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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/04/2023
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Arrêté royal relatif au permis de conduire pour des camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs vereist voor door waterstof of met een elektrische motor aangedreven bestelwagens. - Duitse vertaling
16 AVRIL 2023. - Arrêté royal relatif au permis de conduire pour des 16 APRIL 2023. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs vereist
camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique. - Traduction allemande voor door waterstof of met een elektrische motor aangedreven bestelwagens. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 16 avril 2023 relatif au permis de conduire pour des besluit van 16 april 2023 betreffende het rijbewijs vereist voor door
camionnettes à moteur à hydrogène ou électrique (Moniteur belge du 21 août 2023). waterstof of met een elektrische motor aangedreven bestelwagens (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
16. APRIL 2023 - Königlicher Erlass über den Führerschein für 16. APRIL 2023 - Königlicher Erlass über den Führerschein für
Kleintransporter mit Wasserstoff- oder Elektromotor Kleintransporter mit Wasserstoff- oder Elektromotor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26,
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Konsultation der Europäischen Kommission; Aufgrund der Konsultation der Europäischen Kommission;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.039/4 des Staatsrates vom 1. März 2023, Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.039/4 des Staatsrates vom 1. März 2023,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/126/EG des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein teilweise um. Führerschein teilweise um.
Art. 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der Art. 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der
seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal Fahrzeugen der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal
4 250 kg. 4 250 kg.
Die in Absatz 1 vorgesehene Berechtigung gilt nur für Führer von Die in Absatz 1 vorgesehene Berechtigung gilt nur für Führer von
Fahrzeugen mit Wasserstoff- oder Elektromotor, die zur Fahrzeugen mit Wasserstoff- oder Elektromotor, die zur
Güterbeförderung ohne Anhänger verwendet werden, sofern die 3 500 kg Güterbeförderung ohne Anhänger verwendet werden, sofern die 3 500 kg
überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des
Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit
denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor
mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist. sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
Fahrzeuge, die die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen, sind Fahrzeuge, die die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen, sind
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen aufgelistet. Transportwesen aufgelistet.
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Berechtigung gilt nur für Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Berechtigung gilt nur für
Fahrzeugführer, die von einer in Belgien ansässigen Gesellschaft Fahrzeugführer, die von einer in Belgien ansässigen Gesellschaft
beschäftigt oder eingesetzt werden, deren Zweck der Güterkraftverkehr beschäftigt oder eingesetzt werden, deren Zweck der Güterkraftverkehr
und die Logistik ist und die an dem durch vorliegenden Erlass und die Logistik ist und die an dem durch vorliegenden Erlass
eingeführten Pilotprojekt teilnimmt. eingeführten Pilotprojekt teilnimmt.
In Absatz 1 erwähnte Gesellschaften registrieren sich beim Föderalen In Absatz 1 erwähnte Gesellschaften registrieren sich beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen und weisen durch ihre Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen und weisen durch ihre
Satzung nach, dass sie dem in Absatz 1 erwähnten Sektor angehören, und Satzung nach, dass sie dem in Absatz 1 erwähnten Sektor angehören, und
zwar gemäß dem auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes zwar gemäß dem auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen beschriebenen Verfahren. Mobilität und Transportwesen beschriebenen Verfahren.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gesellschaften übermitteln dem Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gesellschaften übermitteln dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die
Dauer ihrer Teilnahme am Pilotprojekt und gemäß dem auf der Website Dauer ihrer Teilnahme am Pilotprojekt und gemäß dem auf der Website
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen
beschriebenen Verfahren folgende anonymisierte Daten über die beschriebenen Verfahren folgende anonymisierte Daten über die
Fahrzeugführer und die in Artikel 2 erwähnten Fahrzeuge: Fahrzeugführer und die in Artikel 2 erwähnten Fahrzeuge:
1. Fahrzeugtyp: Marke, Modell, Art des alternativen Antriebs, 1. Fahrzeugtyp: Marke, Modell, Art des alternativen Antriebs,
zulässige Gesamtmasse und Ladekapazität, zulässige Gesamtmasse und Ladekapazität,
2. Anzahl gefahrener Kilometer, 2. Anzahl gefahrener Kilometer,
3. Anzahl absolvierter Fahrten, 3. Anzahl absolvierter Fahrten,
4. Art des Arbeitsbereichs: städtisch, außerstädtisch oder beides, 4. Art des Arbeitsbereichs: städtisch, außerstädtisch oder beides,
5. ob mit dem Fahrzeug ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ersetzt 5. ob mit dem Fahrzeug ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ersetzt
wurde oder ob es zusätzlich eingesetzt wurde, wurde oder ob es zusätzlich eingesetzt wurde,
6. Anzahl Verkehrsunfälle. 6. Anzahl Verkehrsunfälle.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Vorliegender Erlass tritt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, die Vorliegender Erlass tritt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, die
am Tag seines Inkrafttretens beginnt, außer Kraft. am Tag seines Inkrafttretens beginnt, außer Kraft.
Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
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