publié le 14 avril 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 fixant des mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des intérimaires
16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 fixant des mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des intérimaires
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 fixant des mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des intérimaires, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 fixant des mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des intérimaires.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 19. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Aushilfskräfte bei der Arbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit, insbesondere der Artikel 19 Absatz 3 Nr. 2 und 26 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4 und 80;
Aufgrund der Richtlinie 91/383/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 5. März 1993;
Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission für Aushilfsarbeit vom 20. März 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnte Arbeitsverhältnis. § 2 - Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in Bezug auf die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer und die gesundheitsrelevante Überwachung der Arbeitsplätze sind anwendbar, insofern vorliegender Erlass nicht davon abweicht.
Art. 2 - § 1 - Der Entleiher muss vor der Überlassung der Aushilfskraft dem Unternehmen für Aushilfsarbeit die erforderliche berufliche Qualifikation, die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Ergebnisse der in Artikel 28bis § 3 Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Abschätzung der mit der zu verrichtenden Arbeit verbundenen Risiken angeben. § 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden für jeden zu besetzenden Arbeitsplatz und für jede Aushilfskraft durch Aufnahme in den in Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1987 erwähnten Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erteilt.
Ausserdem werden die in § 1 erwähnten Informationen für die Aushilfskraft, die an einem Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 124 § 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung beschäftigt ist, anhand eines Arbeitsplatz-Auskunftsblatts erteilt. § 3 - Das in § 2 erwähnte Arbeitsplatz-Auskunftsblatt muss insbesondere folgende Elemente in Bezug auf den Arbeitsplatz enthalten: 1. eine kurze und genaue Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeiten, 2.die Angabe der Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, die spezifische Expositionsrisiken oder -verbote mit sich bringen, 3. die Angabe der Verpflichtungen, die der Aushilfskraft aufgrund der Risiken des Arbeitsplatzes auferlegt sind, insbesondere in Bezug auf: a) das Tragen von Arbeitskleidung und die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, deren Art genau beschrieben wird, b) die obligatorische medizinische Überwachung. Ist die Aushilfskraft an einem Risikoarbeitsplatz beschäftigt, müssen die Beschaffenheit der physikalischen, chemischen und biologischen Agenzien, denen sie ausgesetzt werden kann, und die spezifischen Merkmale des Sicherheitspostens angegeben werden. Ist die Aushilfskraft an einem Arbeitsplatz beschäftigt, an dem sie einer arbeitsbedingten Belastung ausgesetzt wird, muss die Art dieser Belastung angegeben werden. § 4 - Der Entleiher muss für die Aufstellung der in § 3 erwähnten Informationen den Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und den Arbeitsarzt zu Rate ziehen.
Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird um Stellungnahme in Bezug auf die in § 3 erwähnten zu erteilenden Informationen gebeten.
Art. 3 - § 1 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit bringt der Aushilfskraft die in Artikel 2 erwähnten Informationen zur Kenntnis. § 2 - Ist eine Einstellungsuntersuchung erforderlich, übergibt das Unternehmen für Aushilfsarbeit der Aushilfskraft ein Formular zur Beantragung einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung, das für den arbeitsmedizinischen Dienst des Unternehmens für Aushilfsarbeit bestimmt ist.
Die in Artikel 2 erwähnte Information wird diesem Antrag und der in Artikel 7 erwähnten medizinischen Akte der Aushilfskraft beigefügt. § 3 - Bei jeder Beschäftigung der Aushilfskraft bei einem Entleiher vergewissert sich das Unternehmen für Aushilfsarbeit der Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit. Ist die Gültigkeitsdauer überschritten, wird das in § 2 erwähnte Verfahren wiederholt.
Die Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit und ihre Dauer werden anhand der in Artikel 146bis § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigung festgelegt. § 4 - Bei jeder Einstellungsuntersuchung und bei der Überprüfung der Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit muss der arbeitsmedizinische Dienst des Unternehmens für Aushilfsarbeit die nützlichen Informationen besitzen, insbesondere durch die Einsichtnahme in die zentrale medizinische Akte, sodass der Arbeitsarzt dieses Dienstes eine klare Übersicht über die Risiken hat, denen die Aushilfskraft bereits ausgesetzt worden ist.
Art. 4 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Impfungen verantwortlich.
Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf Mutterschutz verantwortlich, mit Ausnahme der Massnahmen, die der Entleiher in Anwendung von Artikel 42 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ergreifen muss.
Art. 5 - § 1 - Der Entleiher ist hinsichtlich der Arbeitssicherheit und Betriebshygiene für die Bedingungen verantwortlich, unter denen die Arbeit ausgeführt wird, und achtet darauf, dass die Aushilfskraft das gleiche Schutzniveau geniesst wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens. § 2 - Bevor die Aushilfskraft eine Tätigkeit beginnt, vergewissert sich der Entleiher der besonderen beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten der Aushilfskraft.
Er informiert sie ebenfalls über die seiner Einrichtung eigenen spezifischen Risiken in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit und über diejenigen, die mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz verbunden sind. § 3 - Für die Ausführung einer Tätigkeit, deren in Artikel 28bis § 3 Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte Risikoabschätzung auf ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit schliessen lässt, ergreift der Entleiher folgende besondere Massnahmen: 1. Er erteilt der Aushilfskraft die nötigen Informationen und Sicherheitsanweisungen, um den Risiken in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere den dem Arbeitsplatz eigenen Risiken, vorzubeugen.2. Er informiert die Aushilfskraft über die Zonen mit gefährlichem Zugang.3. Er ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Aushilfskraft gemäss den Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung eine ausreichende und angemessene Ausbildung erhält.4. Er besorgt die Arbeitskleidung und die geeigneten individuellen Schutzausrüstungen und sorgt für ihre Reinigung, Instandsetzung und Erhaltung in normalem, gebrauchsfertigem Zustand. § 4 - Der Entleiher führt eine Liste mit allen beschäftigten Aushilfskräften, auf der insbesondere der Name der Aushilfskräfte und der Arbeitsplatz, an dem sie beschäftigt sind, vermerkt sind.
Der Entleiher unterrichtet den Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und den Arbeitsarzt über den Einsatz von Aushilfskräften, soweit dies erforderlich ist, damit sie die Schutz- und Verhütungsmassnahmen für alle Arbeitnehmer in angemessener Weise durchführen können. § 5 - Der Entleiher bezieht den Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und den Arbeitsarzt in die in § 3 erwähnten besonderen Massnahmen ein.
Art. 6 - Der Entleiher überprüft, ob die Aushilfskräfte als gesundheitlich tauglich eingestuft worden sind, um an dem zu besetzenden Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.
Dazu besorgt das Unternehmen für Aushilfsarbeit dem Arbeitsarzt des Entleihers die in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen.
Der Entleiher vergewissert sich, dass sein Arbeitsarzt folgende Aufgaben verrichtet: 1. Überwachung der hygienischen Verhältnisse am Arbeitsplatz, 2.Untersuchung des Arbeitsplatzes, an dem die Aushilfskraft beschäftigt ist beziehungsweise wird, 3. Stellungnahme zu einer eventuellen Anpassung dieses Arbeitsplatzes, 4.Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach spontanen Konsultationen.
Art. 7 - Für jede Aushilfskraft wird eine zentral verwaltete medizinische Akte angelegt, in der gemäss den Bestimmungen der Artikel 146quinquies bis 146decies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung die Daten und Befunde in Bezug auf die ärztlichen Untersuchungen, denen dieser Arbeitnehmer unterzogen worden ist, und die in den Artikeln 2, 3 § 4 und 6 erwähnten Informationen enthalten sind.
Die zentrale Verwaltung der medizinischen Akten wird dem von der paritätischen Kommission für Aushilfsarbeit bestimmten arbeitsmedizinischen Dienst anvertraut.
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 146septies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung müssen die arbeitsmedizinischen Dienste der Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Entleiher dem mit der zentralen Verwaltung beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst die Feststellungen und Abschriften der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten ärztlichen Untersuchungen übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.
Art. 8 - Die arbeitsmedizinischen Dienste der Unternehmen für Aushilfsarbeit führen die in Titel II Kapitel III Abschnitt 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Aufgaben aus, mit Ausnahme der Aufgaben des Arbeitsarztes des Entleihers, so wie sie in Artikel 6 vorgesehen sind.
Art. 9 - § 1 - Für jede beschäftigte Aushilfskraft werden die für die zentrale Verwaltung der medizinischen Akte geschuldeten Kosten in der Art und Weise beglichen, die die paritätische Kommission für Aushilfsarbeit festgelegt hat. § 2 - Die Unternehmen für Aushilfsarbeit entrichten für jede beschäftigte Aushilfskraft dem mit der medizinischen Überwachung ihrer Arbeitnehmer beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst eine Gebühr in Höhe eines Drittels der Gebühr, die für einen in Artikel 124 § 1 Nr. 1 bis 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeitnehmer geschuldet wird. § 3 - Der Entleiher entrichtet für jede beschäftigte Aushilfskraft dem mit der medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst einen Betrag, der in einem Vertrag mit diesem arbeitsmedizinischen Dienst festgelegt wird. § 4 - Die vorerwähnten Zahlungsverfahren werden zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Königlichen Erlasses Gegenstand einer Evaluation durch die paritätische Kommission für Aushilfsarbeit sein.
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 9 § 2 wird die effektive Anzahl Aushilfskräfte berücksichtigt, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, wofür die Gebühr festgelegt werden muss, beschäftigt wurden.
Die effektive Anzahl Aushilfskräfte wird anhand eines jährlichen Durchschnitts festgelegt, den man erhält, indem die Gesamtanzahl der dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage durch die Anzahl Werktage geteilt wird, wobei nach oben aufgerundet wird.
Art. 11 - Es ist verboten, für das Verrichten folgender Tätigkeiten Aushilfskräfte zu beschäftigen: 1. Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten, 2.im Königlichen Erlass vom 14. Januar 1992 zur Regelung von Begasungen erwähnte Arbeiten, 3. Beseitigung der im Gesetz vom 22.Juli 1974 über giftige Abfälle erwähnten giftigen Abfälle.
Art. 12 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, 2.Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich.
Art. 13 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses bilden Titel VIII Kapitel IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere Arbeitssituationen » 2.« Kapitel IV - Aushilfsarbeit ».
Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL