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Arrêté Royal du 16 septembre 2018
publié le 16 novembre 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant des modalités de la prescription à usage humain. - Traduction allemande

source
agence federale des medicaments et des produits de sante
numac
2022033833
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16/11/2022
prom.
16/09/2018
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AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE


16 SEPTEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant des modalités de la prescription à usage humain. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 septembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant des modalités de la prescription à usage humain (Moniteur belge du 8 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE 16. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 42 Absatz 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juni 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

Juli 2018;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 3. August 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Artikeln 2 und 2/1 des Königlichen Erlasses vom 10.

August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung werden die Wörter "Abgabedatum" durch die Wörter "äußerste Abgabedatum" ersetzt.

Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/3 - Die Verschreibung ist nur während eines Zeitraums von drei Monaten nach der datierten Unterschrift ausführbar.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der Verschreiber einen kürzeren oder längeren Zeitraum bestimmen. In diesem Fall darf das vom Verschreiber bestimmte Enddatum für die Ausführung nicht später als ein Jahr nach der datierten Unterschrift liegen.

Nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 erwähnten Zeitraums kann die Verschreibung nicht mehr ausgeführt werden." Art. 3 - Die Verschreibungen, wie in Artikel 1 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung erwähnt, deren Verschreibungsdatum vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses liegt, bleiben für einen Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses oder, wenn ein Abgabedatum vom Verschreiber bestimmt wird, für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem vom Verschreiber bestimmten Abgabedatum ausführbar.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Die für die Volksgesundheit zuständige Ministerin ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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