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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale et de dispositions légales modifiant cette loi | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche | officiële Duitse vertaling van de wet van 1 juli 1954 op de |
| fluviale et de dispositions légales modifiant cette loi | riviervisserij en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
| - de la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale, | - van de wet van l juli 1954 op de riviervisserij, |
| - de la loi du 10 juillet 1957 modifiant la loi du 1er juillet 1954 | - van de wet van 10 juli 1957 tot wijziging van de wet van 1 juli 1954 |
| sur la pêche fluviale, | op de riviervisserij, |
| - de la loi du 1er avril 1977 complétant la loi du 1er juillet 1954 | - van de wet van 1 april 1977 tot aanvulling van de wet van 1 juli |
| sur la pêche fluviale, | 1954 op de riviervisserij, |
| - de l'article 58 de la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux | - van artikel 58 van de wet van 11 juli 1994 betreffende de |
| de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération | politierechtbanken en houdende een aantal bepalingen betreffende de |
| et à la modernisation de la justice pénale, | versnelling en de modernizering van de strafrechtspleging, |
| - du chapitre VIII de la loi du 19 avril 1999 modifiant le Code | - van hoofdstuk VIII van de wet van 19 april 1999 tot wijziging van |
| d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la | het Wetboek van strafvordering, het Veldwetboek, de provinciewet, de |
| nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 | nieuwe gemeentewet, de wet op het politieambt, de wet van 10 april |
| avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de | 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de |
| sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la | interne bewakingsdiensten, de wet op de riviervisserij, de jachtwet en |
| pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 | de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde |
| organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, | politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, |
| établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 |
| gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | |
| - van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij; | |
| présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | - van de wet van 10 juli 1957 tot wijziging van de wet van 1 juli 1954 |
| allemande : | op de riviervisserij; |
| - de la loi du 1er juillet 1954 sur la pèche fluviale; - de la loi du 10 juillet 1957 modifiant la loi du 1er juillet 1954 sur la pêche fluviale; | - van de wet van 1 april 1977 tot aanvulling van de wet van 1 juli 1954 op de riviervisserij; |
| - de la loi du 1er avril 1977 complétant la loi du 1er juillet 1954 | |
| sur la pêche fluviale; | |
| - de l'article 58 de la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux | - van artikel 58 van de wet van 11 juli 1994 betreffende de |
| de police et portant certaines dispositions relatives à l'accélération | politierechtbanken en houdende een aantal bepalingen betreffende de |
| et à la modernisation de la justice pénale; | versnelling en de modernisering van de strafrechtspleging; |
| - du chapitre VIII de la loi du 19 avril 1999 modifiant le Code | - van hoofdstuk VIII van de wet van 19 april 1999 tot wijziging van |
| d'instruction criminelle, le Code rural, la loi provinciale, la | het Wetboek van strafvordering, het Veldwetboek, de provinciewet, de |
| nouvelle loi communale, la loi sur la fonction de police, la loi du 10 | nieuwe gemeentewet, de wet op het politieambt, de wet van 10 april |
| avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de | 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingenen de |
| sécurité et sur les services internes de gardiennage, la loi sur la | interne bewakingsdiensten, de wet op de riviervisserij, de jachtwet en |
| pêche fluviale, la loi sur la chasse et la loi du 7 décembre 1998 | de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde |
| organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. | politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. | Gegeven te Brussel, 17 september 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 1 | Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
| 1. JULI 1954 - Gesetz über die Flussfischerei | 1. JULI 1954 - Gesetz über die Flussfischerei |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Fischerei in | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Fischerei in |
| Binnengewässern, mit Ausnahme der Fischerei, die in Teichen, Becken, | Binnengewässern, mit Ausnahme der Fischerei, die in Teichen, Becken, |
| Wassergräben oder Kanälen gleich welcher Art ausgeübt wird, wenn die | Wassergräben oder Kanälen gleich welcher Art ausgeübt wird, wenn die |
| Fische, die dort leben, sich nicht frei zwischen ihnen und Strömen, | Fische, die dort leben, sich nicht frei zwischen ihnen und Strömen, |
| Flüssen und anderen öffentlichen Wasserläufen bewegen können. | Flüssen und anderen öffentlichen Wasserläufen bewegen können. |
| KAPITEL I - Das Fischereirecht und dessen Ausübung | KAPITEL I - Das Fischereirecht und dessen Ausübung |
| Abschnitt I - Schiffbare und flössbare Wasserläufe, deren Unterhalt zu | Abschnitt I - Schiffbare und flössbare Wasserläufe, deren Unterhalt zu |
| Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht | Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht |
| Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den für Schiffe, | Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den für Schiffe, |
| Schuten oder Flösse schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen und | Schuten oder Flösse schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen und |
| Kanälen, deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner | Kanälen, deren Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner |
| Rechtsnachfolger geht. | Rechtsnachfolger geht. |
| Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der internationalen | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der internationalen |
| Übereinkommen über die Ausübung des Fischereirechts in der | Übereinkommen über die Ausübung des Fischereirechts in der |
| Niederschelde und dem Grenzfluss Maas legt der König die schiffbaren | Niederschelde und dem Grenzfluss Maas legt der König die schiffbaren |
| oder flössbaren Wasserläufe oder Strecken dieser Wasserläufe fest, für | oder flössbaren Wasserläufe oder Strecken dieser Wasserläufe fest, für |
| die gegen Bezahlung Lizenzen für den Aalfang erteilt werden können. | die gegen Bezahlung Lizenzen für den Aalfang erteilt werden können. |
| Er regelt ebenfalls die Bedingungen für die Ausstellung und die | Er regelt ebenfalls die Bedingungen für die Ausstellung und die |
| Benutzung der Lizenzen. | Benutzung der Lizenzen. |
| Art. 4 - In den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen kann jede Person, | Art. 4 - In den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen kann jede Person, |
| die einen Fischereischein mit sich führt oder davon befreit ist, mit | die einen Fischereischein mit sich führt oder davon befreit ist, mit |
| einer oder zwei Angeln und dem Pödder je nach den Rechten, die sie | einer oder zwei Angeln und dem Pödder je nach den Rechten, die sie |
| aufgrund des Scheins oder der Befreiung besitzt, fischen; der Gebrauch | aufgrund des Scheins oder der Befreiung besitzt, fischen; der Gebrauch |
| von Flaschenreusen und Krebsreusen ist unter den vom König | von Flaschenreusen und Krebsreusen ist unter den vom König |
| festzulegenden Bedingungen ebenfalls erlaubt. | festzulegenden Bedingungen ebenfalls erlaubt. |
| Art. 5 - Diejenigen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden | Art. 5 - Diejenigen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes das Fischereirecht in den in Artikel 2 bestimmten | Gesetzes das Fischereirecht in den in Artikel 2 bestimmten |
| Wasserläufen ausüben, dürfen zur Ausübung dieses Rechtes das Ufer auf | Wasserläufen ausüben, dürfen zur Ausübung dieses Rechtes das Ufer auf |
| einer Breite von höchstens 1,50 m benutzen, gerechnet ab dem Rand, den | einer Breite von höchstens 1,50 m benutzen, gerechnet ab dem Rand, den |
| der Wasserlauf bei seinem höchsten Wasserstand bespült ohne | der Wasserlauf bei seinem höchsten Wasserstand bespült ohne |
| überzutreten. | überzutreten. |
| Abschnitt II. - Andere als die in Artikel 2 bestimmten Wasserläufe | Abschnitt II. - Andere als die in Artikel 2 bestimmten Wasserläufe |
| Art. 6 - In allen anderen als den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen | Art. 6 - In allen anderen als den in Artikel 2 bestimmten Wasserläufen |
| sind die Ufereigentümer fischereiberechtigt, jeder auf seiner Seite | sind die Ufereigentümer fischereiberechtigt, jeder auf seiner Seite |
| und bis zur Mitte des Wasserlaufs. | und bis zur Mitte des Wasserlaufs. |
| KAPITEL II. - Fischereischein | KAPITEL II. - Fischereischein |
| Art. 7 - Niemand darf in den Gewässern fischen, auf die vorliegendes | Art. 7 - Niemand darf in den Gewässern fischen, auf die vorliegendes |
| Gesetz anwendbar ist, ohne einen ordnungsgemässen Fischereischein mit | Gesetz anwendbar ist, ohne einen ordnungsgemässen Fischereischein mit |
| sich zu führen; ansonsten wird er mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 | sich zu führen; ansonsten wird er mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 |
| Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der | Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der |
| Straftat gedient haben, bestraft. | Straftat gedient haben, bestraft. |
| Art. 8 - Kinder unter 16 Jahren, die mit einer einzigen Angel fischen, | Art. 8 - Kinder unter 16 Jahren, die mit einer einzigen Angel fischen, |
| sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Fischereischein | sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Fischereischein |
| befreit, wenn sie von ihrem Vater, ihrer Mutter oder ihrem Vormund | befreit, wenn sie von ihrem Vater, ihrer Mutter oder ihrem Vormund |
| begleitet werden und diese Person einen Fischereischein mit sich | begleitet werden und diese Person einen Fischereischein mit sich |
| führt. | führt. |
| Der König kann andere allgemeine Befreiungen gewähren. | Der König kann andere allgemeine Befreiungen gewähren. |
| Art. 9 - Der König legt den Preis des Fischereischeins unter | Art. 9 - Der König legt den Preis des Fischereischeins unter |
| Berücksichtigung der Fangmethoden, der zu verwendenden Geräte und der | Berücksichtigung der Fangmethoden, der zu verwendenden Geräte und der |
| Tage, an denen der Fischereischein gebraucht werden darf, fest. | Tage, an denen der Fischereischein gebraucht werden darf, fest. |
| Er legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug des | Er legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug des |
| Fischereischeins fest. | Fischereischeins fest. |
| Die Postverwaltung stellt den Fischereischein aus und erhebt für diese | Die Postverwaltung stellt den Fischereischein aus und erhebt für diese |
| Dienstleistung, ausschliesslich zugunsten des Staates, eine | Dienstleistung, ausschliesslich zugunsten des Staates, eine |
| Inkassogebühr, deren Höhe vom König festgelegt wird. | Inkassogebühr, deren Höhe vom König festgelegt wird. |
| Der Schein darf mit keiner Provinzial- oder Gemeindesteuer belastet | Der Schein darf mit keiner Provinzial- oder Gemeindesteuer belastet |
| werden. | werden. |
| KAPITEL III - Fischereipolizei | KAPITEL III - Fischereipolizei |
| Art. 10 - Für die Flussfischereipolizei, -aufsicht und -erhaltung ist | Art. 10 - Für die Flussfischereipolizei, -aufsicht und -erhaltung ist |
| die Wasser- und Forstverwaltung zuständig. | die Wasser- und Forstverwaltung zuständig. |
| Art. 11 - Der König definiert die Angel. | Art. 11 - Der König definiert die Angel. |
| Art. 12 - Der König bestimmt: | Art. 12 - Der König bestimmt: |
| 1. Zeiten, Jahreszeiten und Uhrzeiten, während deren der Fischfang | 1. Zeiten, Jahreszeiten und Uhrzeiten, während deren der Fischfang |
| entweder überall oder in bestimmten Wasserläufen oder auf bestimmten | entweder überall oder in bestimmten Wasserläufen oder auf bestimmten |
| Strecken von Wasserläufen verboten ist, und Fischarten, auf die das | Strecken von Wasserläufen verboten ist, und Fischarten, auf die das |
| Verbot Anwendung findet, | Verbot Anwendung findet, |
| 2. verbotene Fangmethoden, -geräte und -apparate, | 2. verbotene Fangmethoden, -geräte und -apparate, |
| 3. Bedingungen für den Gebrauch, Abmessungen und Methoden für die | 3. Bedingungen für den Gebrauch, Abmessungen und Methoden für die |
| Überprüfung der erlaubten Fanggeräte, | Überprüfung der erlaubten Fanggeräte, |
| 4. Masse, unter denen bestimmte Fischarten ins Wasser zurückgeworfen | 4. Masse, unter denen bestimmte Fischarten ins Wasser zurückgeworfen |
| werden müssen, | werden müssen, |
| 5. Köder, die zum Beködern der Fanggeräte verboten sind. | 5. Köder, die zum Beködern der Fanggeräte verboten sind. |
| Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von | Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von |
| Artikel 12 Nr. 1 und 4 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 200 | Artikel 12 Nr. 1 und 4 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 200 |
| Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der | Franken und der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der |
| Straftat gedient haben, bestraft. | Straftat gedient haben, bestraft. |
| § 2 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 | § 2 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 |
| Nr. 2 und 3 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Franken und | Nr. 2 und 3 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Franken und |
| der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat | der Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat |
| gedient haben, bestraft. | gedient haben, bestraft. |
| Die Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die Straftat in der Laichzeit | Die Geldstrafe wird verdoppelt, wenn die Straftat in der Laichzeit |
| begangen wird. | begangen wird. |
| Beschlagnahmte verbotene Fanggeräte oder -apparate werden vernichtet. | Beschlagnahmte verbotene Fanggeräte oder -apparate werden vernichtet. |
| § 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 | § 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 12 |
| Nr. 5 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 100 Franken und der | Nr. 5 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis 100 Franken und der |
| Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat | Einziehung sämtlicher Gegenstände, die zum Begehen der Straftat |
| gedient haben, bestraft. | gedient haben, bestraft. |
| Art. 14 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann im | Art. 14 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann im |
| Hinblick auf Experimente oder den regionalen oder örtlichen Nutzen den | Hinblick auf Experimente oder den regionalen oder örtlichen Nutzen den |
| Fischfang, bestimmte Fangmethoden, den Fang bestimmter Fischarten oder | Fischfang, bestimmte Fangmethoden, den Fang bestimmter Fischarten oder |
| -kategorien sowie die Verwendung spezieller Köder oder Geräte | -kategorien sowie die Verwendung spezieller Köder oder Geräte |
| vorübergehend erlauben oder verbieten. | vorübergehend erlauben oder verbieten. |
| Art. 15 - Ab dem zweiten Tag nach Schliessung der Fischfangzeit ist es | Art. 15 - Ab dem zweiten Tag nach Schliessung der Fischfangzeit ist es |
| verboten, Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, zu befördern, | verboten, Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, zu befördern, |
| damit zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im | damit zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im |
| Hinblick auf den Verkauf zu halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, | Hinblick auf den Verkauf zu halten, es sei denn, es wird nachgewiesen, |
| dass die Fische oder Krebse aus Gewässern stammen, auf die | dass die Fische oder Krebse aus Gewässern stammen, auf die |
| vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist. | vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist. |
| Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 100 | Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 100 |
| bis 300 Franken bestraft. | bis 300 Franken bestraft. |
| Art. 16 - Es ist verboten, Fische oder Krebse gleich welcher Herkunft, | Art. 16 - Es ist verboten, Fische oder Krebse gleich welcher Herkunft, |
| die die vom König festgelegten Masse nicht haben, zu befördern, damit | die die vom König festgelegten Masse nicht haben, zu befördern, damit |
| zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im | zu hausieren, sie zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen oder im |
| Hinblick auf den Fang oder Verkauf zu halten. | Hinblick auf den Fang oder Verkauf zu halten. |
| Der König legt die nötigen Abweichungen fest, damit bestimmte | Der König legt die nötigen Abweichungen fest, damit bestimmte |
| Fischarten als Köder verwendet werden dürfen. | Fischarten als Köder verwendet werden dürfen. |
| Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 | Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 |
| bis 200 Franken bestraft. | bis 200 Franken bestraft. |
| Art. 17 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann die | Art. 17 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann die |
| Erlaubnis erteilen, für den Besatz bestimmte Fische und Krebse gleich | Erlaubnis erteilen, für den Besatz bestimmte Fische und Krebse gleich |
| welcher Masse jederzeit zu fangen und zu befördern. | welcher Masse jederzeit zu fangen und zu befördern. |
| Art. 18 - Lizenzinhaber dürfen, während sie fischen, in ihren | Art. 18 - Lizenzinhaber dürfen, während sie fischen, in ihren |
| Wasserfahrzeugen, Körben oder in gleich welchem Zubehör keine anderen | Wasserfahrzeugen, Körben oder in gleich welchem Zubehör keine anderen |
| Fische haben als die, deren Fang aufgrund der Lizenz erlaubt ist. | Fische haben als die, deren Fang aufgrund der Lizenz erlaubt ist. |
| Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 | Verstösse gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldstrafe von 50 |
| bis 200 Franken und mit der Einziehung sämtlicher Fanggeräte und | bis 200 Franken und mit der Einziehung sämtlicher Fanggeräte und |
| Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft. | Gegenstände, die zum Begehen der Straftat gedient haben, bestraft. |
| Art. 19 - Schiffer auf schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen | Art. 19 - Schiffer auf schiffbaren oder flössbaren Strömen, Flüssen |
| oder Kanälen dürfen in ihren Schiffen oder Ausrüstungen bei Strafe | oder Kanälen dürfen in ihren Schiffen oder Ausrüstungen bei Strafe |
| einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Netze | einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Netze |
| beziehungsweise Geräte kein - selbst erlaubtes - Fangnetz oder -gerät | beziehungsweise Geräte kein - selbst erlaubtes - Fangnetz oder -gerät |
| haben. | haben. |
| Sie müssen ihre Schiffe und Ausrüstungen von den mit der | Sie müssen ihre Schiffe und Ausrüstungen von den mit der |
| Fischereipolizei beauftragten Bediensteten und Aufsehern besichtigen | Fischereipolizei beauftragten Bediensteten und Aufsehern besichtigen |
| lassen. Bei einer Weigerung werden sie mit einer Geldstrafe von 100 | lassen. Bei einer Weigerung werden sie mit einer Geldstrafe von 100 |
| bis 500 Franken bestraft. | bis 500 Franken bestraft. |
| Art. 20 - Es ist untersagt, verbotene Fanggeräte oder -apparate | Art. 20 - Es ist untersagt, verbotene Fanggeräte oder -apparate |
| ausserhalb seines Wohnsitzes mitzuführen, es sei denn, es wird | ausserhalb seines Wohnsitzes mitzuführen, es sei denn, es wird |
| nachgewiesen, dass diese Geräte oder Apparate für den Fischfang in | nachgewiesen, dass diese Geräte oder Apparate für den Fischfang in |
| Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist, für die | Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz nicht anwendbar ist, für die |
| Seefischerei oder für die Fischerei, die aufgrund internationaler | Seefischerei oder für die Fischerei, die aufgrund internationaler |
| Übereinkommen in fremden Gewässern ausgeübt wird, wo ihr Gebrauch | Übereinkommen in fremden Gewässern ausgeübt wird, wo ihr Gebrauch |
| nicht verboten ist, bestimmt sind. | nicht verboten ist, bestimmt sind. |
| In den letzten zwei Fällen müssen die Fischer, die Binnengewässer | In den letzten zwei Fällen müssen die Fischer, die Binnengewässer |
| befahren, um ihren Bestimmungsort zu erreichen, diese Geräte oder | befahren, um ihren Bestimmungsort zu erreichen, diese Geräte oder |
| Apparate im Laderaum unterbringen. | Apparate im Laderaum unterbringen. |
| Verstösse gegen die vorerwähnten Bestimmungen werden mit einer | Verstösse gegen die vorerwähnten Bestimmungen werden mit einer |
| Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Fanggeräte | Geldstrafe von 50 bis 200 Franken und der Einziehung der Fanggeräte |
| oder -apparate bestraft. | oder -apparate bestraft. |
| Art. 21 - Auf jede Aufforderung der mit der Fischereiaufsicht | Art. 21 - Auf jede Aufforderung der mit der Fischereiaufsicht |
| beauftragten Bediensteten und Angestellten hin müssen die Fischer die | beauftragten Bediensteten und Angestellten hin müssen die Fischer die |
| Überprüfung ihrer Geräte zulassen, den Inhalt ihrer Körbe oder jedes | Überprüfung ihrer Geräte zulassen, den Inhalt ihrer Körbe oder jedes |
| anderen Zubehörs, das Fische enthalten könnte, vorzeigen, ihre Schiffe | anderen Zubehörs, das Fische enthalten könnte, vorzeigen, ihre Schiffe |
| anlegen und ihre Kajüten und Lager, Fischbehälter und anderen Behälter | anlegen und ihre Kajüten und Lager, Fischbehälter und anderen Behälter |
| öffnen. | öffnen. |
| Diejenigen, die sich den Besichtigungen widersetzen, werden allein | Diejenigen, die sich den Besichtigungen widersetzen, werden allein |
| deswegen mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft. | deswegen mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft. |
| Art. 22 - Jeder, der in Wasserläufe Mittel zur Betäubung oder | Art. 22 - Jeder, der in Wasserläufe Mittel zur Betäubung oder |
| Vernichtung der Fische in der Absicht geworfen hat, eines dieser | Vernichtung der Fische in der Absicht geworfen hat, eines dieser |
| beiden Ergebnisse zu erreichen, wird unbeschadet des eventuellen | beiden Ergebnisse zu erreichen, wird unbeschadet des eventuellen |
| Schadenersatzes mit einer Geldstrafe von 100 bis 1.000 Franken und | Schadenersatzes mit einer Geldstrafe von 100 bis 1.000 Franken und |
| einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten oder mit nur | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten oder mit nur |
| einer dieser beiden Strafen bestraft. | einer dieser beiden Strafen bestraft. |
| Art. 23 - Wer in den Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar | Art. 23 - Wer in den Gewässern, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar |
| ist, ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten fischt, wird unbeschadet | ist, ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten fischt, wird unbeschadet |
| der Rückgabe und des Schadenersatzes zu einer Geldstrafe von 50 bis | der Rückgabe und des Schadenersatzes zu einer Geldstrafe von 50 bis |
| 200 Franken und zur Einziehung der Gegenstände, die zum Begehen der | 200 Franken und zur Einziehung der Gegenstände, die zum Begehen der |
| Straftat gedient haben, verurteilt. | Straftat gedient haben, verurteilt. |
| Art. 24 - In allen Fällen, für die das Gesetz die Einziehung der | Art. 24 - In allen Fällen, für die das Gesetz die Einziehung der |
| Netze, Fanggeräte oder anderen Gegenstände, die zum Begehen der | Netze, Fanggeräte oder anderen Gegenstände, die zum Begehen der |
| Straftat gedient haben, ausspricht, müssen die Zuwiderhandelnden sie | Straftat gedient haben, ausspricht, müssen die Zuwiderhandelnden sie |
| bei der ersten Aufforderung den Bediensteten der Behörde übergeben. | bei der ersten Aufforderung den Bediensteten der Behörde übergeben. |
| Bei Weigerung werden sie zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken | Bei Weigerung werden sie zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Franken |
| verurteilt. | verurteilt. |
| Art. 25 - Es ist bei Strafe einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken | Art. 25 - Es ist bei Strafe einer Geldstrafe von 50 bis 200 Franken |
| verboten, ohne Erlaubnis des für die Flussfischerei zuständigen | verboten, ohne Erlaubnis des für die Flussfischerei zuständigen |
| Ministers oder seines Beauftragten Fische in Gewässern, auf die | Ministers oder seines Beauftragten Fische in Gewässern, auf die |
| vorliegendes Gesetz anwendbar ist, auszusetzen. | vorliegendes Gesetz anwendbar ist, auszusetzen. |
| Art. 26 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Strafen werden | Art. 26 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Strafen werden |
| verdoppelt: | verdoppelt: |
| 1. wenn eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Straftat binnen | 1. wenn eine durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Straftat binnen |
| zwei Jahren nach einer Verurteilung wegen dieser Straftat wiederholt | zwei Jahren nach einer Verurteilung wegen dieser Straftat wiederholt |
| wird, | wird, |
| 2. wenn die Straftat nachts oder in Gruppen begangen worden ist. | 2. wenn die Straftat nachts oder in Gruppen begangen worden ist. |
| Art. 27 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches sind | Art. 27 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches sind |
| Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches auf die | Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches auf die |
| durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. | durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. |
| Liegen mildernde Umstände vor, wird die durch Artikel 24 Absatz 2 | Liegen mildernde Umstände vor, wird die durch Artikel 24 Absatz 2 |
| vorgesehene Geldstrafe nicht herabgesetzt. | vorgesehene Geldstrafe nicht herabgesetzt. |
| Art. 28 - Vater, Mutter, Hausherren und Auftraggeber sind | Art. 28 - Vater, Mutter, Hausherren und Auftraggeber sind |
| vorbehaltlich jeglicher Beschwerdemöglichkeit auf dem Rechtsweg | vorbehaltlich jeglicher Beschwerdemöglichkeit auf dem Rechtsweg |
| zivilrechtlich verantwortlich für Verstösse gegen das vorliegende | zivilrechtlich verantwortlich für Verstösse gegen das vorliegende |
| Gesetz und dessen Ausführungserlasse, die von ihren minderjährigen | Gesetz und dessen Ausführungserlasse, die von ihren minderjährigen |
| unverheirateten Kindern, die bei ihnen wohnen, beziehungsweise ihren | unverheirateten Kindern, die bei ihnen wohnen, beziehungsweise ihren |
| Dienstboten oder Angestellten begangen werden. | Dienstboten oder Angestellten begangen werden. |
| Diese Verantwortlichkeit wird gemäss Artikel 1384 des | Diese Verantwortlichkeit wird gemäss Artikel 1384 des |
| Zivilgesetzbuches geregelt und ist nur auf den Schadenersatz und die | Zivilgesetzbuches geregelt und ist nur auf den Schadenersatz und die |
| Kosten anwendbar. | Kosten anwendbar. |
| KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 29 - Für die Feststellung und Verfolgung der Verstösse gegen | Art. 29 - Für die Feststellung und Verfolgung der Verstösse gegen |
| vorliegendes Gesetz und die Vollstreckung der Urteile oder Entscheide | vorliegendes Gesetz und die Vollstreckung der Urteile oder Entscheide |
| gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen | gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen |
| Abänderungen die Bestimmungen von Titel XI des Forstgesetzbuches. | Abänderungen die Bestimmungen von Titel XI des Forstgesetzbuches. |
| Art. 30 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann unter | Art. 30 - Der für die Flussfischerei zuständige Minister kann unter |
| Einhaltung der Bestimmungen von Titel II des Forstgesetzbuches in | Einhaltung der Bestimmungen von Titel II des Forstgesetzbuches in |
| Bezirken, wo der Dienst es erfordert, Fischereiaufseher bestellen. | Bezirken, wo der Dienst es erfordert, Fischereiaufseher bestellen. |
| Die Fischereiaufseher werden den Förstern gleichgestellt und stehen | Die Fischereiaufseher werden den Förstern gleichgestellt und stehen |
| unter dem Befehl derselben Bediensteten. | unter dem Befehl derselben Bediensteten. |
| Art. 31 - Der Inhaber eines Fischereirechts kann unter Einhaltung von | Art. 31 - Der Inhaber eines Fischereirechts kann unter Einhaltung von |
| Artikel 177 des Forstgesetzbuches private Fischereiaufseher bestellen. | Artikel 177 des Forstgesetzbuches private Fischereiaufseher bestellen. |
| Diese Fischereiaufseher werden den privaten Förstern gleichgestellt. | Diese Fischereiaufseher werden den privaten Förstern gleichgestellt. |
| Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine |
| Ausführungserlasse werden ebenfalls von den Feldhütern und anderen | Ausführungserlasse werden ebenfalls von den Feldhütern und anderen |
| Gerichtspolizeioffizieren sowie von den Ingenieuren und Bauführern der | Gerichtspolizeioffizieren sowie von den Ingenieuren und Bauführern der |
| Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Schiffahrtsinspektoren, | Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Schiffahrtsinspektoren, |
| von den Wächtern der Wasserstrassen, von den Schleusenmeistern, von | von den Wächtern der Wasserstrassen, von den Schleusenmeistern, von |
| den Wegekommissaren, von den Gendarmen und von den Angestellten der | den Wegekommissaren, von den Gendarmen und von den Angestellten der |
| Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung | Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung |
| festgestellt. | festgestellt. |
| Die Protokolle der Gerichtspolizeioffiziere und die der Gendarmen | Die Protokolle der Gerichtspolizeioffiziere und die der Gendarmen |
| haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die anderen haben nur | haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die anderen haben nur |
| Beweiskraft, wenn sie von zwei Angestellten aufgestellt oder durch | Beweiskraft, wenn sie von zwei Angestellten aufgestellt oder durch |
| eine zweite Aussage bekräftigt werden. | eine zweite Aussage bekräftigt werden. |
| Die Protokolle der Fischereiaufseher, der Förster und der Feldhüter | Die Protokolle der Fischereiaufseher, der Förster und der Feldhüter |
| werden dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zugesandt; | werden dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zugesandt; |
| falls letztere Person es nicht für ratsam hält, die Verfolgung selbst | falls letztere Person es nicht für ratsam hält, die Verfolgung selbst |
| einzuleiten, übermittelt sie sie dem Forstinspektor. Leitet das | einzuleiten, übermittelt sie sie dem Forstinspektor. Leitet das |
| Mitglied der Staatsanwaltschaft die Verfolgung selbst ein, setzt es | Mitglied der Staatsanwaltschaft die Verfolgung selbst ein, setzt es |
| den Forstinspektor davon in Kenntnis. | den Forstinspektor davon in Kenntnis. |
| Art. 33 - Die öffentliche Klage und die Zivilklage, die sich aus den | Art. 33 - Die öffentliche Klage und die Zivilklage, die sich aus den |
| Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse | Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse |
| ergeben, verjähren in sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat | ergeben, verjähren in sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Straftat |
| begangen worden ist. | begangen worden ist. |
| Art. 34 - Die Verfolgungen finden von Amts wegen statt; ist die in | Art. 34 - Die Verfolgungen finden von Amts wegen statt; ist die in |
| Artikel 23 beschriebene Straftat, abgesehen von jeglicher anderen | Artikel 23 beschriebene Straftat, abgesehen von jeglicher anderen |
| Straftat, jedoch in einem in Artikel 6 erwähnten Wasserlauf begangen | Straftat, jedoch in einem in Artikel 6 erwähnten Wasserlauf begangen |
| worden, finden die Verfolgungen nur auf Klage des Inhabers des | worden, finden die Verfolgungen nur auf Klage des Inhabers des |
| Fischereirechts statt. | Fischereirechts statt. |
| Art. 35 - Es werden aufgehoben: | Art. 35 - Es werden aufgehoben: |
| 1. das Gesetz vom 19. Januar 1883 über die Flussfischerei, | 1. das Gesetz vom 19. Januar 1883 über die Flussfischerei, |
| 2. das Gesetz vom 5. Juli 1899 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. | 2. das Gesetz vom 5. Juli 1899 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. |
| Januar 1883 über die Flussfischerei, | Januar 1883 über die Flussfischerei, |
| 3. Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 1923 zur Abänderung der | 3. Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 1923 zur Abänderung der |
| Gesetze über die Stempelsteuer, die Registrierungs-, Kanzlei- und | Gesetze über die Stempelsteuer, die Registrierungs-, Kanzlei- und |
| Hypothekengebühren und die Erbschaftssteuer, | Hypothekengebühren und die Erbschaftssteuer, |
| 4. Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1924 zur | 4. Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1924 zur |
| Reorganisation der Landpolizei, | Reorganisation der Landpolizei, |
| 5. der Königliche Erlass Nr. 232 vom 26. Dezember 1935 zur Abänderung | 5. der Königliche Erlass Nr. 232 vom 26. Dezember 1935 zur Abänderung |
| des Gesetzes über die Flussfischerei, | des Gesetzes über die Flussfischerei, |
| 6. das Gesetz vom 1. Juni 1937 zur Ergänzung des Gesetzes vom 19. | 6. das Gesetz vom 1. Juni 1937 zur Ergänzung des Gesetzes vom 19. |
| Januar 1883 über die Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom | Januar 1883 über die Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 5. Juli 1899. | 5. Juli 1899. |
| KAPITEL V - Fischzuchtfonds | KAPITEL V - Fischzuchtfonds |
| Art. 36 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird | Art. 36 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird |
| ein Fonds errichtet zwecks Besatz der Wasserläufe, auf die | ein Fonds errichtet zwecks Besatz der Wasserläufe, auf die |
| vorliegendes Gesetz anwendbar ist, Verstärkung der Aufsicht, | vorliegendes Gesetz anwendbar ist, Verstärkung der Aufsicht, |
| verstärkter Bekämpfung der Verschmutzung und Verbesserung der | verstärkter Bekämpfung der Verschmutzung und Verbesserung der |
| Fischerei im allgemeinen. | Fischerei im allgemeinen. |
| Dieser Fonds wird durch die Einbehaltung eines Betrags auf den Preis | Dieser Fonds wird durch die Einbehaltung eines Betrags auf den Preis |
| der Fischereischeine gespeist. | der Fischereischeine gespeist. |
| Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die | Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die |
| Flussfischerei zuständigen Ministers bestimmt der König die Höhe der | Flussfischerei zuständigen Ministers bestimmt der König die Höhe der |
| Einbehaltung, die nicht weniger als 55% des Preises der Scheine | Einbehaltung, die nicht weniger als 55% des Preises der Scheine |
| betragen darf. | betragen darf. |
| Art. 37 - Der Fonds wird von dem für die Flussfischerei zuständigen | Art. 37 - Der Fonds wird von dem für die Flussfischerei zuständigen |
| Minister verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den | Minister verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den |
| Sonderhaushaltsplan eingetragen. | Sonderhaushaltsplan eingetragen. |
| Eine Sonderregelung über die Buchführung des Fonds wird gemeinsam von | Eine Sonderregelung über die Buchführung des Fonds wird gemeinsam von |
| dem Minister der Finanzen und dem für die Flussfischerei zuständigen | dem Minister der Finanzen und dem für die Flussfischerei zuständigen |
| Minister erstellt. Diese Regelung kann von den Bestimmungen über die | Minister erstellt. Diese Regelung kann von den Bestimmungen über die |
| Staatsbuchführung abweichen, was die Ausgabenverpflichtung und die | Staatsbuchführung abweichen, was die Ausgabenverpflichtung und die |
| Feststellung, die Auszahlung und die Rechtfertigung der Ausgaben | Feststellung, die Auszahlung und die Rechtfertigung der Ausgaben |
| betrifft. | betrifft. |
| Art. 38 - In der Hauptstadt jeder Provinz wird unter dem Vorsitz des | Art. 38 - In der Hauptstadt jeder Provinz wird unter dem Vorsitz des |
| Gouverneurs oder seines Beauftragten eine Kommission - « Provinziale | Gouverneurs oder seines Beauftragten eine Kommission - « Provinziale |
| Fischzuchtkommission » genannt - errichtet. | Fischzuchtkommission » genannt - errichtet. |
| Die Anzahl Mitglieder darf weder unter vier noch über zehn liegen. Es | Die Anzahl Mitglieder darf weder unter vier noch über zehn liegen. Es |
| gibt soviel Stellvertreter wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom | gibt soviel Stellvertreter wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom |
| Gouverneur unter den von den qualifiziertesten Fischervereinigungen | Gouverneur unter den von den qualifiziertesten Fischervereinigungen |
| bestimmten Kandidaten gewählt; sie vertreten soweit möglich die | bestimmten Kandidaten gewählt; sie vertreten soweit möglich die |
| verschiedenen Gegenden der Provinz und die Grösse der Vereinigungen. | verschiedenen Gegenden der Provinz und die Grösse der Vereinigungen. |
| Die Kommissionen arbeiten im Rahmen des Auftrags des durch Artikel 36 | Die Kommissionen arbeiten im Rahmen des Auftrags des durch Artikel 36 |
| errichteten Fonds und gemäss vom König zu bestimmenden Regeln mit der | errichteten Fonds und gemäss vom König zu bestimmenden Regeln mit der |
| Wasser- und Forstverwaltung zusammen für die Benutzung dieses Fonds. | Wasser- und Forstverwaltung zusammen für die Benutzung dieses Fonds. |
| Art. 39 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird | Art. 39 - Bei dem für die Flussfischerei zuständigen Ministerium wird |
| ein Zentralausschuss des Fischzuchtfonds errichtet, dessen | ein Zentralausschuss des Fischzuchtfonds errichtet, dessen |
| Zuständigkeit und Organisation vom König geregelt werden. Jede | Zuständigkeit und Organisation vom König geregelt werden. Jede |
| provinziale Kommission wird darin von einem beauftragten ordentlichen | provinziale Kommission wird darin von einem beauftragten ordentlichen |
| Mitglied oder seinem Stellvertreter vertreten. | Mitglied oder seinem Stellvertreter vertreten. |
| Art. 40 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 40 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1954 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1954 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| R. LEFEBVRE | R. LEFEBVRE |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| A. LILAR | A. LILAR |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT | |
| Van Koningswege : | |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
| A. DUQUESNE | |
| Annexe 2 | Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
| 10. JULI 1957 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 | 10. JULI 1957 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 |
| über die Flussfischerei | über die Flussfischerei |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| Einziger Artikel - Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die | Einziger Artikel - Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
| Flussfischerei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Flussfischerei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den Strömen, Flüssen | « Art. 2 - Das Fischereirecht gehört dem Staat in den Strömen, Flüssen |
| und Kanälen, die vom König als für Schiffe, Schuten oder Flösse | und Kanälen, die vom König als für Schiffe, Schuten oder Flösse |
| schiffbare oder flössbare Wasserstrassen eingestuft sind und deren | schiffbare oder flössbare Wasserstrassen eingestuft sind und deren |
| Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht. | Unterhalt zu Lasten des Staates oder seiner Rechtsnachfolger geht. |
| Die Bestimmung des vorangehenden Absatzes kommt ebenfalls zur | Die Bestimmung des vorangehenden Absatzes kommt ebenfalls zur |
| Anwendung, wenn die Wasserstrasse in Wirklichkeit nicht mehr für die | Anwendung, wenn die Wasserstrasse in Wirklichkeit nicht mehr für die |
| Schiffahrt oder die Flösserei benutzt wird. » | Schiffahrt oder die Flösserei benutzt wird. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1954 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1954 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| R. LEFEBVRE | R. LEFEBVRE |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| A. LILAR | A. LILAR |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT | |
| Van Koningswege : | |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
| A. DUQUESNE | |
| Annexe 3 | Bijlage 3 |
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
| 1. APRIL 1977 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 | 1. APRIL 1977 - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 |
| über die Flussfischerei | über die Flussfischerei |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| Einziger Artikel - In Kapitel I des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die | Einziger Artikel - In Kapitel I des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
| Flussfischerei wird ein Abschnitt III mit folgendem Wortlaut | Flussfischerei wird ein Abschnitt III mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Abschnitt III - Buchten und künstliche Wasserstrassen, deren | « Abschnitt III - Buchten und künstliche Wasserstrassen, deren |
| Unterhalt zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder | Unterhalt zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder |
| Bewässerungsgenossenschaften geht | Bewässerungsgenossenschaften geht |
| Art. 6bis - In Buchten und künstlichen Wasserstrassen, deren Unterhalt | Art. 6bis - In Buchten und künstlichen Wasserstrassen, deren Unterhalt |
| zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder | zu Lasten von Entwässerungsgenossenschaften oder |
| Bewässerungsgenossenschaften geht, gehört das Fischereirecht diesen | Bewässerungsgenossenschaften geht, gehört das Fischereirecht diesen |
| Verwaltungen. | Verwaltungen. |
| Wenn dieses Fischereirecht verpachtet wird, haben die provinzialen | Wenn dieses Fischereirecht verpachtet wird, haben die provinzialen |
| Kommissionen für Fischzucht ein Vorrangsrecht zum Preis des höchsten | Kommissionen für Fischzucht ein Vorrangsrecht zum Preis des höchsten |
| Angebots. » | Angebots. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1977 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 1977 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| A. LAVENS | A. LAVENS |
| Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten | Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten |
| P. VANDEN BOEYNANTS | P. VANDEN BOEYNANTS |
| Der den Wirtschaftsangelegenheiten beigeordnete Minister | Der den Wirtschaftsangelegenheiten beigeordnete Minister |
| Graf Ch. CORNET D'ELZIUS | Graf Ch. CORNET D'ELZIUS |
| Der Staatssekretär für Forst-, Jagd- und Fischereiwesen | Der Staatssekretär für Forst-, Jagd- und Fischereiwesen |
| K. POMA | K. POMA |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 4 | Bijlage 4 |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 11. JULI 1994 - Gesetz bezüglich der Polizeigerichte und zur | 11. JULI 1994 - Gesetz bezüglich der Polizeigerichte und zur |
| Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der | Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der |
| Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit | Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL VIII - Abänderungen sonstiger Gesetzesbestimmungen | KAPITEL VIII - Abänderungen sonstiger Gesetzesbestimmungen |
| (...) | (...) |
Art. 58.- Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Art. 58.- Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
| Flussfischerei wird wie folgt abgeändert: | Flussfischerei wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Im ersten Satz werden die Wörter « dem zuständigen Mitglied der | 1. Im ersten Satz werden die Wörter « dem zuständigen Mitglied der |
| Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs » | Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « dem Prokurator des Königs » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Im zweiten Satz werden die Wörter « das Mitglied der | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter « das Mitglied der |
| Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « der Prokurator des Königs » | Staatsanwaltschaft » durch die Wörter « der Prokurator des Königs » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| W. WATHELET | W. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT | |
| Van Koningswege : | |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
| A. DUQUESNE | |
| Annexe 5 | Bijlage 5 |
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
| 19. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, | 19. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, |
| des Feldgesetzbuches, des Provinzialgesetzes, des neuen | des Feldgesetzbuches, des Provinzialgesetzes, des neuen |
| Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom | Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom |
| 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und | 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und |
| interne Wachdienste, des Gesetzes über die Flussfischerei, des | interne Wachdienste, des Gesetzes über die Flussfischerei, des |
| Gesetzes über die Jagd und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Gesetzes über die Jagd und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes | Polizeidienstes |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die | KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
| Flussfischerei | Flussfischerei |
Art. 27.- Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
Art. 27.- Artikel 32 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die |
| Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird | Flussfischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 1 wird das Wort « Feldhütern » durch das Wort « | a) In Absatz 1 wird das Wort « Feldhütern » durch das Wort « |
| Polizeibeamten » ersetzt und werden die Wörter « , von den Gendarmen » | Polizeibeamten » ersetzt und werden die Wörter « , von den Gendarmen » |
| gestrichen. | gestrichen. |
| b) In Absatz 2 werden die Wörter « der Gendarmen » durch die Wörter « | b) In Absatz 2 werden die Wörter « der Gendarmen » durch die Wörter « |
| der Polizeibeamten » ersetzt. | der Polizeibeamten » ersetzt. |
| c) In Absatz 3 werden die Wörter « , der Förster und der Feldhüter » | c) In Absatz 3 werden die Wörter « , der Förster und der Feldhüter » |
| durch die Wörter « und der Förster » ersetzt. | durch die Wörter « und der Förster » ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |