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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 fixant des mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des intérimaires | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 1997 tot vaststelling van maatregelen betreffende de veiligheid en de gezondheid op het werk van uitzendkrachten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 fixant des | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 1997 tot |
mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des | vaststelling van maatregelen betreffende de veiligheid en de |
intérimaires | gezondheid op het werk van uitzendkrachten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 19 février 1997 fixant des mesures relatives à la sécurité et | besluit van 19 februari 1997 tot vaststelling van maatregelen |
la santé au travail des intérimaires, établi par le Service central de | betreffende de veiligheid en de gezondheid op het werk van |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | uitzendkrachten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 1997 tot |
fixant des mesures relatives à la sécurité et la santé au travail des | vaststelling van maatregelen betreffende de veiligheid en de |
intérimaires. | gezondheid op het werk van uitzendkrachten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004. | Gegeven te Brussel, 16 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
19. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen in | 19. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen in |
Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Aushilfskräfte bei der | Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Aushilfskräfte bei der |
Arbeit | Arbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, |
die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit, insbesondere der Artikel 19 | die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit, insbesondere der Artikel 19 |
Absatz 3 Nr. 2 und 26 Absatz 1; | Absatz 3 Nr. 2 und 26 Absatz 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel |
4 und 80; | 4 und 80; |
Aufgrund der Richtlinie 91/383/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 91/383/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Massnahmen zur | Gemeinschaften vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Massnahmen zur |
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von | Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von |
Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder | Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder |
Leiharbeitsverhältnis; | Leiharbeitsverhältnis; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 5. März 1993; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 5. März 1993; |
Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission für | Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission für |
Aushilfsarbeit vom 20. März 1995; | Aushilfsarbeit vom 20. März 1995; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf das in |
Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, | Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, |
die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnte Arbeitsverhältnis. | die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnte Arbeitsverhältnis. |
§ 2 - Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in Bezug | § 2 - Die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in Bezug |
auf die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer und die | auf die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer und die |
gesundheitsrelevante Überwachung der Arbeitsplätze sind anwendbar, | gesundheitsrelevante Überwachung der Arbeitsplätze sind anwendbar, |
insofern vorliegender Erlass nicht davon abweicht. | insofern vorliegender Erlass nicht davon abweicht. |
Art. 2 - § 1 - Der Entleiher muss vor der Überlassung der | Art. 2 - § 1 - Der Entleiher muss vor der Überlassung der |
Aushilfskraft dem Unternehmen für Aushilfsarbeit die erforderliche | Aushilfskraft dem Unternehmen für Aushilfsarbeit die erforderliche |
berufliche Qualifikation, die besonderen Merkmale des zu besetzenden | berufliche Qualifikation, die besonderen Merkmale des zu besetzenden |
Arbeitsplatzes und die Ergebnisse der in Artikel 28bis § 3 Buchstabe | Arbeitsplatzes und die Ergebnisse der in Artikel 28bis § 3 Buchstabe |
a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Abschätzung der mit | a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Abschätzung der mit |
