publié le 13 avril 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant les règles de police sanitaire pour l'importation et les échanges d'ovins et de caprins
17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant les règles de police sanitaire pour l'importation et les échanges d'ovins et de caprins
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant les règles de police sanitaire pour l'importation et les échanges d'ovins et de caprins, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant les règles de police sanitaire pour l'importation et les échanges d'ovins et de caprins.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 février 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere der Artikel 4, 6 § 2, 15 Nr. 1 und 2 und 18;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 21. Juni 2001;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2002 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche;
Aufgrund der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern, abgeändert durch die Richtlinien 73/358/EWG, 74/387/EWG, 75/379/EWG, 77/98/EWG, 81/476/EWG, 83/91/EWG, 86/469/EWG, 87/64/EWG, 88/289/EWG, 88/657/EWG, 89/227/EWG, 89/662/EWG, 90/423/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG, 91/69/EWG, 91/266/EWG, 91/496/EWG, 91/497/EWG, 92/5/EWG, 91/688/EWG, 96/91/EG, 97/76/EG, 97/79/EG und durch die Verordnungen (EG) Nr. 3768/85, 3763/91, 1601/92, 1452/2001 und 807/2003;
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, abgeändert durch die Entscheidungen 94/164/EG, 94/953/EG, 2001/298/EG, 2002/261/EG, 2003/708/EG, 2004/554/EG, durch die Richtlinien 2001/10/EG und 2003/50/EG und durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003;
Aufgrund der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern beziehungsweise Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft, abgeändert durch die Entscheidungen 79/560/EWG, 84/134/EWG, 85/473/EWG, 85/488/EWG, 85/575/EWG, 86/425/EWG, 89/8/EWG, 90/390/EWG, 90/485/EWG, 91/361/EWG, 92/14/EWG, 92/160/EWG, 92/161/EWG, 92/162/EWG, 92/245/EWG, 92/376/EWG, 93/99/EWG, 93/100/EWG, 93/237/EWG, 93/344/EWG, 93/435/EWG, 94/59/EG, 94/311/EG, 94/453/EG, 94/561/EG, 95/288/EG, 95/322/EG, 95/323/EG, 96/132/EG, 96/279/EG, 96/605/EG, 96/624/EG, 97/10/EG, 97/160/EG, 97/736/EG, 98/146/EG, 98/594/EG, 98/622/EG, 99/228/EG, 99/236/EG, 99/301/EG, 99/417/EG, 99/558/EG, 99/759/EG, 2000/2/EG, 2000/136/EG, 2000/162/EG, 2000/209/EG, 2000/236/EG, 2000/623/EG, 2001/117/EG, 2001/731/EG, 2004/81/EG, 2004/212/EG, 2004/372/EG und 2004/554/EG;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juni 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 15. Juni 2005;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;
Aufgrund des Gutachtens 37.935/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Bestand: die Gesamtheit der Schafe und Ziegen, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom amtlichen Tierarzt festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, 2.Herkunftsbestand: jeden Bestand, in dem die Schafe und Ziegen ununterbrochen verblieben sind und für den Register geführt worden sind, die den Verbleib dieser Tiere nachweisen, 3. amtlich anerkannt brucellosefreiem Schaf- oder Ziegenbestand: den Bestand, der den in Anlage I Kapitel I aufgeführten Bedingungen entspricht, 4.brucellosefreiem Schaf- oder Ziegenbestand: den Bestand, der den in Anlage I Kapitel II aufgeführten Bedingungen entspricht, 5. Handel: den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, 6.Einfuhr: die Einfuhr aus einem Drittland, 7. Gemeinschaft: die Europäische Gemeinschaft, 8.Mitgliedstaat: Land, das der Europäischen Gemeinschaft angehört, 9. Sammelstelle: jeden Ort, einschliesslich Betrieben, Sammelplätzen und Märkten, an dem Schafe und Ziegen aus verschiedenen Herkunftsbeständen zur Bildung von Sendungen von Tieren für den innergemeinschaftlichen Handel zusammengeführt werden, 10.amtlichem Tierarzt: den Tierarzt, der zum Personal der Agentur gehört, 11. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 12.Aufenthaltsort: jeden Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Schafe und Ziegen unterbrochen wird, 13. Schlachtschafen und -ziegen: Schafe und Ziegen, die dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine Sammelstelle einem Schlachthof zur Schlachtung innerhalb dreier Tage zugeführt zu werden, 14.Zuchtschafen und -ziegen: Schafe und Ziegen, die nicht unter die Nummern 13 und 15 fallen und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine Sammelstelle zu Zucht- und Nutzzwecken an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden, 15. Mastschafen und -ziegen: Schafe und Ziegen, die nicht unter die Nummern 13 und 14 fallen und dazu bestimmt sind, entweder unmittelbar oder über eine Sammelstelle zur Mast und anschliessenden Schlachtung an ihren Bestimmungsort verbracht zu werden, 16.Schafen und Ziegen: die Gesamtheit der in den Nummern 13, 14 und 15 erwähnten Tiere, 17. Vereinigung: eine Vereinigung oder einen Verband von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die beziehungsweise der in Kapitel II des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit erwähnt ist, 18. meldepflichtiger Krankheit: die Krankheiten, für die Schafe und Ziegen anfällig sind und die im Königlichen Erlass vom 25.April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten erwähnt sind, KAPITEL II - Innergemeinschaftlicher Handel mit Schafen und Ziegen Art. 2 - § 1 - Schafe und Ziegen dürfen nur dann gehandelt werden, wenn sie: a) gemäss Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 2.Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen gekennzeichnet sind, b) bei der Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen;diese Kontrolle muss innerhalb 24 Stunden vor der Verladung der Schafe und Ziegen gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 erfolgen, c) nicht in einem Bestand erworben worden sind oder mit Tieren aus einem Bestand in Berührung gekommen sind, über den aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Sperre verhängt wurde, wobei: i) die Sperre im Zusammenhang steht mit dem Auftreten einer der folgenden Krankheiten, für die die Tiere anfällig sind: - Brucellose, - Tollwut, - Milzbrand. ii) nach Beseitigung des letzten erkrankten oder möglicherweise erkrankten Tieres die Sperre noch mindestens folgende Dauer beträgt: - 42 Tage bei Brucellose, - 30 Tage bei Tollwut, - 15 Tage bei Milzbrand. iii) die Tiere nicht aus einem Bestand stammen, der in einer zur Bekämpfung einer dieser Krankheiten eingerichteten Schutzzone liegt, d) nicht veterinärrechtlichen und/oder gesundheitlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unterliegen oder gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, e) nicht im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit beseitigt werden müssen, f) mindestens 30 Tage ununterbrochen oder, wenn es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand verblieben sind, g) nicht aus einem Bestand stammen, in dem 21 Tage vor dem Versand Schafe und Ziegen aufgenommen worden sind, h) nicht aus einem Bestand stammen, in dem 30 Tage vor dem Versand aus einem Drittland eingeführte Paarhufer aufgenommen worden sind. § 2 - Schafe und Ziegen, die gehandelt werden, dürfen: a) nach dem Verlassen des Herkunftsbestands bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern, die nicht den gleichen Gesundheitsstatus haben, in Berührung kommen, b) den Herkunftsbestand nicht seit mehr als sechs Tagen verlassen haben, bevor sie die letzte Gesundheitsbescheinigung zwecks Verbringung an den in der Bescheinigung angegebenen Endbestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Gesundheitsbescheinigung wird bei Beförderung auf See die Frist von sechs Tagen um die Dauer des Seetransports verlängert, c) nach Verlassen des Herkunftsbestands nur eine Sammelstelle auf belgischem Staatsgebiet durchlaufen, bevor sie unmittelbar zum Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden. Art. 3 - § 1 - Schlachtschafe und -ziegen, die bei Ankunft in dem Bestimmungsmitgliedstaat unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht worden sind, müssen möglichst bald, jedoch spätestens 72 Stunden nach ihrer Ankunft, geschlachtet werden. § 2 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Buchstabe f) dürfen Schlachtschafe und -ziegen gehandelt werden, wenn sie mindestens 21 Tage ununterbrochen in dem Herkunftsbestand verblieben sind. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und des Artikels 2 § 2 Buchstabe b) und in Abweichung von Artikel 2 § 1 Buchstabe g) dürfen Schlachtschafe und -ziegen aus einem Herkunftsbestand, in den 21 Tage vor dem Versand Schafe und Ziegen aufgenommen worden sind, gehandelt werden, wenn sie zwecks sofortiger Schlachtung unmittelbar zu einem Schlachthof in dem Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden, ohne zuvor eine Sammelstelle oder einen Aufenthaltsort zu durchlaufen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Buchstabe b) und in Abweichung von Artikel 2 § 2 Buchstabe c) dürfen Schlachtschafe und -ziegen, die gehandelt werden und nach Verlassen des Herkunftsbestands eine erste Sammelstelle auf belgischem Staatsgebiet durchlaufen haben, höchstens eine zweite Sammelstelle durchlaufen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Wenn die zweite Sammelstelle auch auf dem belgischen Staatsgebiet liegt: i.durchlaufen die Tiere nach Verlassen des Herkunftsbestands eine erste unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehende Sammelstelle, in der nur Tiere, die mindestens denselben Gesundheitsstatus besitzen, zur gleichen Zeit zugelassen sind. ii. darf kein Schlachtschaf beziehungsweise keine Schlachtziege, das beziehungsweise die nicht gemäss Artikel 2 § 1 Buchstabe a) gekennzeichnet worden ist, zu dieser Sammelstelle und in keinem Fall von dieser Sammelstelle aus zur zweiten Sammelstelle befördert werden. iii. werden die Tiere von dieser ersten Sammelstelle aus zusammen mit einem amtstierärztlichen Begleitdokument zu einer zweiten Sammelstelle befördert, wo sie mit einer Bescheinigung versehen und unmittelbar zu einem Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden. 2. Wenn die zweite zugelassene Sammelstelle im Bestimmungsmitgliedstaat gelegen ist, müssen die Tiere unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes dieses Bestimmungsmitgliedstaates aus dieser Sammelstelle unmittelbar zu dem im Bestimmungsmitgliedstaat gelegenen Schlachthof verbracht werden. Die Tiere müssen spätestens innerhalb fünf Tagen nach Ankunft in der zweiten zugelassenen Sammelstelle geschlachtet werden. 3. Wenn die zweite zugelassene Sammelstelle in einem Transitmitgliedstaat gelegen ist, müssen die Tiere aus dieser zugelassenen Sammelstelle unmittelbar zu dem in diesem Bestimmungsmitgliedstaat gelegenen Schlachthof verbracht werden, der in der gemäss Muster I von Anlage IV ausgestellten Gesundheitsbescheinigung angegeben ist. Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 und von Artikel 5 müssen Zucht- und Mastschafe und -ziegen ausserdem folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen in einem Bestand erworben worden sein und dürfen nur mit Tieren aus einem Bestand in Berührung gekommen sein: i) in dem: - in den letzten sechs Monaten kein Fall von infektiöser Agalaktie des Schafes (Mycoplasma agalactiae) beziehungsweise infektiöser Agalaktie der Ziege (Mycoplasma agalactiae, M.capricolum, M. mycoïdes subsp. mycoïdes « Large Colony ») klinisch festgestellt wurde, - in den letzten zwölf Monaten kein Fall von Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa klinisch festgestellt wurde, - in den letzten drei Jahren kein Fall von Lungenadenomatose, Maedi Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege klinisch festgestellt wurde.
Dieser Zeitraum wird jedoch auf zwölf Monate verkürzt, wenn die von Maedi Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis der Ziege befallenen Tiere geschlachtet und die verbleibenden Tiere zwei Untersuchungen zur Früherkennung dieser Krankheiten mit negativem Befund unterzogen wurden, ii) für den dem mit der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung betrauten amtlichen Tierarzt keine Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, die auf die Nichteinhaltung der in Ziffer i) genannten Anforderungen schliessen lassen, iii) dessen Besitzer erklärt hat, dass ihm keine derartigen Umstände bekannt geworden sind, und der ferner schriftlich erklärt hat, dass die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere die in Ziffer i) vorgesehenen Kriterien erfüllen. b) Was die infektiöse Epidymitis des Schafbocks (B.ovis) betrifft, so müssen nicht kastrierte Zuchtschafböcke: - aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten zwölf Monate kein Fall von infektiöser Epidymitis des Schafbocks festgestellt wurde, - während der letzten sechzig Tage vor dem Versand ununterbrochen in diesem Bestand verblieben sein, - innerhalb der letzten dreissig Tage vor dem Versand einer serologischen Untersuchung gemäss Anlage III mit negativem Befund unterzogen worden sein oder gleichwertigen Gesundheitsgarantien genügen.
Art. 5 - Für den Handel bestimmte Schlachtschafe und -ziegen müssen von einer von der Agentur ausgestellten Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die dem Muster I von Anlage IV zum vorliegenden Erlass entspricht.
Für den Handel bestimmte Mastschafe und -ziegen müssen von einer von der Agentur ausgestellten Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die dem Muster II von Anlage IV zum vorliegenden Erlass entspricht.
Für den Handel bestimmte Zucht- und Nutzschafe und -ziegen müssen von einer von der Agentur ausgestellten Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die dem Muster III von Anlage IV zum vorliegenden Erlass entspricht.
Diese Gesundheitsbescheinigungen müssen innerhalb 24 Stunden oder spätestens am letzten Werktag vor der Verschiffung oder der Verladung ausgestellt werden. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Tagen.
Die Agentur kann Abweichungen für die grenzüberschreitende Weidehaltung gewähren.
Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Buchstabe b) erwähnten vom amtlichen Tierarzt durchzuführenden Gesundheitskontrollen für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung, einschliesslich der zusätzlichen Garantien für eine Sendung von Tieren, können im Herkunftsbestand oder in der Sammelstelle erfolgen. § 2 - Für Mast- und Zuchtschafe und -ziegen, die in Anwendung von Artikel 2 § 2 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses über eine zugelassene Sammelstelle auf dem belgischen Staatsgebiet gehandelt werden, werden die Gesundheitsbescheinigungen II und III von Anlage IV von dem für den Herkunftsbestand verantwortlichen amtlichen Tierarzt ausgefüllt.
Die Gesundheitsbescheinigung wird von dem für die Sammelstelle des Abgangsortes verantwortlichen amtlichen Tierarzt ausgefüllt, nachdem er die in § 1 erwähnten Gesundheitskontrollen durchgeführt hat. § 3 - Für Schlachtschafe und -ziegen, die in Anwendung von Artikel 3 § 4 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses gehandelt werden, wird die Gesundheitsbescheinigung I von Anlage IV von dem für die erste Sammelstelle verantwortlichen amtlichen Tierarzt ausgefüllt.
Die Gesundheitsbescheinigung wird von dem für die Sammelstelle des Abgangsortes verantwortlichen amtlichen Tierarzt ausgefüllt, nachdem er die in § 1 erwähnten Gesundheitskontrollen durchgeführt hat. § 4 - Wenn Schlachtschafe und -ziegen in Anwendung von Artikel 3 § 4 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses gehandelt werden, stellt der für die im Durchfuhrmitgliedstaat zugelassene Sammelstelle verantwortliche amtliche Tierarzt dem Bestimmungsmitgliedstaat eine zweite Gesundheitsbescheinigung aus, die dem Muster I von Anlage IV entspricht, die erforderlichen Angaben aus der/den ursprünglichen Gesundheitsbescheinigung(en) enthält und der er eine beglaubigte Kopie der Originalbescheinigung beifügt.
In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen die in Artikel 5 erwähnte Gültigkeitsdauer nicht überschreiten.
KAPITEL III - Einfuhr von Schafen und Ziegen Art. 7 - Die Einfuhr von Schafen und Ziegen wird nur aus Drittländern und Teilen von Drittländern erlaubt, die im Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern beziehungsweise Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft aufgeführt sind.
Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 ist die Einfuhr von Schafen und Ziegen nur erlaubt, sofern diese Tiere aus Drittländern kommen: a) die frei von den folgenden Krankheiten sind, für die Schafe und Ziegen anfällig sind: - seit zwölf Monaten: von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche der Rinder, Blauzungenkrankheit (bluetongue), afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Pest der kleinen Wiederkäuer, epizootischer Hämorrhagie der Hirsche, Schafpocken, Ziegenpocken und Rifttalfieber, - seit sechs Monaten: von ansteckender vesikulärer Stomatitis, b) in denen seit zwölf Monaten gegen die in Buchstabe a) erster Gedankenstrich aufgeführten Krankheiten, für die diese Tiere anfällig sind, keine Impfungen vorgenommen worden sind.c) die die tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllen, die in der Anlage I zum vorliegenden Erlass als Bezugsgrundlage für die Krankheiten, für die Schafe und Ziegen anfällig sind, erwähnt sind. Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen Schafe und Ziegen nur aus dem Gebiet eines Drittlands in Belgien eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Vor dem Tag ihrer Verladung zum Versand nach Belgien sind diese Tiere a) während mindestens sechs Monaten, wenn es sich um Zucht- oder Mastschafe und -ziegen handelt, b) während mindestens drei Monaten, wenn es sich um Schlachtschafe und -ziegen handelt, ununterbrochen auf dem Gebiet oder dem Teil des Gebiets eines auf der in Artikel 7 erwähnten Liste stehenden Ausfuhrdrittlandes verblieben. Wenn es sich um weniger als 6 Monate beziehungsweise 3 Monate alte Tiere handelt, wird die Dauer dieses Aufenthalts ab ihrer Geburt gerechnet.
Art. 10 - Eingeführte Schafe und Ziegen müssen von einer von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes nach den durch die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 festgelegten Mustern ausgestellten Bescheinigung begleitet werden.
Die Bescheinigung muss: a) am Tag der Verladung der Schafe und Ziegen zum Versand ausgestellt worden sein, b) mindestens in einer der Amtssprachen Belgiens und des Mitgliedstaates, in dem die Einfuhrkontrolle stattfindet, aufgestellt worden sein, c) als Urschrift die Tiere begleiten, d) die Erklärung enthalten, dass die Schafe und Ziegen die in der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12.Dezember 1972 für die Einfuhr aus Drittländern vorgesehenen Bedingungen erfüllen, e) aus einem einzigen Blatt bestehen, f) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. Art. 11 - Eingeführte Schachtschafe und -ziegen müssen sofort nach Ankunft im Bestimmungsland zu einem Schlachthof verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen Anforderungen spätestens innerhalb fünf Werktagen nach Eintreffen in diesem Schlachthof geschlachtet werden.
Die Agentur kann aus tierseuchenrechtlichen Gründen den Schlachthof bestimmen, zu dem diese Tiere verbracht werden müssen.
Art. 12 - Die Einfuhrkontrolle bei Schafen und Ziegen erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden.
Art. 13 - In den Fällen, in denen die Einfuhr den Anforderungen dieses Kapitels nicht entspricht, finden die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, vorgesehenen Massnahmen Anwendung.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 14 - Um die notwendigen Gesundheitsgarantien zu bieten, kann die Agentur zur Früherkennung der meldepflichtigen Krankheiten die Entnahme von Blutproben und von Organen oder Organteilen in den Schlachthöfen oder den Betrieben stichprobenweise durchführen lassen.
Das Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie und die zugelassenen Vereinigungen wirken daran mit. Die bei der Durchführung dieser epidemiologischen Untersuchungen anfallenden Kosten gehen zu Lasten der öffentlichen Behörden.
Art. 15 - Bei drohender Ansteckungsgefahr durch eine Tierseuche ergreift die Agentur alle erforderlichen Massnahmen.
Art. 16 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.
Art. 17 - Es werden aufgehoben: 1. die Artikel 6 und 7 des Ministeriellen Erlasses vom 22.April 2002 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, 2. der Ministerielle Erlass vom 29.September 1992 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 21. Juni 2001.
Art. 18 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage I KAPITEL I I. Amtlich anerkannt brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand (B. melitensis) A. Zuerkennung des Status Als amtlich anerkannt brucellosefreier (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenbestand gilt: 1. ein Bestand, in dem: a) alle Tiere der für Brucellose (B.melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind, b) sich keine gegen Brucellose (B.melitensis) geimpften Schafe oder Ziegen befinden; ausgenommen sind Tiere, die vor mindestens zwei Jahren mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, nach dem von der Agentur angenommenen Verfahren zugelassenen Impfstoff geimpft worden sind, c) zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäss Anlage II an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten Schafen oder Ziegen des Bestands durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben und d) sich nach Durchführung der in Buchstabe c) genannten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in dem Bestand geboren sind oder die unter Einhaltung der in Buchstabe D festgelegten Bedingungen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand oder aus einem brucellosefreien Bestand dorthin verbracht wurden, und in dem nach der Qualifikation die in Buchstabe B genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, 2.ein Bestand, der sich in einem amtlich anerkannt brucellosefreien Gebiet gemäss Ziffer II befindet.
B. Aufrechterhaltung des Status 1. In den amtlich anerkannt brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbeständen (B.melitensis), die nicht in einem amtlich anerkannt brucellosefreien (B. melitensis) Teilgebiet liegen und in denen nach ihrer Qualifikation die Aufnahme von Tieren gemäss den Bedingungen des Buchstabens D erfolgt, wird jährlich eine repräsentative Stichprobe der über sechs Monate alten Schafe und Ziegen kontrolliert. Der Bestand behält seinen Status nur, wenn das Ergebnis der Untersuchungen negativ ist.
Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jedem Bestand: - alle über sechs Monate alten nicht kastrierten männlichen Tiere, - alle Tiere, die seit der letzten Kontrolle in den Bestand aufgenommen worden sind, - 25%, mindestens aber 50 der geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tiere des Bestands; in Beständen mit weniger als 50 geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tieren sind alle diese weiblichen Tiere zu kontrollieren. 2. Für ein Gebiet, das nicht amtlich anerkannt brucellosefrei ist, in dem aber mehr als 99 % der Schaf- oder Ziegenbestände amtlich für brucellosefrei (B.melitensis) erklärt werden, kann der Zeitabstand für die Kontrolle der amtlich anerkannt brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbestände auf drei Jahre verlängert werden, sofern die Bestände, die nicht amtlich anerkannt brucellosefrei sind, unter amtliche Kontrolle gestellt oder einem Tilgungsprogramm unterworfen werden.
C. Verdacht auf Brucellose beziehungsweise Auftreten der Krankheit 1. Wenn in einem amtlich anerkannt brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbestand: a) bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B.melitensis) festgestellt wird, so wird dieser Bestand von der Agentur aberkannt. Die Qualifikation kann jedoch vorübergehend entzogen werden, wenn das oder die Tiere unverzüglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit beziehungsweise Entkräftung des Krankheitsverdachts isoliert wird/werden, b) sich der Verdacht auf Brucellose (B.melitensis) bestätigt, so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation von der Agentur nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten geschlachtet wurden und wenn zwei gemäss Anlage II im Abstand von mindestens drei Monaten bei allen über sechs Monate alten Tieren des Bestands durchgeführte Untersuchungen ein negatives Ergebnis aufweisen. 2. Liegt der in Nummer 1 erwähnte Bestand in einem amtlich anerkannt brucellosefreien (B.melitensis) Gebiet, so unterrichtet die Agentur unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
Die Agentur veranlasst: a) die Schlachtung aller infizierten Tiere und aller krankheitsverdächtigen Tiere in dem betreffenden Bestand.Die Agentur hält die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Entwicklung auf dem Laufenden, b) die Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung, wobei die mit dem infizierten Bestand epidemiologisch verbundenen Bestände den in Nummer 1 Buchstabe b) vorgesehenen Untersuchungen unterzogen werden müssen.3. Tritt ein bestätigter Fall von Brucellose gemäss Nummer 2 auf, so erlässt die Agentur nach Prüfung der Umstände, die zum erneuten Auftreten der Brucellose (B.melitensis) geführt haben, wenn diese Prüfung es rechtfertigt, eine Entscheidung, um dem betreffenden Gebiet den Status vorübergehend zu entziehen beziehungsweise abzuerkennen.
Wird der Status aberkannt, so werden die Bedingungen für eine neue Qualifikation nach dem gleichen Verfahren festgelegt.
D. Aufnahme von Tieren in einen amtlich anerkannt brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenbestand In einen amtlich anerkannt brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbestand dürfen nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Tiere müssen entweder aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbestand stammen, 2.oder sie - müssen aus einem brucellosefreien Bestand stammen, - müssen einzeln gemäss Artikel 2 § 1 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet sein, - dürfen noch nie gegen Brucellose geimpft worden sein oder müssen im Fall einer Impfung gegen Brucellose vor mehr als zwei Jahren geimpft worden sein. Über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft wurden, können jedoch ebenfalls aufgenommen werden und - müssen im Herkunftsbestand unter amtlicher Kontrolle isoliert und während dieser Zeit zweimal im Abstand von mindestens sechs Wochen gemäss Anlage II mit negativem Befund untersucht worden sein.
II. Amtlich anerkannt brucellosefreies Gebiet Als amtlich brucellosefreies Gebiet kann jedes Gebiet anerkannt werden: 1. a) in dem mindestens 99,8 % der Schaf- oder Ziegenbestände amtlich anerkannt brucellosefrei sind oder b) in dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Schaf- oder Ziegenbrucellose ist seit mindestens fünf Jahren meldepflichtig. ii) Seit mindestens fünf Jahren wurde kein Fall von Schaf- oder Ziegenbrucellose amtlich festgestellt. iii) Die Impfung ist seit mindestens drei Jahren untersagt und c) in dem die Einhaltung dieser Bedingungen von der Agentur festgestellt wurde, 2.in dem die in Nummer 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und i) jährlich durch Zufallskontrollen in dem Tierbestand oder im Schlachthof mit einer Nachweissicherheit von 99% nachgewiesen wird, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind oder mindestens 10 % der über sechs Monate alten Schafe und Ziegen gemäss Anlage II mit negativem Befund untersucht worden sind, ii) die Bedingungen der Qualifikation weiterhin erfüllt sind. KAPITEL II - Brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand (B. melitensis) A. Zuerkennung des Status Als brucellosefreier (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenbestand gilt ein Bestand, 1. in dem a) alle Tiere der für Brucellose (B.melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen sind, b) alle Schafe oder Ziegen oder ein Teil davon mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats geimpft worden sind, c) zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäss Anlage II an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über 18 Monate alten geimpften Schafen oder Ziegen des Bestands durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben, d) zwei Untersuchungen, die im Abstand von mindestens sechs Monaten gemäss Anlage II an allen zum Zeitpunkt der Untersuchung über sechs Monate alten nicht geimpften Schafen und Ziegen des Bestands durchgeführt wurden, ein negatives Ergebnis erbracht haben und e) sich nach Durchführung der in den Buchstaben c) oder d) erwähnten Untersuchungen nur noch Schafe und Ziegen befinden, die in dem Bestand geboren sind oder die unter Einhaltung der in Buchstabe D genannten Bedingungen aus einem brucellosefreien Bestand dorthin verbracht wurden, und 2.in dem nach der Qualifikation die in Buchstabe B vorgesehenen Anforderungen weiterhin erfüllt sind.
B. Aufrechterhaltung des Status Jährlich wird eine repräsentative Stichprobe der Schafe und Ziegen in jedem Bestand untersucht. Der Bestand behält seinen Status nur, wenn die Ergebnisse dieser Untersuchungen negativ sind.
Zu der zu kontrollierenden repräsentativen Stichprobe gehören in jedem Bestand: - alle über sechs Monate alten nicht kastrierten und nicht geimpften männlichen Tiere, - alle über 18 Monate alten nicht kastrierten und nicht geimpften Tiere, - alle Tiere, die seit der letzten Kontrolle in den Bestand aufgenommen worden sind, - 25 %, mindestens aber 50 der geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tiere des Bestands; in Beständen mit weniger als 50 geschlechtsreifen oder laktierenden weiblichen Tieren sind alle diese weiblichen Tiere zu kontrollieren.
C. Verdacht auf Brucellose beziehungsweise Auftreten der Krankheit 1. Wird in einem brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbestand bei einem oder mehreren Schafen oder Ziegen ein Verdacht auf Brucellose (B. melitensis) festgestellt, so wird diesem Bestand die Qualifikation vorübergehend entzogen. Das oder die infektionsverdächtigten Tiere werden unverzüglich beseitigt oder bis zur amtlichen Bestätigung der Krankheit beziehungsweise Entkräftung des Krankheitsverdachts isoliert. 2. Bestätigt sich der Verdacht auf Brucellose (B.melitensis), so wird der vorübergehende Entzug der Qualifikation nur aufgehoben, wenn alle infizierten Tiere oder alle Tiere krankheitsverdächtiger Arten getötet wurden und wenn zwei gemäss Anlage II im Abstand von mindestens drei Monaten durchgeführte Untersuchungen - bei allen über achtzehn Monate alten Tieren, wenn es sich um geimpfte Tiere handelt, - bei allen über sechs Monate alten Tieren, wenn es sich um nicht geimpfte Tiere handelt, ein negatives Ergebnis aufweisen.
D. Aufnahme von Tieren in einen brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenbestand In einen brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbestand dürfen 1. nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbestand oder einem brucellosefreien Schaf- oder Ziegenbestand (B.melitensis) stammen oder 2. bis zu dem Zeitpunkt, der im Rahmen der von der Agentur genehmigten Tilgungsprogramme für die Qualifikation der Bestände vorgesehen ist, nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einem anderen Bestand als dem in Nummer 1 erwähnten Bestand stammen und die folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie müssen einzeln gemäss Artikel 2 § 1 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet sein.b) Sie müssen aus einem Bestand stammen, in dem alle Tiere der für Brucellose (B.melitensis) anfälligen Arten seit mindestens zwölf Monaten von klinischen oder sonstigen Brucelloseerscheinungen frei sind. c) i) - Sie dürfen im Laufe der letzten zwei Jahre nicht geimpft worden sein. - Sie müssen in dem Herkunftsbestand unter tierärztlicher Kontrolle isoliert und während dieser Zeit zweimal im Abstand von mindestens sechs Wochen gemäss Anlage II mit negativem Befund untersucht worden sein oder ii) sie müssen mit dem Impfstoff Rev. 1 oder einem anderen, von der Agentur zugelassenen Impfstoff vor Vollendung des siebten Lebensmonats, aber spätestens fünfzehn Tage vor der Aufnahme in den Bestimmungsbestand geimpft worden sein.
E. Änderung des Status Ein brucellosefreier (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenbestand kann die Qualifikation eines amtlich anerkannt brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- oder Ziegenbestands nach einer Mindestfrist von zwei Jahren erwerben, sofern: a) sich dort kein vor weniger als zwei Jahren gegen Brucellose (B. melitensis) geimpftes Tier befindet, b) die in Buchstabe D Nummer 2 vorgesehenen Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt waren, c) die über sechs Monate alten Tiere nach Ablauf des zweiten Jahres bei einer gemäss Anlage II durchgeführten Untersuchung ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage II Testverfahren für die Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis) Die für die Qualifikation der Bestände erforderliche Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis) wird mittels des Rose-Bengal-Tests oder der im Anhang der Entscheidung 90/242/EWG beschriebenen Komplementbindungsreaktion oder jeder anderen Methode, die nach dem in Artikel 15 der Richtlinie 91/68/EWG genannten Verfahren anerkannt wurde, durchgeführt. Die Komplementbindungsreaktion wird nur bei Untersuchung einzelner Tiere angewandt.
Wenn bei einer solchen Untersuchung mittels des Rose-Bengal-Tests mehr als 5% der Tiere des Bestands eine positive Reaktion zeigen, wird jedes einzelne Tier des Bestands einer zusätzlichen Untersuchung mittels der Komplementbindungsreaktion unterzogen.
Bei der Komplementbindungsreaktion ist ein Serum, das mindestens 20 ICFT-Einheiten pro ml enthält, als positiv anzusehen.
Die verwendeten Antigene müssen von dem nationalen Laboratorium (Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie) zugelassen worden sein und gegenüber dem zweiten internationalen Brucella-abortus-Standardantiserum eingestellt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage III Amtliche Untersuchung auf infektiöse Epidydimitis des Schafbocks (B. ovis) Komplementbindungsreaktion Das verwendete spezifische Antigen muss von dem nationalen Laboratorium zugelassen worden sein und gegenüber dem internationalen Brucella-ovis-Standardantiserum eingestellt werden.
Das Arbeitsserum (für die tagtägliche Kontrolle) muss gegenüber dem vom Zentralen Veterinärlabor in Weybridge, Surrey, Vereinigtes Königreich, hergestellten internationalen Brucella-ovis-Standardantiserum eingestellt werden.
Ein Serum, das mindestens 50 internationale Einheiten pro ml enthält, ist als positiv anzusehen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL