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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/02/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 oktober 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
17 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre 2001 officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 oktober
modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976
dimensions minimales et les conditions particulières de placement de waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden
la signalisation routière van de verkeerstekens worden bepaald
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 17 octobre 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 ministerieel besluit van 17 oktober 2001 tot wijziging van het
octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen
particulières de placement de la signalisation routière, établi par le en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden
Service central de traduction allemande du Commissariat bepaald, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van
d'arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 octobre vertaling van het ministerieel besluit van 17 oktober 2001 tot
2001 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de
dimensions minimales et les conditions particulières de placement de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de
la signalisation routière. verkeerstekens worden bepaald.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 février 2002. Gegeven te Brussel, 17 februari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
17. OKTOBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 17. OKTOBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der
Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen von Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen von
Verkehrszeichen Verkehrszeichen
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels
60.2; 60.2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur
Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das
Anbringen von Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen Anbringen von Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen
Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25. Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25.
November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20. November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20.
Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991, 19. Dezember Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991, 19. Dezember
1991, 11. März 1997, 16. Juli 1997 und 9. Oktober 1998; 1991, 11. März 1997, 16. Juli 1997 und 9. Oktober 1998;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens 31.503/2/V des Staatsrates vom 28. August Aufgrund des Gutachtens 31.503/2/V des Staatsrates vom 28. August
2001, 2001,
Erlässt Erlässt
Artikel 1 - Artikel 3.2 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober Artikel 1 - Artikel 3.2 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober
1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das
Anbringen von Verkehrszeichen wird wie folgt abgeändert: Anbringen von Verkehrszeichen wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 3.2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Artikel 3.2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"Der lichtdurchlässige Teil der wie in Artikel 61.4.3 der allgemeinen "Der lichtdurchlässige Teil der wie in Artikel 61.4.3 der allgemeinen
Strassenverkehrsordnung vorgesehen angebrachten Wiederholungslichter Strassenverkehrsordnung vorgesehen angebrachten Wiederholungslichter
hat einen maximalen Durchmesser von 0,10 m." hat einen maximalen Durchmesser von 0,10 m."
2. Artikel 3.2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Artikel 3.2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Werden diese Lichter dazu benutzt, die Zufahrt zu einer Autobahn zu "Werden diese Lichter dazu benutzt, die Zufahrt zu einer Autobahn zu
regulieren, kann die Leuchtdauer des gelben Lichts auf ein bis zwei regulieren, kann die Leuchtdauer des gelben Lichts auf ein bis zwei
Sekunden verringert werden." Sekunden verringert werden."
Art. 2 - Ein Artikel 3.2bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 2 - Ein Artikel 3.2bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt: Erlass eingefügt:
"Art. 3.2bis - Sind Lichtzeichenanlagen gemäss Artikel 61.3.2 Absatz 2 "Art. 3.2bis - Sind Lichtzeichenanlagen gemäss Artikel 61.3.2 Absatz 2
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgestellt, dürfen der allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgestellt, dürfen
Fussgängerüberwege nur markiert werden, wenn die Intensität des Fussgängerüberwege nur markiert werden, wenn die Intensität des
Fussgängerverkehrs es rechtfertigt. In diesem Fall müssen die Fussgängerverkehrs es rechtfertigt. In diesem Fall müssen die
Lichtzeichenanlagen für Fussgänger aufgestellt werden, um den Lichtzeichenanlagen für Fussgänger aufgestellt werden, um den
Fussgängerverkehr auf dem Fussgängerüberweg zu regeln." Fussgängerverkehr auf dem Fussgängerüberweg zu regeln."
Art. 3 - Artikel 3.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 3 - Artikel 3.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"Die Pfeile über den Fahrspuren leuchten auf einer schwarzen "Die Pfeile über den Fahrspuren leuchten auf einer schwarzen
lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Mindestdurchmesser lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Mindestdurchmesser
von 0,25 m auf." von 0,25 m auf."
Art. 4 - Artikel 3.3.1 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 4 - Artikel 3.3.1 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgende
Wortgruppe ergänzt: Wortgruppe ergänzt:
", ausser um den nach links abbiegenden Verkehr zu regeln." ", ausser um den nach links abbiegenden Verkehr zu regeln."
Art. 5 - Artikel 3.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 3.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"Sind diese Lichter auf Augenhöhe des Führers angebracht, darf die "Sind diese Lichter auf Augenhöhe des Führers angebracht, darf die
kreisförmige Fläche einen Durchmesser von 0,10 m bis 0,12 m haben." kreisförmige Fläche einen Durchmesser von 0,10 m bis 0,12 m haben."
2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
", oder dort, wo ein Weg Fussgängern, Radfahrern und Reitern durch die ", oder dort, wo ein Weg Fussgängern, Radfahrern und Reitern durch die
Verkehrsschilder F99 bis F101b vorbehalten ist." Verkehrsschilder F99 bis F101b vorbehalten ist."
Art. 6 - Artikel 4.1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 6 - Artikel 4.1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Lichtzeichenanlagen für Fussgänger müssen aufgestellt werden, wenn "Lichtzeichenanlagen für Fussgänger müssen aufgestellt werden, wenn
die in Artikel 3.2bis vorgesehene Bedingung erfüllt ist." die in Artikel 3.2bis vorgesehene Bedingung erfüllt ist."
Art. 7 - Artikel 12.8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 7 - Artikel 12.8 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Artikel 12.8 Nr. 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung 1. Artikel 12.8 Nr. 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Die Nummer beziehungsweise die Nummern der Strassen werden in dem "Die Nummer beziehungsweise die Nummern der Strassen werden in dem
entsprechenden Pfeil angezeigt. entsprechenden Pfeil angezeigt.
Ist die Strasse eine Ringstrasse, wird die Ring-Nummer nicht Ist die Strasse eine Ringstrasse, wird die Ring-Nummer nicht
angezeigt; wohl angezeigt werden die Nummern der Strassen bei den angezeigt; wohl angezeigt werden die Nummern der Strassen bei den
entsprechenden Bestimmungsorten." entsprechenden Bestimmungsorten."
2. Artikel 12.8 Nr. 2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen 2. Artikel 12.8 Nr. 2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
"c) In jedem Teil: "c) In jedem Teil:
- wird die Strassennummer, wenn die Strasse nur eine einzige Nummer - wird die Strassennummer, wenn die Strasse nur eine einzige Nummer
hat, auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht; hat, auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht;
- werden die Strassennummern, wenn die Strasse mehrere Nummern hat, - werden die Strassennummern, wenn die Strasse mehrere Nummern hat,
bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil
gegenüberliegenden Seite angebracht; gegenüberliegenden Seite angebracht;
- wird, wenn die Strasse eine Ringstrasse ist, die Ring-Nummer nicht - wird, wenn die Strasse eine Ringstrasse ist, die Ring-Nummer nicht
angezeigt, aber werden die anderen Strassennummern bei den angezeigt, aber werden die anderen Strassennummern bei den
entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden
Seite angebracht." Seite angebracht."
3. In Artikel 12.8 Nr. 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: 3. In Artikel 12.8 Nr. 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Für jede Richtung ist die Anzahl Aufschriften auf drei begrenzt; "Für jede Richtung ist die Anzahl Aufschriften auf drei begrenzt;
diese Aufschriften folgen einander von oben nach unten in absteigender diese Aufschriften folgen einander von oben nach unten in absteigender
Reihenfolge der Entfernungen, wobei ebenfalls die Bestimmungsorte Reihenfolge der Entfernungen, wobei ebenfalls die Bestimmungsorte
berücksichtigt werden, die nicht an der Strasse selbst liegen, jedoch berücksichtigt werden, die nicht an der Strasse selbst liegen, jedoch
über diese Strasse erreicht werden können." über diese Strasse erreicht werden können."
4. Artikel 12.8 Nr. 6 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: 4. Artikel 12.8 Nr. 6 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"6. Wenn die Organisation des Verkehrs es rechtfertigt, können diese "6. Wenn die Organisation des Verkehrs es rechtfertigt, können diese
Verkehrsschilder mit den durch die Verkehrsschilder F33a bis F35 Verkehrsschilder mit den durch die Verkehrsschilder F33a bis F35
vorgesehenen Anzeigen ergänzt werden. vorgesehenen Anzeigen ergänzt werden.
Handelt es sich um Ferien- oder Vergnügungsparks, eine sehenswerte Handelt es sich um Ferien- oder Vergnügungsparks, eine sehenswerte
Landschaft oder eine Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich Landschaft oder eine Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich
über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, dürfen sie nur angezeigt über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, dürfen sie nur angezeigt
werden, wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn sie werden, wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn sie
von den Regionalregierungen als umfangreiche oder bedeutende Stätten von den Regionalregierungen als umfangreiche oder bedeutende Stätten
anerkannt sind." anerkannt sind."
Art. 8 - Artikel 12.9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 8 - Artikel 12.9.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt abgeändert:
"Verkehrsschilder F29, F31, F33a, F33b und F33c. Wegweiser" "Verkehrsschilder F29, F31, F33a, F33b und F33c. Wegweiser"
2. Artikel 12.9.1 Nr. 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen 2. Artikel 12.9.1 Nr. 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
"3. Diese Verkehrsschilder werden nach Richtungen gruppiert. Ihre "3. Diese Verkehrsschilder werden nach Richtungen gruppiert. Ihre
Anzahl darf fünf für jede Richtung nicht überschreiten. Im Prinzip Anzahl darf fünf für jede Richtung nicht überschreiten. Im Prinzip
werden die Verkehrsschilder pro Richtung nebeneinander angebracht; werden die Verkehrsschilder pro Richtung nebeneinander angebracht;
ausserdem ist es verboten, mehr als fünf Verkehrsschilder übereinander ausserdem ist es verboten, mehr als fünf Verkehrsschilder übereinander
anzubringen, wenn sie verschiedene Richtungen anzeigen." anzubringen, wenn sie verschiedene Richtungen anzeigen."
3. In Artikel 12.9.1 Nr. 5 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch 3. In Artikel 12.9.1 Nr. 5 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch
die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt.
4. Artikel 12.9.1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Artikel 12.9.1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"6. Hat die betreffende Strasse eine oder mehrere Nummern, können die "6. Hat die betreffende Strasse eine oder mehrere Nummern, können die
Verkehrsschilder F23a, F23b, F23c oder F23d über dem mittleren Teil Verkehrsschilder F23a, F23b, F23c oder F23d über dem mittleren Teil
der Wegweisergruppe angebracht werden. der Wegweisergruppe angebracht werden.
Ist die Strasse eine Ringstrasse, werden die anderen Strassennummern Ist die Strasse eine Ringstrasse, werden die anderen Strassennummern
auf jedem der Wegweiser F29 auf der der Pfeilspitze gegenüberliegenden auf jedem der Wegweiser F29 auf der der Pfeilspitze gegenüberliegenden
Seite angebracht. In diesem Fall wird keinerlei Angabe über die Seite angebracht. In diesem Fall wird keinerlei Angabe über die
Entfernung in Kilometern auf den Wegweisern F29 gemacht." Entfernung in Kilometern auf den Wegweisern F29 gemacht."
5. Artikel 12.9.1 Nr. 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. Artikel 12.9.1 Nr. 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"10. Auf den Verkehrsschildern F33a werden die Angaben in schwarzer "10. Auf den Verkehrsschildern F33a werden die Angaben in schwarzer
Farbe auf weissem Grund gemacht, mit Ausnahme des Sinnbilds des Farbe auf weissem Grund gemacht, mit Ausnahme des Sinnbilds des
Verkehrsschildes F53, das in weisser Farbe auf blauem Grund angegeben Verkehrsschildes F53, das in weisser Farbe auf blauem Grund angegeben
wird. wird.
Diese Verkehrsschilder werden benutzt zur Vorkennzeichnung von: Diese Verkehrsschilder werden benutzt zur Vorkennzeichnung von:
- wichtigen Flughäfen, Universitätszentren, Kliniken und - wichtigen Flughäfen, Universitätszentren, Kliniken und
Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Stadtteilen und Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Stadtteilen und
Ringstrassen. Ringstrassen.
Die dorthin führenden Strecken werden ab Autobahnen oder wichtigen Die dorthin führenden Strecken werden ab Autobahnen oder wichtigen
Transitstrassen ausgeschildert, unter Berücksichtigung der Bedeutung Transitstrassen ausgeschildert, unter Berücksichtigung der Bedeutung
des Bestimmungsorts und des Einflusses, den dieser auf die des Bestimmungsorts und des Einflusses, den dieser auf die
Organisation des Verkehrs hat; Organisation des Verkehrs hat;
- allein stehenden Betrieben ausserhalb der geschlossenen Ortschaft, - allein stehenden Betrieben ausserhalb der geschlossenen Ortschaft,
wichtigen Industriezonen und Einkaufszentren. wichtigen Industriezonen und Einkaufszentren.
Nur Industriezonen, Einkaufszentren und Betriebe, die ein bedeutendes Nur Industriezonen, Einkaufszentren und Betriebe, die ein bedeutendes
Verkehrsaufkommen aufweisen und für die eine Beschilderung notwendig Verkehrsaufkommen aufweisen und für die eine Beschilderung notwendig
ist, um die geeignetste Strecke dorthin anzuzeigen, dürfen ist, um die geeignetste Strecke dorthin anzuzeigen, dürfen
gekennzeichnet werden. gekennzeichnet werden.
Pro Industriezone, Einkaufszentrum oder Betrieb werden höchstens zwei Pro Industriezone, Einkaufszentrum oder Betrieb werden höchstens zwei
vollständige Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen vollständige Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen
Transitstrasse ausgeschildert, und dies bis zu einer Entfernung von Transitstrasse ausgeschildert, und dies bis zu einer Entfernung von
höchstens fünf Kilometern. höchstens fünf Kilometern.
Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen
Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten
Verkehrsschildern F25 und F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33a Verkehrsschildern F25 und F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33a
auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F34a wird nicht auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F34a wird nicht
benutzt. benutzt.
Wird das Verkehrsschild F33a zur Vorkennzeichnung von Industriezonen Wird das Verkehrsschild F33a zur Vorkennzeichnung von Industriezonen
oder Einkaufszentren benutzt, dürfen keine Namen von Firmen oder oder Einkaufszentren benutzt, dürfen keine Namen von Firmen oder
Geschäften darauf angegeben sein. Geschäften darauf angegeben sein.
Für Flughäfen, Kliniken, Krankenhäuser, Messe- oder Für Flughäfen, Kliniken, Krankenhäuser, Messe- oder
Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen oder Einkaufszentren und Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen oder Einkaufszentren und
Betriebe von geringerer Bedeutung werden Verkehrsschilder vom Typ F34a Betriebe von geringerer Bedeutung werden Verkehrsschilder vom Typ F34a
benutzt; die gleichen Schilder werden benutzt für die Anzeige der benutzt; die gleichen Schilder werden benutzt für die Anzeige der
Namen der Betriebe innerhalb dieser Zonen oder Zentren sowie für Namen der Betriebe innerhalb dieser Zonen oder Zentren sowie für
allein stehende Betriebe innerhalb der durch die Verkehrsschilder F1 allein stehende Betriebe innerhalb der durch die Verkehrsschilder F1
und F3 abgegrenzten geschlossenen Ortschaften." und F3 abgegrenzten geschlossenen Ortschaften."
6. Artikel 12.9.1 Nr. 11, der Artikel 12.9.1 Nr. 12 wird, wird durch 6. Artikel 12.9.1 Nr. 11, der Artikel 12.9.1 Nr. 12 wird, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
"11. Auf den Verkehrsschildern F33a, F33b und F33c werden die "11. Auf den Verkehrsschildern F33a, F33b und F33c werden die
Sinnbilder auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." Sinnbilder auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht."
7. Artikel 12.9.1 wird durch einen Artikel 12.9.1 Nr. 13 mit folgendem 7. Artikel 12.9.1 wird durch einen Artikel 12.9.1 Nr. 13 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"13. Auf den Verkehrsschildern F33c werden die Aufschriften in weisser "13. Auf den Verkehrsschildern F33c werden die Aufschriften in weisser
Farbe auf braunem Grund und die Sinnbilder in schwarzer Farbe auf Farbe auf braunem Grund und die Sinnbilder in schwarzer Farbe auf
weissem Grund angebracht. weissem Grund angebracht.
Diese Verkehrsschilder dürfen zur Ausschilderung einer Strecke, die zu Diese Verkehrsschilder dürfen zur Ausschilderung einer Strecke, die zu
einem Kultur-, Ferien- oder Vergnügungspark, einer sehenswerten einem Kultur-, Ferien- oder Vergnügungspark, einer sehenswerten
Landschaft oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich Landschaft oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich
über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, führt, nur angebracht werden, über ein ausgedehntes Gebiet erstrecken, führt, nur angebracht werden,
wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn die wenn die Besucherzahl 75.000 pro Jahr übersteigt oder wenn die
genannten Stätten von den Regionalregierungen als umfangreiche oder genannten Stätten von den Regionalregierungen als umfangreiche oder
bedeutende Stätten anerkannt sind. bedeutende Stätten anerkannt sind.
Ausser unter besonderen Umständen werden höchstens zwei vollständige Ausser unter besonderen Umständen werden höchstens zwei vollständige
Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse im Strecken ab einer Autobahn oder einer wichtigen Transitstrasse im
Umkreis von 10 Kilometern angegeben. Umkreis von 10 Kilometern angegeben.
Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen Werden diese Bestimmungsorte auf den auf Autobahnen oder wichtigen
Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten Transitstrassen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft angebrachten
Verkehrsschildern F25 oder F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33c Verkehrsschildern F25 oder F27 angegeben, wird das Verkehrsschild F33c
auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F35 wird nicht auf der gesamten Strecke benutzt. Das Verkehrsschild F35 wird nicht
benutzt." benutzt."
Art. 9 - Artikel 12.9.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 9 - Artikel 12.9.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird Ministeriellen Erlasse vom 1. Februar 1991 und 19. Dezember 1991, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Artikel 12.9.2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Artikel 12.9.2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Die Verkehrsschilder F34a, F35 und F37 sind rechteckig mit "2. Die Verkehrsschilder F34a, F35 und F37 sind rechteckig mit
folgenden Massen: folgenden Massen:
a) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h a) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h
oder mehr beträgt: oder mehr beträgt:
- maximale Länge: 1,30 m; - maximale Länge: 1,30 m;
- maximale Höhe: 0,18 m; diese Höhe kann jedoch auf 0,30 m angehoben - maximale Höhe: 0,18 m; diese Höhe kann jedoch auf 0,30 m angehoben
werden, wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn werden, wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn
sie im Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sie im Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang
sind; sind;
- Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,12 m; - Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,12 m;
b) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit weniger b) auf Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit weniger
als 70 km/h beträgt: als 70 km/h beträgt:
- maximale Länge: 1,20 m; - maximale Länge: 1,20 m;
- maximale Höhe: 0,15 m; diese Höhe kann auf 0,25 m angehoben werden, - maximale Höhe: 0,15 m; diese Höhe kann auf 0,25 m angehoben werden,
wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn sie im wenn die Vermerke in zwei Sprachen angebracht werden oder wenn sie im
Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sind; Verhältnis zur erlaubten Länge des Verkehrsschildes zu lang sind;
- Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,10 m. - Höhe der Buchstaben und Sinnbilder: 0,10 m.
Sind die Verkehrsschilder jedoch aufgrund der besonderen Sind die Verkehrsschilder jedoch aufgrund der besonderen
Ortsbeschaffenheit in grossem Abstand zum Sichtfeld des Führers Ortsbeschaffenheit in grossem Abstand zum Sichtfeld des Führers
angebracht, dürfen die unter Buchstabe a) vorgesehenen Masse angewandt angebracht, dürfen die unter Buchstabe a) vorgesehenen Masse angewandt
werden. werden.
Die Höhe muss im Verhältnis zu der aufgrund von Artikel 12.8 Nr. 4 Die Höhe muss im Verhältnis zu der aufgrund von Artikel 12.8 Nr. 4
zugelassenen maximalen Höhe angepasst werden, wenn bestimmte Angaben zugelassenen maximalen Höhe angepasst werden, wenn bestimmte Angaben
auf Verkehrsschildern F34a und F35 in die Verkehrsschilder vom Typ F25 auf Verkehrsschildern F34a und F35 in die Verkehrsschilder vom Typ F25
und F27 integriert werden. und F27 integriert werden.
Für die Richtungen nach links wird der Pfeil links auf dem Für die Richtungen nach links wird der Pfeil links auf dem
Verkehrsschild angebracht. Verkehrsschild angebracht.
Für die Richtungen nach rechts oder geradeaus wird der Pfeil rechts Für die Richtungen nach rechts oder geradeaus wird der Pfeil rechts
auf dem Verkehrsschild angebracht. auf dem Verkehrsschild angebracht.
Wenn in einem Parkplatzverwaltungssystem das Verkehrsschild F34a Wenn in einem Parkplatzverwaltungssystem das Verkehrsschild F34a
jedoch zusätzliche Informationen umfasst, wie zum Beispiel die jedoch zusätzliche Informationen umfasst, wie zum Beispiel die
elektronische Anzeige der verfügbaren Plätze oder die Identifizierung elektronische Anzeige der verfügbaren Plätze oder die Identifizierung
der Parkplätze, können die Pfeile links untereinander angebracht der Parkplätze, können die Pfeile links untereinander angebracht
werden." werden."
2. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch 2. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 1 werden die Wörter "und F33b" durch
die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt. die Wörter ", F33b und F33c" ersetzt.
3. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "0,25 3. In Artikel 12.9.2 Nr. 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "0,25
m" und "angehoben" die Wörter "oder 0,30 m" eingefügt. m" und "angehoben" die Wörter "oder 0,30 m" eingefügt.
4. In Artikel 12.9.2 Nr. 4 werden die Wörter "und F33b" durch die 4. In Artikel 12.9.2 Nr. 4 werden die Wörter "und F33b" durch die
Wörter ", F33b und F33c" und die Wörter "bis F33b" durch die Wörter Wörter ", F33b und F33c" und die Wörter "bis F33b" durch die Wörter
"bis F33c" ersetzt. "bis F33c" ersetzt.
5. Artikel 12.9.2 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. Artikel 12.9.2 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"a) Auf den Verkehrsschildern F34a sind die Aufschriften in schwarzer "a) Auf den Verkehrsschildern F34a sind die Aufschriften in schwarzer
Farbe auf weissem Grund angebracht. Farbe auf weissem Grund angebracht.
b) Höchstens zwei Strecken dürfen ab einer Transitstrasse b) Höchstens zwei Strecken dürfen ab einer Transitstrasse
ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens
2 km. 2 km.
c) Verkehrsschilder F34a werden benutzt für die Kennzeichnung von: c) Verkehrsschilder F34a werden benutzt für die Kennzeichnung von:
- Flughäfen, Kliniken, Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen, - Flughäfen, Kliniken, Krankenhäusern, Messe- oder Ausstellungshallen,
Häfen und Industriezonen von geringerer Bedeutung; Häfen und Industriezonen von geringerer Bedeutung;
- sofern eine Beschilderung erforderlich ist, um die geeignetste - sofern eine Beschilderung erforderlich ist, um die geeignetste
Strecke dorthin anzugeben: Industriezonen, Einkaufszentren und allein Strecke dorthin anzugeben: Industriezonen, Einkaufszentren und allein
stehenden Betrieben ausserhalb geschlossener Ortschaften, alle von stehenden Betrieben ausserhalb geschlossener Ortschaften, alle von
geringerer Bedeutung, und allein stehenden Betrieben innerhalb geringerer Bedeutung, und allein stehenden Betrieben innerhalb
geschlossener Ortschaften; geschlossener Ortschaften;
- öffentlichen Einrichtungen und Anlagen oder Einrichtungen und - öffentlichen Einrichtungen und Anlagen oder Einrichtungen und
Anlagen allgemeinen Interesses, die nicht in Artikel 71.2 der Anlagen allgemeinen Interesses, die nicht in Artikel 71.2 der
allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgezählt sind. In diesem Fall allgemeinen Strassenverkehrsordnung aufgezählt sind. In diesem Fall
wird auf dem Verkehrsschild F34a entweder der Typ der Einrichtung oder wird auf dem Verkehrsschild F34a entweder der Typ der Einrichtung oder
Anlage (z.B. Kaserne) oder Typ und Name (z.B. Regie von Nivelles) oder Anlage (z.B. Kaserne) oder Typ und Name (z.B. Regie von Nivelles) oder
der Name allein (z.B. NATO) angegeben; in diesem Fall werden keine der Name allein (z.B. NATO) angegeben; in diesem Fall werden keine
Sinnbilder benutzt; Sinnbilder benutzt;
- spezifischen Anlagen innerhalb von Flughäfen, Universitätszentren, - spezifischen Anlagen innerhalb von Flughäfen, Universitätszentren,
Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen und Messe- oder Ausstellungshallen, Häfen, Industriezonen und
Einkaufszentren. Einkaufszentren.
In diesem Fall werden mehrere Stützen mit jeweils höchstens acht In diesem Fall werden mehrere Stützen mit jeweils höchstens acht
Verkehrsschildern nach Verhältnis der Anzahl zu kennzeichnenden Verkehrsschildern nach Verhältnis der Anzahl zu kennzeichnenden
Anlagen angebracht; Sinnbilder werden nicht benutzt. Anlagen angebracht; Sinnbilder werden nicht benutzt.
Die Stützen werden einen Meter voneinander angebracht, und die Länge Die Stützen werden einen Meter voneinander angebracht, und die Länge
der Verkehrschilder wird auf 0,90 m verringert. der Verkehrschilder wird auf 0,90 m verringert.
In den oben erwähnten Fällen wird das Verkehrsschild F33a nicht In den oben erwähnten Fällen wird das Verkehrsschild F33a nicht
benutzt. benutzt.
d) Ein Sinnbild kann allein und gegebenenfalls zusammen mit anderen d) Ein Sinnbild kann allein und gegebenenfalls zusammen mit anderen
benutzt werden, wenn verschiedene Aktivitäten an einem selben Ort benutzt werden, wenn verschiedene Aktivitäten an einem selben Ort
stattfinden. Jedoch darf die Anzahl Sinnbilder fünf nicht stattfinden. Jedoch darf die Anzahl Sinnbilder fünf nicht
übersteigen." übersteigen."
6. Artikel 12.9.2 Nr. 8 Absatz 1 und 2 wird durch folgende 6. Artikel 12.9.2 Nr. 8 Absatz 1 und 2 wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
"Auf den Verkehrsschildern F35 sind die Aufschriften in weisser Farbe "Auf den Verkehrsschildern F35 sind die Aufschriften in weisser Farbe
auf braunem Grund angebracht. Das Sinnbild ist in schwarzer Farbe auf auf braunem Grund angebracht. Das Sinnbild ist in schwarzer Farbe auf
weissem Grund und auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite weissem Grund und auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite
angebracht. angebracht.
Dieses Verkehrsschild wird unter anderem für die Kennzeichnung eines Dieses Verkehrsschild wird unter anderem für die Kennzeichnung eines
Kultur-, Ferien- oder Vergnügungsparks, einer sehenswerten Landschaft Kultur-, Ferien- oder Vergnügungsparks, einer sehenswerten Landschaft
oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein oder einer Reihe von Anlagen touristischer Art, die sich über ein
ausgedehntes Gebiet erstrecken, benutzt, die nicht gemäss Artikel ausgedehntes Gebiet erstrecken, benutzt, die nicht gemäss Artikel
12.9.1 Nr. 13 gekennzeichnet werden können. 12.9.1 Nr. 13 gekennzeichnet werden können.
Lediglich zwei Strecken dorthin dürfen ab einer Transitstrasse Lediglich zwei Strecken dorthin dürfen ab einer Transitstrasse
ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens ausgeschildert werden, und dies bis zu einer Entfernung von höchstens
2 km." 2 km."
7. In Artikel 12.9.2 Nr. 11 Buchstabe a) wird zwischen dem ersten und 7. In Artikel 12.9.2 Nr. 11 Buchstabe a) wird zwischen dem ersten und
dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
"Das Sinnbild wird in schwarzer Farbe auf weissem Grund und auf der "Das Sinnbild wird in schwarzer Farbe auf weissem Grund und auf der
dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht." dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht."
Art. 10 - Artikel 12.9.3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 12.9.3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Satz der Überschrift wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz der Überschrift wird wie folgt abgeändert:
"Verkehrsschilder F34b1, F34b2, F34c1 und F34c2. Wegweiser: Strecke, "Verkehrsschilder F34b1, F34b2, F34c1 und F34c2. Wegweiser: Strecke,
die bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern empfohlen wird". die bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern empfohlen wird".
2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"2. Die Verkehrsschilder F34b1 und F34c1 sind rechteckig, höchstens "2. Die Verkehrsschilder F34b1 und F34c1 sind rechteckig, höchstens
0,15 m hoch und höchstens 1,20 m lang. 0,15 m hoch und höchstens 1,20 m lang.
Die Verkehrsschilder F34b2 und F34c2 sind rechteckig, mindestens 0,45 Die Verkehrsschilder F34b2 und F34c2 sind rechteckig, mindestens 0,45
m hoch und mindestens 0,30 m lang. m hoch und mindestens 0,30 m lang.
Auf diesen Verkehrsschildern beträgt die maximale Höhe der Buchstaben Auf diesen Verkehrsschildern beträgt die maximale Höhe der Buchstaben
und Sinnbilder 0,10 m. und Sinnbilder 0,10 m.
Auf den Verkehrsschildern F34b1 und b2 sind die Aufschriften in Auf den Verkehrsschildern F34b1 und b2 sind die Aufschriften in
weisser Farbe auf blauem Grund und auf den Verkehrsschildern F34c1 und weisser Farbe auf blauem Grund und auf den Verkehrsschildern F34c1 und
c2 in weisser Farbe auf braunem Grund angebracht. c2 in weisser Farbe auf braunem Grund angebracht.
Die Sinnbilder sind in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht. Die Sinnbilder sind in schwarzer Farbe auf weissem Grund angebracht.
Auf den Verkehrsschildern F34b2 und F34c2 sind der Vermerk des Auf den Verkehrsschildern F34b2 und F34c2 sind der Vermerk des
Bestimmungsortes und der Pfeil fakultativ. Bestimmungsortes und der Pfeil fakultativ.
Die Entfernung in Kilometern und, wenn es sich um Strecken für Die Entfernung in Kilometern und, wenn es sich um Strecken für
Fussgänger handelt, die auf hundert Meter gerundete Entfernung in Fussgänger handelt, die auf hundert Meter gerundete Entfernung in
Bruchteilen von Kilometern dürfen vermerkt werden." Bruchteilen von Kilometern dürfen vermerkt werden."
3. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"3. Die Verkehrsschilder F34b1 und b2 dürfen zur Ausschilderung "3. Die Verkehrsschilder F34b1 und b2 dürfen zur Ausschilderung
empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten oder Einrichtungen empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten oder Einrichtungen
allgemeinen Interesses führen. allgemeinen Interesses führen.
Die Verkehrsschilder F34c1 und c2 dürfen zur Ausschilderung Die Verkehrsschilder F34c1 und c2 dürfen zur Ausschilderung
empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten von touristischer empfohlener Strecken benutzt werden, die zu Orten von touristischer
Bedeutung führen. Bedeutung führen.
Das Sinnbild der Kategorie beziehungsweise der Kategorien der Das Sinnbild der Kategorie beziehungsweise der Kategorien der
betroffenen Verkehrsteilnehmer wird immer angegeben. betroffenen Verkehrsteilnehmer wird immer angegeben.
Auf den Verkehrsschildern F34c1 und c2 dürfen die für die Auf den Verkehrsschildern F34c1 und c2 dürfen die für die
Verkehrschilder F35 vorgesehenen Sinnbilder nicht benutzt werden." Verkehrschilder F35 vorgesehenen Sinnbilder nicht benutzt werden."
4. Artikel 12.9.3 Nr. 4 wird aufgehoben. 4. Artikel 12.9.3 Nr. 4 wird aufgehoben.
5. Artikel 12.9.3 Nr. 5 wird zum neuen Artikel 12.9.3 Nr. 4, und nach 5. Artikel 12.9.3 Nr. 5 wird zum neuen Artikel 12.9.3 Nr. 4, und nach
den Wörtern "F34b" werden die Wörter "und c" hinzugefügt. den Wörtern "F34b" werden die Wörter "und c" hinzugefügt.
Art. 11 - Artikel 18.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - Artikel 18.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgenden Absatz Ministeriellen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Sind gemäss Artikel 61.4.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung "Sind gemäss Artikel 61.4.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung
Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren angebracht, wird die Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren angebracht, wird die
Haltelinie mindestens 5 Meter vor der Lichtzeichenanlage angebracht." Haltelinie mindestens 5 Meter vor der Lichtzeichenanlage angebracht."
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2001 Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2001
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 februari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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