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Arrêté royal relatif au permis de conduire pour des camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs vereist voor door waterstof of met een elektrische motor aangedreven bestelwagens. - Duitse vertaling |
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16 AVRIL 2023. - Arrêté royal relatif au permis de conduire pour des | 16 APRIL 2023. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs vereist |
camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique. - Traduction allemande | voor door waterstof of met een elektrische motor aangedreven bestelwagens. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 16 avril 2023 relatif au permis de conduire pour des | besluit van 16 april 2023 betreffende het rijbewijs vereist voor door |
camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique (Moniteur belge du 21 août 2023). | waterstof of met een elektrische motor aangedreven bestelwagens (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
16. APRIL 2023 - Königlicher Erlass über den Führerschein für | 16. APRIL 2023 - Königlicher Erlass über den Führerschein für |
Kleintransporter mit Wasserstoff- oder Elektromotor | Kleintransporter mit Wasserstoff- oder Elektromotor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Konsultation der Europäischen Kommission; | Aufgrund der Konsultation der Europäischen Kommission; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.039/4 des Staatsrates vom 1. März 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.039/4 des Staatsrates vom 1. März 2023, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/126/EG des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/126/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den |
Führerschein teilweise um. | Führerschein teilweise um. |
Art. 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der | Art. 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der |
seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von | seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von |
Fahrzeugen der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal | Fahrzeugen der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal |
4 250 kg. | 4 250 kg. |
Die in Absatz 1 vorgesehene Berechtigung gilt nur für Führer von | Die in Absatz 1 vorgesehene Berechtigung gilt nur für Führer von |
Fahrzeugen mit Wasserstoff- oder Elektromotor, die zur | Fahrzeugen mit Wasserstoff- oder Elektromotor, die zur |
Güterbeförderung ohne Anhänger verwendet werden, sofern die 3 500 kg | Güterbeförderung ohne Anhänger verwendet werden, sofern die 3 500 kg |
überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des | überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des |
Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit | Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit |
denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor | denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor |
mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und | mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und |
sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist. | sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist. |
Fahrzeuge, die die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen, sind | Fahrzeuge, die die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen, sind |
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen aufgelistet. | Transportwesen aufgelistet. |
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Berechtigung gilt nur für | Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Berechtigung gilt nur für |
Fahrzeugführer, die von einer in Belgien ansässigen Gesellschaft | Fahrzeugführer, die von einer in Belgien ansässigen Gesellschaft |
beschäftigt oder eingesetzt werden, deren Zweck der Güterkraftverkehr | beschäftigt oder eingesetzt werden, deren Zweck der Güterkraftverkehr |
und die Logistik ist und die an dem durch vorliegenden Erlass | und die Logistik ist und die an dem durch vorliegenden Erlass |
eingeführten Pilotprojekt teilnimmt. | eingeführten Pilotprojekt teilnimmt. |
In Absatz 1 erwähnte Gesellschaften registrieren sich beim Föderalen | In Absatz 1 erwähnte Gesellschaften registrieren sich beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen und weisen durch ihre | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen und weisen durch ihre |
Satzung nach, dass sie dem in Absatz 1 erwähnten Sektor angehören, und | Satzung nach, dass sie dem in Absatz 1 erwähnten Sektor angehören, und |
zwar gemäß dem auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes | zwar gemäß dem auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen beschriebenen Verfahren. | Mobilität und Transportwesen beschriebenen Verfahren. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gesellschaften übermitteln dem | Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gesellschaften übermitteln dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die |
Dauer ihrer Teilnahme am Pilotprojekt und gemäß dem auf der Website | Dauer ihrer Teilnahme am Pilotprojekt und gemäß dem auf der Website |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen |
beschriebenen Verfahren folgende anonymisierte Daten über die | beschriebenen Verfahren folgende anonymisierte Daten über die |
Fahrzeugführer und die in Artikel 2 erwähnten Fahrzeuge: | Fahrzeugführer und die in Artikel 2 erwähnten Fahrzeuge: |
1. Fahrzeugtyp: Marke, Modell, Art des alternativen Antriebs, | 1. Fahrzeugtyp: Marke, Modell, Art des alternativen Antriebs, |
zulässige Gesamtmasse und Ladekapazität, | zulässige Gesamtmasse und Ladekapazität, |
2. Anzahl gefahrener Kilometer, | 2. Anzahl gefahrener Kilometer, |
3. Anzahl absolvierter Fahrten, | 3. Anzahl absolvierter Fahrten, |
4. Art des Arbeitsbereichs: städtisch, außerstädtisch oder beides, | 4. Art des Arbeitsbereichs: städtisch, außerstädtisch oder beides, |
5. ob mit dem Fahrzeug ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ersetzt | 5. ob mit dem Fahrzeug ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ersetzt |
wurde oder ob es zusätzlich eingesetzt wurde, | wurde oder ob es zusätzlich eingesetzt wurde, |
6. Anzahl Verkehrsunfälle. | 6. Anzahl Verkehrsunfälle. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Vorliegender Erlass tritt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, die | Vorliegender Erlass tritt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, die |
am Tag seines Inkrafttretens beginnt, außer Kraft. | am Tag seines Inkrafttretens beginnt, außer Kraft. |
Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |