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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/03/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 fixant des mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des intérimaires Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 1997 tot vaststelling van maatregelen betreffende de veiligheid en de gezondheid op het werk van uitzendkrachten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 fixant des Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 1997 tot
mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des vaststelling van maatregelen betreffende de veiligheid en de
intérimaires gezondheid op het werk van uitzendkrachten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 19 février 1997 fixant des mesures relatives à la sécurité et besluit van 19 februari 1997 tot vaststelling van maatregelen
la santé au travail des intérimaires, établi par le Service central de betreffende de veiligheid en de gezondheid op het werk van
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à uitzendkrachten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 1997 tot
fixant des mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des vaststelling van maatregelen betreffende de veiligheid en de
intérimaires. gezondheid op het werk van uitzendkrachten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004. Gegeven te Brussel, 16 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
19. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen in 19. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen in
Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Aushilfskräfte bei der Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Aushilfskräfte bei der
Arbeit Arbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit,
die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit, insbesondere der Artikel 19 die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit, insbesondere der Artikel 19
Absatz 3 Nr. 2 und 26 Absatz 1; Absatz 3 Nr. 2 und 26 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel
4 und 80; 4 und 80;
Aufgrund der Richtlinie 91/383/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 91/383/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Massnahmen zur Gemeinschaften vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Massnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder
Leiharbeitsverhältnis; Leiharbeitsverhältnis;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 5. März 1993; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 5. März 1993;
Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission für
Aushilfsarbeit vom 20. März 1995; Aushilfsarbeit vom 20. März 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in
Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit,
die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnte Arbeitsverhältnis. die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnte Arbeitsverhältnis.
§ 2 - Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in Bezug § 2 - Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in Bezug
auf die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer und die auf die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer und die
gesundheitsrelevante Überwachung der Arbeitsplätze sind anwendbar, gesundheitsrelevante Überwachung der Arbeitsplätze sind anwendbar,
insofern vorliegender Erlass nicht davon abweicht. insofern vorliegender Erlass nicht davon abweicht.
Art. 2 - § 1 - Der Entleiher muss vor der Überlassung der Art. 2 - § 1 - Der Entleiher muss vor der Überlassung der
Aushilfskraft dem Unternehmen für Aushilfsarbeit die erforderliche Aushilfskraft dem Unternehmen für Aushilfsarbeit die erforderliche
berufliche Qualifikation, die besonderen Merkmale des zu besetzenden berufliche Qualifikation, die besonderen Merkmale des zu besetzenden
Arbeitsplatzes und die Ergebnisse der in Artikel 28bis § 3 Buchstabe Arbeitsplatzes und die Ergebnisse der in Artikel 28bis § 3 Buchstabe
a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Abschätzung der mit a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Abschätzung der mit
der zu verrichtenden Arbeit verbundenen Risiken angeben. der zu verrichtenden Arbeit verbundenen Risiken angeben.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden für jeden zu § 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden für jeden zu
besetzenden Arbeitsplatz und für jede Aushilfskraft durch Aufnahme in besetzenden Arbeitsplatz und für jede Aushilfskraft durch Aufnahme in
den in Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1987 den in Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1987
erwähnten Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Unternehmen für erwähnten Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Unternehmen für
Aushilfsarbeit erteilt. Aushilfsarbeit erteilt.
Ausserdem werden die in § 1 erwähnten Informationen für die Ausserdem werden die in § 1 erwähnten Informationen für die
Aushilfskraft, die an einem Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 124 § 1 Aushilfskraft, die an einem Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 124 § 1
Nrn. 1, 2, 3 und 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung beschäftigt Nrn. 1, 2, 3 und 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung beschäftigt
ist, anhand eines Arbeitsplatz-Auskunftsblatts erteilt. ist, anhand eines Arbeitsplatz-Auskunftsblatts erteilt.
