publié le 15 avril 1998
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux et de dispositions légales modificatives de cette loi
16 MARS 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux et de dispositions légales modificatives de cette loi
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux, - des articles 209 à 213 de la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales, - de l'article 30 de la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions budgétaires, - des articles 83 et 84 de la loi du 6 août 1993 portant des dispositions sociales et diverses, - des articles 184 et 185 de la loi du 21 décembre 1994 portant des dispositions sociales et diverses, - de l'article 63 de la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions fiscales, financières et diverses, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 6 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux, - des articles 209 à 213 de la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales, - de l'article 30 de la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions budgétaires, - des articles 83 et 84 de la loi du 6 août 1993 portant des dispositions sociales et diverses, - des articles 184 et 185 de la loi du 21 décembre 1994 portant des dispositions sociales et diverses, - de l'article 63 de la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions fiscales, financières et diverses.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 16 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 24. MÄRZ 1987 - Gesetz über die Tiergesundheit BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Tiere »: lebende Wirbeltiere und wirbellose Tiere jeglicher Art, 2.« tierische Erzeugnisse »: jegliche verarbeitete oder unverarbeitete Materie tierischen Ursprungs, 3. « Tierkrankheiten »: jegliche pathologische Störung des anatomischen oder physiologischen Zustands der Tiere, 4.« Tierseuche »: jegliche auf andere Tiere beziehungsweise auf Menschen übertragbare Krankheit, 5. « Ansteckungsstoff »: jegliche Substanz, die Bakterien, Viren, Parasiten und deren Larven oder Eier, Schimmel oder andere Mikroorganismen enthält oder bei der der Verdacht vorliegt, dass sie derlei enthält, und durch die eine Tierkrankheit übertragen werden kann, 6.« zu vernichtende Materie »: Tierkadaver und tierische Erzeugnisse, die genussuntauglich sind oder durch Beschluss der Behörde für genussuntauglich erklärt werden, 7. « zu verarbeitende Materie »: tierische Erzeugnisse, die zwar nicht zu der zu vernichtenden Materie gehören, aber auch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, 8.« Verantwortlicher »: den Eigentümer oder den Tierhalter, der gewöhnlich eine direkte Verwaltung und Aufsicht über Tiere ausübt, 9. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 10.« Dienst »: den Veterinärdienst des Ministeriums der Landwirtschaft.
Art. 2.Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, Tierkrankheiten zu bekämpfen und somit die Volksgesundheit und den wirtschaftlichen Wohlstand der Tierhalter zu fördern.
KAPITEL II - Vereinigungen und Verbände zur Bekämpfung von Tierkrankheiten
Art. 3.Der König bestimmt die Bedingungen, die Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und Verbände, zu denen sie zusammengeschlossen sind, erfüllen müssen, um vom Minister zugelassen zu werden, insbesondere was ihre Rechtsform, ihr Zuständigkeitsgebiet, die Zusammensetzung des Leitungsorgans, ihre Arbeitsweise und ihre Tätigkeiten betrifft. Er kann den Mindestbeitrag der Mitglieder und die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung des Staates festlegen. Er bestimmt die Art und Weise, in der mit dem Dienst zusammengearbeitet wird.
Art. 4.Die zugelassenen Vereinigungen und Verbände zur Bekämpfung von Tierkrankheiten können vom Minister verpflichtet werden, sich an der Organisation der Verhütung und der Bekämpfung von Tierseuchen zu beteiligen.
Art. 5.Binnen dreissig Tagen nach einem Einsatz legen die zugelassenen Vereinigungen und Verbände zur Bekämpfung von Tierkrankheiten dem Minister die Beschlüsse ihrer Leitungsorgane vor.
Der Minister kann jeglichen im vorangehenden Absatz erwähnten Beschluss binnen zwanzig Tagen nach seiner Mitteilung annullieren, entweder weil der Beschluss zum vorliegenden Gesetz oder zu einem Ausführungserlass beziehungsweise zu den Richtlinien des Ministers im Widerspruch steht oder weil er mit dem Gemeinwohl in der betreffenden Angelegenheit unvereinbar ist. Bevor der Minister einen Beschluss fasst, kann er die Frist von zwanzig Tagen um eine Frist gleicher Dauer für eine zusätzliche Untersuchung verlängern.
KAPITEL III - Besondere Massnahmen zur Verhütung und zur Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten
Art. 6.§ 1 - Der König bestimmt die Tierkrankheiten, auf die vorliegendes Kapitel zur Anwendung kommt. § 2 - Bei drohender Ansteckungsgefahr durch eine Tierseuche kann der Dienst Massnahmen ergreifen, die höchstens dreissig Tage wirksam bleiben und über die er unverzüglich den Minister verständigt.
Art. 7.§ 1 - Der König kann den Verantwortlichen oder die Tierärzte unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zur Meldung jedes Auftretens beziehungsweise Symptoms des Auftretens von Tierkrankheiten verpflichten und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss. § 2 - Der König kann den Verantwortlichen zur Einschaltung eines Tierarztes verpflichten, der mit der Ausführung der vom Dienst gefassten Beschlüsse beauftragt wird. § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen Tierärzte an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes mitwirken.
Art. 8.(1) Der König kann: 1. alle Massnahmen ergreifen, mit denen bezweckt wird, Tierkrankheiten zu bekämpfen, sie zu tilgen und zu verhindern, dass sie sich ausbreiten, ins Land eingeschleppt werden und in ein anderes Land verschleppt werden, 2.alle oder bestimmte nicht von Ihm festgelegte Methoden zur Bekämpfung von Tierkrankheiten verbieten, 3. vorschreiben, dass ein von einer Tierkrankheit befallenes oder mit einer Tierkrankheit verseuchtes Tier oder ein Tier, bei dem der Verdacht vorliegt, dass es davon befallen beziehungsweise damit verseucht ist, innerhalb der von Ihm festgelegten Frist und an dem von Ihm bestimmten Ort geschlachtet oder getötet wird, und ebenfalls die Bestimmung der Kadaver, Körper oder Körperteile dieser Tiere festlegen, 4.vorschreiben, dass Gebäude, Fahrzeuge, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse, Rohstoffe für die Landwirtschaft und die Viehzucht und alle anderen Güter, die verseucht sind oder bei denen der Verdacht vorliegt, dass sie verseucht sind, mit den Mitteln und auf die Art und Weise, die Er bestimmt, niedergerissen beziehungsweise vernichtet werden.
Er bestimmt, in welchem Masse und unter welchen Bedingungen bei Anwendung der in Nr. 3 und 4 erwähnten Massnahmen eine Entschädigung gewährt werden kann.
Art. 9.Der König kann: 1. vorschreiben, dass Tiere, die von einer Tierkrankheit befallen oder damit verseucht sind oder bei denen der Verdacht vorliegt, dass sie davon befallen beziehungsweise damit verseucht sind, einer Beobachtung unterworfen, abgesondert, sequestriert oder unter Quarantäne gestellt werden, und den Verantwortlichen mit den Kosten dieser Massnahmen belasten, 2.vorschreiben, dass Gebäude, Utensilien, Transportmittel und alle Güter, die Träger von Krankheiten oder Ansteckungsstoffen sind oder sein können, zu Lasten des Verantwortlichen gereinigt und desinfiziert werden, und bestimmen, welche Produkte dazu gebraucht und wie sie gebraucht werden sollen, 3. das Ansammeln, den Verkehr und den Transport von Tieren verbieten oder regeln,
(1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr.1/89 vom 31. Januar 1989, Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1989
4. den Personen- und Güterverkehr in einem abgegrenzten Bereich verbieten oder regeln, 5.das Verfahren und die Bedingungen für Probeentnahmen festlegen, die Untersuchungsmethoden bestimmen und den Tarif für die Untersuchungen und die Bedingungen für die Zulassung der Laboratorien festlegen. Er kann die Ausführung bestimmter Untersuchungen ausschliesslich den von Ihm bestimmten Laboratorien vorbehalten, 6. den Besitz, die Vermarktung, den Verkauf, den Kauf, den Tausch, die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung und den Transport eines Tieres verbieten, auf das entweder ein verbotenes Heilverfahren angewandt worden ist oder ein angegebenes Heilverfahren nicht beziehungsweise auf eine andere Weise als auf die vorgeschriebene Weise angewandt worden ist. KAPITEL IV - Allgemeine Massnahmen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Tierkrankheiten
Art. 10.(2) Der Zugang zu Feldern, auf die Schlamm gebracht wird, beziehungsweise zu Müllabladeplätzen ist Haustieren verboten.
Art. 11.(3) Der König bestimmt die Tiere, deren Kadaver, Tierkörper oder Tierkörperteile nicht eingegraben werden dürfen.
Er kann die Bedingungen festlegen, denen Friedhöfe und Krematorien für die Eingrabung und die Vernichtung der Kadaver bestimmter Tierarten genügen müssen.
Art. 12.Der König kann die Sammel-, Transport-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen festlegen, denen nicht genussuntaugliche beziehungsweise nicht für genussuntauglich erklärte tierische und pflanzliche Erzeugnisse genügen müssen, damit sie zur Tierfütterung verwendet werden können.
Er kann die Tätigkeiten der Personen, die eine der obenerwähnten Handlungen ausführen, einer vorherigen, vom Minister erteilten Zulassung unterwerfen und die Bedingungen dafür festlegen.
Art. 13.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht kann der König die Hygienevorschriften für die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Aufbereitung, den Verkauf, den Besitz und den Transport der zu verarbeitenden Materie vorschreiben. § 2 - Der König kann die Bedingungen festlegen, denen die Betriebe für die Herstellung, die Verarbeitung oder die Aufbereitung der zu verarbeitenden Materie genügen müssen, um vom Minister zugelassen zu werden.
Art. 14.(4) § 1 - Der König legt die Bedingungen für die Einsammlung, den Transport, die Ein- und Ausfuhr und die Verarbeitung der zu vernichtenden Materie fest, mit Ausnahme der Kadaver bestimmter Tierarten, deren Eingrabung nicht in Anwendung von Artikel 11 verboten ist. § 2 - Die zu vernichtende Materie wird ausschliesslich durch Vernichtungsbetriebe eingesammelt, transportiert, eingeführt und verarbeitet. § 3 - Der König legt die Bedingungen fest, denen Vernichtungsbetriebe genügen müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. Der König bestimmt ihr Zuständigkeitsgebiet, die Dauer der Zulassung, die dreissig Jahre nicht überschreiten darf, die technische Ausrüstung und die Bedingungen für die Vermarktung und die Bestimmung der Erzeugnisse, die durch Verarbeitung der zu vernichtenden Materie gewonnen werden.
Er kann bestimmen, dass der Minister den Tarif für bestimmte Abtransporte und die Entschädigungen für bestimmte abtransportierte Teile von Tieren festlegt. § 4 - Die Vernichtungsbetriebe sind gemeinnützige Betriebe. Sie können von öffentlichen Behörden angefordert werden. § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 kann der König die Bedingungen für die Einsammlung, den Transport, die Einfuhr, die Verwendung und die Verarbeitung bestimmter Materien, die durch zugelassene Betriebe zu vernichten sind, sowie die Bedingungen für die Zulassung dieser Betriebe festlegen.
Art. 15.Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei kann der König zur Bekämpfung von Tierkrankheiten: 1. die Bedingungen festlegen, denen Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Substrate genügen müssen, um vermarktet, erworben, zum Kauf angeboten, ausgestellt, in Besitz gehalten, transportiert, verkauft, unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten, ein- oder ausgeführt oder als Transitgüter befördert zu werden, 2.die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und Substraten verbieten und regeln, 3. die Tätigkeiten der Personen, die die in Nr.1 angegebenen Handlungen ausführen, einer vorherigen, vom Minister erteilten unabtretbaren Zulassung unterwerfen, 4. die Bedingungen festlegen für die Erlangung und die Beibehaltung der in Nr.3 erwähnten Zulassung, deren Gültigkeitsdauer Er festlegen kann, einschliesslich der Zahlung einer Gebühr und der Festlegung der Höhe dieser Gebühr.
(2/3) Siehe hierzu Entscheid des Scheidshofs Nr. 1/89 vom 31. Januar 1989, Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1989 (4) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr.1/89 vom 31. Januar 1989, Belgisches Staatsblatt vom 3. März1989
Art. 16.Der König kann die Bedingungen festlegen, denen Räumlichkeiten und Plätze unter freiem Himmel, wo Tiere für Ausstellungen, Märkte, Messen, Wettbewerbe, Expertisen, Sportveranstaltungen und Verkäufe angesammelt werden, genügen müssen.
Er kann die Bedingungen festlegen, denen Einrichtungen und Betriebe, die in den Bereichen der künstlichen Besamung oder des Embryotransfers spezialisiert sind, genügen müssen.
Art. 17.(5) Der König kann die Regeln für die Registrierung, die Kennzeichnung und die Identifizierung der Tiere und der Tierbestände festlegen. Er bestimmt die Bedingungen, denen Identifizierungsunterlagen genügen müssen, um vom Minister zugelassen zu werden, sowie die Bedingungen für ihre Verteilung, Registrierung und Verwendung.
Art. 18.Der König kann die Bücher, Bescheinigungen, Zeugnisse, Schilder, Zeichen oder andere Hinweise und Schriftstücke bestimmen, aus denen hervorgehen muss, dass die durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 19.Der Dienst ist insbesondere beauftragt, den gesundheitlichen beziehungsweise hygienischen Zustand der für die Aus-, Ein- und Durchfuhr bestimmten Tiere und tierischen Erzeugnisse zu untersuchen und die entsprechenden Bescheinigungen für den Transport und über die Gesundheitsgarantien auszustellen. Er kann alle zur Überprüfung des gesundheitlichen beziehungsweise hygienischen Zustands notwendigen Massnahmen ergreifen.
KAPITEL V - Überwachung
Art. 20.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie, von den Bediensteten der Gemeindepolizei, von den Beamten des Dienstes, von den zugelassenen Tierärzten, die vom Minister bestimmt werden, sowie von den Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung ermittelt und festgestellt. Sollten die betreffenden Personen den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, müssen sie diesen vor dem Friedensrichter leisten.
Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird dem Urheber des Verstosses innerhalb acht Tagen nach der Feststellung notifiziert.
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben dieselben Bediensteten der Behörde jederzeit freien Zutritt zu Schlachthöfen, Fabriken, Lagern, Depots, Büros, Schiffen, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, Fahrzeugen, Wäldern, zu angebauten und brachliegenden Geländen und zu unter freiem Himmel gelegenen Betrieben.
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des Polizeigerichts durchsuchen.
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen.
Art. 21.Im Fall eines Verstosses dürfen die in Artikel 20 erwähnten Bediensteten der Behörde die Tiere oder Güter beschlagnahmen, die den Gegenstand der Straftat bilden oder dazu gedient haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, sie zu begehen.
Handelt es sich um ein Tier, für das der Schlachtungs- oder Tötungsbefehl nicht ausgeführt worden ist, müssen die Bediensteten der Behörde es sofort beschlagnahmen, wo auch immer es sich befindet, und es unverzüglich abschlachten oder töten lassen. Für dieses Tier kann keine in Ausführung von Artikel 8 vorgesehene Entschädigung gewährt werden.
Beschlagnahmte Tiere oder Güter können, sofern die vom Dienst festgelegten gesundheitlichen beziehungsweise hygienischen Voraussetzungen es zulassen, verkauft oder gegen Zahlung einer Entschädigung an den Eigentümer zurückgegeben werden; in diesem Fall darf nur gemäss den Anordnungen des Dienstes darüber verfügt werden.
Der erhaltene Betrag wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem über die Straftat befunden worden ist, bei der Gerichtskanzlei hinterlegt.
Dieser Betrag nimmt die Stelle der beschlagnahmten Tiere oder Güter ein, sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen.
Auf Antrag des Dienstes werden die beschlagnahmten Tiere oder Güter je nach Fall durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung oder durch die Zoll- und Akzisenverwaltung verkauft.
Besteht eine durch den Dienst festgestellte Seuchengefahr, können die beschlagnahmten Tiere oder Güter sofort gemäss den Anordnungen des Dienstes abgeschlachtet oder vernichtet werden.
Art. 22.Der Dienst kann Tiere oder Güter, von denen er annimmt, dass sie den Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse nicht entsprechen, durch administrative Massnahme vorläufig, für eine Dauer von höchstens dreissig Tagen beschlagnahmen, um sie einer Untersuchung zu unterziehen. Diese Beschlagnahme wird durch Beschluss des Dienstes, durch Ablauf der Frist oder durch endgültige Beschlagnahme gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 aufgehoben.
KAPITEL VI - Sanktionen
Art. 23.§ 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird: 1. mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von tausend Franken bis zu zehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: a) wer es unterlässt, ein Tier, dessen Schlachtung oder Tötung gemäss Artikel 8 vorgeschrieben worden ist, binnen der auferlegten Frist und am bestimmten Ort zu schlachten oder zu töten, oder dies verhindert, b) wer die Anwendung eines vorgeschriebenen Heilverfahrens unterlässt oder verhindert, ein nicht erlaubtes beziehungsweise ein verbotenes Heilverfahren anwendet oder gegen Artikel 9 Nr.6 verstösst,
(5) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr.1/89 vom 31.
Januar1989, Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1989
c) wer Tiere transportiert oder zu einem Sammelplatz bringt, wenn der Transport, der Verkehr oder das Ansammeln von Tieren gemäss Artikel 9 verboten sind, d) wer eine zu vernichtende Materie einsammelt, transportiert, ein- oder ausführt oder verarbeitet, ohne gemäss Artikel 14 die entsprechende Zulassung zu haben, e) wer es unterlässt, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse einzuhalten, und dadurch die Verseuchung anderer Tiere verursacht, 2.mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend Franken bestraft: a) der Verantwortliche oder der Tierarzt, der die bestimmte Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn das Vorhandensein oder der Verdacht auf Tierkrankheit gemäss Artikel 7 meldepflichtig ist, b) der Verantwortliche, der für seine Tiere die Registrierung und die Identifizierung nicht ausführt oder aufrechterhält und die durch die Artikel 17 und 18 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorlegt, c) wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 15 ergangenen Erlasse verstösst, d) wer die Massnahmen zur Reinigung und Desinfizierung der Gebäude, Fahrzeuge und Utensilien, die gemäss Artikel 9 Nr.2 vorgeschrieben sind, nicht ausführt, e) wer es unterlässt, die Schilder, Zeichen oder andere Gegenstände, die gemäss Artikel 18 vorgeschrieben sind, anzubringen, sie beschädigt, verwahrlosen lässt, vernichtet oder entfernt, f) wer gegen die Bestimmungen von Artikel 8 Nr.4, von Artikel 9 Nr. 1 und 4, von Artikel 12 und von Artikel 13 verstösst, 3. mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu tausend Franken bestraft: a) wer unter Verstoss gegen Artikel 10 Kadaver, Tierkörper oder Tierkörperteile eingräbt, b) wer sich den Durchsuchungen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Kontrollen, Blut- und Harnentnahmen, diagnostischen und anderen Probeentnahmen beziehungsweise den Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 20 erwähnten Bediensteten der Behörde ausgehen, oder wer wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. § 2 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen einer der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Straftaten werden die festgelegten Strafen verdoppelt.
Art. 24.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 23 fallen, werden mit einer Geldstrafe von zehn Franken bis zu fünfundzwanzig Franken bestraft.
Bei Rückfälligkeit binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen eines im ersten Absatz vorgesehenen Verstosses kommen die in Artikel 23 § 1 Nr. 3 festgelegten Strafen zur Anwendung.
Art. 25.Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Straftaten.
Art. 26.§ 1 - Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Einziehung sowie die Vernichtung der beschlagnahmten Tiere und Güter anordnen.
Die Einziehung und die Vernichtung werden immer angeordnet, wenn nach Gutachten des Dienstes Art und Zusammensetzung des Gutes dies verlangen.
Die vom Gericht angeordnete Vernichtung erfolgt auf Kosten des Verurteilten. § 2 - Das Gericht kann zu Lasten des Verurteilten das zeitweilige oder endgültige Verbot des Rechtes, die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten auszuüben, oder des Rechtes, einen Viehbestand zu halten, aussprechen. Der Verstoss gegen dieses Verbot wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Das Gericht kann zudem anordnen, dass das Urteil in einer oder mehreren Zeitungen veröffentlicht und an den von ihm festgelegten Stellen und während der von ihm bestimmten Zeiten angeschlagen wird, und zwar auf Kosten des Verurteilten. § 3 - Wird bei einer endgültigen Verurteilung ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse zu Lasten eines Tierarztes festgestellt, sendet die Staatsanwaltschaft der Tierärztekammer und dem Minister eine Kopie dieser Verurteilung zu.
Art. 27.§ 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse bilden entweder den Gegenstand einer Strafverfolgung oder werden mit einer administrativen Geldstrafe bestraft.
Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König bestimmten Beamten eine Kopie davon zu. § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht.
Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldstrafe aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. § 3 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine einmonatige Frist, um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren.
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldstrafe wegen der Straftat vorzuschlagen ist. § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen, und darin wird der Betrag der administrativen Geldstrafe bestimmt, der weder unter dem Mindestbetrag der durch die gesetzliche Bestimmung, gegen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldstrafe, noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf.
Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die für Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne festgelegt sind.
Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldstrafen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. § 6 - Die in § 4 dieses Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldstrafe binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der Zahlung der administrativen Geldstrafe wird das Verwaltungsverfahren beendet. § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldstrafe und die Sachverständigenkosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, beantragt der Beamte die Verurteilung zur Zahlung der Geldstrafe und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht.
Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. § 8 - Es darf keine administrative Geldstrafe mehr auferlegt werden drei Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftat zugrunde liegt.
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 dieses Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist.
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. § 9 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative Geldstrafen Anwendung finden.
Administrative Geldstrafen werden auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Landwirtschaft eingezahlt.
Art. 28.Der König kann die Kontrollmassnahmen, die dazu bestimmt sind, die Ausführung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungen sicherzustellen, und die Vergütungen, die zu diesem Zweck verlangt werden können, festlegen.
KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 29.Der König kann dem Minister die Ausübung der in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse, die Er bestimmt, übertragen.
Art. 30.Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse können, wenn sie zu einem internationalen Gebrauch bestimmt sind, in mehreren Sprachen abgefasst werden.
Art. 31.§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kommen zur Anwendung im Fall eines Verstosses gegen Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Königreich in Kraft sind und Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Rahmen des vorliegenden Gesetzes alle Massnahmen treffen, die zur Ausführung der mit dem EWG-Vertrag und der mit den aufgrund dieses Vertrages getroffenen internationalen Massnahmen einhergehenden Verpflichtungen erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung und die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können.
Art. 32.§ 1 - Aufgehoben werden: 1. die Artikel 319, 320 und 321 des Strafgesetzbuches, 2.das Gesetz vom 30. Dezember 1882 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. August 1933, das Gesetz vom 2. April 1971 und den Königlichen Erlass Nr. 426 vom 5. August 1986 zur Einführung eines Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung. § 2 - Im Ministerium der Landwirtschaft wird ein « Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung » errichtet, nachstehend « Fonds » genannt. Ziel dieses Fonds ist es, sich an der Finanzierung der Entschädigungen, Subventionen und anderen Leistungen in bezug auf die Bekämpfung von Tierkrankheiten und die Verbesserung der Hygiene, der Gesundheit und der Qualität der Tiere und der tierischen Erzeugnisse zu beteiligen.
Der Fonds wird gespeist durch: 1. die Pflichtbeiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die Tiere beziehungsweise tierische Erzeugnisse herstellen, verarbeiten, transportieren, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, 2.die Zulagen, die durch Königlichen Erlass den Mitteln entnommen werden, die im Haushaltsplan des Ministeriums der Landwirtschaft zur Gewährung von Zuschüssen und Entschädigungen eingetragen sind, wobei die Bestimmung dieser Mittel, so wie sie im Haushaltsplan vorgesehen sind, einzuhalten ist, 3. die freiwilligen Beiträge, 4.die Einnahmen, die aus der Beteiligung der EWG an den Ausgaben des Fonds stammen, 5. die in Artikel 27 erwähnten Geldstrafen. In Abweichung von den Regeln in Sachen Staatsbuchführung werden die Einnahmen und die Ausgaben des Fonds im Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Landwirtschaft aufgeführt.
Nach Stellungnahme des Rates des Fonds bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Pflichtbeiträge und die Modalitäten ihrer Eintreibung. Unbeschadet der in Kapitel VI des vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei Nichtzahlung der Pflichtbeiträge.
Unbeschadet der in Ausführung der Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden die Höhe der finanziellen Beteiligung des Fonds und die Bedingungen für diese Beteiligung im Rahmen von Jahresprogrammen auf Vorschlag des Rates des Fonds vom Minister der Landwirtschaft festgelegt.
Darüber hinaus gibt der Rat des Fonds eine Stellungnahme über alle Fragen ab, deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut ist, und kann er dem Minister jeglichen Vorschlag über die Ausführung des vorliegenden Gesetzes unterbreiten.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Organisation, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rates des Fonds.
Eine Sonderregelung über die Verwaltung des Fonds wird vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers des Haushalts erstellt. Diese Regelung kann von den Bestimmungen zur Regelung der Staatsbuchführung abweichen, was die Ausgabenverpflichtung und die Feststellung, die Auszahlung und die Rechtfertigung der Ausgaben betrifft.
Wird der Pflichtbeitrag zu Lasten von Personen eingenommen, die Tiere beziehungsweise tierische Erzeugnisse verarbeiten, transportieren, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, wird er bei jeder Transaktion bis auf den Erzeuger überwälzt.
Die in Kapitel VI des vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen finden Anwendung auf Personen: - die den Pflichtbeitrag nicht bezahlen oder den gesamten Pflichtbeitrag nicht rechtzeitig bezahlen oder - die sich den Durchsuchungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde widersetzen oder die wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen, um der Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils des Pflichtbeitrags zu entgehen.
Als Strafe gilt die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 erwähnte Geldstrafe. § 3 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 426 vom 5. August 1986 zur Einführung eines Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1bis - Der in Artikel 32 § 2 des Gesetzes über die Tiergesundheit erwähnte Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, nachstehend « Fonds » genannt, kann sich an der Finanzierung der Entschädigungen, Subventionen und anderen Leistungen in bezug auf die Verbesserung der Viehzucht beteiligen.
Die Bestimmungen von Artikel 32 § 2 des Gesetzes über die Tiergesundheit kommen zur Anwendung.
Unbeschadet der in Ausführung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1956 ergangenen Erlasse werden die Höhe der finanziellen Beteiligung des Fonds und die Bedingungen für diese Beteiligung im Rahmen von Jahresprogrammen auf Vorschlag des Rates des Fonds vom Minister der Landwirtschaft festgelegt.
Die in Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1956 erwähnten Bediensteten der Behörde haben die Befugnis, Verstösse gegen vorliegenden Artikel oder gegen Erlasse über die Eintreibung der Pflichtbeiträge zu ermitteln und in Protokollen festzuhalten, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. » § 4 - Die in Ausführung der in § 1 erwähnten Rechtsvorschriften ergangenen Erlasse mit Verordnungscharakter bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 1987 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. TINDEMANS Der Staatssekretär für Landwirtschaft P. DE KEERSMAEKER Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS 29. DEZEMBER 1990 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL VI VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN KAPITEL IV Landwirtschaft ABSCHNITT 1 Abänderung des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit Artikel 209 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit werden die Wörter « Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und Verbände, zu denen sie zusammengeschlossen sind, » durch die Wörter « Vereinigungen und Verbände zur Bekämpfung von Tierkrankheiten » ersetzt.
Art. 210 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - Bei ernsthafter Seuchengefahr kann der König den Minister ermächtigen, alle Massnahmen zur Bekämpfung einer im vorliegenden Kapitel erwähnten Tierseuche bis zur Tilgung der Seuche zu ergreifen.
Er kann bestimmen, dass in diesem Fall der Minister Betriebe, Güter und Personen anfordern kann, Tiere abschlachten oder töten lassen kann und ihre Bestimmung und Verarbeitung festlegen kann. » Art. 211 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18bis - Der König kann die Bedingungen bestimmen, die Besitzer, Transporteure, Kaufleute, Bearbeiter und Verarbeiter von Tieren und tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten erfüllen müssen, insbesondere was die Betriebsformen, die hygienischen Vorkehrungen und die Ausrüstung, die gesundheitliche Sicherheit und die Handelspraktiken betrifft.
Er kann die Tätigkeiten der in Absatz 1 erwähnten Personen einer Zulassung unterwerfen und die Bedingungen für den Entzug der Zulassung festlegen. » Art. 212 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 21 - Im Fall eines Verstosses können die in Artikel 20 erwähnten Bediensteten der Behörde die Tiere oder Güter beschlagnahmen, die den Gegenstand der Straftat bilden oder dazu gedient haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, die Straftat zu begehen.
Betrifft die Beschlagnahme Tiere, für die der Schlachtungs- oder Tötungsbefehl nicht ausgeführt worden ist, oder betrifft die Beschlagnahme Tiere, die den Gegenstand eines Verstosses bilden und eine von den Bediensteten der Behörde festgestellte Verseuchungsgefahr darstellen, können diese Bediensteten sie unverzüglich abschlachten oder töten lassen. In diesen Fällen können sie die Entschädigungen für die Schlachtung beziehungsweise Tötung verweigern und den Verantwortlichen mit den Kosten belasten.
Sofern die von den Bediensteten der Behörde festgelegten gesundheitlichen beziehungsweise hygienischen Voraussetzungen es zulassen, können beschlagnahmte Tiere oder Güter an den Eigentümer zurückgegeben werden, wobei dieser nur gemäss den Anordnungen der Bediensteten der Behörde und nachdem er einen Betrag, der dem von einem Sachverständigen geschätzten Wert entspricht, bei der Gerichtskanzlei hinterlegt hat, darüber verfügen kann, oder sie können von den Bediensteten der Behörde verkauft werden, die in diesem Fall den Erlös aus dem Verkauf bei besagter Gerichtskanzlei hinterlegen werden.
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem über die Straftat befunden worden ist, nimmt der erhaltene Betrag die Stelle der beschlagnahmten Tiere oder Güter ein, sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen. » Art. 213 - In Artikel 32 § 2 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1. In Artikel 32 § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Text ersetzt: « Ziel des Fonds ist es, sich zu beteiligen an der Vorfinanzierung oder Finanzierung der Entschädigungen, Subventionen, Investitionsankäufe, Vorschüsse und anderen Leistungen in bezug auf die Bekämpfung von Tierkrankheiten und die Verbesserung der Hygiene, der Gesundheit und der Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse. » 2. Artikel 32 § 2 Absatz 2 Nr.2 wird aufgehoben, 3. In Artikel 32 § 2 werden zwischen Absatz 4 und Absatz 5 neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Pflichtbeiträge können aufgrund der mit den Tieren oder den Betrieben einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden. Ein Teil der Pflichtbeiträge kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, die bei der Eintreibung und bei der Zuführung der Beiträge zum Fonds entstehen.
Die Pflichtbeiträge können für jedes Tier erhoben werden, das gehalten, vermarktet, transportiert, geschlachtet, verarbeitet oder ausgeführt wird. Sie können pauschal oder im Verhältnis zum Wert der Tiere oder Tierkörper festgelegt werden.
Sie können auch für jeden Betrieb erhoben werden, der Tiere oder tierische Erzeugnisse hält, vermarktet, transportiert, schlachtet, verarbeitet oder ausführt. In diesem Fall können sie pauschal oder im Verhältnis zur Grösse des Betriebs festgelegt werden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 29. Dezember 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister des Verkehrswesens J.-L. DEHAENE Der Minister des Mittelstands M. WATHELET Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Der Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens M. COLLA Der Minister des Öffentlichen Dienstes R. LANGENDRIES Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Landwirtschaft P. DE KEERSMAEKER Die Staatssekretärin für Gesellschaftliche Emanzipation Frau M. SMET Die Staatssekretärin für Pensionen Frau L. DETIEGE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe 3 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 1991 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL VI KAPITEL I Landwirtschaft I.Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Artikel 30 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden die Absätze 12 und 13 durch folgende Absätze ersetzt: « Wird der Pflichtbeitrag zu Lasten von Personen eingenommen, die Tiere beziehungsweise tierische Erzeugnisse verarbeiten, transportieren, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, kann der König nach Stellungnahme des Rates des Fonds durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass der Pflichtbeitrag ganz oder teilweise auf die Erzeuger überwälzt wird. Er kann ebenfalls die Modalitäten dieser Überwälzung für jede Stufe zwischen Verarbeitung und Erzeugung sowie die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen und der Kaufunterlagen bestimmen. Er kann bestimmen, dass diese Überwälzung bei der Preisbildung zwischen den Parteien anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen und/oder anlässlich des Verkaufs von Tieren oder tierischen Erzeugnissen stattfindet.
Die in Kapitel VI des vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen finden Anwendung auf Personen: - die den Pflichtbeitrag nicht bezahlen oder den gesamten Pflichtbeitrag nicht rechtzeitig bezahlen oder - die die Modalitäten der Überwälzung und die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen oder Kaufunterlagen nicht einhalten oder den Pflichtbeitrag überwälzen, ohne dass diese Überwälzung erlaubt ist, oder - die sich den Durchsuchungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde widersetzen oder die wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen, um den Bestimmungen über die Pflichtbeiträge und über die Modalitäten der Überwälzung und die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen oder der Kaufunterlagen zu entgehen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Institutionellen Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des « Ministère de l'Education nationale » Ph. MOUREAUX Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, beauftragt mit der Umstrukturierung des « Ministerie van Onderwijs » W. CLAES Der Minister des Verkehrswesens J.-L. DEHAENE Der Minister der Justiz und des Mittelstands M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. SCHILTZ Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Der Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens M. COLLA Der Minister des Öffentlichen Dienstes R. LANGENDRIES Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Landwirtschaft P. DE KEERSMAEKER Die Staatssekretärin für Finanzen Frau W. DEMEESTER-DE MEYER Die Staatssekretärin für Pensionen Frau L. DETIEGE Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten J. DUPRE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 6. AUGUST 1993 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen IM NAMEN DES BELGISCHEN VOLKES Wir, im Rat versammelte Minister, Aufgrund der uns durch Artikel 79 der Verfassung zuerkannten Gewalt, Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir, im Rat versammelte Minister, sanktionieren es: TITEL VI Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VI Landwirtschaft Abschnitt 2 Abänderungen des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit Artikel 83 - Artikel 32 § 2 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 24.
März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990, wird wie folgt ergänzt: « und in bezug auf die Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse sowie die Ausführung der Massnahmen, die diese Organisation ergänzen. » Art. 84 - In Artikel 32 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, wird die Nummer 2 mit folgendem Wortlaut wieder eingefügt: « 2. die Gebühren und Abgaben, die erhoben werden zur Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse sowie zur Ausführung der Massnahmen, die diese Organisation ergänzen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. August 1993 Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen G. COEME Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten W. CLAES Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Wissenschaftspolitik J.-M. DEHOUSSE Der Minister des Aussenhandels und Minister der Europäischen Angelegenheiten R. URBAIN Der Minister der Pensionen F. WILLOCKX Der Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der Ausländerpolitik L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Der Minister der Landesverteidigung L. DELCROIX Der Minister des Haushalts Frau M. OFFECIERS-VAN DE WIELE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, und der Familien- und Behindertenpolitik B. ANSELME Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. DE GALAN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe 5 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL IX VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN KAPITEL VII Landwirtschaft Abschnitt 1 Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Artikel 184 - Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, wird wie folgt ersetzt: « Art. 9bis - Der König kann die Liste der Krankheiten festlegen, für die der Minister bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche ermächtigt ist, alle Bekämpfungsmassnahmen zu ergreifen, einschliesslich der Anforderung von Betrieben, Gütern und Personen, der Schlachtung oder Tötung von Tieren und der Festlegung der Bestimmung von Tieren, tierischen Erzeugnissen oder anderen Gegenständen, sowie gegebenenfalls die Bedingungen bestimmen, unter denen er dazu ermächtigt ist. » Art. 185 - In Artikel 32 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und 6. August 1993, werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 zweiter Satz wird zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnisse » und « in bezug auf » folgender Text eingefügt: « sowie in bezug auf die Aufspürung und Kontrolle der Anwesenheit von Rückständen verbotener oder unerwünschter Substanzen.» 2. Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. die Gebühren und Steuern, die erhoben werden zur Ausführung der Jahresprogramme im Rahmen des Fonds, zur Ausführung der Kontrollen über den Verkehr und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse sowie zur Ausführung der Massnahmen, die diese Organisation ergänzen. » 3. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 6.die Bezahlung der Probeentnahmen oder gegebenenfalls der Untersuchungen, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren vorgesehen sind und durch oder für Rechnung des Ministeriums der Landwirtschaft vorgenommen werden. » 4. Es werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8 neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Königlichen Erlasse über die Pflichtbeiträge werden aufgehoben, wenn sie nicht im Laufe des Jahres nach dem ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch den Gesetzgeber bestätigt worden sind. Der Königliche Erlass vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1989, 23. November 1990 und 19. April 1993, wird, was nationale Tiere betrifft, mit 1.Januar 1988 bestätigt. Was eingeführte Tiere betrifft, werden die ab dem 1. Januar 1988 in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1987 gezahlten Pflichtbeiträge den Gläubigern zurückgezahlt, die den Beweis erbringen, dass die von ihnen gezahlten Pflichtbeiträge eingeführte Tiere betrafen, dass diese Pflichtbeiträge nicht auf den Erzeuger überwälzt worden sind oder dass ihre Überwälzung annulliert worden ist und dass sie die gesamten Pflichtbeiträge für nationale Tiere gezahlt haben.
Der Königliche Erlass vom 14. Juni 1993 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, wird ab dem Tag seines Inkrafttretens bestätigt.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den Betrag der Gebühren und Steuern sowie die Modalitäten ihrer Eintreibung. » 5. In Absatz 8 werden die Wörter « und des Gesetzes vom 15.Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren » zwischen den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes » und « ergangenen Erlasse » eingefügt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen E. DI RUPO Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe 6 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 20. DEZEMBER 1995 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL IV Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VII Landwirtschaft Artikel 63 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.August 1993 und 21. Dezember 1994, werden zwischen Absatz 10 und Absatz 11 folgende Absätze eingefügt: « Wenn ein Zahlungspflichtiger die im vorliegenden Artikel erwähnten Pflichtbeiträge, Gebühren oder Steuern nicht zahlt, selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, werden die in den Artikeln 12, 13, 15 und 18bis des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei erwähnten Zulassungen beziehungsweise Genehmigungen und gegebenenfalls die Ausstellung von Bescheinigungen in Anwendung von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes und von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 ausgesetzt ab dem fünfzehnten Werktag, der demjenigen der Inverzugsetzung per Einschreiben folgt. Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes wiedergegeben.
Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am Werktag nach demjenigen, an dem die zu zahlenden Pflichtbeiträge, Gebühren und Steuern effektiv dem Konto des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung gutgeschrieben worden sind. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE