publié le 07 février 2008
Arrêté royal fixant le montant de la rétribution due pour la réception d'une copie d'un document administratif ou d'un document qui contient des informations environnementales. - Traduction allemande
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17 AOUT 2007. - Arrêté royal fixant le montant de la rétribution due pour la réception d'une copie d'un document administratif ou d'un document qui contient des informations environnementales. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 août 2007 fixant le montant de la rétribution due pour la réception d'une copie d'un document administratif ou d'un document qui contient des informations environnementales (Moniteur belge du 14 septembre 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags der Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer Unterlage über Umweltinformationen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung, insbesondere der Artikel 5 und 12;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, insbesondere des Artikels 19 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. August 1996 zur Festlegung des Betrags der Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage;
Aufgrund der Stellungnahmen des beim Minister des Innern akkreditierten Finanzinspektors vom 11. Dezember 2006 und 19. Februar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Minister der Umwelt akkreditierten Finanzinspektors vom 26. Februar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.
Mai 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.177/3 des Staatsrates vom 12. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Betrag der Gebühr wird für jeden Antrag pro Verwaltungsunterlage oder pro Unterlage über Umweltinformationen berechnet.
Art. 2 - Wird die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer Unterlage über Umweltinformationen in schwarz-weiss und in einem Format, das nicht grösser als das DIN-A4-Format ist, ausgehändigt, so ist die Gebühr auf 0,05 Euro pro Seite festgelegt. Die ersten fünfzig Seiten sind kostenlos.
Enthält die Unterlage jedoch mehr als hundert Seiten, so wird die Gebühr ab der hundertersten Seite auf 0,02 Euro pro Seite herabgesetzt.
Art. 3 - Wird die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer Unterlage über Umweltinformationen in schwarz-weiss und in einem Format, das grösser als das DIN-A4-Format ist, jedoch das Format DIN-A3-Format nicht überschreitet, ausgehändigt, so werden die in Artikel 2 pro Seite festgelegten Gebühren verdoppelt.
Art. 4 - Enthält eine Verwaltungsunterlage oder eine Unterlage über Umweltinformationen Seiten in den verschiedenen in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Formaten, so wird die Gebühr berechnet, als handle es sich um zwei getrennte Anträge.
Art. 5 - Soll die beantragte Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer Unterlage über Umweltinformationen ganz oder teilweise farbig oder grösser als im DIN-A3-Format sein, so entspricht die Gebühr dem Selbstkostenpreis.
Art. 6 - Wird für die Abschrift einer Verwaltungsunterlage oder einer Unterlage über Umweltinformationen ein anderer Träger als Papier beantragt, so entspricht die Gebühr dem Selbstkostenpreis.
Art. 7 - Per E-Mail übermittelte Abschriften sind kostenlos.
Art. 8 - Die durch vorliegenden Erlass festgelegten Gebühren sind bar zu zahlen, wenn der Antragsteller die Abschrift bei der Verwaltungsbehörde oder der Umweltinstanz in Empfang nimmt. Diese stellt eine Empfangsbescheinigung als Zahlungsbeweis aus.
Wird die Abschrift dem Antragsteller per Post zugestellt, ist die Gebühr vor dieser Zustellung per Überweisung oder Einzahlung auf das Postscheckkonto des Buchhalters der Einnahmen der betreffenden Verwaltung zu zahlen. In diesem Fall werden die Portokosten zu dem Betrag der Gebühr hinzugerechnet.
Art. 9 - Bei Empfang der Gebühr wird dies in dem in Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und in Artikel 21 des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erwähnten Register vermerkt.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 30. August 1996 zur Festlegung des Betrags der Gebühr für den Erhalt einer Abschrift einer Verwaltungsunterlage wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, P. DEWAEL Der Minister der Umwelt, B. TOBBACK