§ 3 - Das in § 2 erwähnte Arbeitsplatz-Auskunftsblatt muss § 3 - Das in § 2 erwähnte Arbeitsplatz-Auskunftsblatt muss
insbesondere folgende Elemente in Bezug auf den Arbeitsplatz insbesondere folgende Elemente in Bezug auf den Arbeitsplatz
enthalten: enthalten:
1. eine kurze und genaue Beschreibung der zu verrichtenden 1. eine kurze und genaue Beschreibung der zu verrichtenden
Tätigkeiten, Tätigkeiten,
2. die Angabe der Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, die spezifische 2. die Angabe der Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, die spezifische
Expositionsrisiken oder -verbote mit sich bringen, Expositionsrisiken oder -verbote mit sich bringen,
3. die Angabe der Verpflichtungen, die der Aushilfskraft aufgrund der 3. die Angabe der Verpflichtungen, die der Aushilfskraft aufgrund der
Risiken des Arbeitsplatzes auferlegt sind, insbesondere in Bezug auf: Risiken des Arbeitsplatzes auferlegt sind, insbesondere in Bezug auf:
a) das Tragen von Arbeitskleidung und die Benutzung individueller a) das Tragen von Arbeitskleidung und die Benutzung individueller
Schutzausrüstungen, deren Art genau beschrieben wird, Schutzausrüstungen, deren Art genau beschrieben wird,
b) die obligatorische medizinische Überwachung. b) die obligatorische medizinische Überwachung.
Ist die Aushilfskraft an einem Risikoarbeitsplatz beschäftigt, müssen Ist die Aushilfskraft an einem Risikoarbeitsplatz beschäftigt, müssen
die Beschaffenheit der physikalischen, chemischen und biologischen die Beschaffenheit der physikalischen, chemischen und biologischen
Agenzien, denen sie ausgesetzt werden kann, und die spezifischen Agenzien, denen sie ausgesetzt werden kann, und die spezifischen
Merkmale des Sicherheitspostens angegeben werden. Ist die Merkmale des Sicherheitspostens angegeben werden. Ist die
Aushilfskraft an einem Arbeitsplatz beschäftigt, an dem sie einer Aushilfskraft an einem Arbeitsplatz beschäftigt, an dem sie einer
arbeitsbedingten Belastung ausgesetzt wird, muss die Art dieser arbeitsbedingten Belastung ausgesetzt wird, muss die Art dieser
Belastung angegeben werden. Belastung angegeben werden.
§ 4 - Der Entleiher muss für die Aufstellung der in § 3 erwähnten § 4 - Der Entleiher muss für die Aufstellung der in § 3 erwähnten
Informationen den Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Informationen den Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und den Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und den
Arbeitsarzt zu Rate ziehen. Arbeitsarzt zu Rate ziehen.
Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird um Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird um
Stellungnahme in Bezug auf die in § 3 erwähnten zu erteilenden Stellungnahme in Bezug auf die in § 3 erwähnten zu erteilenden
Informationen gebeten. Informationen gebeten.
Art. 3 - § 1 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit bringt der Art. 3 - § 1 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit bringt der
Aushilfskraft die in Artikel 2 erwähnten Informationen zur Kenntnis. Aushilfskraft die in Artikel 2 erwähnten Informationen zur Kenntnis.
§ 2 - Ist eine Einstellungsuntersuchung erforderlich, übergibt das § 2 - Ist eine Einstellungsuntersuchung erforderlich, übergibt das
Unternehmen für Aushilfsarbeit der Aushilfskraft ein Formular zur Unternehmen für Aushilfsarbeit der Aushilfskraft ein Formular zur
Beantragung einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung, das für den Beantragung einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung, das für den
arbeitsmedizinischen Dienst des Unternehmens für Aushilfsarbeit arbeitsmedizinischen Dienst des Unternehmens für Aushilfsarbeit
bestimmt ist. bestimmt ist.
Die in Artikel 2 erwähnte Information wird diesem Antrag und der in Die in Artikel 2 erwähnte Information wird diesem Antrag und der in
Artikel 7 erwähnten medizinischen Akte der Aushilfskraft beigefügt. Artikel 7 erwähnten medizinischen Akte der Aushilfskraft beigefügt.
§ 3 - Bei jeder Beschäftigung der Aushilfskraft bei einem Entleiher § 3 - Bei jeder Beschäftigung der Aushilfskraft bei einem Entleiher
vergewissert sich das Unternehmen für Aushilfsarbeit der Gültigkeit vergewissert sich das Unternehmen für Aushilfsarbeit der Gültigkeit
der Arbeitsfähigkeit. Ist die Gültigkeitsdauer überschritten, wird das der Arbeitsfähigkeit. Ist die Gültigkeitsdauer überschritten, wird das
in § 2 erwähnte Verfahren wiederholt. in § 2 erwähnte Verfahren wiederholt.
Die Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit und ihre Dauer werden anhand der Die Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit und ihre Dauer werden anhand der
in Artikel 146bis § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten in Artikel 146bis § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten
ärztlichen Untersuchungsbescheinigung festgelegt. ärztlichen Untersuchungsbescheinigung festgelegt.
§ 4 - Bei jeder Einstellungsuntersuchung und bei der Überprüfung der § 4 - Bei jeder Einstellungsuntersuchung und bei der Überprüfung der
Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit muss der arbeitsmedizinische Dienst Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit muss der arbeitsmedizinische Dienst
des Unternehmens für Aushilfsarbeit die nützlichen Informationen des Unternehmens für Aushilfsarbeit die nützlichen Informationen
besitzen, insbesondere durch die Einsichtnahme in die zentrale besitzen, insbesondere durch die Einsichtnahme in die zentrale
medizinische Akte, sodass der Arbeitsarzt dieses Dienstes eine klare medizinische Akte, sodass der Arbeitsarzt dieses Dienstes eine klare
Übersicht über die Risiken hat, denen die Aushilfskraft bereits Übersicht über die Risiken hat, denen die Aushilfskraft bereits
ausgesetzt worden ist. ausgesetzt worden ist.
Art. 4 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der Art. 4 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Impfungen verantwortlich. Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Impfungen verantwortlich.
Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der
Bestimmungen in Bezug auf Mutterschutz verantwortlich, mit Ausnahme Bestimmungen in Bezug auf Mutterschutz verantwortlich, mit Ausnahme
der Massnahmen, die der Entleiher in Anwendung von Artikel 42 § 1 des der Massnahmen, die der Entleiher in Anwendung von Artikel 42 § 1 des
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ergreifen muss. Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ergreifen muss.
Art. 5 - § 1 - Der Entleiher ist hinsichtlich der Arbeitssicherheit Art. 5 - § 1 - Der Entleiher ist hinsichtlich der Arbeitssicherheit
und Betriebshygiene für die Bedingungen verantwortlich, unter denen und Betriebshygiene für die Bedingungen verantwortlich, unter denen
die Arbeit ausgeführt wird, und achtet darauf, dass die Aushilfskraft die Arbeit ausgeführt wird, und achtet darauf, dass die Aushilfskraft
das gleiche Schutzniveau geniesst wie die anderen Arbeitnehmer des das gleiche Schutzniveau geniesst wie die anderen Arbeitnehmer des
Unternehmens. Unternehmens.
§ 2 - Bevor die Aushilfskraft eine Tätigkeit beginnt, vergewissert § 2 - Bevor die Aushilfskraft eine Tätigkeit beginnt, vergewissert
sich der Entleiher der besonderen beruflichen Qualifikationen und sich der Entleiher der besonderen beruflichen Qualifikationen und
Fähigkeiten der Aushilfskraft. Fähigkeiten der Aushilfskraft.
Er informiert sie ebenfalls über die seiner Einrichtung eigenen Er informiert sie ebenfalls über die seiner Einrichtung eigenen
spezifischen Risiken in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit und über spezifischen Risiken in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit und über
diejenigen, die mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz verbunden sind. diejenigen, die mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz verbunden sind.
§ 3 - Für die Ausführung einer Tätigkeit, deren in Artikel 28bis § 3 § 3 - Für die Ausführung einer Tätigkeit, deren in Artikel 28bis § 3
Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte
Risikoabschätzung auf ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit Risikoabschätzung auf ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit
schliessen lässt, ergreift der Entleiher folgende besondere schliessen lässt, ergreift der Entleiher folgende besondere
Massnahmen: Massnahmen:
1. Er erteilt der Aushilfskraft die nötigen Informationen und 1. Er erteilt der Aushilfskraft die nötigen Informationen und
Sicherheitsanweisungen, um den Risiken in Bezug auf Sicherheit und Sicherheitsanweisungen, um den Risiken in Bezug auf Sicherheit und
Gesundheit, insbesondere den dem Arbeitsplatz eigenen Risiken, Gesundheit, insbesondere den dem Arbeitsplatz eigenen Risiken,
vorzubeugen. vorzubeugen.
2. Er informiert die Aushilfskraft über die Zonen mit gefährlichem 2. Er informiert die Aushilfskraft über die Zonen mit gefährlichem
Zugang. Zugang.
3. Er ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Aushilfskraft gemäss 3. Er ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Aushilfskraft gemäss
den Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen den Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung eine ausreichende und angemessene Ausbildung Arbeitsschutzordnung eine ausreichende und angemessene Ausbildung
erhält. erhält.
4. Er besorgt die Arbeitskleidung und die geeigneten individuellen 4. Er besorgt die Arbeitskleidung und die geeigneten individuellen
Schutzausrüstungen und sorgt für ihre Reinigung, Instandsetzung und Schutzausrüstungen und sorgt für ihre Reinigung, Instandsetzung und
Erhaltung in normalem, gebrauchsfertigem Zustand. Erhaltung in normalem, gebrauchsfertigem Zustand.
§ 4 - Der Entleiher führt eine Liste mit allen beschäftigten § 4 - Der Entleiher führt eine Liste mit allen beschäftigten
Aushilfskräften, auf der insbesondere der Name der Aushilfskräfte und Aushilfskräften, auf der insbesondere der Name der Aushilfskräfte und
der Arbeitsplatz, an dem sie beschäftigt sind, vermerkt sind. der Arbeitsplatz, an dem sie beschäftigt sind, vermerkt sind.
Der Entleiher unterrichtet den Leiter des Dienstes für Der Entleiher unterrichtet den Leiter des Dienstes für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
und den Arbeitsarzt über den Einsatz von Aushilfskräften, soweit dies und den Arbeitsarzt über den Einsatz von Aushilfskräften, soweit dies
erforderlich ist, damit sie die Schutz- und Verhütungsmassnahmen für erforderlich ist, damit sie die Schutz- und Verhütungsmassnahmen für
alle Arbeitnehmer in angemessener Weise durchführen können. alle Arbeitnehmer in angemessener Weise durchführen können.
§ 5 - Der Entleiher bezieht den Leiter des Dienstes für § 5 - Der Entleiher bezieht den Leiter des Dienstes für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
und den Arbeitsarzt in die in § 3 erwähnten besonderen Massnahmen ein. und den Arbeitsarzt in die in § 3 erwähnten besonderen Massnahmen ein.
Art. 6 - Der Entleiher überprüft, ob die Aushilfskräfte als Art. 6 - Der Entleiher überprüft, ob die Aushilfskräfte als
gesundheitlich tauglich eingestuft worden sind, um an dem zu gesundheitlich tauglich eingestuft worden sind, um an dem zu
besetzenden Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. besetzenden Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.
Dazu besorgt das Unternehmen für Aushilfsarbeit dem Arbeitsarzt des Dazu besorgt das Unternehmen für Aushilfsarbeit dem Arbeitsarzt des
Entleihers die in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung Entleihers die in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung
erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen. erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen.
Der Entleiher vergewissert sich, dass sein Arbeitsarzt folgende Der Entleiher vergewissert sich, dass sein Arbeitsarzt folgende
Aufgaben verrichtet: Aufgaben verrichtet:
1. Überwachung der hygienischen Verhältnisse am Arbeitsplatz, 1. Überwachung der hygienischen Verhältnisse am Arbeitsplatz,
2. Untersuchung des Arbeitsplatzes, an dem die Aushilfskraft 2. Untersuchung des Arbeitsplatzes, an dem die Aushilfskraft
beschäftigt ist beziehungsweise wird, beschäftigt ist beziehungsweise wird,
3. Stellungnahme zu einer eventuellen Anpassung dieses Arbeitsplatzes, 3. Stellungnahme zu einer eventuellen Anpassung dieses Arbeitsplatzes,
4. Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach spontanen 4. Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach spontanen
Konsultationen. Konsultationen.
Art. 7 - Für jede Aushilfskraft wird eine zentral verwaltete Art. 7 - Für jede Aushilfskraft wird eine zentral verwaltete
medizinische Akte angelegt, in der gemäss den Bestimmungen der Artikel medizinische Akte angelegt, in der gemäss den Bestimmungen der Artikel
146quinquies bis 146decies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung die 146quinquies bis 146decies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung die
Daten und Befunde in Bezug auf die ärztlichen Untersuchungen, denen Daten und Befunde in Bezug auf die ärztlichen Untersuchungen, denen
dieser Arbeitnehmer unterzogen worden ist, und die in den Artikeln 2, dieser Arbeitnehmer unterzogen worden ist, und die in den Artikeln 2,
3 § 4 und 6 erwähnten Informationen enthalten sind. 3 § 4 und 6 erwähnten Informationen enthalten sind.
Die zentrale Verwaltung der medizinischen Akten wird dem von der Die zentrale Verwaltung der medizinischen Akten wird dem von der
paritätischen Kommission für Aushilfsarbeit bestimmten paritätischen Kommission für Aushilfsarbeit bestimmten
arbeitsmedizinischen Dienst anvertraut. arbeitsmedizinischen Dienst anvertraut.
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 146septies der Allgemeinen Gemäss den Bestimmungen von Artikel 146septies der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung müssen die arbeitsmedizinischen Dienste der Arbeitsschutzordnung müssen die arbeitsmedizinischen Dienste der
Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Entleiher dem mit der zentralen Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Entleiher dem mit der zentralen
Verwaltung beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst die Feststellungen Verwaltung beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst die Feststellungen
und Abschriften der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten ärztlichen und Abschriften der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten ärztlichen
Untersuchungen übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt unter Untersuchungen übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt unter
Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.
Art. 8 - Die arbeitsmedizinischen Dienste der Unternehmen für Art. 8 - Die arbeitsmedizinischen Dienste der Unternehmen für
Aushilfsarbeit führen die in Titel II Kapitel III Abschnitt 1 der Aushilfsarbeit führen die in Titel II Kapitel III Abschnitt 1 der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Aufgaben aus, mit Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Aufgaben aus, mit
Ausnahme der Aufgaben des Arbeitsarztes des Entleihers, so wie sie in Ausnahme der Aufgaben des Arbeitsarztes des Entleihers, so wie sie in
Artikel 6 vorgesehen sind. Artikel 6 vorgesehen sind.
Art. 9 - § 1 - Für jede beschäftigte Aushilfskraft werden die für die Art. 9 - § 1 - Für jede beschäftigte Aushilfskraft werden die für die
zentrale Verwaltung der medizinischen Akte geschuldeten Kosten in der zentrale Verwaltung der medizinischen Akte geschuldeten Kosten in der
Art und Weise beglichen, die die paritätische Kommission für Art und Weise beglichen, die die paritätische Kommission für
Aushilfsarbeit festgelegt hat. Aushilfsarbeit festgelegt hat.
§ 2 - Die Unternehmen für Aushilfsarbeit entrichten für jede § 2 - Die Unternehmen für Aushilfsarbeit entrichten für jede
beschäftigte Aushilfskraft dem mit der medizinischen Überwachung ihrer beschäftigte Aushilfskraft dem mit der medizinischen Überwachung ihrer
Arbeitnehmer beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst eine Gebühr in Arbeitnehmer beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst eine Gebühr in
Höhe eines Drittels der Gebühr, die für einen in Artikel 124 § 1 Nr. 1 Höhe eines Drittels der Gebühr, die für einen in Artikel 124 § 1 Nr. 1
bis 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeitnehmer bis 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeitnehmer
geschuldet wird. geschuldet wird.
§ 3 - Der Entleiher entrichtet für jede beschäftigte Aushilfskraft dem § 3 - Der Entleiher entrichtet für jede beschäftigte Aushilfskraft dem
mit der medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragten mit der medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragten
arbeitsmedizinischen Dienst einen Betrag, der in einem Vertrag mit arbeitsmedizinischen Dienst einen Betrag, der in einem Vertrag mit
diesem arbeitsmedizinischen Dienst festgelegt wird. diesem arbeitsmedizinischen Dienst festgelegt wird.
§ 4 - Die vorerwähnten Zahlungsverfahren werden zwei Jahre nach § 4 - Die vorerwähnten Zahlungsverfahren werden zwei Jahre nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Königlichen Erlasses Gegenstand einer In-Kraft-Treten des vorliegenden Königlichen Erlasses Gegenstand einer
Evaluation durch die paritätische Kommission für Aushilfsarbeit sein. Evaluation durch die paritätische Kommission für Aushilfsarbeit sein.
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 9 § 2 wird die effektive Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 9 § 2 wird die effektive
Anzahl Aushilfskräfte berücksichtigt, die im Laufe des Jahres vor dem Anzahl Aushilfskräfte berücksichtigt, die im Laufe des Jahres vor dem
Jahr, wofür die Gebühr festgelegt werden muss, beschäftigt wurden. Jahr, wofür die Gebühr festgelegt werden muss, beschäftigt wurden.
Die effektive Anzahl Aushilfskräfte wird anhand eines jährlichen Die effektive Anzahl Aushilfskräfte wird anhand eines jährlichen
Durchschnitts festgelegt, den man erhält, indem die Gesamtanzahl der Durchschnitts festgelegt, den man erhält, indem die Gesamtanzahl der
dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage durch die Anzahl dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage durch die Anzahl
Werktage geteilt wird, wobei nach oben aufgerundet wird. Werktage geteilt wird, wobei nach oben aufgerundet wird.
Art. 11 - Es ist verboten, für das Verrichten folgender Tätigkeiten Art. 11 - Es ist verboten, für das Verrichten folgender Tätigkeiten
Aushilfskräfte zu beschäftigen: Aushilfskräfte zu beschäftigen:
1. Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten, 1. Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten,
2. im Königlichen Erlass vom 14. Januar 1992 zur Regelung von 2. im Königlichen Erlass vom 14. Januar 1992 zur Regelung von
Begasungen erwähnte Arbeiten, Begasungen erwähnte Arbeiten,
3. Beseitigung der im Gesetz vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle 3. Beseitigung der im Gesetz vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle
erwähnten giftigen Abfälle. erwähnten giftigen Abfälle.
Art. 12 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 12 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: vorliegenden Erlasses sind beauftragt:
1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin,
2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich. Sicherheit im Arbeitsbereich.
Art. 13 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Art. 13 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden
Erlasses bilden Titel VIII Kapitel IV des Gesetzbuches über das Erlasses bilden Titel VIII Kapitel IV des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere 1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere
Arbeitssituationen » Arbeitssituationen »
2. « Kapitel IV - Aushilfsarbeit ». 2. « Kapitel IV - Aushilfsarbeit ».
Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 1997 Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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