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Arrêté Royal du 16 décembre 2022
publié le 13 août 2024

Arrêté royal relatif au service bancaire de base pour les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2024007935
pub.
13/08/2024
prom.
16/12/2022
ELI
eli/arrete/2022/12/16/2024007935/moniteur
moniteur
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16 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal relatif au service bancaire de base pour les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 16 décembre 2022 relatif au service bancaire de base pour les entreprises (Moniteur belge du 16 janvier 2023), tel qu'il a été modifié par la loi du 9 février 2024Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/02/2024 pub. 21/03/2024 numac 2024002118 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant dispositions diverses en matière d'économie fermer portant dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 21 mars 2024).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 16. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die Basisbankdienstleistung für Unternehmen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1."Gesetz vom 18. September 2017": das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, 2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es vorsieht, einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, 3."Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist, 4. "Verordnung (EG) Nr.2368/2002": die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, 5. "wirtschaftlichen Eigentümern": in Artikel 4 Absatz 1 Nr.27 Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnte Personen, 6. "Königlichem Erlass vom 7.Oktober 2013": den Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2013 zur Billigung der in Ausführung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergangenen Verordnung für die in Anwendung von Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2.August 2002 registrierten Diamanthändler, 7. "Diamanthändlern": in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Diamanthändler.

KAPITEL 2 - Kammer für Basisbankdienstleistungen Abschnitt 1 - Befugnisse

Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 7 des Wirtschaftsgesetzbuches wird eine Kammer für Basisbankdienstleistungen eingerichtet, die damit beauftragt ist, für Unternehmen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. § 2 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen entscheidet über Zulässigkeit und Vollständigkeit eines Antrags auf Erhalt der Basisbankdienstleistung.

Ein Antrag ist zulässig, wenn er Folgendes enthält: 1. eine ehrenwörtliche Erklärung des Unternehmens oder der diplomatischen Mission, dass es/sie weder bei einem Kreditinstitut nach belgischem Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein Zahlungskonto verfügt, das ihm/ihr die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 2 erwähnten Dienste ermöglicht, 2. eine durch erforderliche Belege untermauerte Bestätigung, dass mindestens dreimal ein Antrag des Unternehmens oder der diplomatischen Mission auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel VII.59/4 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgelehnt worden ist und gegebenenfalls dass es/sie in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass seine/ihre Konten gelöscht wurden, 3. ein vollständiges Antragsformular wie in Artikel 16 erwähnt, das der Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt worden ist. § 3 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen prüft, ob alle erforderlichen Unterlagen, die in dem in Artikel 16 erwähnten Antragsformular vorgesehen sind, vorliegen. § 4 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. September 2017, eine vertrauliche Stellungnahme über das Unternehmen oder die diplomatische Mission ein. § 5 - Eine Akte gilt als vollständig, wenn die Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen vorliegt oder dieses Büro binnen sechzig Kalendertagen nicht reagiert hat. § 6 - Sobald der Antrag auf Basisbankdienstleistung für zulässig und vollständig befunden wurde, entscheidet die Kammer für Basisbankdienstleistungen über die Bestimmung eines Anbieters der Basisbankdienstleistung.

Die Entscheidung der Kammer für Basisbankdienstleistungen wird dem antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden diplomatischen Mission und gegebenenfalls dem Anbieter der Basisbankdienstleistung per Einschreibesendung notifiziert. § 7 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht die in Artikel 10 § 1 erwähnten Unternehmen um die in Artikel 10 §§ 2, 3 und 7 Nr. 1 und 3 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 §§ 2, 3, und 4 erwähnten zusätzlichen Informationen.

Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht Unternehmen, die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste benutzen, um die in Artikel 12 und gegebenenfalls in Artikel 14 erwähnten Informationen.

Das antragstellende Unternehmen erteilt diese Informationen innerhalb der im Ersuchen festgelegten Frist.

Die Kammer für Basisbankdienstleistungen nimmt keine inhaltliche Prüfung der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen vor.

Die Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen an den Anbieter der Basisbankdienstleistung, der prüft, ob das antragstellende Unternehmen die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Erfüllt das Unternehmen die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen nicht, so versieht der Anbieter der Basisbankdienstleistung seine schriftliche Ablehnung mit Gründen.

Die Kammer für Basisbankdienstleistungen kann im Rahmen der Einhaltung der in den Artikeln 10, 11, 12 und 14 erwähnten Maßnahmen um zusätzliche Informationen ersuchen. § 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen zu Lasten des Anbieters der Basisbankdienstleistung, die aus dem Gesetz vom 18. September 2017 hervorgehen, insbesondere in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität und gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen durchgeführte Prüfung, bietet der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Basisbankdienstleistung binnen [fünfundvierzig Tagen] nach Notifizierung der Entscheidung der Kammer für Basisbankdienstleistungen dem antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden diplomatischen Mission an.

Ist der Anbieter der Basisbankdienstleistung aufgrund der im Gesetz vom 18. September 2017 vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität und gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen durchgeführte Prüfung, nicht in der Lage, die Basisbankdienstleistung binnen der Frist von [fünfundvierzig Tagen] zu erbringen, so informiert der Anbieter der Basisbankdienstleistung das Unternehmen oder die diplomatische Mission und die Kammer für Basisbankdienstleistungen schriftlich [über die von ihm benötigte zusätzliche Frist. Diese Frist darf höchstens dreißig Tage betragen.] Wenn der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Basisbankdienstleistung nicht erbringt, informiert er das Unternehmen oder die diplomatische Mission und die Kammer für Basisbankdienstleistungen schriftlich über diese Entscheidung. [Art. 2 § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 des G. vom 9.

Februar 2024 (B.S. vom 21. März 2024); § 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 und 2 des G. vom 9. Februar 2024 (B.S. vom 21. März 2024)] Abschnitt 2 - Modalitäten der Verteilung

Art. 3 - In Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte systemrelevante Kreditinstitute, die Zahlungsdienste erbringen, kommen als Anbieter der Basisbankdienstleistung in Frage.

Die Modalitäten der Verteilung der Bestimmungen beruhen auf einer proportionalen Aufteilung auf der Grundlage der folgenden Kriterien: 1. Marktanteil von Zahlungskonten wie in Artikel I.9 Nr. 8 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt der Gesamtanzahl Unternehmen innerhalb des Kreditinstituts, 2. beantragte Zahlungsdienste, 3.vom Kreditinstitut angebotene Zahlungsdienste, 4. proportionale Aufteilung der Unternehmen, die im Rahmen ihrer in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18.September 2017 erwähnten beruflichen Tätigkeiten handeln, nach Kreditinstituten.

In Absatz 1 erwähnte systemrelevante Kreditinstitute gewähren der Kammer für Basisbankdienstleistungen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderliche Mitwirkung, einschließlich der Erteilung korrekter und vollständiger Informationen.

Abschnitt 3 - Mitglieder

Art. 4 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen setzt sich zusammen aus: 1. zwei Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister für eine Dauer von sechs Jahren bestimmt werden, 2.höchstens vier Mitgliedern, die keine Beamten sind, über spezifische Kenntnisse im Bereich der Zahlungsdienste für Unternehmen und/oder der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und/oder der diplomatischen Angelegenheiten verfügen und von dem für Wirtschaft zuständigen Minister für eine Dauer von sechs Jahren bestimmt werden.

Das Mandat der Mitglieder ist erneuerbar.

Bei Ersetzung eines Mitglieds beendet die Ernennung eines neuen Mitglieds das Mandat der Person, die es ersetzt. Der Vorsitzende wird unter den Mitgliedern gewählt. Bei Ersetzung des Vorsitzenden beendet die Ernennung des neuen Vorsitzenden das Mandat der Person, die er ersetzt.

Die Sekretariatsgeschäfte der Kammer für Basisbankdienstleistungen werden von Bediensteten wahrgenommen, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden.

Art. 5 - § 1 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend oder vertreten ist. § 2 - Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Art. 6 - Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kammer für Basisbankdienstleistungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Art. 7 - Den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern der Kammer für Basisbankdienstleistungen wird ein Anwesenheitsgeld in Höhe von 350 EUR pro Versammlung, an der das Mitglied teilgenommen hat, gewährt.

Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder haben auf Vorlage von Belegen Anspruch auf Erstattung des Betrags der tatsächlichen Kosten.

Die Anwesenheitsgelder sind an den Verbraucherpreisindex des Monats vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden.

Abschnitt 4 - Arbeitsweise

Art. 8 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen erstellt ihre Geschäftsordnung und legt sie dem für Wirtschaft zuständigen Minister zur Billigung vor.

Art. 9 - Die Sekretariatskosten der Kammer für Basisbankdienstleistungen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übernommen.

KAPITEL 3 - Zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Risikominderung

Art. 10 - § 1 - Folgende zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Risikominderung gelten für Unternehmen, die im Rahmen ihrer reglementierten beruflichen Tätigkeiten wie in Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt handeln und denen die Kammer für Basisbankdienstleistungen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zugewiesen hat.

Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Informationen nicht erteilt. § 2 - Natürliche Personen, die mindestens 25 Prozent des Kapitals des antragstellenden Unternehmens halten, müssen folgende Bedingungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen: 1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht aberkannt sein.2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden wären.3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat keine der folgenden Strafen verwirkt: a) eine Kriminalstrafe, b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz vom 18.

September 2017 und seine Ausführungserlasse. § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen legen einen Auszug aus dem Strafregister in Bezug auf Verurteilungen gemäß Artikel VII.59/6 § 3 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vor. Die Unternehmen nehmen eine Meldung vor, wenn sie oder ihre Leiter strafrechtlich verfolgt werden. § 4 - In § 1 erwähnte Unternehmen wenden sich über ein bereitgestelltes elektronisches Verfahren ausschließlich an den Gesellschaftssitz des Anbieters der Basisbankdienstleistung. § 5 - In § 1 erwähnte Unternehmen erstellen gegebenenfalls und auf Verlangen des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine Liste der gewöhnlichen Gegenparteien, anhand derer Ursprung und Zweckbestimmung der Gelder genau festgestellt werden können. § 6 - In § 1 erwähnte Unternehmen dokumentieren auf Verlangen des Anbieters der Basisbankdienstleistung: 1. jede Transaktion mit einem Betrag von mehr als 5.000 EUR, 2. über ein Jahr verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 20.000 EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen, 3. über einen Monat verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 5.000 EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen.

Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die in Absatz 1 erwähnten Schwellenwerte je nach Risikoprofil und Größe des antragstellenden Unternehmens anheben. § 7 - In § 1 erwähnte Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit notifizieren dem Anbieter der Basisbankdienstleistung vorab oder zumindest unverzüglich: 1. die Satzung sowie deren Änderung, 2.jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells, 3. die Aktionärsstruktur sowie jede Änderung dieser Struktur und die wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sowie einen Nachweis über die entsprechende Fortschreibung der Informationen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer, 4.jede Ernennung und/oder Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsorgans und der Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung sowie die Vorlage aller Belege, die es ermöglichen, die Identität dieser Personen zu überprüfen. § 8 - In § 1 erwähnte Unternehmen weisen auf Verlangen des Anbieters nach, dass sie den Offenlegungspflichten wie in Buch 3 Titel 1 Kapitel 1 Abschnitt 4 und Kapitel 2 Abschnitt 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt nachkommen.

Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel 10 unterliegen Diamanthändler wie in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2.

August 2002 erwähnt zusätzlichen spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung.

Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn der Diamanthändler die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Informationen nicht erteilt. § 2 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden, deren Vertretern und wirtschaftlichen Eigentümern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: 1. Der Diamanthändler bezahlt seine Angestellten per Banküberweisung. Dies stellt eine Ausnahme vom Beschluss 0406 der Paritätischen Kommission 324 dar. 2. Der Diamanthändler ist ein belgischer Diamanthändler, der gemäß dem Königlichen Erlass vom 20.November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor offiziell registriert ist. 3. Der Diamanthändler hat die Registrierungsbedingungen wie im Königlichen Erlass vom 20.November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor erwähnt in den letzten fünf Jahren oder während des Zeitraums seines Bestehens, wenn das Unternehmen seit weniger als fünf Jahren besteht, erfüllt. 4. Weder gegen den Diamanthändler als juristische Person noch gegen seine Aktionäre, die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen ist eine Kriminalstrafe verhängt worden.Der Diamanthändler legt einen Auszug aus dem Strafregister der juristischen Person und gegebenenfalls der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen vor, der nicht älter als drei Monate ist. 5. Der Diamanthändler erbringt den Nachweis, dass seine Kunden einer spezifischen Risikobewertung unterzogen worden sind.6. Um die Einhaltung des Gesetzes vom 18.September 2017 sowie der Sanktionen und Embargos zu gewährleisten, legt der Diamanthändler eine Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Anti-Geldwäsche-Ausbildung, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt ist und bei der die Pflichten der Diamanthändler gemäß dem Königlichen Erlass vom 7.

Oktober 2013 erläutert werden, wobei diese Bescheinigung nicht älter als ein Jahr ist und auf den Namen eines Anti-Geldwäsche-Verantwortlichen des Diamanthändlers lautet, der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den Diamanthändler tätig ist, sowie eine schriftliche Politik des Diamanthändlers zur Bekämpfung von Geldwäsche, die auch eine Kundenannahmepolitik enthält, und eine Kopie des letzten Geldwäschebekämpfungsberichts, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vorgelegt worden ist, vor. 7. Um die Einhaltung der bewährten Verfahren im Diamantensektor durch den Diamanthändler zu gewährleisten, muss dieser eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung über "bewährte Verfahren im Diamantensektor" vorlegen, die nicht älter als ein Jahr ist und auf den Namen aller Angestellten des Diamanthändlers lautet, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den Diamanthändler tätig sind. § 3 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung der Merkmale des Kunden sowie des Gegenstands und der Art der Geschäftsbeziehung, was unter anderem Folgendes beinhaltet: 1. Der Diamanthändler legt eine Bescheinigung vor, die belegt, dass er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten bei einem erstrangigen Versicherungsunternehmen und/oder einem auf den Diamantensektor spezialisierten Versicherungsunternehmen ausreichend versichert ist.2. Der Diamanthändler legt eine deutliche Übersicht mit Informationen über die Art des Handels, den er betreibt, vor.3. Der Diamanthändler gibt auf seinen Rechnungen deutlich die Klassifizierung seiner Ware sowie die Karatzahl, den Wert und, wenn möglich, die Qualität der Diamanten an.Außerdem bestätigt er anhand der folgenden Klausel auf seiner Rechnung, dass es sich bei den gehandelten Diamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt: "The diamonds herein invoiced have been (sourced) purchased from legitimate sources not involved in funding conflict, in compliance with United Nations Resolutions and corresponding national laws (where the invoice is generated). The seller hereby guarantees that these diamonds are conflict free and confirms adherence to the WDC SoW Guidelines." "De hierbij gefactureerde diamanten zijn (afkomstig) verkregen uit legitieme bronnen, derhalve niet betrokken bij de financiering van conflicten en zijn in overeenstemming met de resoluties van de Verenigde Naties en overeenkomstige nationale wetten (waar de factuur wordt gegenereerd). De verkoper garandeert hierbij dat deze diamanten conflictvrij zijn en bevestigt de naleving van de WDC SoW-richtlijnen." "Les diamants facturés par la présente sont (originaires) obtenus de sources légitimes, ne sont donc pas impliqués dans le financement de conflits et sont conformes aux résolutions des Nations Unies et aux lois nationales correspondantes (où la facture est générée). Le vendeur garantit par la présente que ces diamants sont sans conflit et confirme la conformité avec les directives du WDC SoW." 4. Der Diamanthändler legt eine unterzeichnete Ausfertigung der "Diamond Terminology Guideline" vor und erklärt schriftlich, dass er auf seinen Rechnungen und anderen Unterlagen die korrekte Terminologie verwendet, um Diamanten von synthetischen Diamanten zu unterscheiden. § 4 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der Risiken, die mit den Merkmalen des Kunden verbunden sind, was unter anderem Folgendes beinhaltet: 1. Der Diamanthändler hat keine Wechsel ausgestellt, die Gegenstand eines Protests sind, und ist nicht in irgendeinen Konkurs verwickelt gewesen.2. Der Diamanthändler ist Mitglied einer in Anhang V der Verordnung (EG) Nr.2368/2002 aufgeführten zugelassenen Diamantenbörse und legt eine Kopie der Mitgliedskarte dieser Börse vor. § 5 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der Risikofaktoren, die mit den Merkmalen der Art der erbrachten Zahlungsdienste verbunden sind, was unter anderem Folgendes beinhaltet: 1. Der Diamanthändler verpflichtet sich, das Zahlungskonto ausschließlich für seine beruflichen Tätigkeiten als Diamanthändler und nicht für andere berufliche Tätigkeiten zu verwenden und/oder es nicht für Transaktionen mit privaten Geldern zu verwenden und/oder es nicht für private Transaktionen von Aktionären, Angestellten oder Verwaltern zu verwenden.2. Der Diamanthändler tätigt keine Transaktionen in anderen Devisen, mit Ausnahme von Zahlungen in US-Dollar unter den in vorliegendem Erlass erwähnten Bedingungen und Modalitäten. § 6 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen, die eine ständige Wachsamkeit in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ermöglichen oder erleichtern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: Der Diamanthändler garantiert bei jeder Transaktion die vollständige Rückverfolgbarkeit des zugrundeliegenden Warenflusses und erteilt zu diesem Zweck alle vom Anbieter der Basisbankdienstleistung verlangten Informationen.

Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann vom Diamanthändler folgende Unterlagen verlangen, die dieser unverzüglich vorlegen muss: 1. Unterlagen zur Identifizierung der Kunden und/oder Lieferanten des Diamanthändlers, es sei denn, diese Kunden oder Lieferanten sind registrierte belgische Diamanthändler, die auf der Website www.registereddiamondcompanies.be zu finden sind, 2. Kopie der Urkunde über den Verkauf oder Kauf der Diamanten und/oder andere Unterlagen, die die Transaktion belegen, 3.für Rohdiamantgeschäfte mit Drittländern eine validierte Kopie des Kimberley-Prozess-Zertifikats wie in Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erwähnt, abgestempelt vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.

KAPITEL 4 - Erforderliche Einschränkungen zur Begrenzung der mit der Nutzung von Bargeld verbundenen Risiken

Art. 12 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung bietet dem Unternehmen in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste nur in dem Maße an, wie: 1. das Unternehmen Transparenz gewährleistet in Bezug auf: a) die Größenordnung der Nutzung von Bargeld, b) die Rechtfertigung für die Nutzung von Bargeld und die Übereinstimmung mit dem Profil und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, 2.Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto auf einen Betrag beschränkt sind, der unter Berücksichtigung des Profils des Unternehmens strikt notwendig ist, um laufende Zahlungen für den täglichen Bedarf in bar leisten zu können, wenn eine elektronische Zahlung nicht möglich ist, 3. das Unternehmen seinen Kunden immer die Möglichkeit bietet, elektronisch zu bezahlen, 4.der Diamanthändler für den Kauf oder Verkauf von Diamanten kein Bargeld verwendet.

Art. 13 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in Artikel 12 erwähnten Informationen nicht erteilt.

KAPITEL 5 - Zusätzliche Bedingungen für Transaktionen in US-Dollar

Art. 14 - Umfasst die Basisbankdienstleistung in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste in US-Dollar, erfüllt das antragstellende Unternehmen folgende zusätzliche Bedingungen: 1. Das Unternehmen weist nach, dass der US-Dollar die funktionale Währung des Unternehmens ist.2. Die Durchführung einer Transaktion in US-Dollar kann von der vorherigen Zustimmung der Person abhängig gemacht werden, die in Anwendung von Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18.September 2017 vom Anbieter der Basisbankdienstleistung bestimmt worden ist. 3. Das Unternehmen dokumentiert die Rechtmäßigkeit jeder Transaktion in US-Dollar genau und exakt. 4. Die Transaktionen sind auf die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Zahlungsdienste beschränkt.

Ist die Durchführung von Transaktionen in US-Dollar nicht mit den Verpflichtungen vereinbar, die ein Korrespondenzinstitut des Anbieters der Basisbankdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 18. September 2017 auferlegt, wird dieser Zahlungsdienst in US-Dollar vom Anbieter der Basisbankdienstleistung, der seine Entscheidung dokumentiert begründet, nicht mehr erbracht.

Art. 15 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen die in Artikel 14 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in Artikel 14 erwähnten Informationen nicht erteilt.

KAPITEL 6 - Angaben im Antragsformular und beizufügende Belege

Art. 16 - Neben den in Artikel VII.59/5 Absatz 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Unterlagen enthält das Antragsformular folgende Angaben: 1. Name des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen Mission, 2.Rechtsform des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen Mission, 3. Adresse des Gesellschaftssitzes des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen Mission, 4.Unternehmensnummer des antragstellenden Unternehmens oder Nachweis über einen Antrag auf Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen, 5. gegebenenfalls Name und Eigenschaft des/der Vertreter(s) des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen Mission, 6.E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das antragstellende Unternehmen oder die antragstellende diplomatische Mission kontaktiert werden kann, 7. Modalitäten, die das antragstellende Unternehmen oder die antragstellende diplomatische Mission anwenden möchte. Das Antragsformular enthält auch eine Erklärung, gemäß der die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte durch ein Protokoll geregelt wird, das zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Dritten geschlossen wird.

KAPITEL 7 - Funktionskosten der Kammer für Basisbankdienstleistungen

Art. 17 - Die Beiträge werden von Kreditinstituten wie in Artikel VII.59/11 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt gezahlt, die einen Marktanteil von mindestens 0,1 Prozent besitzen.

Die Funktionskosten umfassen Personalkosten, Kosten für die Entwicklung und Verwaltung von EDV-Systemen und Kosten für Sachverständige und ständige Mitglieder wie in Artikel 4 Nr. 2 erwähnt.

Art. 18 - Der Betrag des Beitrags wird unter allen in Artikel 17 erwähnten Kreditinstituten im Verhältnis zu ihrem Marktanteil aufgeteilt.

KAPITEL 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 - Im Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird der in Artikel 18 erwähnte Betrag des Beitrags mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl Monate des Kalenderjahres ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses entspricht, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt.

Art. 20 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.


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