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Arrêté Royal du 16 avril 2023
publié le 30 mai 2024

Arrêté royal relatif au permis de conduire pour des camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2024004863
pub.
30/05/2024
prom.
16/04/2023
ELI
eli/arrete/2023/04/16/2024004863/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 AVRIL 2023. - Arrêté royal relatif au permis de conduire pour des camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 2023 relatif au permis de conduire pour des camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique (Moniteur belge du 21 août 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. APRIL 2023 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Kleintransporter mit Wasserstoff- oder Elektromotor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Konsultation der Europäischen Kommission;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.039/4 des Staatsrates vom 1. März 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein teilweise um.

Art. 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 4 250 kg.

Die in Absatz 1 vorgesehene Berechtigung gilt nur für Führer von Fahrzeugen mit Wasserstoff- oder Elektromotor, die zur Güterbeförderung ohne Anhänger verwendet werden, sofern die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

Fahrzeuge, die die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen, sind auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen aufgelistet.

Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Berechtigung gilt nur für Fahrzeugführer, die von einer in Belgien ansässigen Gesellschaft beschäftigt oder eingesetzt werden, deren Zweck der Güterkraftverkehr und die Logistik ist und die an dem durch vorliegenden Erlass eingeführten Pilotprojekt teilnimmt.

In Absatz 1 erwähnte Gesellschaften registrieren sich beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen und weisen durch ihre Satzung nach, dass sie dem in Absatz 1 erwähnten Sektor angehören, und zwar gemäß dem auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beschriebenen Verfahren.

Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gesellschaften übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die Dauer ihrer Teilnahme am Pilotprojekt und gemäß dem auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beschriebenen Verfahren folgende anonymisierte Daten über die Fahrzeugführer und die in Artikel 2 erwähnten Fahrzeuge: 1. Fahrzeugtyp: Marke, Modell, Art des alternativen Antriebs, zulässige Gesamtmasse und Ladekapazität, 2.Anzahl gefahrener Kilometer, 3. Anzahl absolvierter Fahrten, 4.Art des Arbeitsbereichs: städtisch, außerstädtisch oder beides, 5. ob mit dem Fahrzeug ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ersetzt wurde oder ob es zusätzlich eingesetzt wurde, 6.Anzahl Verkehrsunfälle.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Vorliegender Erlass tritt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, die am Tag seines Inkrafttretens beginnt, außer Kraft.

Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET


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