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Arrêté Royal du 16 mars 2004
publié le 16 août 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970, et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
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2004000097
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16/08/2004
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16/03/2004
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eli/arrete/2004/03/16/2004000097/moniteur
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16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970, et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970, - de l'arrêté royal du 8 juillet 1983 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970, - de l'arrêté royal du 12 avril 1984 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970, - de l'arrêté royal du 2 septembre 1991 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970; - de l'arrêté royal du 8 juillet 1983 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970; - de l'arrêté royal du 12 avril 1984 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970; - de l'arrêté royal du 2 septembre 1991 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1983 pris en exécution de l'article 66 des lois relatives à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles, coordonnées le 3 juin 1970.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 13. JANUAR 1983 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 66 der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere der Artikel 23 und 66;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Auswirkungen der Einsparungen ab dem 1.

Januar 1983 wirksam werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Staatssekretärs für Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit Ausnahme der nachstehend bestimmten Regeln über das partielle Zusammentreffen mit Pensionen werden die in Ausführung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten Leistungen uneingeschränkt gleichzeitig mit Leistungen bezogen, die aufgrund anderer Regelungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge gewährt werden, jedoch unter Vorbehalt der in diesen Regelungen vorgesehenen Einschränkungen oder Ausschliessungen.

Art. 2 - Ab dem ersten Tag des Monats, ab dem aufgrund einer belgischen oder ausländischen Regelung über Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen ein Anspruch auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension entsteht, werden die jährlichen Entschädigungen des Opfers oder der Rechtsnachfolger bis zu den Beträgen verringert, die gemäss Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1974 zur Gewährung von Beihilfen an bestimmte Begünstigte der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten festgelegt werden.

Wenn es sich um eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension eines Bergarbeiters handelt, der im Laufe seiner Laufbahn infolge einer Berufskrankheit jede weitere berufliche Tätigkeit hat einstellen müssen oder der die Arbeit im Untertagebau hat verlassen müssen, um im Tagebau beschäftigt zu werden, wird für die Anwendung des vorliegenden Erlasses pro Prozent bleibender Arbeitsunfähigkeit der Betrag berücksichtigt, der auf Opfer, deren bleibende Unfähigkeit mehr als 65 Prozent beträgt, anzuwenden ist.

Art. 3 - Wenn der in Artikel 2 erwähnte erste Tag des Monats vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses liegt, werden die jährlichen Entschädigungen nicht verringert, aber ab diesem Datum werden sie nicht mehr gemäss Artikel 45 § 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten den Schwankungen des Preisindexes angepasst, bis die in Artikel 2 erwähnten Beträge erreicht sind. - Die Erhöhung des Grades der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Revision aufgrund der Verschlimmerung des Zustandes des Opfers darf nicht zur Zahlung von höheren als den in Artikel 2 erwähnten Beträgen führen. - Wenn der Antrag auf Entschädigung in der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Situation nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eingereicht wird, sind die Bestimmungen von Artikel 2 anwendbar.

Art. 4 - Einrichtungen, die mit der Gewährung oder Auszahlung der in Artikel 2 erwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen beauftragt sind, sind verpflichtet, dem Fonds für Berufskrankheiten alle Auskünfte und Daten mitzuteilen, die es dem Fonds erlauben, die aus vorliegendem Erlass hervorgehenden Verpflichtungen auszuführen.

Die betreffenden Einrichtungen bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril-Spanien, den 13. Januar 1983 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Pensionen P. MAINIL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 8. JULI 1983 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 66;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das In-Kraft-Treten für den 1. Januar 1983 vorgesehen ist und dass im Falle eines Aufschubs administrative Schwierigkeiten für die Opfer und den Fonds für Berufskrankheiten entstehen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten wird zwischen Absatz 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit, der sich infolge einer Revision des Zustandes des Opfers ergibt, verringert wird, wird die in Absatz 1 erwähnte jährliche Entschädigung proportional verringert. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1983.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1983 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Pensionen P. MAINIL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 12. APRIL 1984 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere der Artikel 23 und 66;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die finanzielle Lage der Regelung in Bezug auf die Entschädigung für Berufskrankheiten dringende Massnahmen erfordert;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten werden zwischen den Wörtern « mit Pensionen » und den Wörtern « werden die in Ausführung » die Wörter « und mit bestimmten dem Opfer in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährten Leistungen » eingefügt.

Art. 2 - Ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 4bis - Bei Zusammentreffen von jährlichen Entschädigungen, Renten oder Zulagen, die dem Opfer in Ausführung des Gesetzes vom 10.

April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährt werden, mit einer dem Opfer durch die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten jährlichen Entschädigung wird letztere Entschädigung in dem Masse verringert, wie die Summe der vorerwähnten zusammentreffenden Leistungen den gemäss Artikel 39 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmten Höchstbetrag überschreitet.» Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 1984 wirksam.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. April 1984 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 2. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 66;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1983 und 12. April 1984;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom 13. März 1991;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Verwaltung so schnell wie möglich administrative Massnahmen ergreifen muss, um unrechtmässige Zahlungen zu vermeiden;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 13. Januar 1983 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1983 und 12. April 1984, wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Invaliditätspension oder eine als solche geltende Leistung, die aufgrund einer belgischen oder ausländischen Regelung oder einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt wird, ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Begünstigte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, als eine als Ruhestandspension geltende Leistung betrachtet. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4ter - Das Opfer oder sein Rechtsnachfolger, das/der eine in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beantragt, ist verpflichtet dem Fonds für Berufskrankheiten innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags folgende Auskünfte mitzuteilen: - Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse des Antragstellers, - Datum des Pensionsantrags, - Einrichtung, bei der der Antrag eingereicht worden ist, - voraussichtliches Datum des Einsetzens der Pension. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4quater - Der Fonds für Berufskrankheiten ist ermächtigt, ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger das Alter der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension erreicht, die in Artikel 2 erwähnten Regeln über das Zusammentreffen von Amts wegen anzuwenden, solange er nicht über eine Erklärung des Betreffenden verfügt, die dem Fonds erlaubt zu überprüfen, ob die Regeln über das Zusammentreffen anwendbar sind oder nicht. » Art. 4 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Woluwe-Saint-Lambert, den 2. September 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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