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Arrêté Royal du 17 septembre 2000
publié le 28 septembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 août 2000 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour les conseils provinciaux, les conseils communaux et les conseils de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale

source
ministere de l'interieur
numac
2000000734
pub.
28/09/2000
prom.
17/09/2000
ELI
eli/arrete/2000/09/17/2000000734/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 août 2000 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour les conseils provinciaux, les conseils communaux et les conseils de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 août 2000 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour les conseils provinciaux, les conseils communaux et les conseils de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 août 2000 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour les conseils provinciaux, les conseils communaux et les conseils de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe MINISTERIUM DES INNERN 21. AUGUST 2000 -Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler für die gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte und Distrikträte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Der Minister des Innern, Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 9 § 5, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, und des Artikels 9bis § 3, eingefügt durch letzteres Gesetz;

Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, insbesondere des Artikels 34, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, und des Artikels 106, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere der Artikel 284 und 342;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 und die Gesetze vom 18. Dezember 1998, insbesondere der Artikel 1 und 29;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 2000 zur Verlängerung der Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr für die Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte und Distrikträte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. August 2000 zur Ergänzung des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 8. Oktober 2000 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, Gemeinderäte, Distrikträte und Sozialhilferäte unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Anwendung finden werden, Erlässt: Artikel 1 - In den Wahlkantonen und Gemeinden, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) bei den gleichzeitigen Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte dem Muster in Anlage 1.

Art. 2 - In den neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in Anlage 2.

Art. 3 - In den in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Gemeinden, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) bei den gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, Gemeinderäte und Distrikträte dem Muster in Anlage 3. Art. 4 - In den Gemeinden, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, und in der Gemeinde Voeren, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) bei den gleichzeitigen Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte dem Muster in Anlage 4.

Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler (Muster Ia und Iabis) in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bei den Wahlen zur Erneuerung der Provinzial- und Gemeinderäte bestimmt worden sind, wird aufgehoben.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 21. August 2000 A. DUQUESNE

Anlage 1 Anweisungen für den Wähler in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden bei gleichzeitigen Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Gemeinderates wählen kann. 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n) vornehmen möchte. 4. - Der belgische Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Provinzialrates ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Gemeinderates ab und bestätigt sie ebenfalls. - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Gemeinderates ab und bestätigt seine Stimmabgabe. 5. Für jede Wahl gilt folgendes: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück.Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.

Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken belegt. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. August 2000 beigefügt zu werden.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage 2 [Betrifft die neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt]

Anlage 3 [Betrifft die gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, Gemeinderäte und Distrikträte - Kommt in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes nicht zur Anwendung]

Anlage 4 [Betrifft die gleichzeitigen Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte - Kommt in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes nicht zur Anwendung] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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