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| Arrêté royal relatif au service bancaire de base pour les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende de basisbankdienst voor ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| 16 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal relatif au service bancaire de base | 16 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit houdende de basisbankdienst |
| pour les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande | voor ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 16 décembre 2022 relatif au service | het koninklijk besluit van 16 december 2022 houdende de |
| bancaire de base pour les entreprises (Moniteur belge du 16 janvier | basisbankdienst voor ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 16 januari |
| 2023), tel qu'il a été modifié par la loi du 9 février 2024 portant | 2023), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 9 februari 2024 |
| dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 21 mars 2024). | houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2024). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 16. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die | 16. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die |
| Basisbankdienstleistung für Unternehmen | Basisbankdienstleistung für Unternehmen |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Gesetz vom 18. September 2017": das Gesetz vom 18. September 2017 | 1. "Gesetz vom 18. September 2017": das Gesetz vom 18. September 2017 |
| zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
| Beschränkung der Nutzung von Bargeld, | Beschränkung der Nutzung von Bargeld, |
| 2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, | 2. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, |
| insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es | insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es |
| vorsieht, einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, | vorsieht, einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, |
| 3. "Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen | 3. "Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen |
| Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist, | Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist, |
| 4. "Verordnung (EG) Nr. 2368/2002": die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 | 4. "Verordnung (EG) Nr. 2368/2002": die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 |
| des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des | des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des |
| Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen | Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen |
| Handel mit Rohdiamanten, | Handel mit Rohdiamanten, |
| 5. "wirtschaftlichen Eigentümern": in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 | 5. "wirtschaftlichen Eigentümern": in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 |
| Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnte | Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnte |
| Personen, | Personen, |
| 6. "Königlichem Erlass vom 7. Oktober 2013": den Königlichen Erlass | 6. "Königlichem Erlass vom 7. Oktober 2013": den Königlichen Erlass |
| vom 7. Oktober 2013 zur Billigung der in Ausführung des Gesetzes vom | vom 7. Oktober 2013 zur Billigung der in Ausführung des Gesetzes vom |
| 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum | 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum |
| Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergangenen | Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergangenen |
| Verordnung für die in Anwendung von Artikel 169 § 3 des | Verordnung für die in Anwendung von Artikel 169 § 3 des |
| Programmgesetzes vom 2. August 2002 registrierten Diamanthändler, | Programmgesetzes vom 2. August 2002 registrierten Diamanthändler, |
| 7. "Diamanthändlern": in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. | 7. "Diamanthändlern": in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. |
| August 2002 erwähnte Diamanthändler. | August 2002 erwähnte Diamanthändler. |
| KAPITEL 2 - Kammer für Basisbankdienstleistungen | KAPITEL 2 - Kammer für Basisbankdienstleistungen |
| Abschnitt 1 - Befugnisse | Abschnitt 1 - Befugnisse |
| Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 7 des | Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 7 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches wird eine Kammer für Basisbankdienstleistungen | Wirtschaftsgesetzbuches wird eine Kammer für Basisbankdienstleistungen |
| eingerichtet, die damit beauftragt ist, für Unternehmen einen Anbieter | eingerichtet, die damit beauftragt ist, für Unternehmen einen Anbieter |
| der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. | der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. |
| § 2 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen entscheidet über | § 2 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen entscheidet über |
| Zulässigkeit und Vollständigkeit eines Antrags auf Erhalt der | Zulässigkeit und Vollständigkeit eines Antrags auf Erhalt der |
| Basisbankdienstleistung. | Basisbankdienstleistung. |
| Ein Antrag ist zulässig, wenn er Folgendes enthält: | Ein Antrag ist zulässig, wenn er Folgendes enthält: |
| 1. eine ehrenwörtliche Erklärung des Unternehmens oder der | 1. eine ehrenwörtliche Erklärung des Unternehmens oder der |
| diplomatischen Mission, dass es/sie weder bei einem Kreditinstitut | diplomatischen Mission, dass es/sie weder bei einem Kreditinstitut |
| nach belgischem Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem | nach belgischem Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem |
| anderen Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein | anderen Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein |
| Zahlungskonto verfügt, das ihm/ihr die Nutzung der in Artikel VII.59/4 | Zahlungskonto verfügt, das ihm/ihr die Nutzung der in Artikel VII.59/4 |
| § 2 erwähnten Dienste ermöglicht, | § 2 erwähnten Dienste ermöglicht, |
| 2. eine durch erforderliche Belege untermauerte Bestätigung, dass | 2. eine durch erforderliche Belege untermauerte Bestätigung, dass |
| mindestens dreimal ein Antrag des Unternehmens oder der diplomatischen | mindestens dreimal ein Antrag des Unternehmens oder der diplomatischen |
| Mission auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel | Mission auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel |
| VII.59/4 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgelehnt worden ist und | VII.59/4 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgelehnt worden ist und |
| gegebenenfalls dass es/sie in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass | gegebenenfalls dass es/sie in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass |
| seine/ihre Konten gelöscht wurden, | seine/ihre Konten gelöscht wurden, |
| 3. ein vollständiges Antragsformular wie in Artikel 16 erwähnt, das | 3. ein vollständiges Antragsformular wie in Artikel 16 erwähnt, das |
| der Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt worden ist. | der Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt worden ist. |
| § 3 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen prüft, ob alle | § 3 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen prüft, ob alle |
| erforderlichen Unterlagen, die in dem in Artikel 16 erwähnten | erforderlichen Unterlagen, die in dem in Artikel 16 erwähnten |
| Antragsformular vorgesehen sind, vorliegen. | Antragsformular vorgesehen sind, vorliegen. |
| § 4 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches | § 4 - Gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches |
| holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen beim Büro für die | holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen beim Büro für die |
| Verarbeitung finanzieller Informationen, eingerichtet durch das Gesetz | Verarbeitung finanzieller Informationen, eingerichtet durch das Gesetz |
| vom 18. September 2017, eine vertrauliche Stellungnahme über das | vom 18. September 2017, eine vertrauliche Stellungnahme über das |
| Unternehmen oder die diplomatische Mission ein. | Unternehmen oder die diplomatische Mission ein. |
| § 5 - Eine Akte gilt als vollständig, wenn die Stellungnahme des Büros | § 5 - Eine Akte gilt als vollständig, wenn die Stellungnahme des Büros |
| für die Verarbeitung finanzieller Informationen vorliegt oder dieses | für die Verarbeitung finanzieller Informationen vorliegt oder dieses |
| Büro binnen sechzig Kalendertagen nicht reagiert hat. | Büro binnen sechzig Kalendertagen nicht reagiert hat. |
| § 6 - Sobald der Antrag auf Basisbankdienstleistung für zulässig und | § 6 - Sobald der Antrag auf Basisbankdienstleistung für zulässig und |
| vollständig befunden wurde, entscheidet die Kammer für | vollständig befunden wurde, entscheidet die Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen über die Bestimmung eines Anbieters der | Basisbankdienstleistungen über die Bestimmung eines Anbieters der |
| Basisbankdienstleistung. | Basisbankdienstleistung. |
| Die Entscheidung der Kammer für Basisbankdienstleistungen wird dem | Die Entscheidung der Kammer für Basisbankdienstleistungen wird dem |
| antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden diplomatischen | antragstellenden Unternehmen oder der antragstellenden diplomatischen |
| Mission und gegebenenfalls dem Anbieter der Basisbankdienstleistung | Mission und gegebenenfalls dem Anbieter der Basisbankdienstleistung |
| per Einschreibesendung notifiziert. | per Einschreibesendung notifiziert. |
| § 7 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht die in Artikel | § 7 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht die in Artikel |
| 10 § 1 erwähnten Unternehmen um die in Artikel 10 §§ 2, 3 und 7 Nr. 1 | 10 § 1 erwähnten Unternehmen um die in Artikel 10 §§ 2, 3 und 7 Nr. 1 |
| und 3 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 §§ 2, 3, und 4 erwähnten | und 3 sowie gegebenenfalls in Artikel 11 §§ 2, 3, und 4 erwähnten |
| zusätzlichen Informationen. | zusätzlichen Informationen. |
| Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht Unternehmen, die in | Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ersucht Unternehmen, die in |
| Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Wirtschaftsgesetzbuches | Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Wirtschaftsgesetzbuches |
| erwähnte Zahlungsdienste benutzen, um die in Artikel 12 und | erwähnte Zahlungsdienste benutzen, um die in Artikel 12 und |
| gegebenenfalls in Artikel 14 erwähnten Informationen. | gegebenenfalls in Artikel 14 erwähnten Informationen. |
| Das antragstellende Unternehmen erteilt diese Informationen innerhalb | Das antragstellende Unternehmen erteilt diese Informationen innerhalb |
| der im Ersuchen festgelegten Frist. | der im Ersuchen festgelegten Frist. |
| Die Kammer für Basisbankdienstleistungen nimmt keine inhaltliche | Die Kammer für Basisbankdienstleistungen nimmt keine inhaltliche |
| Prüfung der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen vor. | Prüfung der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen vor. |
| Die Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt die in den | Die Kammer für Basisbankdienstleistungen übermittelt die in den |
| Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen an den Anbieter der | Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Informationen an den Anbieter der |
| Basisbankdienstleistung, der prüft, ob das antragstellende Unternehmen | Basisbankdienstleistung, der prüft, ob das antragstellende Unternehmen |
| die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt. | die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
| Erfüllt das Unternehmen die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten | Erfüllt das Unternehmen die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten |
| Bedingungen nicht, so versieht der Anbieter der | Bedingungen nicht, so versieht der Anbieter der |
| Basisbankdienstleistung seine schriftliche Ablehnung mit Gründen. | Basisbankdienstleistung seine schriftliche Ablehnung mit Gründen. |
| Die Kammer für Basisbankdienstleistungen kann im Rahmen der Einhaltung | Die Kammer für Basisbankdienstleistungen kann im Rahmen der Einhaltung |
| der in den Artikeln 10, 11, 12 und 14 erwähnten Maßnahmen um | der in den Artikeln 10, 11, 12 und 14 erwähnten Maßnahmen um |
| zusätzliche Informationen ersuchen. | zusätzliche Informationen ersuchen. |
| § 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen zu Lasten des Anbieters der | § 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen zu Lasten des Anbieters der |
| Basisbankdienstleistung, die aus dem Gesetz vom 18. September 2017 | Basisbankdienstleistung, die aus dem Gesetz vom 18. September 2017 |
| hervorgehen, insbesondere in Bezug auf die Feststellung und | hervorgehen, insbesondere in Bezug auf die Feststellung und |
| Überprüfung der Identität und gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 | Überprüfung der Identität und gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 |
| Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen durchgeführte Prüfung, bietet | Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen durchgeführte Prüfung, bietet |
| der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Basisbankdienstleistung | der Anbieter der Basisbankdienstleistung die Basisbankdienstleistung |
| binnen [fünfundvierzig Tagen] nach Notifizierung der Entscheidung der | binnen [fünfundvierzig Tagen] nach Notifizierung der Entscheidung der |
| Kammer für Basisbankdienstleistungen dem antragstellenden Unternehmen | Kammer für Basisbankdienstleistungen dem antragstellenden Unternehmen |
| oder der antragstellenden diplomatischen Mission an. | oder der antragstellenden diplomatischen Mission an. |
| Ist der Anbieter der Basisbankdienstleistung aufgrund der im Gesetz | Ist der Anbieter der Basisbankdienstleistung aufgrund der im Gesetz |
| vom 18. September 2017 vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere in | vom 18. September 2017 vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere in |
| Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität und | Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität und |
| gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Absatz 1, 2 und 3 erwähnten | gegebenenfalls die im Rahmen der in § 7 Absatz 1, 2 und 3 erwähnten |
| Bedingungen durchgeführte Prüfung, nicht in der Lage, die | Bedingungen durchgeführte Prüfung, nicht in der Lage, die |
| Basisbankdienstleistung binnen der Frist von [fünfundvierzig Tagen] zu | Basisbankdienstleistung binnen der Frist von [fünfundvierzig Tagen] zu |
| erbringen, so informiert der Anbieter der Basisbankdienstleistung das | erbringen, so informiert der Anbieter der Basisbankdienstleistung das |
| Unternehmen oder die diplomatische Mission und die Kammer für | Unternehmen oder die diplomatische Mission und die Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen schriftlich [über die von ihm benötigte | Basisbankdienstleistungen schriftlich [über die von ihm benötigte |
| zusätzliche Frist. Diese Frist darf höchstens dreißig Tage betragen.] | zusätzliche Frist. Diese Frist darf höchstens dreißig Tage betragen.] |
| Wenn der Anbieter der Basisbankdienstleistung die | Wenn der Anbieter der Basisbankdienstleistung die |
| Basisbankdienstleistung nicht erbringt, informiert er das Unternehmen | Basisbankdienstleistung nicht erbringt, informiert er das Unternehmen |
| oder die diplomatische Mission und die Kammer für | oder die diplomatische Mission und die Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen schriftlich über diese Entscheidung. | Basisbankdienstleistungen schriftlich über diese Entscheidung. |
| [Art. 2 § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 des G. vom 9. | [Art. 2 § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 des G. vom 9. |
| Februar 2024 (B.S. vom 21. März 2024); § 8 Abs. 2 abgeändert durch | Februar 2024 (B.S. vom 21. März 2024); § 8 Abs. 2 abgeändert durch |
| Art. 210 Nr. 1 und 2 des G. vom 9. Februar 2024 (B.S. vom 21. März | Art. 210 Nr. 1 und 2 des G. vom 9. Februar 2024 (B.S. vom 21. März |
| 2024)] | 2024)] |
| Abschnitt 2 - Modalitäten der Verteilung | Abschnitt 2 - Modalitäten der Verteilung |
| Art. 3 - In Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 3 - In Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 des Wirtschaftsgesetzbuches |
| erwähnte systemrelevante Kreditinstitute, die Zahlungsdienste | erwähnte systemrelevante Kreditinstitute, die Zahlungsdienste |
| erbringen, kommen als Anbieter der Basisbankdienstleistung in Frage. | erbringen, kommen als Anbieter der Basisbankdienstleistung in Frage. |
| Die Modalitäten der Verteilung der Bestimmungen beruhen auf einer | Die Modalitäten der Verteilung der Bestimmungen beruhen auf einer |
| proportionalen Aufteilung auf der Grundlage der folgenden Kriterien: | proportionalen Aufteilung auf der Grundlage der folgenden Kriterien: |
| 1. Marktanteil von Zahlungskonten wie in Artikel I.9 Nr. 8 des | 1. Marktanteil von Zahlungskonten wie in Artikel I.9 Nr. 8 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt der Gesamtanzahl Unternehmen innerhalb | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt der Gesamtanzahl Unternehmen innerhalb |
| des Kreditinstituts, | des Kreditinstituts, |
| 2. beantragte Zahlungsdienste, | 2. beantragte Zahlungsdienste, |
| 3. vom Kreditinstitut angebotene Zahlungsdienste, | 3. vom Kreditinstitut angebotene Zahlungsdienste, |
| 4. proportionale Aufteilung der Unternehmen, die im Rahmen ihrer in | 4. proportionale Aufteilung der Unternehmen, die im Rahmen ihrer in |
| Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten | Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten |
| beruflichen Tätigkeiten handeln, nach Kreditinstituten. | beruflichen Tätigkeiten handeln, nach Kreditinstituten. |
| In Absatz 1 erwähnte systemrelevante Kreditinstitute gewähren der | In Absatz 1 erwähnte systemrelevante Kreditinstitute gewähren der |
| Kammer für Basisbankdienstleistungen die zur Erfüllung ihres Auftrags | Kammer für Basisbankdienstleistungen die zur Erfüllung ihres Auftrags |
| erforderliche Mitwirkung, einschließlich der Erteilung korrekter und | erforderliche Mitwirkung, einschließlich der Erteilung korrekter und |
| vollständiger Informationen. | vollständiger Informationen. |
| Abschnitt 3 - Mitglieder | Abschnitt 3 - Mitglieder |
| Art. 4 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen setzt sich zusammen | Art. 4 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen setzt sich zusammen |
| aus: | aus: |
| 1. zwei Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister für | 1. zwei Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister für |
| eine Dauer von sechs Jahren bestimmt werden, | eine Dauer von sechs Jahren bestimmt werden, |
| 2. höchstens vier Mitgliedern, die keine Beamten sind, über | 2. höchstens vier Mitgliedern, die keine Beamten sind, über |
| spezifische Kenntnisse im Bereich der Zahlungsdienste für Unternehmen | spezifische Kenntnisse im Bereich der Zahlungsdienste für Unternehmen |
| und/oder der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | und/oder der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
| und/oder der diplomatischen Angelegenheiten verfügen und von dem für | und/oder der diplomatischen Angelegenheiten verfügen und von dem für |
| Wirtschaft zuständigen Minister für eine Dauer von sechs Jahren | Wirtschaft zuständigen Minister für eine Dauer von sechs Jahren |
| bestimmt werden. | bestimmt werden. |
| Das Mandat der Mitglieder ist erneuerbar. | Das Mandat der Mitglieder ist erneuerbar. |
| Bei Ersetzung eines Mitglieds beendet die Ernennung eines neuen | Bei Ersetzung eines Mitglieds beendet die Ernennung eines neuen |
| Mitglieds das Mandat der Person, die es ersetzt. Der Vorsitzende wird | Mitglieds das Mandat der Person, die es ersetzt. Der Vorsitzende wird |
| unter den Mitgliedern gewählt. Bei Ersetzung des Vorsitzenden beendet | unter den Mitgliedern gewählt. Bei Ersetzung des Vorsitzenden beendet |
| die Ernennung des neuen Vorsitzenden das Mandat der Person, die er | die Ernennung des neuen Vorsitzenden das Mandat der Person, die er |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Die Sekretariatsgeschäfte der Kammer für Basisbankdienstleistungen | Die Sekretariatsgeschäfte der Kammer für Basisbankdienstleistungen |
| werden von Bediensteten wahrgenommen, die von dem für Wirtschaft | werden von Bediensteten wahrgenommen, die von dem für Wirtschaft |
| zuständigen Minister bestimmt werden. | zuständigen Minister bestimmt werden. |
| Art. 5 - § 1 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ist | Art. 5 - § 1 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen ist |
| beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder, | beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder, |
| einschließlich des Vorsitzenden, anwesend oder vertreten ist. | einschließlich des Vorsitzenden, anwesend oder vertreten ist. |
| § 2 - Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. | § 2 - Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. |
| Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei | Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei |
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
| Art. 6 - Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kammer für | Art. 6 - Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. | Basisbankdienstleistungen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. |
| Art. 7 - Den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern der | Art. 7 - Den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern der |
| Kammer für Basisbankdienstleistungen wird ein Anwesenheitsgeld in Höhe | Kammer für Basisbankdienstleistungen wird ein Anwesenheitsgeld in Höhe |
| von 350 EUR pro Versammlung, an der das Mitglied teilgenommen hat, | von 350 EUR pro Versammlung, an der das Mitglied teilgenommen hat, |
| gewährt. | gewährt. |
| Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder haben auf Vorlage | Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder haben auf Vorlage |
| von Belegen Anspruch auf Erstattung des Betrags der tatsächlichen | von Belegen Anspruch auf Erstattung des Betrags der tatsächlichen |
| Kosten. | Kosten. |
| Die Anwesenheitsgelder sind an den Verbraucherpreisindex des Monats | Die Anwesenheitsgelder sind an den Verbraucherpreisindex des Monats |
| vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. | vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. |
| Abschnitt 4 - Arbeitsweise | Abschnitt 4 - Arbeitsweise |
| Art. 8 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen erstellt ihre | Art. 8 - Die Kammer für Basisbankdienstleistungen erstellt ihre |
| Geschäftsordnung und legt sie dem für Wirtschaft zuständigen Minister | Geschäftsordnung und legt sie dem für Wirtschaft zuständigen Minister |
| zur Billigung vor. | zur Billigung vor. |
| Art. 9 - Die Sekretariatskosten der Kammer für | Art. 9 - Die Sekretariatskosten der Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst | Basisbankdienstleistungen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übernommen. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übernommen. |
| KAPITEL 3 - Zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Risikominderung | KAPITEL 3 - Zusätzliche spezifische Maßnahmen zur Risikominderung |
| Art. 10 - § 1 - Folgende zusätzliche spezifische Maßnahmen zur | Art. 10 - § 1 - Folgende zusätzliche spezifische Maßnahmen zur |
| Risikominderung gelten für Unternehmen, die im Rahmen ihrer | Risikominderung gelten für Unternehmen, die im Rahmen ihrer |
| reglementierten beruflichen Tätigkeiten wie in Artikel 5 § 1 Absatz 1 | reglementierten beruflichen Tätigkeiten wie in Artikel 5 § 1 Absatz 1 |
| des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt handeln und denen die | des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt handeln und denen die |
| Kammer für Basisbankdienstleistungen einen Anbieter der | Kammer für Basisbankdienstleistungen einen Anbieter der |
| Basisbankdienstleistung zugewiesen hat. | Basisbankdienstleistung zugewiesen hat. |
| Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die | Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die |
| Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen | Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen |
| die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt | die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt |
| oder die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Informationen nicht | oder die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Informationen nicht |
| erteilt. | erteilt. |
| § 2 - Natürliche Personen, die mindestens 25 Prozent des Kapitals des | § 2 - Natürliche Personen, die mindestens 25 Prozent des Kapitals des |
| antragstellenden Unternehmens halten, müssen folgende Bedingungen in | antragstellenden Unternehmens halten, müssen folgende Bedingungen in |
| Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen: | Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen: |
| 1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht | 1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht |
| aberkannt sein. | aberkannt sein. |
| 2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie | 2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie |
| rehabilitiert worden wären. | rehabilitiert worden wären. |
| 3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat keine der | 3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat keine der |
| folgenden Strafen verwirkt: | folgenden Strafen verwirkt: |
| a) eine Kriminalstrafe, | a) eine Kriminalstrafe, |
| b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub | b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub |
| wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses | wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses |
| Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für | Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für |
| Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe | Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe |
| oder Tätigkeiten auszuüben, | oder Tätigkeiten auszuüben, |
| c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor | c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor |
| Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz vom 18. | Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz vom 18. |
| September 2017 und seine Ausführungserlasse. | September 2017 und seine Ausführungserlasse. |
| § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen legen einen Auszug aus dem | § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen legen einen Auszug aus dem |
| Strafregister in Bezug auf Verurteilungen gemäß Artikel VII.59/6 § 3 | Strafregister in Bezug auf Verurteilungen gemäß Artikel VII.59/6 § 3 |
| Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vor. Die Unternehmen nehmen eine | Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vor. Die Unternehmen nehmen eine |
| Meldung vor, wenn sie oder ihre Leiter strafrechtlich verfolgt werden. | Meldung vor, wenn sie oder ihre Leiter strafrechtlich verfolgt werden. |
| § 4 - In § 1 erwähnte Unternehmen wenden sich über ein | § 4 - In § 1 erwähnte Unternehmen wenden sich über ein |
| bereitgestelltes elektronisches Verfahren ausschließlich an den | bereitgestelltes elektronisches Verfahren ausschließlich an den |
| Gesellschaftssitz des Anbieters der Basisbankdienstleistung. | Gesellschaftssitz des Anbieters der Basisbankdienstleistung. |
| § 5 - In § 1 erwähnte Unternehmen erstellen gegebenenfalls und auf | § 5 - In § 1 erwähnte Unternehmen erstellen gegebenenfalls und auf |
| Verlangen des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine Liste der | Verlangen des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine Liste der |
| gewöhnlichen Gegenparteien, anhand derer Ursprung und Zweckbestimmung | gewöhnlichen Gegenparteien, anhand derer Ursprung und Zweckbestimmung |
| der Gelder genau festgestellt werden können. | der Gelder genau festgestellt werden können. |
| § 6 - In § 1 erwähnte Unternehmen dokumentieren auf Verlangen des | § 6 - In § 1 erwähnte Unternehmen dokumentieren auf Verlangen des |
| Anbieters der Basisbankdienstleistung: | Anbieters der Basisbankdienstleistung: |
| 1. jede Transaktion mit einem Betrag von mehr als 5.000 EUR, | 1. jede Transaktion mit einem Betrag von mehr als 5.000 EUR, |
| 2. über ein Jahr verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 20.000 | 2. über ein Jahr verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als 20.000 |
| EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen, | EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen, |
| 3. über einen Monat verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als | 3. über einen Monat verteilte Transaktionen, die sich auf mehr als |
| 5.000 EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen. | 5.000 EUR belaufen und dieselbe Gegenpartei betreffen. |
| Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die in Absatz 1 | Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die in Absatz 1 |
| erwähnten Schwellenwerte je nach Risikoprofil und Größe des | erwähnten Schwellenwerte je nach Risikoprofil und Größe des |
| antragstellenden Unternehmens anheben. | antragstellenden Unternehmens anheben. |
| § 7 - In § 1 erwähnte Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit | § 7 - In § 1 erwähnte Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit |
| notifizieren dem Anbieter der Basisbankdienstleistung vorab oder | notifizieren dem Anbieter der Basisbankdienstleistung vorab oder |
| zumindest unverzüglich: | zumindest unverzüglich: |
| 1. die Satzung sowie deren Änderung, | 1. die Satzung sowie deren Änderung, |
| 2. jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells, | 2. jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells, |
| 3. die Aktionärsstruktur sowie jede Änderung dieser Struktur und die | 3. die Aktionärsstruktur sowie jede Änderung dieser Struktur und die |
| wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sowie einen Nachweis über | wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens sowie einen Nachweis über |
| die entsprechende Fortschreibung der Informationen im Register der | die entsprechende Fortschreibung der Informationen im Register der |
| wirtschaftlichen Eigentümer, | wirtschaftlichen Eigentümer, |
| 4. jede Ernennung und/oder Abberufung der Mitglieder des | 4. jede Ernennung und/oder Abberufung der Mitglieder des |
| Verwaltungsorgans und der Beauftragten für die tägliche | Verwaltungsorgans und der Beauftragten für die tägliche |
| Geschäftsführung sowie die Vorlage aller Belege, die es ermöglichen, | Geschäftsführung sowie die Vorlage aller Belege, die es ermöglichen, |
| die Identität dieser Personen zu überprüfen. | die Identität dieser Personen zu überprüfen. |
| § 8 - In § 1 erwähnte Unternehmen weisen auf Verlangen des Anbieters | § 8 - In § 1 erwähnte Unternehmen weisen auf Verlangen des Anbieters |
| nach, dass sie den Offenlegungspflichten wie in Buch 3 Titel 1 Kapitel | nach, dass sie den Offenlegungspflichten wie in Buch 3 Titel 1 Kapitel |
| 1 Abschnitt 4 und Kapitel 2 Abschnitt 6 des Gesetzbuches der | 1 Abschnitt 4 und Kapitel 2 Abschnitt 6 des Gesetzbuches der |
| Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt nachkommen. | Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt nachkommen. |
| Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel 10 unterliegen | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einhaltung von Artikel 10 unterliegen |
| Diamanthändler wie in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. | Diamanthändler wie in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. |
| August 2002 erwähnt zusätzlichen spezifischen Maßnahmen zur | August 2002 erwähnt zusätzlichen spezifischen Maßnahmen zur |
| Risikominderung. | Risikominderung. |
| Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die | Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die |
| Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn der | Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn der |
| Diamanthändler die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Bedingungen | Diamanthändler die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Bedingungen |
| nicht erfüllt oder die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten | nicht erfüllt oder die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten |
| Informationen nicht erteilt. | Informationen nicht erteilt. |
| § 2 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung und | § 2 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung und |
| Überprüfung der Identität von Kunden, deren Vertretern und | Überprüfung der Identität von Kunden, deren Vertretern und |
| wirtschaftlichen Eigentümern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: | wirtschaftlichen Eigentümern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: |
| 1. Der Diamanthändler bezahlt seine Angestellten per Banküberweisung. | 1. Der Diamanthändler bezahlt seine Angestellten per Banküberweisung. |
| Dies stellt eine Ausnahme vom Beschluss 0406 der Paritätischen | Dies stellt eine Ausnahme vom Beschluss 0406 der Paritätischen |
| Kommission 324 dar. | Kommission 324 dar. |
| 2. Der Diamanthändler ist ein belgischer Diamanthändler, der gemäß dem | 2. Der Diamanthändler ist ein belgischer Diamanthändler, der gemäß dem |
| Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen | Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen |
| in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor offiziell | in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor offiziell |
| registriert ist. | registriert ist. |
| 3. Der Diamanthändler hat die Registrierungsbedingungen wie im | 3. Der Diamanthändler hat die Registrierungsbedingungen wie im |
| Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen | Königlichen Erlass vom 20. November 2019 zur Festlegung von Maßnahmen |
| in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor erwähnt in den | in Bezug auf die Aufsicht über den Diamantensektor erwähnt in den |
| letzten fünf Jahren oder während des Zeitraums seines Bestehens, wenn | letzten fünf Jahren oder während des Zeitraums seines Bestehens, wenn |
| das Unternehmen seit weniger als fünf Jahren besteht, erfüllt. | das Unternehmen seit weniger als fünf Jahren besteht, erfüllt. |
| 4. Weder gegen den Diamanthändler als juristische Person noch gegen | 4. Weder gegen den Diamanthändler als juristische Person noch gegen |
| seine Aktionäre, die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und | seine Aktionäre, die Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und |
| die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen ist | die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen ist |
| eine Kriminalstrafe verhängt worden. Der Diamanthändler legt einen | eine Kriminalstrafe verhängt worden. Der Diamanthändler legt einen |
| Auszug aus dem Strafregister der juristischen Person und | Auszug aus dem Strafregister der juristischen Person und |
| gegebenenfalls der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und | gegebenenfalls der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans und |
| der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen vor, | der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen vor, |
| der nicht älter als drei Monate ist. | der nicht älter als drei Monate ist. |
| 5. Der Diamanthändler erbringt den Nachweis, dass seine Kunden einer | 5. Der Diamanthändler erbringt den Nachweis, dass seine Kunden einer |
| spezifischen Risikobewertung unterzogen worden sind. | spezifischen Risikobewertung unterzogen worden sind. |
| 6. Um die Einhaltung des Gesetzes vom 18. September 2017 sowie der | 6. Um die Einhaltung des Gesetzes vom 18. September 2017 sowie der |
| Sanktionen und Embargos zu gewährleisten, legt der Diamanthändler eine | Sanktionen und Embargos zu gewährleisten, legt der Diamanthändler eine |
| Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer | Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer |
| Anti-Geldwäsche-Ausbildung, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst | Anti-Geldwäsche-Ausbildung, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt ist und bei der die | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie anerkannt ist und bei der die |
| Pflichten der Diamanthändler gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. | Pflichten der Diamanthändler gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. |
| Oktober 2013 erläutert werden, wobei diese Bescheinigung nicht älter | Oktober 2013 erläutert werden, wobei diese Bescheinigung nicht älter |
| als ein Jahr ist und auf den Namen eines | als ein Jahr ist und auf den Namen eines |
| Anti-Geldwäsche-Verantwortlichen des Diamanthändlers lautet, der zum | Anti-Geldwäsche-Verantwortlichen des Diamanthändlers lautet, der zum |
| Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den | Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den |
| Diamanthändler tätig ist, sowie eine schriftliche Politik des | Diamanthändler tätig ist, sowie eine schriftliche Politik des |
| Diamanthändlers zur Bekämpfung von Geldwäsche, die auch eine | Diamanthändlers zur Bekämpfung von Geldwäsche, die auch eine |
| Kundenannahmepolitik enthält, und eine Kopie des letzten | Kundenannahmepolitik enthält, und eine Kopie des letzten |
| Geldwäschebekämpfungsberichts, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Geldwäschebekämpfungsberichts, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vorgelegt worden ist, vor. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vorgelegt worden ist, vor. |
| 7. Um die Einhaltung der bewährten Verfahren im Diamantensektor durch | 7. Um die Einhaltung der bewährten Verfahren im Diamantensektor durch |
| den Diamanthändler zu gewährleisten, muss dieser eine Bescheinigung | den Diamanthändler zu gewährleisten, muss dieser eine Bescheinigung |
| über die Teilnahme an einer Ausbildung über "bewährte Verfahren im | über die Teilnahme an einer Ausbildung über "bewährte Verfahren im |
| Diamantensektor" vorlegen, die nicht älter als ein Jahr ist und auf | Diamantensektor" vorlegen, die nicht älter als ein Jahr ist und auf |
| den Namen aller Angestellten des Diamanthändlers lautet, die zum | den Namen aller Angestellten des Diamanthändlers lautet, die zum |
| Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den | Zeitpunkt der Erteilung dieser Informationen noch für den |
| Diamanthändler tätig sind. | Diamanthändler tätig sind. |
| § 3 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung der | § 3 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Feststellung der |
| Merkmale des Kunden sowie des Gegenstands und der Art der | Merkmale des Kunden sowie des Gegenstands und der Art der |
| Geschäftsbeziehung, was unter anderem Folgendes beinhaltet: | Geschäftsbeziehung, was unter anderem Folgendes beinhaltet: |
| 1. Der Diamanthändler legt eine Bescheinigung vor, die belegt, dass er | 1. Der Diamanthändler legt eine Bescheinigung vor, die belegt, dass er |
| im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten bei einem erstrangigen | im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten bei einem erstrangigen |
| Versicherungsunternehmen und/oder einem auf den Diamantensektor | Versicherungsunternehmen und/oder einem auf den Diamantensektor |
| spezialisierten Versicherungsunternehmen ausreichend versichert ist. | spezialisierten Versicherungsunternehmen ausreichend versichert ist. |
| 2. Der Diamanthändler legt eine deutliche Übersicht mit Informationen | 2. Der Diamanthändler legt eine deutliche Übersicht mit Informationen |
| über die Art des Handels, den er betreibt, vor. | über die Art des Handels, den er betreibt, vor. |
| 3. Der Diamanthändler gibt auf seinen Rechnungen deutlich die | 3. Der Diamanthändler gibt auf seinen Rechnungen deutlich die |
| Klassifizierung seiner Ware sowie die Karatzahl, den Wert und, wenn | Klassifizierung seiner Ware sowie die Karatzahl, den Wert und, wenn |
| möglich, die Qualität der Diamanten an. Außerdem bestätigt er anhand | möglich, die Qualität der Diamanten an. Außerdem bestätigt er anhand |
| der folgenden Klausel auf seiner Rechnung, dass es sich bei den | der folgenden Klausel auf seiner Rechnung, dass es sich bei den |
| gehandelten Diamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt: | gehandelten Diamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt: |
| "The diamonds herein invoiced have been (sourced) purchased from | "The diamonds herein invoiced have been (sourced) purchased from |
| legitimate sources not involved in funding conflict, in compliance | legitimate sources not involved in funding conflict, in compliance |
| with United Nations Resolutions and corresponding national laws (where | with United Nations Resolutions and corresponding national laws (where |
| the invoice is generated). The seller hereby guarantees that these | the invoice is generated). The seller hereby guarantees that these |
| diamonds are conflict free and confirms adherence to the WDC SoW | diamonds are conflict free and confirms adherence to the WDC SoW |
| Guidelines." | Guidelines." |
| "De hierbij gefactureerde diamanten zijn (afkomstig) verkregen uit | "De hierbij gefactureerde diamanten zijn (afkomstig) verkregen uit |
| legitieme bronnen, derhalve niet betrokken bij de financiering van | legitieme bronnen, derhalve niet betrokken bij de financiering van |
| conflicten en zijn in overeenstemming met de resoluties van de | conflicten en zijn in overeenstemming met de resoluties van de |
| Verenigde Naties en overeenkomstige nationale wetten (waar de factuur | Verenigde Naties en overeenkomstige nationale wetten (waar de factuur |
| wordt gegenereerd). De verkoper garandeert hierbij dat deze diamanten | wordt gegenereerd). De verkoper garandeert hierbij dat deze diamanten |
| conflictvrij zijn en bevestigt de naleving van de WDC | conflictvrij zijn en bevestigt de naleving van de WDC |
| SoW-richtlijnen." | SoW-richtlijnen." |
| "Les diamants facturés par la présente sont (originaires) obtenus de | "Les diamants facturés par la présente sont (originaires) obtenus de |
| sources légitimes, ne sont donc pas impliqués dans le financement de | sources légitimes, ne sont donc pas impliqués dans le financement de |
| conflits et sont conformes aux résolutions des Nations Unies et aux | conflits et sont conformes aux résolutions des Nations Unies et aux |
| lois nationales correspondantes (où la facture est générée). Le | lois nationales correspondantes (où la facture est générée). Le |
| vendeur garantit par la présente que ces diamants sont sans conflit et | vendeur garantit par la présente que ces diamants sont sans conflit et |
| confirme la conformité avec les directives du WDC SoW." | confirme la conformité avec les directives du WDC SoW." |
| 4. Der Diamanthändler legt eine unterzeichnete Ausfertigung der | 4. Der Diamanthändler legt eine unterzeichnete Ausfertigung der |
| "Diamond Terminology Guideline" vor und erklärt schriftlich, dass er | "Diamond Terminology Guideline" vor und erklärt schriftlich, dass er |
| auf seinen Rechnungen und anderen Unterlagen die korrekte Terminologie | auf seinen Rechnungen und anderen Unterlagen die korrekte Terminologie |
| verwendet, um Diamanten von synthetischen Diamanten zu unterscheiden. | verwendet, um Diamanten von synthetischen Diamanten zu unterscheiden. |
| § 4 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der | § 4 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der |
| Risiken, die mit den Merkmalen des Kunden verbunden sind, was unter | Risiken, die mit den Merkmalen des Kunden verbunden sind, was unter |
| anderem Folgendes beinhaltet: | anderem Folgendes beinhaltet: |
| 1. Der Diamanthändler hat keine Wechsel ausgestellt, die Gegenstand | 1. Der Diamanthändler hat keine Wechsel ausgestellt, die Gegenstand |
| eines Protests sind, und ist nicht in irgendeinen Konkurs verwickelt | eines Protests sind, und ist nicht in irgendeinen Konkurs verwickelt |
| gewesen. | gewesen. |
| 2. Der Diamanthändler ist Mitglied einer in Anhang V der Verordnung | 2. Der Diamanthändler ist Mitglied einer in Anhang V der Verordnung |
| (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten zugelassenen Diamantenbörse und legt | (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten zugelassenen Diamantenbörse und legt |
| eine Kopie der Mitgliedskarte dieser Börse vor. | eine Kopie der Mitgliedskarte dieser Börse vor. |
| § 5 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der | § 5 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen zur Minderung der |
| Risikofaktoren, die mit den Merkmalen der Art der erbrachten | Risikofaktoren, die mit den Merkmalen der Art der erbrachten |
| Zahlungsdienste verbunden sind, was unter anderem Folgendes | Zahlungsdienste verbunden sind, was unter anderem Folgendes |
| beinhaltet: | beinhaltet: |
| 1. Der Diamanthändler verpflichtet sich, das Zahlungskonto | 1. Der Diamanthändler verpflichtet sich, das Zahlungskonto |
| ausschließlich für seine beruflichen Tätigkeiten als Diamanthändler | ausschließlich für seine beruflichen Tätigkeiten als Diamanthändler |
| und nicht für andere berufliche Tätigkeiten zu verwenden und/oder es | und nicht für andere berufliche Tätigkeiten zu verwenden und/oder es |
| nicht für Transaktionen mit privaten Geldern zu verwenden und/oder es | nicht für Transaktionen mit privaten Geldern zu verwenden und/oder es |
| nicht für private Transaktionen von Aktionären, Angestellten oder | nicht für private Transaktionen von Aktionären, Angestellten oder |
| Verwaltern zu verwenden. | Verwaltern zu verwenden. |
| 2. Der Diamanthändler tätigt keine Transaktionen in anderen Devisen, | 2. Der Diamanthändler tätigt keine Transaktionen in anderen Devisen, |
| mit Ausnahme von Zahlungen in US-Dollar unter den in vorliegendem | mit Ausnahme von Zahlungen in US-Dollar unter den in vorliegendem |
| Erlass erwähnten Bedingungen und Modalitäten. | Erlass erwähnten Bedingungen und Modalitäten. |
| § 6 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen, die eine ständige | § 6 - Der Diamanthändler unterliegt Maßnahmen, die eine ständige |
| Wachsamkeit in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | Wachsamkeit in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen |
| ermöglichen oder erleichtern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: | ermöglichen oder erleichtern, was unter anderem Folgendes beinhaltet: |
| Der Diamanthändler garantiert bei jeder Transaktion die vollständige | Der Diamanthändler garantiert bei jeder Transaktion die vollständige |
| Rückverfolgbarkeit des zugrundeliegenden Warenflusses und erteilt zu | Rückverfolgbarkeit des zugrundeliegenden Warenflusses und erteilt zu |
| diesem Zweck alle vom Anbieter der Basisbankdienstleistung verlangten | diesem Zweck alle vom Anbieter der Basisbankdienstleistung verlangten |
| Informationen. | Informationen. |
| Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann vom Diamanthändler | Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann vom Diamanthändler |
| folgende Unterlagen verlangen, die dieser unverzüglich vorlegen muss: | folgende Unterlagen verlangen, die dieser unverzüglich vorlegen muss: |
| 1. Unterlagen zur Identifizierung der Kunden und/oder Lieferanten des | 1. Unterlagen zur Identifizierung der Kunden und/oder Lieferanten des |
| Diamanthändlers, es sei denn, diese Kunden oder Lieferanten sind | Diamanthändlers, es sei denn, diese Kunden oder Lieferanten sind |
| registrierte belgische Diamanthändler, die auf der Website | registrierte belgische Diamanthändler, die auf der Website |
| www.registereddiamondcompanies.be zu finden sind, | www.registereddiamondcompanies.be zu finden sind, |
| 2. Kopie der Urkunde über den Verkauf oder Kauf der Diamanten und/oder | 2. Kopie der Urkunde über den Verkauf oder Kauf der Diamanten und/oder |
| andere Unterlagen, die die Transaktion belegen, | andere Unterlagen, die die Transaktion belegen, |
| 3. für Rohdiamantgeschäfte mit Drittländern eine validierte Kopie des | 3. für Rohdiamantgeschäfte mit Drittländern eine validierte Kopie des |
| Kimberley-Prozess-Zertifikats wie in Artikel 2 Buchstabe d) der | Kimberley-Prozess-Zertifikats wie in Artikel 2 Buchstabe d) der |
| Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erwähnt, abgestempelt vom Föderalen | Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 erwähnt, abgestempelt vom Föderalen |
| Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. |
| KAPITEL 4 - Erforderliche Einschränkungen zur Begrenzung der mit der | KAPITEL 4 - Erforderliche Einschränkungen zur Begrenzung der mit der |
| Nutzung von Bargeld verbundenen Risiken | Nutzung von Bargeld verbundenen Risiken |
| Art. 12 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung bietet dem | Art. 12 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung bietet dem |
| Unternehmen in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des | Unternehmen in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste nur in dem Maße an, | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste nur in dem Maße an, |
| wie: | wie: |
| 1. das Unternehmen Transparenz gewährleistet in Bezug auf: | 1. das Unternehmen Transparenz gewährleistet in Bezug auf: |
| a) die Größenordnung der Nutzung von Bargeld, | a) die Größenordnung der Nutzung von Bargeld, |
| b) die Rechtfertigung für die Nutzung von Bargeld und die | b) die Rechtfertigung für die Nutzung von Bargeld und die |
| Übereinstimmung mit dem Profil und der Geschäftstätigkeit des | Übereinstimmung mit dem Profil und der Geschäftstätigkeit des |
| Unternehmens, | Unternehmens, |
| 2. Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto auf einen Betrag | 2. Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto auf einen Betrag |
| beschränkt sind, der unter Berücksichtigung des Profils des | beschränkt sind, der unter Berücksichtigung des Profils des |
| Unternehmens strikt notwendig ist, um laufende Zahlungen für den | Unternehmens strikt notwendig ist, um laufende Zahlungen für den |
| täglichen Bedarf in bar leisten zu können, wenn eine elektronische | täglichen Bedarf in bar leisten zu können, wenn eine elektronische |
| Zahlung nicht möglich ist, | Zahlung nicht möglich ist, |
| 3. das Unternehmen seinen Kunden immer die Möglichkeit bietet, | 3. das Unternehmen seinen Kunden immer die Möglichkeit bietet, |
| elektronisch zu bezahlen, | elektronisch zu bezahlen, |
| 4. der Diamanthändler für den Kauf oder Verkauf von Diamanten kein | 4. der Diamanthändler für den Kauf oder Verkauf von Diamanten kein |
| Bargeld verwendet. | Bargeld verwendet. |
| Art. 13 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die | Art. 13 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die |
| Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen | Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen |
| die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in | die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in |
| Artikel 12 erwähnten Informationen nicht erteilt. | Artikel 12 erwähnten Informationen nicht erteilt. |
| KAPITEL 5 - Zusätzliche Bedingungen für Transaktionen in US-Dollar | KAPITEL 5 - Zusätzliche Bedingungen für Transaktionen in US-Dollar |
| Art. 14 - Umfasst die Basisbankdienstleistung in Artikel I.9 Nr. 1 | Art. 14 - Umfasst die Basisbankdienstleistung in Artikel I.9 Nr. 1 |
| Buchstabe c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste in | Buchstabe c) des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Zahlungsdienste in |
| US-Dollar, erfüllt das antragstellende Unternehmen folgende | US-Dollar, erfüllt das antragstellende Unternehmen folgende |
| zusätzliche Bedingungen: | zusätzliche Bedingungen: |
| 1. Das Unternehmen weist nach, dass der US-Dollar die funktionale | 1. Das Unternehmen weist nach, dass der US-Dollar die funktionale |
| Währung des Unternehmens ist. | Währung des Unternehmens ist. |
| 2. Die Durchführung einer Transaktion in US-Dollar kann von der | 2. Die Durchführung einer Transaktion in US-Dollar kann von der |
| vorherigen Zustimmung der Person abhängig gemacht werden, die in | vorherigen Zustimmung der Person abhängig gemacht werden, die in |
| Anwendung von Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 vom | Anwendung von Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 vom |
| Anbieter der Basisbankdienstleistung bestimmt worden ist. | Anbieter der Basisbankdienstleistung bestimmt worden ist. |
| 3. Das Unternehmen dokumentiert die Rechtmäßigkeit jeder Transaktion | 3. Das Unternehmen dokumentiert die Rechtmäßigkeit jeder Transaktion |
| in US-Dollar genau und exakt. | in US-Dollar genau und exakt. |
| 4. Die Transaktionen sind auf die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) | 4. Die Transaktionen sind auf die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) |
| des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Zahlungsdienste beschränkt. | des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Zahlungsdienste beschränkt. |
| Ist die Durchführung von Transaktionen in US-Dollar nicht mit den | Ist die Durchführung von Transaktionen in US-Dollar nicht mit den |
| Verpflichtungen vereinbar, die ein Korrespondenzinstitut des Anbieters | Verpflichtungen vereinbar, die ein Korrespondenzinstitut des Anbieters |
| der Basisbankdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe a) | der Basisbankdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe a) |
| und b) des Gesetzes vom 18. September 2017 auferlegt, wird dieser | und b) des Gesetzes vom 18. September 2017 auferlegt, wird dieser |
| Zahlungsdienst in US-Dollar vom Anbieter der Basisbankdienstleistung, | Zahlungsdienst in US-Dollar vom Anbieter der Basisbankdienstleistung, |
| der seine Entscheidung dokumentiert begründet, nicht mehr erbracht. | der seine Entscheidung dokumentiert begründet, nicht mehr erbracht. |
| Art. 15 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die | Art. 15 - Der Anbieter der Basisbankdienstleistung kann die |
| Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen | Basisbankdienstleistung ablehnen oder kündigen, wenn das Unternehmen |
| die in Artikel 14 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in | die in Artikel 14 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt oder die in |
| Artikel 14 erwähnten Informationen nicht erteilt. | Artikel 14 erwähnten Informationen nicht erteilt. |
| KAPITEL 6 - Angaben im Antragsformular und beizufügende Belege | KAPITEL 6 - Angaben im Antragsformular und beizufügende Belege |
| Art. 16 - Neben den in Artikel VII.59/5 Absatz 2 und 3 des | Art. 16 - Neben den in Artikel VII.59/5 Absatz 2 und 3 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Unterlagen enthält das | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Unterlagen enthält das |
| Antragsformular folgende Angaben: | Antragsformular folgende Angaben: |
| 1. Name des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden | 1. Name des antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden |
| diplomatischen Mission, | diplomatischen Mission, |
| 2. Rechtsform des antragstellenden Unternehmens oder der | 2. Rechtsform des antragstellenden Unternehmens oder der |
| antragstellenden diplomatischen Mission, | antragstellenden diplomatischen Mission, |
| 3. Adresse des Gesellschaftssitzes des antragstellenden Unternehmens | 3. Adresse des Gesellschaftssitzes des antragstellenden Unternehmens |
| oder der antragstellenden diplomatischen Mission, | oder der antragstellenden diplomatischen Mission, |
| 4. Unternehmensnummer des antragstellenden Unternehmens oder Nachweis | 4. Unternehmensnummer des antragstellenden Unternehmens oder Nachweis |
| über einen Antrag auf Eintragung in die Zentrale Datenbank der | über einen Antrag auf Eintragung in die Zentrale Datenbank der |
| Unternehmen, | Unternehmen, |
| 5. gegebenenfalls Name und Eigenschaft des/der Vertreter(s) des | 5. gegebenenfalls Name und Eigenschaft des/der Vertreter(s) des |
| antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen | antragstellenden Unternehmens oder der antragstellenden diplomatischen |
| Mission, | Mission, |
| 6. E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das antragstellende | 6. E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das antragstellende |
| Unternehmen oder die antragstellende diplomatische Mission kontaktiert | Unternehmen oder die antragstellende diplomatische Mission kontaktiert |
| werden kann, | werden kann, |
| 7. Modalitäten, die das antragstellende Unternehmen oder die | 7. Modalitäten, die das antragstellende Unternehmen oder die |
| antragstellende diplomatische Mission anwenden möchte. | antragstellende diplomatische Mission anwenden möchte. |
| Das Antragsformular enthält auch eine Erklärung, gemäß der die | Das Antragsformular enthält auch eine Erklärung, gemäß der die |
| Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte durch ein Protokoll | Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte durch ein Protokoll |
| geregelt wird, das zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen | geregelt wird, das zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen |
| und den Dritten geschlossen wird. | und den Dritten geschlossen wird. |
| KAPITEL 7 - Funktionskosten der Kammer für Basisbankdienstleistungen | KAPITEL 7 - Funktionskosten der Kammer für Basisbankdienstleistungen |
| Art. 17 - Die Beiträge werden von Kreditinstituten wie in Artikel | Art. 17 - Die Beiträge werden von Kreditinstituten wie in Artikel |
| VII.59/11 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt gezahlt, die | VII.59/11 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt gezahlt, die |
| einen Marktanteil von mindestens 0,1 Prozent besitzen. | einen Marktanteil von mindestens 0,1 Prozent besitzen. |
| Die Funktionskosten umfassen Personalkosten, Kosten für die | Die Funktionskosten umfassen Personalkosten, Kosten für die |
| Entwicklung und Verwaltung von EDV-Systemen und Kosten für | Entwicklung und Verwaltung von EDV-Systemen und Kosten für |
| Sachverständige und ständige Mitglieder wie in Artikel 4 Nr. 2 | Sachverständige und ständige Mitglieder wie in Artikel 4 Nr. 2 |
| erwähnt. | erwähnt. |
| Art. 18 - Der Betrag des Beitrags wird unter allen in Artikel 17 | Art. 18 - Der Betrag des Beitrags wird unter allen in Artikel 17 |
| erwähnten Kreditinstituten im Verhältnis zu ihrem Marktanteil | erwähnten Kreditinstituten im Verhältnis zu ihrem Marktanteil |
| aufgeteilt. | aufgeteilt. |
| KAPITEL 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 19 - Im Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird | Art. 19 - Im Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird |
| der in Artikel 18 erwähnte Betrag des Beitrags mit einem Bruch | der in Artikel 18 erwähnte Betrag des Beitrags mit einem Bruch |
| multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl | multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl |
| Monate des Kalenderjahres ab dem Inkrafttreten des vorliegenden | Monate des Kalenderjahres ab dem Inkrafttreten des vorliegenden |
| Erlasses entspricht, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat | Erlasses entspricht, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat |
| zählt. | zählt. |
| Art. 20 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 20 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |