publié le 11 octobre 2019
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 JUILLET 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2015 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir (Moniteur belge du 31 juillet 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, der Artikel 3 § 2 Nr. 2 und 17 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 27. März 2012 und 14. Dezember 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.067/2 des Staatsrates vom 4. April 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass aus der Untersuchung infolge des am 13. Dezember 2011 in Lüttich verübten Anschlags hervorgeht, dass der Täter in den internationalen Waffelschmuggel verwickelt war und nicht nur moderne Feuerwaffen bei ihm gefunden wurden, sondern auch Feuerwaffen, die auf der Liste der frei verkäuflichen HFD-Waffen standen; dass auch aus anderen Untersuchungen nach bewaffneten Überfällen hervorgeht, dass HFD-Waffen, von denen im Allgemeinen angenommen wurde, dass sie selten geworden seien und Kriminelle kein Interesse an ihnen hätten, bereits mehrfach in den Arsenalen der Betreffenden aufgefunden wurden; dass auf belgischen Waffenbörsen bereits seit Jahren ein Schwarzmarkt für solche Feuerwaffen bestand und dadurch zahlreiche Besucher aus Nachbarländern angelockt wurden, die solche Waffen hierzulande legal auf einer Börse erwarben, um sie anschließend illegal in ihr Land einzuführen, wo sie erlaubnispflichtig sind; dass dieser Umstand zu verschiedenen berechtigten Klagen der Polizeidienste dieser Nachbarländer geführt hat und infolgedessen dem Ruf unseres Landes geschadet hat; dass unser Land das einzige in der EU war, in dem (noch) eine derart umfangreiche Liste frei verkäuflicher Feuerwaffen bestand; und dass aus Untersuchungen ebenfalls hervorgeht, dass Sammler von diesem Umstand profitierten, um Handel mit solchen frei verkäuflichen Feuerwaffen zu betreiben, ohne dass diese Geschäfte hätten kontrolliert werden können;
In der Erwägung, dass aus dem ergänzenden Bericht des Auditors beim Staatsrat vom 23. April 2015 hervorgeht, dass der Königliche Erlass vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, höchstwahrscheinlich für nichtig erklärt wird, da er Übergangsbestimmungen enthält, die dem Staatsrat nicht zur Begutachtung vorgelegt worden sind;
In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten keine Einwände gegen die Einführung einer Erlaubnispflicht für HFD-Waffen mittels eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Waffengesetzes vorgebracht hat;
In der Erwägung, dass die betreffenden Übergangsbestimmungen mittlerweile seit über einem Jahr wirksam sind und ihr wichtigstes Ziel erreicht worden ist, nämlich die Registrierung einiger tausend HFD-Waffen im Besitz von Sammlern und Vereinigungen, die diese Waffen im Rahmen ihrer historischen und folkloristischen Aktivitäten nutzen; dass des Weiteren dem problematischen Handel mit HFD-Waffen an Waffenbörsen ein Ende gesetzt wurde, der zu Recht von den Behörden mehrerer Nachbarstaaten und den Polizeidiensten beanstandet wurde;
In der Erwägung, dass keine neuen Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um die Meldung von noch nicht registrierten HFD-Waffen zu ermöglichen; dass diese immer noch kostenlos gemäß den entsprechenden allgemeinen Bestimmungen (Artikel 11 und 17 Absatz 1 des Waffengesetzes) verlaufen wird; dass es nicht notwendig ist, für die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen eine Unterscheidung zwischen Feuerwaffen zu machen, da eine solche Unterscheidung auch nicht im Gesetz gemacht wird;
In der Erwägung, dass es zur Vermeidung eines Rechtsvakuums angebracht ist, den Königlichen Erlass vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihn, bevor er für nichtig erklärt wird, durch zwei Bestimmungen aus der Fassung, die der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bereits zur Begutachtung vorgelegt worden ist, zu ersetzen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, wird aufgehoben.
Art. 2 - Anlage 1 zu demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007, wird aufgehoben.
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, wird aufgehoben.
Art. 4 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS