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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 août 2000 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour les conseils provinciaux, les conseils communaux et les conseils de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 augustus 2000 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor de provincieraden, de gemeenteraden en de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 août 2000 | officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 |
déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les | augustus 2000 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen |
cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de | voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van |
vote automatisé lors des élections simultanées pour les conseils | een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige |
provinciaux, les conseils communaux et les conseils de district et | verkiezingen voor de provincieraden, de gemeenteraden en de |
pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale | districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor |
maatschappelijk welzijn | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 21 août 2000 déterminant les modèles des instructions | ministerieel besluit van 21 augustus 2000 tot vaststelling van de |
pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour | modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en |
l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées | gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem |
pour les conseils provinciaux, les conseils communaux et les conseils | zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor de |
de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale, | provincieraden, de gemeenteraden en de districtsraden en voor de |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 août 2000 | vertaling van het ministerieel besluit van 21 augustus 2000 tot |
déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les | vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in |
cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de | de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een |
vote automatisé lors des élections simultanées pour les conseils | geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige |
provinciaux, les conseils communaux et les conseils de district et | verkiezingen voor de provincieraden, de gemeenteraden en de |
pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale. | districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
maatschappelijk welzijn. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. | Gegeven te Brussel, 17 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
21. AUGUST 2000 -Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der | 21. AUGUST 2000 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der |
Anweisungen für den Wähler für die gleichzeitigen Wahlen der | Anweisungen für den Wähler für die gleichzeitigen Wahlen der |
Provinzialräte, Gemeinderäte und Distrikträte und für die Direktwahl | Provinzialräte, Gemeinderäte und Distrikträte und für die Direktwahl |
der Sozialhilferäte in den für die Anwendung eines automatisierten | der Sozialhilferäte in den für die Anwendung eines automatisierten |
Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden | Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 9 § 5, ersetzt durch das | Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 9 § 5, ersetzt durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, und des Artikels 9bis § 3, | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, und des Artikels 9bis § 3, |
eingefügt durch letzteres Gesetz; | eingefügt durch letzteres Gesetz; |
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, | Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, |
insbesondere des Artikels 34, abgeändert durch das ordentliche Gesetz | insbesondere des Artikels 34, abgeändert durch das ordentliche Gesetz |
vom 16. Juli 1993, und des Artikels 106, eingefügt durch das Gesetz | vom 16. Juli 1993, und des Artikels 106, eingefügt durch das Gesetz |
vom 19. März 1999; | vom 19. März 1999; |
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung | Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung |
der föderalen Staatsstruktur, insbesondere der Artikel 284 und 342; | der föderalen Staatsstruktur, insbesondere der Artikel 284 und 342; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 | automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 |
und die Gesetze vom 18. Dezember 1998, insbesondere der Artikel 1 und | und die Gesetze vom 18. Dezember 1998, insbesondere der Artikel 1 und |
29; | 29; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird; | wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 2000 zur Verlängerung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 2000 zur Verlängerung |
der Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr für die Wahlen der | der Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr für die Wahlen der |
Provinzialräte, Gemeinderäte und Distrikträte und für die Direktwahl | Provinzialräte, Gemeinderäte und Distrikträte und für die Direktwahl |
der Sozialhilferäte in den für die Anwendung eines automatisierten | der Sozialhilferäte in den für die Anwendung eines automatisierten |
Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden; | Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. August 2000 zur Ergänzung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. August 2000 zur Ergänzung |
des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der | des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der |
Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen | Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen |
und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; | und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 8. Oktober | In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 8. Oktober |
2000 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, | 2000 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, |
Gemeinderäte, Distrikträte und Sozialhilferäte unverzüglich die Muster | Gemeinderäte, Distrikträte und Sozialhilferäte unverzüglich die Muster |
der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei | der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei |
diesen Wahlen in den für die Anwendung eines automatisierten | diesen Wahlen in den für die Anwendung eines automatisierten |
Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Anwendung finden | Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Anwendung finden |
werden, | werden, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In den Wahlkantonen und Gemeinden, die durch den | Artikel 1 - In den Wahlkantonen und Gemeinden, die durch den |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung |
eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen | eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen |
die Anweisungen für den Wähler (Muster I) bei den gleichzeitigen | die Anweisungen für den Wähler (Muster I) bei den gleichzeitigen |
Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte dem Muster in Anlage 1. | Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte dem Muster in Anlage 1. |
Art. 2 - In den neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks | Art. 2 - In den neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster | Brüssel-Hauptstadt entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster |
I) dem Muster in Anlage 2. | I) dem Muster in Anlage 2. |
Art. 3 - In den in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes | Art. 3 - In den in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes |
erwähnten Gemeinden, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom | erwähnten Gemeinden, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom |
30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens | 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens |
bestimmt worden sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler | bestimmt worden sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler |
(Muster I) bei den gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, | (Muster I) bei den gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, |
Gemeinderäte und Distrikträte dem Muster in Anlage 3. | Gemeinderäte und Distrikträte dem Muster in Anlage 3. |
Art. 4 - In den Gemeinden, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 | Art. 4 - In den Gemeinden, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, und in der Gemeinde Voeren, | Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, und in der Gemeinde Voeren, |
die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für | die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für |
die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden | die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden |
sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) bei den | sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) bei den |
gleichzeitigen Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte und für die | gleichzeitigen Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte und für die |
Direktwahl der Sozialhilferäte dem Muster in Anlage 4. | Direktwahl der Sozialhilferäte dem Muster in Anlage 4. |
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung | Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung |
der Muster der Anweisungen für den Wähler (Muster Ia und Iabis) in den | der Muster der Anweisungen für den Wähler (Muster Ia und Iabis) in den |
Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines | Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines |
automatisierten Wahlverfahrens bei den Wahlen zur Erneuerung der | automatisierten Wahlverfahrens bei den Wahlen zur Erneuerung der |
Provinzial- und Gemeinderäte bestimmt worden sind, wird aufgehoben. | Provinzial- und Gemeinderäte bestimmt worden sind, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 21. August 2000 | Brüssel, den 21. August 2000 |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Anweisungen für den Wähler in den für die Anwendung eines | Anweisungen für den Wähler in den für die Anwendung eines |
automatisierten | automatisierten |
Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden bei | Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden bei |
gleichzeitigen | gleichzeitigen |
Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte | Wahlen für die Provinzial- und Gemeinderäte |
1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. | Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. |
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so | Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so |
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des | angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des |
Gemeinderates wählen kann. | Gemeinderates wählen kann. |
3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe |
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen | vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen |
Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. | Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. |
- In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 | - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen | Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen |
wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten | wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten |
Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n) vornehmen | Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n) vornehmen |
möchte. | möchte. |
4. - Der belgische Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des | 4. - Der belgische Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des |
Provinzialrates ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt | Provinzialrates ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt |
er seine Stimme für die Wahl des Gemeinderates ab und bestätigt sie | er seine Stimme für die Wahl des Gemeinderates ab und bestätigt sie |
ebenfalls. | ebenfalls. |
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des | Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des |
Gemeinderates ab und bestätigt seine Stimmabgabe. | Gemeinderates ab und bestätigt seine Stimmabgabe. |
5. Für jede Wahl gilt folgendes: | 5. Für jede Wahl gilt folgendes: |
- Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift | - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift |
senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste | senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste |
drückt. | drückt. |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf |
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den | der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den |
Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen | Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen |
Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem | Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem |
Bildschirm befindet. | Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
Kandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum | Kandidaten dieser Liste ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum |
Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld neben dem Namen | Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld neben dem Namen |
dieses oder dieser Kandidaten setzt. | dieses oder dieser Kandidaten setzt. |
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise | 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise |
mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er | mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er |
hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem | hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem |
Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er | Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er |
kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt | kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt |
der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück. | der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück. |
Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie | Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie |
in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und | in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und |
seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte | seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte |
Wahlaufforderung zurück. | Wahlaufforderung zurück. |
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: | 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: |
a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass | a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass |
eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden | eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden |
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, | ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, |
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines | b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines |
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte | anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte |
beschädigt hat, | beschädigt hat, |
c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der | c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der |
Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. | Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. |
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler | In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler |
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu | aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu |
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund | wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund |
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, | des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, |
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe | wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe |
wird für ungültig erklärt. | wird für ungültig erklärt. |
8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu | 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu |
berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht | berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht |
wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und | wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und |
mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken | mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken |
belegt. | belegt. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. August 2000 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. August 2000 beigefügt zu |
werden. | werden. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 2 | Anlage 2 |
[Betrifft die neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks | [Betrifft die neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt] | Brüssel-Hauptstadt] |
Anlage 3 | Anlage 3 |
[Betrifft die gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, | [Betrifft die gleichzeitigen Wahlen für die Provinzialräte, |
Gemeinderäte und Distrikträte - Kommt in den Gemeinden des deutschen | Gemeinderäte und Distrikträte - Kommt in den Gemeinden des deutschen |
Sprachgebietes nicht zur Anwendung] | Sprachgebietes nicht zur Anwendung] |
Anlage 4 | Anlage 4 |
[Betrifft die gleichzeitigen Wahlen für die Provinzial- und | [Betrifft die gleichzeitigen Wahlen für die Provinzial- und |
Gemeinderäte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte - Kommt in den | Gemeinderäte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte - Kommt in den |
Gemeinden des deutschen Sprachgebietes nicht zur Anwendung] | Gemeinden des deutschen Sprachgebietes nicht zur Anwendung] |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |