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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de vuurwapens met historische, folkloristische of decoratieve waarde en de vuurwapens die voor het schieten onbruikbaar zijn gemaakt. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2015 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de vuurwapens met historische, folkloristische of decoratieve waarde en de vuurwapens die voor het schieten onbruikbaar zijn gemaakt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de vuurwapens met historische, folkloristische of decoratieve waarde en de vuurwapens die voor het |
(Moniteur belge du 31 juillet 2015). | schieten onbruikbaar zijn gemaakt (Belgisch Staatsblad van 31 juli |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, | Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, |
folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum | folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum |
Schießen unbrauchbar gemacht worden sind | Schießen unbrauchbar gemacht worden sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, der Artikel | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, der Artikel |
3 § 2 Nr. 2 und 17 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. | 3 § 2 Nr. 2 und 17 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2012; | Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über |
Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem | Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem |
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden | Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden |
sind; | sind; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 27. März 2012 | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 27. März 2012 |
und 14. Dezember 2012; | und 14. Dezember 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.067/2 des Staatsrates vom 4. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.067/2 des Staatsrates vom 4. April |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass aus der Untersuchung infolge des am 13. Dezember | In der Erwägung, dass aus der Untersuchung infolge des am 13. Dezember |
2011 in Lüttich verübten Anschlags hervorgeht, dass der Täter in den | 2011 in Lüttich verübten Anschlags hervorgeht, dass der Täter in den |
internationalen Waffelschmuggel verwickelt war und nicht nur moderne | internationalen Waffelschmuggel verwickelt war und nicht nur moderne |
Feuerwaffen bei ihm gefunden wurden, sondern auch Feuerwaffen, die auf | Feuerwaffen bei ihm gefunden wurden, sondern auch Feuerwaffen, die auf |
der Liste der frei verkäuflichen HFD-Waffen standen; dass auch aus | der Liste der frei verkäuflichen HFD-Waffen standen; dass auch aus |
anderen Untersuchungen nach bewaffneten Überfällen hervorgeht, dass | anderen Untersuchungen nach bewaffneten Überfällen hervorgeht, dass |
HFD-Waffen, von denen im Allgemeinen angenommen wurde, dass sie selten | HFD-Waffen, von denen im Allgemeinen angenommen wurde, dass sie selten |
geworden seien und Kriminelle kein Interesse an ihnen hätten, bereits | geworden seien und Kriminelle kein Interesse an ihnen hätten, bereits |
mehrfach in den Arsenalen der Betreffenden aufgefunden wurden; dass | mehrfach in den Arsenalen der Betreffenden aufgefunden wurden; dass |
auf belgischen Waffenbörsen bereits seit Jahren ein Schwarzmarkt für | auf belgischen Waffenbörsen bereits seit Jahren ein Schwarzmarkt für |
solche Feuerwaffen bestand und dadurch zahlreiche Besucher aus | solche Feuerwaffen bestand und dadurch zahlreiche Besucher aus |
Nachbarländern angelockt wurden, die solche Waffen hierzulande legal | Nachbarländern angelockt wurden, die solche Waffen hierzulande legal |
auf einer Börse erwarben, um sie anschließend illegal in ihr Land | auf einer Börse erwarben, um sie anschließend illegal in ihr Land |
einzuführen, wo sie erlaubnispflichtig sind; dass dieser Umstand zu | einzuführen, wo sie erlaubnispflichtig sind; dass dieser Umstand zu |
verschiedenen berechtigten Klagen der Polizeidienste dieser | verschiedenen berechtigten Klagen der Polizeidienste dieser |
Nachbarländer geführt hat und infolgedessen dem Ruf unseres Landes | Nachbarländer geführt hat und infolgedessen dem Ruf unseres Landes |
geschadet hat; dass unser Land das einzige in der EU war, in dem | geschadet hat; dass unser Land das einzige in der EU war, in dem |
(noch) eine derart umfangreiche Liste frei verkäuflicher Feuerwaffen | (noch) eine derart umfangreiche Liste frei verkäuflicher Feuerwaffen |
bestand; und dass aus Untersuchungen ebenfalls hervorgeht, dass | bestand; und dass aus Untersuchungen ebenfalls hervorgeht, dass |
Sammler von diesem Umstand profitierten, um Handel mit solchen frei | Sammler von diesem Umstand profitierten, um Handel mit solchen frei |
verkäuflichen Feuerwaffen zu betreiben, ohne dass diese Geschäfte | verkäuflichen Feuerwaffen zu betreiben, ohne dass diese Geschäfte |
hätten kontrolliert werden können; | hätten kontrolliert werden können; |
In der Erwägung, dass aus dem ergänzenden Bericht des Auditors beim | In der Erwägung, dass aus dem ergänzenden Bericht des Auditors beim |
Staatsrat vom 23. April 2015 hervorgeht, dass der Königliche Erlass | Staatsrat vom 23. April 2015 hervorgeht, dass der Königliche Erlass |
vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. | vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem | September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem |
oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen | oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen |
unbrauchbar gemacht worden sind, höchstwahrscheinlich für nichtig | unbrauchbar gemacht worden sind, höchstwahrscheinlich für nichtig |
erklärt wird, da er Übergangsbestimmungen enthält, die dem Staatsrat | erklärt wird, da er Übergangsbestimmungen enthält, die dem Staatsrat |
nicht zur Begutachtung vorgelegt worden sind; | nicht zur Begutachtung vorgelegt worden sind; |
In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten | In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten |
keine Einwände gegen die Einführung einer Erlaubnispflicht für | keine Einwände gegen die Einführung einer Erlaubnispflicht für |
HFD-Waffen mittels eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von | HFD-Waffen mittels eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von |
Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Waffengesetzes vorgebracht hat; | Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Waffengesetzes vorgebracht hat; |
In der Erwägung, dass die betreffenden Übergangsbestimmungen | In der Erwägung, dass die betreffenden Übergangsbestimmungen |
mittlerweile seit über einem Jahr wirksam sind und ihr wichtigstes | mittlerweile seit über einem Jahr wirksam sind und ihr wichtigstes |
Ziel erreicht worden ist, nämlich die Registrierung einiger tausend | Ziel erreicht worden ist, nämlich die Registrierung einiger tausend |
HFD-Waffen im Besitz von Sammlern und Vereinigungen, die diese Waffen | HFD-Waffen im Besitz von Sammlern und Vereinigungen, die diese Waffen |
im Rahmen ihrer historischen und folkloristischen Aktivitäten nutzen; | im Rahmen ihrer historischen und folkloristischen Aktivitäten nutzen; |
dass des Weiteren dem problematischen Handel mit HFD-Waffen an | dass des Weiteren dem problematischen Handel mit HFD-Waffen an |
Waffenbörsen ein Ende gesetzt wurde, der zu Recht von den Behörden | Waffenbörsen ein Ende gesetzt wurde, der zu Recht von den Behörden |
mehrerer Nachbarstaaten und den Polizeidiensten beanstandet wurde; | mehrerer Nachbarstaaten und den Polizeidiensten beanstandet wurde; |
In der Erwägung, dass keine neuen Übergangsbestimmungen erforderlich | In der Erwägung, dass keine neuen Übergangsbestimmungen erforderlich |
sind, um die Meldung von noch nicht registrierten HFD-Waffen zu | sind, um die Meldung von noch nicht registrierten HFD-Waffen zu |
ermöglichen; dass diese immer noch kostenlos gemäß den entsprechenden | ermöglichen; dass diese immer noch kostenlos gemäß den entsprechenden |
allgemeinen Bestimmungen (Artikel 11 und 17 Absatz 1 des | allgemeinen Bestimmungen (Artikel 11 und 17 Absatz 1 des |
Waffengesetzes) verlaufen wird; dass es nicht notwendig ist, für die | Waffengesetzes) verlaufen wird; dass es nicht notwendig ist, für die |
Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen eine Unterscheidung zwischen | Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen eine Unterscheidung zwischen |
Feuerwaffen zu machen, da eine solche Unterscheidung auch nicht im | Feuerwaffen zu machen, da eine solche Unterscheidung auch nicht im |
Gesetz gemacht wird; | Gesetz gemacht wird; |
In der Erwägung, dass es zur Vermeidung eines Rechtsvakuums angebracht | In der Erwägung, dass es zur Vermeidung eines Rechtsvakuums angebracht |
ist, den Königlichen Erlass vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihn, bevor | ist, den Königlichen Erlass vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihn, bevor |
er für nichtig erklärt wird, durch zwei Bestimmungen aus der Fassung, | er für nichtig erklärt wird, durch zwei Bestimmungen aus der Fassung, |
die der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bereits zur | die der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bereits zur |
Begutachtung vorgelegt worden ist, zu ersetzen; | Begutachtung vorgelegt worden ist, zu ersetzen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September | Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September |
1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder | 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder |
dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar | dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar |
gemacht worden sind, wird aufgehoben. | gemacht worden sind, wird aufgehoben. |
Art. 2 - Anlage 1 zu demselben Erlass, abgeändert durch den | Art. 2 - Anlage 1 zu demselben Erlass, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007, wird aufgehoben. |
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des | Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von | Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von |
historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und | historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und |
Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, wird | Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, | Art. 4 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |