzes mitzuführen, es sei denn, es wird
nachgewiesen, dass diese Geräte oder Apparate für den Fischfang in nachgewiesen, dass diese Geräte oder Apparate für den Fischfang in
Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist, für die Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist, für die
Seefischerei oder für die Fischerei, die aufgrund internationaler Seefischerei oder für die Fischerei, die aufgrund internationaler
Übereinkommen in fremden Gewässern ausgeübt wird, wo ihr Gebrauch Übereinkommen in fremden Gewässern ausgeübt wird, wo ihr Gebrauch
nicht verboten ist, bestimmt sind. nicht verboten ist, bestimmt sind.
In den letzten zwei Fällen müssen die Fischer, die Binnengewässer In den letzten zwei Fällen müssen die Fischer, die Binnengewässer
befahren, um ihren Bestimmungsort zu erreichen, diese Geräte oder befahren, um ihren Bestimmungsort zu erreichen, diese Geräte oder
Apparate im Laderaum unterbringen. Apparate im Laderaum unterbringen.
Verstösse gegen die vorerwähnten Bestimmungen werden mit einer Verstösse gegen die vorerwähnten Bestimmungen werden mit einer
Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Fanggeräte Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Fanggeräte
oder -apparate bestraft. oder -apparate bestraft.
Art. 21 - Auf jede Aufforderung der mit der Fischereiaufsicht Art. 21 - Auf jede Aufforderung der mit der Fischereiaufsicht
beauftragten Bediensteten und Angestellten hin müssen die Fischer die beauftragten Bediensteten und Angestellten hin müssen die Fischer die
Überprüfung ihrer Geräte zulassen, den Inhalt ihrer Körbe oder jedes Überprüfung ihrer Geräte zulassen, den Inhalt ihrer Körbe oder jedes
anderen Zubehörs, das Fische enthalten könnte, vorzeigen, ihre Schiffe anderen Zubehörs, das Fische enthalten könnte, vorzeigen, ihre Schiffe
anlegen und ihre Kajüten und Lager, Fischbehälter und anderen Behälter anlegen und ihre Kajüten und Lager, Fischbehälter und anderen Behälter
öffnen. öffnen.
Diejenigen, die sich den Besichtigungen widersetzen, werden allein Diejenigen, die sich den Besichtigungen widersetzen, werden allein
deswegen mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft. deswegen mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft.
Art. 22 - Jeder, der in Wasserläufe Mittel zur Betäubung oder Art. 22 - Jeder, der in Wasserläufe Mittel zur Betäubung oder
Vernichtung der Fische in der Absicht geworfen hat, eines dieser Vernichtung der Fische in der Absicht geworfen hat, eines dieser
beiden Ergebnisse zu erreichen, wird unbeschadet des eventuellen beiden Ergebnisse zu erreichen, wird unbeschadet des eventuellen
Schadenersatzes mit einer Geldstrafe von 100 bis 1.000 Franken und Schadenersatzes mit einer Geldstrafe von 100 bis 1.000 Franken und
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten oder mit nur einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten oder mit nur
einer dieser beiden Strafen bestraft. einer dieser beiden Strafen bestraft.
Art. 23 - Wer in den Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar Art. 23 - Wer in den Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar
ist, ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten fischt, wird unbeschadet ist, ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten fischt, wird unbeschadet
der Rückgabe und des Schadenersatzes zu einer Geldstrafe von 50 bis der Rückgabe und des Schadenersatzes zu einer Geldstrafe von 50 bis
200 Franken und zur Einziehung der Gegenstände, die zum Begehen der 200 Franken und zur Einziehung der Gegenstände, die zum Begehen der
Straftat gedient haben, verurteilt. Straftat gedient haben, verurteilt.
Art. 24 - In allen Fällen, für die das Gesetz die Einziehung der Art. 24 - In allen Fällen, für die das Gesetz die Einziehung der
Netze, Fanggeräte oder anderen Gegenstände, die zum Begehen der Netze, Fanggeräte oder anderen Gegenstände, die zum Begehen der
Straftat gedient haben, ausspricht, müssen die Zuwiderhandelnden sie Straftat gedient haben, ausspricht, müssen die Zuwiderhandelnden sie
bei der ersten Aufforderung den Bediensteten der Behörde übergeben. bei der ersten Aufforderung den Bediensteten der Behörde übergeben.
Bei Weigerung werden sie zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken Bei Weigerung werden sie zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken
verurteilt. verurteilt.
Art. 25 - Es ist bei Strafe einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken Art. 25 - Es ist bei Strafe einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken
verboten, ohne Erlaubnis des für die Flussfischerei zuständigen verboten, ohne Erlaubnis des für die Flussfischerei zuständigen
Ministers oder seines Beauftragten Fische in Gewässern, auf die Ministers oder seines Beauftragten Fische in Gewässern, auf die
vorliegendes Gesetz anwendbar ist, auszusetzen. vorliegendes Gesetz anwendbar ist, auszusetzen.
Art. 26 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Strafen werden Art. 26 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Strafen werden
verdoppelt: verdoppelt:
1. wenn eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Straftat binnen 1. wenn eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Straftat binnen
zwei Jahren nach einer Verurteilung wegen dieser Straftat wiederholt zwei Jahren nach einer Verurteilung wegen dieser Straftat wiederholt
wird, wird,
2. wenn die Straftat nachts oder in Gruppen begangen worden ist. 2. wenn die Straftat nachts oder in Gruppen begangen worden ist.
Art. 27 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches sind Art. 27 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches sind
Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches auf die Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches auf die
durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar.
Liegen mildernde Umstände vor, wird die durch Artikel 24 Absatz 2 Liegen mildernde Umstände vor, wird die durch Artikel 24 Absatz 2
vorgesehene Geldstrafe nicht herabgesetzt. vorgesehene Geldstrafe nicht herabgesetzt.
Art. 28 - Vater, Mutter, Hausherren und Auftraggeber sind Art. 28 - Vater, Mutter, Hausherren und Auftraggeber sind
vorbehaltlich jeglicher Beschwerdemöglichkeit auf dem Rechtsweg vorbehaltlich jeglicher Beschwerdemöglichkeit auf dem Rechtsweg
zivilrechtlich verantwortlich für Verstösse gegen das vorliegende zivilrechtlich verantwortlich für Verstösse gegen das vorliegende
Gesetz und dessen Ausführungserlasse, die von ihren minderjährigen Gesetz und dessen Ausführungserlasse, die von ihren minderjährigen
unverheirateten Kindern, die bei ihnen wohnen, beziehungsweise ihren unverheirateten Kindern, die bei ihnen wohnen, beziehungsweise ihren
Dienstboten oder Angestellten begangen werden. Dienstboten oder Angestellten begangen werden.
Diese Verantwortlichkeit wird gemäss Artikel 1384 des Diese Verantwortlichkeit wird gemäss Artikel 1384 des
Zivilgesetzbuches geregelt und ist nur auf den Schadenersatz und die Zivilgesetzbuches geregelt und ist nur auf den Schadenersatz und die
Kosten anwendbar. Kosten anwendbar.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 - Für die Feststellung und Verfolgung der Verstösse gegen Art. 29 - Für die Feststellung und Verfolgung der Verstösse gegen
vorliegendes Gesetz und die Vollstreckung der Urteile oder Entscheide vorliegendes Gesetz und die Vollstreckung der Urteile oder Entscheide
gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen
Abänderungen die Bestimmungen von Titel XI des Forstgesetzbuches. Abänderungen die Bestimmungen von Titel XI des Forstgesetzbuches.
Art. 30 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann unter Art. 30 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann unter
Einhaltung der Bestimmungen von Titel II des Forstgesetzbuches in Einhaltung der Bestimmungen von Titel II des Forstgesetzbuches in
Bezirken, wo der Dienst es erfordert, Fischereiaufseher bestellen. Bezirken, wo der Dienst es erfordert, Fischereiaufseher bestellen.
Die Fischereiaufseher werden den Förstern gleichgestellt und stehen Die Fischereiaufseher werden den Förstern gleichgestellt und stehen
unter dem Befehl derselben Bediensteten. unter dem Befehl derselben Bediensteten.
Art. 31 - Der Inhaber eines Fischereirechts kann unter Einhaltung von Art. 31 - Der Inhaber eines Fischereirechts kann unter Einhaltung von
Artikel 177 des Forstgesetzbuches private Fischereiaufseher bestellen. Artikel 177 des Forstgesetzbuches private Fischereiaufseher bestellen.
Diese Fischereiaufseher werden den privaten Förstern gleichgestellt. Diese Fischereiaufseher werden den privaten Förstern gleichgestellt.
Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse werden ebenfalls von den Feldhütern und anderen Ausführungserlasse werden ebenfalls von den Feldhütern und anderen
Gerichtspolizeioffizieren sowie von den Ingenieuren und Bauführern der Gerichtspolizeioffizieren sowie von den Ingenieuren und Bauführern der
Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Schiffahrtsinspektoren, Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Schiffahrtsinspektoren,
von den Wächtern der Wasserstrassen, von den Schleusenmeistern, von von den Wächtern der Wasserstrassen, von den Schleusenmeistern, von
den Wegekommissaren, von den Gendarmen und von den Angestellten der den Wegekommissaren, von den Gendarmen und von den Angestellten der
Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung
festgestellt. festgestellt.
Die Protokolle der Gerichtspolizeioffiziere und die der Gendarmen Die Protokolle der Gerichtspolizeioffiziere und die der Gendarmen
haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die anderen haben nur haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die anderen haben nur
Beweiskraft, wenn sie von zwei Angestellten aufgestellt oder durch Beweiskraft, wenn sie von zwei Angestellten aufgestellt oder durch
eine zweite Aussage bekräftigt werden. eine zweite Aussage bekräftigt werden.
Die Protokolle der Fischereiaufseher, der Förster und der Feldhüter Die Protokolle der Fischereiaufseher, der Förster und der Feldhüter
werden dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zugesandt; werden dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zugesandt;
falls letztere Person es nicht für ratsam hält, die Verfolgung selbst falls letztere Person es nicht für ratsam hält, die Verfolgung selbst
einzuleiten, übermittelt sie sie dem Forstinspektor. Leitet das einzuleiten, übermittelt sie sie dem Forstinspektor. Leitet das
Mitglied der Staatsanwaltschaft die Verfolgung selbst ein, setzt es Mitglied der Staatsanwaltschaft die Verfolgung selbst ein, setzt es
den Forstinspektor davon in Kenntnis. den Forstinspektor davon in Kenntnis.
Art. 33 - Die öffentliche Klage und die Zivilklage, die sich aus den Art. 33 - Die öffentliche Klage und die Zivilklage, die sich aus den
Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse
ergeben, verjähren in sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat ergeben, verjähren in sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat
begangen worden ist. begangen worden ist.
Art. 34 - Die Verfolgungen finden von Amts wegen statt; ist die in Art. 34 - Die Verfolgungen finden von Amts wegen statt; ist die in
Artikel 23 beschriebene Straftat, abgesehen von jeglicher anderen Artikel 23 beschriebene Straftat, abgesehen von jeglicher anderen
Straftat, jedoch in einem in Artikel 6 erwähnten Wasserlauf begangen Straftat, jedoch in einem in Artikel 6 erwähnten Wasserlauf begangen
worden, finden die Verfolgungen nur auf Klage des Inhabers des worden, finden die Verfolgungen nur auf Klage des Inhabers des
Fischereirechts statt. Fischereirechts statt.
Art. 35 - Es werden aufgehoben: Art. 35 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 19. Januar 1883 über die Flussfischerei, 1. das Gesetz vom 19. Januar 1883 über die Flussfischerei,
2. das Gesetz vom 5. Juli 1899 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. 2. das Gesetz vom 5. Juli 1899 zur Abänderung des Gesetzes vom 19.
Januar 1883 über die Flussfischerei, Januar 1883 über die Flussfischerei,
3. Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 1923 zur Abänderung der 3. Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 1923 zur Abänderung der
Gesetze über die Stempelsteuer, die Registrierungs-, Kanzlei- und Gesetze über die Stempelsteuer, die Registrierungs-, Kanzlei- und
Hypothekengebühren und die Erbschaftssteuer, Hypothekengebühren und die Erbschaftssteuer,
4. Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1924 zur 4. Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1924 zur
Reorganisation der Landpolizei, Reorganisation der Landpolizei,
5. der Königliche Erlass Nr. 232 vom 26. Dezember 1935 zur Abänderung 5. der Königliche Erlass Nr. 232 vom 26. Dezember 1935 zur Abänderung
des Gesetzes über die Flussfischerei, des Gesetzes über die Flussfischerei,
6. das Gesetz vom 1. Juni 1937 zur Ergänzung des Gesetzes vom 19. 6. das Gesetz vom 1. Juni 1937 zur Ergänzung des Gesetzes vom 19.
Januar 1883 über die Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom Januar 1883 über die Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom
5. Juli 1899. 5. Juli 1899.
KAPITEL V - Fischzuchtfonds KAPITEL V - Fischzuchtfonds
Art. 36 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird Art. 36 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird
ein Fonds errichtet zwecks Besatz der Wasserläufe, auf die ein Fonds errichtet zwecks Besatz der Wasserläufe, auf die
vorliegendes Gesetz anwendbar ist, Verstärkung der Aufsicht, vorliegendes Gesetz anwendbar ist, Verstärkung der Aufsicht,
verstärkter Bekämpfung der Verschmutzung und Verbesserung der verstärkter Bekämpfung der Verschmutzung und Verbesserung der
Fischerei im allgemeinen. Fischerei im allgemeinen.
Dieser Fonds wird durch die Einbehaltung eines Betrags auf den Preis Dieser Fonds wird durch die Einbehaltung eines Betrags auf den Preis
der Fischereischeine gespeist. der Fischereischeine gespeist.
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die
Flussfischerei zuständigen Ministers bestimmt der König die Höhe der Flussfischerei zuständigen Ministers bestimmt der König die Höhe der
Einbehaltung, die nicht weniger als 55% des Preises der Scheine Einbehaltung, die nicht weniger als 55% des Preises der Scheine
betragen darf. betragen darf.
Art. 37 - Der Fonds wird von dem für die Flussfischerei zuständigen Art. 37 - Der Fonds wird von dem für die Flussfischerei zuständigen
Minister verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den Minister verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den
Sonderhaushaltsplan eingetragen. Sonderhaushaltsplan eingetragen.
Eine Sonderregelung über die Buchführung des Fonds wird gemeinsam von Eine Sonderregelung über die Buchführung des Fonds wird gemeinsam von
dem Minister der Finanzen und dem für die Flussfischerei zuständigen dem Minister der Finanzen und dem für die Flussfischerei zuständigen
Minister erstellt. Diese Regelung kann von den Bestimmungen über die Minister erstellt. Diese Regelung kann von den Bestimmungen über die
Staatsbuchführung abweichen, was die Ausgabenverpflichtung und die Staatsbuchführung abweichen, was die Ausgabenverpflichtung und die
Feststellung, die Auszahlung und die Rechtfertigung der Ausgaben Feststellung, die Auszahlung und die Rechtfertigung der Ausgaben
betrifft. betrifft.
Art. 38 - In der Hauptstadt jeder Provinz wird unter dem Vorsitz des Art. 38 - In der Hauptstadt jeder Provinz wird unter dem Vorsitz des
Gouverneurs oder seines Beauftragten eine Kommission - « Provinziale Gouverneurs oder seines Beauftragten eine Kommission - « Provinziale
Fischzuchtkommission » genannt - errichtet. Fischzuchtkommission » genannt - errichtet.
Die Anzahl Mitglieder darf weder unter vier noch über zehn liegen. Es Die Anzahl Mitglieder darf weder unter vier noch über zehn liegen. Es
gibt soviel Stellvertreter wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom gibt soviel Stellvertreter wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom
Gouverneur unter den von den qualifiziertesten Fischervereinigungen Gouverneur unter den von den qualifiziertesten Fischervereinigungen
bestimmten Kandidaten gewählt; sie vertreten soweit möglich die bestimmten Kandidaten gewählt; sie vertreten soweit möglich die
verschiedenen Gegenden der Provinz und die Grösse der Vereinigungen. verschiedenen Gegenden der Provinz und die Grösse der Vereinigungen.
Die Kommissionen arbeiten im Rahmen des Auftrags des durch Artikel 36 Die Kommissionen arbeiten im Rahmen des Auftrags des durch Artikel 36
errichteten Fonds und gemäss vom König zu bestimmenden Regeln mit der errichteten Fonds und gemäss vom König zu bestimmenden Regeln mit der
Wasser- und Forstverwaltung zusammen für die Benutzung dieses Fonds. Wasser- und Forstverwaltung zusammen für die Benutzung dieses Fonds.
Art. 39 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird Art. 39 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird
ein Zentralausschuss des Fischzuchtfonds errichtet, dessen ein Zentralausschuss des Fischzuchtfonds errichtet, dessen
Zuständigkeit und Organisation vom König geregelt werden. Jede Zuständigkeit und Organisation vom König geregelt werden. Jede
provinziale Kommission wird darin von einem beauftragten ordentlichen provinziale Kommission wird darin von einem beauftragten ordentlichen
Mitglied oder seinem Stellvertreter vertreten. Mitglied oder seinem Stellvertreter vertreten.
Art. 40 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 40 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1954 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1954
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
R. LEFEBVRE R. LEFEBVRE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. LILAR A. LILAR
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
10. JULI 1957 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 10. JULI 1957 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1954
über die Flussfischerei über die Flussfischerei
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Einziger Artikel - Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die
Flussfischerei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Flussfischerei wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den Strömen, Flüssen « Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den Strömen, Flüssen
und Kanälen, die vom König als für Schiffe, Schuten oder Flösse und Kanälen, die vom König als für Schiffe, Schuten oder Flösse
schiffbare oder flössbare Wasserstrassen eingestuft sind und deren schiffbare oder flössbare Wasserstrassen eingestuft sind und deren
Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht. Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht.
Die Bestimmung des vorangehenden Absatzes kommt ebenfalls zur Die Bestimmung des vorangehenden Absatzes kommt ebenfalls zur
Anwendung, wenn die Wasserstrasse in Wirklichkeit nicht mehr für die Anwendung, wenn die Wasserstrasse in Wirklichkeit nicht mehr für die
Schiffahrt oder die Flösserei benutzt wird. » Schiffahrt oder die Flösserei benutzt wird. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1954 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1954
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
R. LEFEBVRE R. LEFEBVRE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. LILAR A. LILAR
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE
Annexe 3 Bijlage 3
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
1. APRIL 1977 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 1. APRIL 1977 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1954
über die Flussfischerei über die Flussfischerei
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - In Kapitel I des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Einziger Artikel - In Kapitel I des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die
Flussfischerei wird ein Abschnitt III mit folgendem Wortlaut Flussfischerei wird ein Abschnitt III mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Abschnitt III - Buchten und künstliche Wasserstrassen, deren « Abschnitt III - Buchten und künstliche Wasserstrassen, deren
Unterhalt zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder Unterhalt zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder
Bewässerungsgenossenschaften geht Bewässerungsgenossenschaften geht
Art. 6bis - In Buchten und künstlichen Wasserstrassen, deren Unterhalt Art. 6bis - In Buchten und künstlichen Wasserstrassen, deren Unterhalt
zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder
Bewässerungsgenossenschaften geht, gehört das Fischereirecht diesen Bewässerungsgenossenschaften geht, gehört das Fischereirecht diesen
Verwaltungen. Verwaltungen.
Wenn dieses Fischereirecht verpachtet wird, haben die provinzialen Wenn dieses Fischereirecht verpachtet wird, haben die provinzialen
Kommissionen für Fischzucht ein Vorrangsrecht zum Preis des höchsten Kommissionen für Fischzucht ein Vorrangsrecht zum Preis des höchsten
Angebots. » Angebots. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1977 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1977
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
A. LAVENS A. LAVENS
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten
P. VANDEN BOEYNANTS P. VANDEN BOEYNANTS
Der den Wirtschaftsangelegenheiten beigeordnete Minister Der den Wirtschaftsangelegenheiten beigeordnete Minister
Graf Ch. CORNET D'ELZIUS Graf Ch. CORNET D'ELZIUS
Der Staatssekretär für Forst-, Jagd- und Fischereiwesen Der Staatssekretär für Forst-, Jagd- und Fischereiwesen
K. POMA K. POMA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 4 Bijlage 4
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
11. JULI 1994 - Gesetz bezüglich der Polizeigerichte und zur 11. JULI 1994 - Gesetz bezüglich der Polizeigerichte und zur
Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der
Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL VIII - Abänderungen sonstiger Gesetzesbestimmungen KAPITEL VIII - Abänderungen sonstiger Gesetzesbestimmungen
(...) (...)

Art. 58.- Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die

Art. 58.- Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die

Flussfischerei wird wie folgt abgeändert: Flussfischerei wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter « dem zuständigen Mitglied der 1. Im ersten Satz werden die Wörter « dem zuständigen Mitglied der
Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs » Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs »
ersetzt. ersetzt.
2. Im zweiten Satz werden die Wörter « das Mitglied der 2. Im zweiten Satz werden die Wörter « das Mitglied der
Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « der Prokurator des Königs » Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « der Prokurator des Königs »
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
W. WATHELET W. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE
Annexe 5 Bijlage 5
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
19. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, 19. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches,
des Feldgesetzbuches, des Provinzialgesetzes, des neuen des Feldgesetzbuches, des Provinzialgesetzes, des neuen
Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom
10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und
interne Wachdienste, des Gesetzes über die Flussfischerei, des interne Wachdienste, des Gesetzes über die Flussfischerei, des
Gesetzes über die Jagd und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Gesetzes über die Jagd und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die
Flussfischerei Flussfischerei

Art. 27.- Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die

Art. 27.- Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die

Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort « Feldhütern » durch das Wort « a) In Absatz 1 wird das Wort « Feldhütern » durch das Wort «
Polizeibeamten » ersetzt und werden die Wörter « , von den Gendarmen » Polizeibeamten » ersetzt und werden die Wörter « , von den Gendarmen »
gestrichen. gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter « der Gendarmen » durch die Wörter « b) In Absatz 2 werden die Wörter « der Gendarmen » durch die Wörter «
der Polizeibeamten » ersetzt. der Polizeibeamten » ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter « , der Förster und der Feldhüter » c) In Absatz 3 werden die Wörter « , der Förster und der Feldhüter »
durch die Wörter « und der Förster » ersetzt. durch die Wörter « und der Förster » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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