der zu verrichtenden Arbeit verbundenen Risiken angeben. | der zu verrichtenden Arbeit verbundenen Risiken angeben. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden für jeden zu | § 2 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden für jeden zu |
besetzenden Arbeitsplatz und für jede Aushilfskraft durch Aufnahme in | besetzenden Arbeitsplatz und für jede Aushilfskraft durch Aufnahme in |
den in Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1987 | den in Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1987 |
erwähnten Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Unternehmen für | erwähnten Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Unternehmen für |
Aushilfsarbeit erteilt. | Aushilfsarbeit erteilt. |
Ausserdem werden die in § 1 erwähnten Informationen für die | Ausserdem werden die in § 1 erwähnten Informationen für die |
Aushilfskraft, die an einem Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 124 § 1 | Aushilfskraft, die an einem Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 124 § 1 |
Nrn. 1, 2, 3 und 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung beschäftigt | Nrn. 1, 2, 3 und 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung beschäftigt |
ist, anhand eines Arbeitsplatz-Auskunftsblatts erteilt. | ist, anhand eines Arbeitsplatz-Auskunftsblatts erteilt. |
§ 3 - Das in § 2 erwähnte Arbeitsplatz-Auskunftsblatt muss | § 3 - Das in § 2 erwähnte Arbeitsplatz-Auskunftsblatt muss |
insbesondere folgende Elemente in Bezug auf den Arbeitsplatz | insbesondere folgende Elemente in Bezug auf den Arbeitsplatz |
enthalten: | enthalten: |
1. eine kurze und genaue Beschreibung der zu verrichtenden | 1. eine kurze und genaue Beschreibung der zu verrichtenden |
Tätigkeiten, | Tätigkeiten, |
2. die Angabe der Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, die spezifische | 2. die Angabe der Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, die spezifische |
Expositionsrisiken oder -verbote mit sich bringen, | Expositionsrisiken oder -verbote mit sich bringen, |
3. die Angabe der Verpflichtungen, die der Aushilfskraft aufgrund der | 3. die Angabe der Verpflichtungen, die der Aushilfskraft aufgrund der |
Risiken des Arbeitsplatzes auferlegt sind, insbesondere in Bezug auf: | Risiken des Arbeitsplatzes auferlegt sind, insbesondere in Bezug auf: |
a) das Tragen von Arbeitskleidung und die Benutzung individueller | a) das Tragen von Arbeitskleidung und die Benutzung individueller |
Schutzausrüstungen, deren Art genau beschrieben wird, | Schutzausrüstungen, deren Art genau beschrieben wird, |
b) die obligatorische medizinische Überwachung. | b) die obligatorische medizinische Überwachung. |
Ist die Aushilfskraft an einem Risikoarbeitsplatz beschäftigt, müssen | Ist die Aushilfskraft an einem Risikoarbeitsplatz beschäftigt, müssen |
die Beschaffenheit der physikalischen, chemischen und biologischen | die Beschaffenheit der physikalischen, chemischen und biologischen |
Agenzien, denen sie ausgesetzt werden kann, und die spezifischen | Agenzien, denen sie ausgesetzt werden kann, und die spezifischen |
Merkmale des Sicherheitspostens angegeben werden. Ist die | Merkmale des Sicherheitspostens angegeben werden. Ist die |
Aushilfskraft an einem Arbeitsplatz beschäftigt, an dem sie einer | Aushilfskraft an einem Arbeitsplatz beschäftigt, an dem sie einer |
arbeitsbedingten Belastung ausgesetzt wird, muss die Art dieser | arbeitsbedingten Belastung ausgesetzt wird, muss die Art dieser |
Belastung angegeben werden. | Belastung angegeben werden. |
§ 4 - Der Entleiher muss für die Aufstellung der in § 3 erwähnten | § 4 - Der Entleiher muss für die Aufstellung der in § 3 erwähnten |
Informationen den Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, | Informationen den Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und den | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und den |
Arbeitsarzt zu Rate ziehen. | Arbeitsarzt zu Rate ziehen. |
Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird um | Der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird um |
Stellungnahme in Bezug auf die in § 3 erwähnten zu erteilenden | Stellungnahme in Bezug auf die in § 3 erwähnten zu erteilenden |
Informationen gebeten. | Informationen gebeten. |
Art. 3 - § 1 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit bringt der | Art. 3 - § 1 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit bringt der |
Aushilfskraft die in Artikel 2 erwähnten Informationen zur Kenntnis. | Aushilfskraft die in Artikel 2 erwähnten Informationen zur Kenntnis. |
§ 2 - Ist eine Einstellungsuntersuchung erforderlich, übergibt das | § 2 - Ist eine Einstellungsuntersuchung erforderlich, übergibt das |
Unternehmen für Aushilfsarbeit der Aushilfskraft ein Formular zur | Unternehmen für Aushilfsarbeit der Aushilfskraft ein Formular zur |
Beantragung einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung, das für den | Beantragung einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung, das für den |
arbeitsmedizinischen Dienst des Unternehmens für Aushilfsarbeit | arbeitsmedizinischen Dienst des Unternehmens für Aushilfsarbeit |
bestimmt ist. | bestimmt ist. |
Die in Artikel 2 erwähnte Information wird diesem Antrag und der in | Die in Artikel 2 erwähnte Information wird diesem Antrag und der in |
Artikel 7 erwähnten medizinischen Akte der Aushilfskraft beigefügt. | Artikel 7 erwähnten medizinischen Akte der Aushilfskraft beigefügt. |
§ 3 - Bei jeder Beschäftigung der Aushilfskraft bei einem Entleiher | § 3 - Bei jeder Beschäftigung der Aushilfskraft bei einem Entleiher |
vergewissert sich das Unternehmen für Aushilfsarbeit der Gültigkeit | vergewissert sich das Unternehmen für Aushilfsarbeit der Gültigkeit |
der Arbeitsfähigkeit. Ist die Gültigkeitsdauer überschritten, wird das | der Arbeitsfähigkeit. Ist die Gültigkeitsdauer überschritten, wird das |
in § 2 erwähnte Verfahren wiederholt. | in § 2 erwähnte Verfahren wiederholt. |
Die Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit und ihre Dauer werden anhand der | Die Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit und ihre Dauer werden anhand der |
in Artikel 146bis § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten | in Artikel 146bis § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten |
ärztlichen Untersuchungsbescheinigung festgelegt. | ärztlichen Untersuchungsbescheinigung festgelegt. |
§ 4 - Bei jeder Einstellungsuntersuchung und bei der Überprüfung der | § 4 - Bei jeder Einstellungsuntersuchung und bei der Überprüfung der |
Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit muss der arbeitsmedizinische Dienst | Gültigkeit der Arbeitsfähigkeit muss der arbeitsmedizinische Dienst |
des Unternehmens für Aushilfsarbeit die nützlichen Informationen | des Unternehmens für Aushilfsarbeit die nützlichen Informationen |
besitzen, insbesondere durch die Einsichtnahme in die zentrale | besitzen, insbesondere durch die Einsichtnahme in die zentrale |
medizinische Akte, sodass der Arbeitsarzt dieses Dienstes eine klare | medizinische Akte, sodass der Arbeitsarzt dieses Dienstes eine klare |
Übersicht über die Risiken hat, denen die Aushilfskraft bereits | Übersicht über die Risiken hat, denen die Aushilfskraft bereits |
ausgesetzt worden ist. | ausgesetzt worden ist. |
Art. 4 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der | Art. 4 - Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der |
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Impfungen verantwortlich. | Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Impfungen verantwortlich. |
Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der | Das Unternehmen für Aushilfsarbeit ist für die Einhaltung der |
Bestimmungen in Bezug auf Mutterschutz verantwortlich, mit Ausnahme | Bestimmungen in Bezug auf Mutterschutz verantwortlich, mit Ausnahme |
der Massnahmen, die der Entleiher in Anwendung von Artikel 42 § 1 des | der Massnahmen, die der Entleiher in Anwendung von Artikel 42 § 1 des |
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ergreifen muss. | Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ergreifen muss. |
Art. 5 - § 1 - Der Entleiher ist hinsichtlich der Arbeitssicherheit | Art. 5 - § 1 - Der Entleiher ist hinsichtlich der Arbeitssicherheit |
und Betriebshygiene für die Bedingungen verantwortlich, unter denen | und Betriebshygiene für die Bedingungen verantwortlich, unter denen |
die Arbeit ausgeführt wird, und achtet darauf, dass die Aushilfskraft | die Arbeit ausgeführt wird, und achtet darauf, dass die Aushilfskraft |
das gleiche Schutzniveau geniesst wie die anderen Arbeitnehmer des | das gleiche Schutzniveau geniesst wie die anderen Arbeitnehmer des |
Unternehmens. | Unternehmens. |
§ 2 - Bevor die Aushilfskraft eine Tätigkeit beginnt, vergewissert | § 2 - Bevor die Aushilfskraft eine Tätigkeit beginnt, vergewissert |
sich der Entleiher der besonderen beruflichen Qualifikationen und | sich der Entleiher der besonderen beruflichen Qualifikationen und |
Fähigkeiten der Aushilfskraft. | Fähigkeiten der Aushilfskraft. |
Er informiert sie ebenfalls über die seiner Einrichtung eigenen | Er informiert sie ebenfalls über die seiner Einrichtung eigenen |
spezifischen Risiken in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit und über | spezifischen Risiken in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit und über |
diejenigen, die mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz verbunden sind. | diejenigen, die mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz verbunden sind. |
§ 3 - Für die Ausführung einer Tätigkeit, deren in Artikel 28bis § 3 | § 3 - Für die Ausführung einer Tätigkeit, deren in Artikel 28bis § 3 |
Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte | Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte |
Risikoabschätzung auf ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit | Risikoabschätzung auf ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit |
schliessen lässt, ergreift der Entleiher folgende besondere | schliessen lässt, ergreift der Entleiher folgende besondere |
Massnahmen: | Massnahmen: |
1. Er erteilt der Aushilfskraft die nötigen Informationen und | 1. Er erteilt der Aushilfskraft die nötigen Informationen und |
Sicherheitsanweisungen, um den Risiken in Bezug auf Sicherheit und | Sicherheitsanweisungen, um den Risiken in Bezug auf Sicherheit und |
Gesundheit, insbesondere den dem Arbeitsplatz eigenen Risiken, | Gesundheit, insbesondere den dem Arbeitsplatz eigenen Risiken, |
vorzubeugen. | vorzubeugen. |
2. Er informiert die Aushilfskraft über die Zonen mit gefährlichem | 2. Er informiert die Aushilfskraft über die Zonen mit gefährlichem |
Zugang. | Zugang. |
3. Er ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Aushilfskraft gemäss | 3. Er ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Aushilfskraft gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen | den Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung eine ausreichende und angemessene Ausbildung | Arbeitsschutzordnung eine ausreichende und angemessene Ausbildung |
erhält. | erhält. |
4. Er besorgt die Arbeitskleidung und die geeigneten individuellen | 4. Er besorgt die Arbeitskleidung und die geeigneten individuellen |
Schutzausrüstungen und sorgt für ihre Reinigung, Instandsetzung und | Schutzausrüstungen und sorgt für ihre Reinigung, Instandsetzung und |
Erhaltung in normalem, gebrauchsfertigem Zustand. | Erhaltung in normalem, gebrauchsfertigem Zustand. |
§ 4 - Der Entleiher führt eine Liste mit allen beschäftigten | § 4 - Der Entleiher führt eine Liste mit allen beschäftigten |
Aushilfskräften, auf der insbesondere der Name der Aushilfskräfte und | Aushilfskräften, auf der insbesondere der Name der Aushilfskräfte und |
der Arbeitsplatz, an dem sie beschäftigt sind, vermerkt sind. | der Arbeitsplatz, an dem sie beschäftigt sind, vermerkt sind. |
Der Entleiher unterrichtet den Leiter des Dienstes für | Der Entleiher unterrichtet den Leiter des Dienstes für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
und den Arbeitsarzt über den Einsatz von Aushilfskräften, soweit dies | und den Arbeitsarzt über den Einsatz von Aushilfskräften, soweit dies |
erforderlich ist, damit sie die Schutz- und Verhütungsmassnahmen für | erforderlich ist, damit sie die Schutz- und Verhütungsmassnahmen für |
alle Arbeitnehmer in angemessener Weise durchführen können. | alle Arbeitnehmer in angemessener Weise durchführen können. |
§ 5 - Der Entleiher bezieht den Leiter des Dienstes für | § 5 - Der Entleiher bezieht den Leiter des Dienstes für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
und den Arbeitsarzt in die in § 3 erwähnten besonderen Massnahmen ein. | und den Arbeitsarzt in die in § 3 erwähnten besonderen Massnahmen ein. |
Art. 6 - Der Entleiher überprüft, ob die Aushilfskräfte als | Art. 6 - Der Entleiher überprüft, ob die Aushilfskräfte als |
gesundheitlich tauglich eingestuft worden sind, um an dem zu | gesundheitlich tauglich eingestuft worden sind, um an dem zu |
besetzenden Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. | besetzenden Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. |
Dazu besorgt das Unternehmen für Aushilfsarbeit dem Arbeitsarzt des | Dazu besorgt das Unternehmen für Aushilfsarbeit dem Arbeitsarzt des |
Entleihers die in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung | Entleihers die in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung |
erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen. | erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen. |
Der Entleiher vergewissert sich, dass sein Arbeitsarzt folgende | Der Entleiher vergewissert sich, dass sein Arbeitsarzt folgende |
Aufgaben verrichtet: | Aufgaben verrichtet: |
1. Überwachung der hygienischen Verhältnisse am Arbeitsplatz, | 1. Überwachung der hygienischen Verhältnisse am Arbeitsplatz, |
2. Untersuchung des Arbeitsplatzes, an dem die Aushilfskraft | 2. Untersuchung des Arbeitsplatzes, an dem die Aushilfskraft |
beschäftigt ist beziehungsweise wird, | beschäftigt ist beziehungsweise wird, |
3. Stellungnahme zu einer eventuellen Anpassung dieses Arbeitsplatzes, | 3. Stellungnahme zu einer eventuellen Anpassung dieses Arbeitsplatzes, |
4. Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach spontanen | 4. Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach spontanen |
Konsultationen. | Konsultationen. |
Art. 7 - Für jede Aushilfskraft wird eine zentral verwaltete | Art. 7 - Für jede Aushilfskraft wird eine zentral verwaltete |
medizinische Akte angelegt, in der gemäss den Bestimmungen der Artikel | medizinische Akte angelegt, in der gemäss den Bestimmungen der Artikel |
146quinquies bis 146decies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung die | 146quinquies bis 146decies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung die |
Daten und Befunde in Bezug auf die ärztlichen Untersuchungen, denen | Daten und Befunde in Bezug auf die ärztlichen Untersuchungen, denen |
dieser Arbeitnehmer unterzogen worden ist, und die in den Artikeln 2, | dieser Arbeitnehmer unterzogen worden ist, und die in den Artikeln 2, |
3 § 4 und 6 erwähnten Informationen enthalten sind. | 3 § 4 und 6 erwähnten Informationen enthalten sind. |
Die zentrale Verwaltung der medizinischen Akten wird dem von der | Die zentrale Verwaltung der medizinischen Akten wird dem von der |
paritätischen Kommission für Aushilfsarbeit bestimmten | paritätischen Kommission für Aushilfsarbeit bestimmten |
arbeitsmedizinischen Dienst anvertraut. | arbeitsmedizinischen Dienst anvertraut. |
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 146septies der Allgemeinen | Gemäss den Bestimmungen von Artikel 146septies der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung müssen die arbeitsmedizinischen Dienste der | Arbeitsschutzordnung müssen die arbeitsmedizinischen Dienste der |
Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Entleiher dem mit der zentralen | Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Entleiher dem mit der zentralen |
Verwaltung beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst die Feststellungen | Verwaltung beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst die Feststellungen |
und Abschriften der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten ärztlichen | und Abschriften der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten ärztlichen |
Untersuchungen übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt unter | Untersuchungen übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt unter |
Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. | Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. |
Art. 8 - Die arbeitsmedizinischen Dienste der Unternehmen für | Art. 8 - Die arbeitsmedizinischen Dienste der Unternehmen für |
Aushilfsarbeit führen die in Titel II Kapitel III Abschnitt 1 der | Aushilfsarbeit führen die in Titel II Kapitel III Abschnitt 1 der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Aufgaben aus, mit | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Aufgaben aus, mit |
Ausnahme der Aufgaben des Arbeitsarztes des Entleihers, so wie sie in | Ausnahme der Aufgaben des Arbeitsarztes des Entleihers, so wie sie in |
Artikel 6 vorgesehen sind. | Artikel 6 vorgesehen sind. |
Art. 9 - § 1 - Für jede beschäftigte Aushilfskraft werden die für die | Art. 9 - § 1 - Für jede beschäftigte Aushilfskraft werden die für die |
zentrale Verwaltung der medizinischen Akte geschuldeten Kosten in der | zentrale Verwaltung der medizinischen Akte geschuldeten Kosten in der |
Art und Weise beglichen, die die paritätische Kommission für | Art und Weise beglichen, die die paritätische Kommission für |
Aushilfsarbeit festgelegt hat. | Aushilfsarbeit festgelegt hat. |
§ 2 - Die Unternehmen für Aushilfsarbeit entrichten für jede | § 2 - Die Unternehmen für Aushilfsarbeit entrichten für jede |
beschäftigte Aushilfskraft dem mit der medizinischen Überwachung ihrer | beschäftigte Aushilfskraft dem mit der medizinischen Überwachung ihrer |
Arbeitnehmer beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst eine Gebühr in | Arbeitnehmer beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst eine Gebühr in |
Höhe eines Drittels der Gebühr, die für einen in Artikel 124 § 1 Nr. 1 | Höhe eines Drittels der Gebühr, die für einen in Artikel 124 § 1 Nr. 1 |
bis 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeitnehmer | bis 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeitnehmer |
geschuldet wird. | geschuldet wird. |
§ 3 - Der Entleiher entrichtet für jede beschäftigte Aushilfskraft dem | § 3 - Der Entleiher entrichtet für jede beschäftigte Aushilfskraft dem |
mit der medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragten | mit der medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragten |
arbeitsmedizinischen Dienst einen Betrag, der in einem Vertrag mit | arbeitsmedizinischen Dienst einen Betrag, der in einem Vertrag mit |
diesem arbeitsmedizinischen Dienst festgelegt wird. | diesem arbeitsmedizinischen Dienst festgelegt wird. |
§ 4 - Die vorerwähnten Zahlungsverfahren werden zwei Jahre nach | § 4 - Die vorerwähnten Zahlungsverfahren werden zwei Jahre nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Königlichen Erlasses Gegenstand einer | In-Kraft-Treten des vorliegenden Königlichen Erlasses Gegenstand einer |
Evaluation durch die paritätische Kommission für Aushilfsarbeit sein. | Evaluation durch die paritätische Kommission für Aushilfsarbeit sein. |
Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 9 § 2 wird die effektive | Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 9 § 2 wird die effektive |
Anzahl Aushilfskräfte berücksichtigt, die im Laufe des Jahres vor dem | Anzahl Aushilfskräfte berücksichtigt, die im Laufe des Jahres vor dem |
Jahr, wofür die Gebühr festgelegt werden muss, beschäftigt wurden. | Jahr, wofür die Gebühr festgelegt werden muss, beschäftigt wurden. |
Die effektive Anzahl Aushilfskräfte wird anhand eines jährlichen | Die effektive Anzahl Aushilfskräfte wird anhand eines jährlichen |
Durchschnitts festgelegt, den man erhält, indem die Gesamtanzahl der | Durchschnitts festgelegt, den man erhält, indem die Gesamtanzahl der |
dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage durch die Anzahl | dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage durch die Anzahl |
Werktage geteilt wird, wobei nach oben aufgerundet wird. | Werktage geteilt wird, wobei nach oben aufgerundet wird. |
Art. 11 - Es ist verboten, für das Verrichten folgender Tätigkeiten | Art. 11 - Es ist verboten, für das Verrichten folgender Tätigkeiten |
Aushilfskräfte zu beschäftigen: | Aushilfskräfte zu beschäftigen: |
1. Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten, | 1. Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten, |
2. im Königlichen Erlass vom 14. Januar 1992 zur Regelung von | 2. im Königlichen Erlass vom 14. Januar 1992 zur Regelung von |
Begasungen erwähnte Arbeiten, | Begasungen erwähnte Arbeiten, |
3. Beseitigung der im Gesetz vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle | 3. Beseitigung der im Gesetz vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle |
erwähnten giftigen Abfälle. | erwähnten giftigen Abfälle. |
Art. 12 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 12 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der | 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der |
Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, |
2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und | 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und |
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich. | Sicherheit im Arbeitsbereich. |
Art. 13 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden | Art. 13 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden |
Erlasses bilden Titel VIII Kapitel IV des Gesetzbuches über das | Erlasses bilden Titel VIII Kapitel IV des Gesetzbuches über das |
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere | 1. « Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere |
Arbeitssituationen » | Arbeitssituationen » |
2. « Kapitel IV - Aushilfsarbeit ». | 2. « Kapitel IV - Aushilfsarbeit ». |
Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |