publié le 05 juillet 2002
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière
17 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 février 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 17. OKTOBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen von Verkehrszeichen Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 60.2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen von Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25.
November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20.
Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991, 19. Dezember 1991, 11. März 1997, 16. Juli 1997 und 9. Oktober 1998;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens 31.503/2/V des Staatsrates vom 28. August 2001, Erlässt Artikel 1 - Artikel 3.2 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen von Verkehrszeichen wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 3.2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Der lichtdurchlässige Teil der wie in Artikel 61.4.3 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehen angebrachten Wiederholungslichter hat einen maximalen Durchmesser von 0,10 m." 2. Artikel 3.2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Werden diese Lichter dazu benutzt, die Zufahrt zu einer Autobahn zu regulieren, kann die Leuchtdauer des gelben Lichts auf ein bis zwei Sekunden verringert werden." Art. 2 - Ein Artikel 3.2bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: "Art. 3.2bis - Sind Lichtzeichenanlagen gemäss Artikel 61.3.2 Absatz 2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgestellt, dürfen Fussgängerüberwege nur markiert werden, wenn die Intensität des Fussgängerverkehrs es rechtfertigt. In diesem Fall müssen die Lichtzeichenanlagen für Fussgänger aufgestellt werden, um den Fussgängerverkehr auf dem Fussgängerüberweg zu regeln." Art. 3 - Artikel 3.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Die Pfeile über den Fahrspuren leuchten auf einer schwarzen lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Mindestdurchmesser von 0,25 m auf." Art. 4 - Artikel 3.3.1 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgende Wortgruppe ergänzt: ", ausser um den nach links abbiegenden Verkehr zu regeln." Art. 5 - Artikel 3.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Sind diese Lichter auf Augenhöhe des Führers angebracht, darf die kreisförmige Fläche einen Durchmesser von 0,10 m bis 0,12 m haben." 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: ", oder dort, wo ein Weg Fussgängern, Radfahrern und Reitern durch die Verkehrsschilder F99 bis F101b vorbehalten ist." Art. 6 - Artikel 4.1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Lichtzeichenanlagen für Fussgänger müssen aufgestellt werden, wenn die in Artikel 3.2bis vorgesehene Bedingung erfüllt ist." Art. 7 - Artikel 12.8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 12.8 Nr. 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Nummer beziehungsweise die Nummern der Strassen werden in dem entsprechenden Pfeil angezeigt.
Ist die Strasse eine Ringstrasse, wird die Ring-Nummer nicht angezeigt; wohl angezeigt werden die Nummern der Strassen bei den entsprechenden Bestimmungsorten." 2. Artikel 12.8 Nr. 2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "c) In jedem Teil: - wird die Strassennummer, wenn die Strasse nur eine einzige Nummer hat, auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht; - werden die Strassennummern, wenn die Strasse mehrere Nummern hat, bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht; - wird, wenn die Strasse eine Ringstrasse ist, die Ring-Nummer nicht angezeigt, aber werden die anderen Strassennummern bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." 3. In Artikel 12.8 Nr. 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Für jede Richtung ist die Anzahl Aufschriften auf drei begrenzt; diese Aufschriften folgen einander von oben nach unten in absteigender Reihenfolge der Entfernungen, wobei ebenfalls die Bestimmungsorte berücksichtigt werden, die nicht an der Strasse selbst liegen, jedoch über diese Strasse erreicht werden können." 4. Artikel 12.8 Nr. 6 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: "6. Wenn die Organisation des Verkehrs es rechtfertigt, können diese Verkehrsschilder mit den durch die Verkehrsschilder F33a bis F35 vorgesehenen Anzeigen ergänzt werden.
Handelt es sich um Ferien- oder Vergnügungsparks, eine sehenswerte Landschaft oder eine Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, dürfen sie nur angezeigt werden, wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn sie von den Regionalregierungen als umfangreiche oder bedeutende Stätten anerkannt sind." Art. 8 - Artikel 12.9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt abgeändert: "Verkehrsschilder F29, F31, F33a, F33b und F33c.Wegweiser" 2. Artikel 12.9.1 Nr. 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "3. Diese Verkehrsschilder werden nach Richtungen gruppiert. Ihre Anzahl darf fünf für jede Richtung nicht überschreiten. Im Prinzip werden die Verkehrsschilder pro Richtung nebeneinander angebracht; ausserdem ist es verboten, mehr als fünf Verkehrsschilder übereinander anzubringen, wenn sie verschiedene Richtungen anzeigen." 3. In Artikel 12.9.1 Nr. 5 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. 4. Artikel 12.9.1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "6. Hat die betreffende Strasse eine oder mehrere Nummern, können die Verkehrsschilder F23a, F23b, F23c oder F23d über dem mittleren Teil der Wegweisergruppe angebracht werden.
Ist die Strasse eine Ringstrasse, werden die anderen Strassennummern auf jedem der Wegweiser F29 auf der der Pfeilspitze gegenüberliegenden Seite angebracht. In diesem Fall wird keinerlei Angabe über die Entfernung in Kilometern auf den Wegweisern F29 gemacht." 5. Artikel 12.9.1 Nr. 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "10. Auf den Verkehrsschildern F33a werden die Angaben in schwarzer Farbe auf weissem Grund gemacht, mit Ausnahme des Sinnbilds des Verkehrsschildes F53, das in weisser Farbe auf blauem Grund angegeben wird.
Diese Verkehrsschilder werden benutzt zur Vorkennzeichnung von: - wichtigen Flughäfen, Universitätszentren, Kliniken und Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Stadtteilen und Ringstrassen.
Die dorthin führenden Strecken werden ab Autobahnen oder wichtigen Transitstrassen ausgeschildert, unter Berücksichtigung der Bedeutung des Bestimmungsorts und des Einflusses, den dieser auf die Organisation des Verkehrs hat; - allein stehenden Betrieben ausserhalb der geschlossenen Ortschaft, wichtigen Industriezonen und Einkaufszentren.
Nur Industriezonen, Einkaufszentren und Betriebe, die ein bedeutendes Verkehrsaufkommen aufweisen und für die eine Beschilderung notwendig ist, um die geeignetste Strecke dorthin anzuzeigen, dürfen gekennzeichnet werden.
Pro Industriezone, Einkaufszentrum oder Betrieb werden höchstens zwei vollständige Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse ausgeschildert, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens fünf Kilometern.
Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten Verkehrsschildern F25 und F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33a auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F34a wird nicht benutzt.
Wird das Verkehrsschild F33a zur Vorkennzeichnung von Industriezonen oder Einkaufszentren benutzt, dürfen keine Namen von Firmen oder Geschäften darauf angegeben sein.
Für Flughäfen, Kliniken, Krankenhäuser, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen oder Einkaufszentren und Betriebe von geringerer Bedeutung werden Verkehrsschilder vom Typ F34a benutzt; die gleichen Schilder werden benutzt für die Anzeige der Namen der Betriebe innerhalb dieser Zonen oder Zentren sowie für allein stehende Betriebe innerhalb der durch die Verkehrsschilder F1 und F3 abgegrenzten geschlossenen Ortschaften." 6. Artikel 12.9.1 Nr. 11, der Artikel 12.9.1 Nr. 12 wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "11. Auf den Verkehrsschildern F33a, F33b und F33c werden die Sinnbilder auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." 7. Artikel 12.9.1 wird durch einen Artikel 12.9.1 Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. Auf den Verkehrsschildern F33c werden die Aufschriften in weisser Farbe auf braunem Grund und die Sinnbilder in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht.
Diese Verkehrsschilder dürfen zur Ausschilderung einer Strecke, die zu einem Kultur-, Ferien- oder Vergnügungspark, einer sehenswerten Landschaft oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, führt, nur angebracht werden, wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn die genannten Stätten von den Regionalregierungen als umfangreiche oder bedeutende Stätten anerkannt sind.
Ausser unter besonderen Umständen werden höchstens zwei vollständige Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse im Umkreis von 10 Kilometern angegeben.
Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten Verkehrsschildern F25 oder F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33c auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F35 wird nicht benutzt." Art. 9 - Artikel 12.9.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 12.9.2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "2. Die Verkehrsschilder F34a, F35 und F37 sind rechteckig mit folgenden Massen: a) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h oder mehr beträgt: - maximale Länge: 1,30 m; - maximale Höhe: 0,18 m; diese Höhe kann jedoch auf 0,30 m angehoben werden, wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn sie im Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sind; - Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,12 m; b) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit weniger als 70 km/h beträgt: - maximale Länge: 1,20 m; - maximale Höhe: 0,15 m; diese Höhe kann auf 0,25 m angehoben werden, wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn sie im Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sind; - Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,10 m.
Sind die Verkehrsschilder jedoch aufgrund der besonderen Ortsbeschaffenheit in grossem Abstand zum Sichtfeld des Führers angebracht, dürfen die unter Buchstabe a) vorgesehenen Masse angewandt werden.
Die Höhe muss im Verhältnis zu der aufgrund von Artikel 12.8 Nr. 4 zugelassenen maximalen Höhe angepasst werden, wenn bestimmte Angaben auf Verkehrsschildern F34a und F35 in die Verkehrsschilder vom Typ F25 und F27 integriert werden.
Für die Richtungen nach links wird der Pfeil links auf dem Verkehrsschild angebracht.
Für die Richtungen nach rechts oder geradeaus wird der Pfeil rechts auf dem Verkehrsschild angebracht.
Wenn in einem Parkplatzverwaltungssystem das Verkehrsschild F34a jedoch zusätzliche Informationen umfasst, wie zum Beispiel die elektronische Anzeige der verfügbaren Plätze oder die Identifizierung der Parkplätze, können die Pfeile links untereinander angebracht werden." 2. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. 3. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "0,25 m" und "angehoben" die Wörter "oder 0,30 m" eingefügt. 4. In Artikel 12.9.2 Nr. 4 werden die Wörter "und F33b" durch die Wörter ", F33b und F33c" und die Wörter "bis F33b" durch die Wörter "bis F33c" ersetzt. 5. Artikel 12.9.2 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "a) Auf den Verkehrsschildern F34a sind die Aufschriften in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht. b) Höchstens zwei Strecken dürfen ab einer Transitstrasse ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens 2 km.c) Verkehrsschilder F34a werden benutzt für die Kennzeichnung von: - Flughäfen, Kliniken, Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen und Industriezonen von geringerer Bedeutung; - sofern eine Beschilderung erforderlich ist, um die geeignetste Strecke dorthin anzugeben: Industriezonen, Einkaufszentren und allein stehenden Betrieben ausserhalb geschlossener Ortschaften, alle von geringerer Bedeutung, und allein stehenden Betrieben innerhalb geschlossener Ortschaften; - öffentlichen Einrichtungen und Anlagen oder Einrichtungen und Anlagen allgemeinen Interesses, die nicht in Artikel 71.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgezählt sind. In diesem Fall wird auf dem Verkehrsschild F34a entweder der Typ der Einrichtung oder Anlage (z.B. Kaserne) oder Typ und Name (z.B. Regie von Nivelles) oder der Name allein (z.B. NATO) angegeben; in diesem Fall werden keine Sinnbilder benutzt; - spezifischen Anlagen innerhalb von Flughäfen, Universitätszentren, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen und Einkaufszentren.
In diesem Fall werden mehrere Stützen mit jeweils höchstens acht Verkehrsschildern nach Verhältnis der Anzahl zu kennzeichnenden Anlagen angebracht; Sinnbilder werden nicht benutzt.
Die Stützen werden einen Meter voneinander angebracht, und die Länge der Verkehrschilder wird auf 0,90 m verringert.
In den oben erwähnten Fällen wird das Verkehrsschild F33a nicht benutzt. d) Ein Sinnbild kann allein und gegebenenfalls zusammen mit anderen benutzt werden, wenn verschiedene Aktivitäten an einem selben Ort stattfinden.Jedoch darf die Anzahl Sinnbilder fünf nicht übersteigen." 6. Artikel 12.9.2 Nr. 8 Absatz 1 und 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Auf den Verkehrsschildern F35 sind die Aufschriften in weisser Farbe auf braunem Grund angebracht. Das Sinnbild ist in schwarzer Farbe auf weissem Grund und auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht.
Dieses Verkehrsschild wird unter anderem für die Kennzeichnung eines Kultur-, Ferien- oder Vergnügungsparks, einer sehenswerten Landschaft oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, benutzt, die nicht gemäss Artikel 12.9.1 Nr. 13 gekennzeichnet werden können.
Lediglich zwei Strecken dorthin dürfen ab einer Transitstrasse ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens 2 km." 7. In Artikel 12.9.2 Nr. 11 Buchstabe a) wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Das Sinnbild wird in schwarzer Farbe auf weissem Grund und auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." Art. 10 - Artikel 12.9.3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz der Überschrift wird wie folgt abgeändert: "Verkehrsschilder F34b1, F34b2, F34c1 und F34c2.Wegweiser: Strecke, die bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern empfohlen wird". 2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2.Die Verkehrsschilder F34b1 und F34c1 sind rechteckig, höchstens 0,15 m hoch und höchstens 1,20 m lang.
Die Verkehrsschilder F34b2 und F34c2 sind rechteckig, mindestens 0,45 m hoch und mindestens 0,30 m lang.
Auf diesen Verkehrsschildern beträgt die maximale Höhe der Buchstaben und Sinnbilder 0,10 m.
Auf den Verkehrsschildern F34b1 und b2 sind die Aufschriften in weisser Farbe auf blauem Grund und auf den Verkehrsschildern F34c1 und c2 in weisser Farbe auf braunem Grund angebracht.
Die Sinnbilder sind in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht.
Auf den Verkehrsschildern F34b2 und F34c2 sind der Vermerk des Bestimmungsortes und der Pfeil fakultativ.
Die Entfernung in Kilometern und, wenn es sich um Strecken für Fussgänger handelt, die auf hundert Meter gerundete Entfernung in Bruchteilen von Kilometern dürfen vermerkt werden." 3. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "3.Die Verkehrsschilder F34b1 und b2 dürfen zur Ausschilderung empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten oder Einrichtungen allgemeinen Interesses führen.
Die Verkehrsschilder F34c1 und c2 dürfen zur Ausschilderung empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten von touristischer Bedeutung führen.
Das Sinnbild der Kategorie beziehungsweise der Kategorien der betroffenen Verkehrsteilnehmer wird immer angegeben.
Auf den Verkehrsschildern F34c1 und c2 dürfen die für die Verkehrschilder F35 vorgesehenen Sinnbilder nicht benutzt werden." 4. Artikel 12.9.3 Nr. 4 wird aufgehoben. 5. Artikel 12.9.3 Nr. 5 wird zum neuen Artikel 12.9.3 Nr. 4, und nach den Wörtern "F34b" werden die Wörter "und c" hinzugefügt.
Art. 11 - Artikel 18.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Sind gemäss Artikel 61.4.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren angebracht, wird die Haltelinie mindestens 5 Meter vor der Lichtzeichenanlage angebracht." Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2001 Frau I. DURANT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE