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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/07/2015
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de vuurwapens met historische, folkloristische of decoratieve waarde en de vuurwapens die voor het schieten onbruikbaar zijn gemaakt. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2015 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de vuurwapens met historische, folkloristische of decoratieve waarde en de vuurwapens die voor het schieten onbruikbaar zijn gemaakt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de vuurwapens met historische, folkloristische of decoratieve waarde en de vuurwapens die voor het
(Moniteur belge du 31 juillet 2015). schieten onbruikbaar zijn gemaakt (Belgisch Staatsblad van 31 juli
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem,
folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum
Schießen unbrauchbar gemacht worden sind Schießen unbrauchbar gemacht worden sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, der Artikel wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, der Artikel
3 § 2 Nr. 2 und 17 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. 3 § 2 Nr. 2 und 17 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012; Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über
Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden
sind; sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 27. März 2012 Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 27. März 2012
und 14. Dezember 2012; und 14. Dezember 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.067/2 des Staatsrates vom 4. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.067/2 des Staatsrates vom 4. April
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass aus der Untersuchung infolge des am 13. Dezember In der Erwägung, dass aus der Untersuchung infolge des am 13. Dezember
2011 in Lüttich verübten Anschlags hervorgeht, dass der Täter in den 2011 in Lüttich verübten Anschlags hervorgeht, dass der Täter in den
internationalen Waffelschmuggel verwickelt war und nicht nur moderne internationalen Waffelschmuggel verwickelt war und nicht nur moderne
Feuerwaffen bei ihm gefunden wurden, sondern auch Feuerwaffen, die auf Feuerwaffen bei ihm gefunden wurden, sondern auch Feuerwaffen, die auf
der Liste der frei verkäuflichen HFD-Waffen standen; dass auch aus der Liste der frei verkäuflichen HFD-Waffen standen; dass auch aus
anderen Untersuchungen nach bewaffneten Überfällen hervorgeht, dass anderen Untersuchungen nach bewaffneten Überfällen hervorgeht, dass
HFD-Waffen, von denen im Allgemeinen angenommen wurde, dass sie selten HFD-Waffen, von denen im Allgemeinen angenommen wurde, dass sie selten
geworden seien und Kriminelle kein Interesse an ihnen hätten, bereits geworden seien und Kriminelle kein Interesse an ihnen hätten, bereits
mehrfach in den Arsenalen der Betreffenden aufgefunden wurden; dass mehrfach in den Arsenalen der Betreffenden aufgefunden wurden; dass
auf belgischen Waffenbörsen bereits seit Jahren ein Schwarzmarkt für auf belgischen Waffenbörsen bereits seit Jahren ein Schwarzmarkt für
solche Feuerwaffen bestand und dadurch zahlreiche Besucher aus solche Feuerwaffen bestand und dadurch zahlreiche Besucher aus
Nachbarländern angelockt wurden, die solche Waffen hierzulande legal Nachbarländern angelockt wurden, die solche Waffen hierzulande legal
auf einer Börse erwarben, um sie anschließend illegal in ihr Land auf einer Börse erwarben, um sie anschließend illegal in ihr Land
einzuführen, wo sie erlaubnispflichtig sind; dass dieser Umstand zu einzuführen, wo sie erlaubnispflichtig sind; dass dieser Umstand zu
verschiedenen berechtigten Klagen der Polizeidienste dieser verschiedenen berechtigten Klagen der Polizeidienste dieser
Nachbarländer geführt hat und infolgedessen dem Ruf unseres Landes Nachbarländer geführt hat und infolgedessen dem Ruf unseres Landes
geschadet hat; dass unser Land das einzige in der EU war, in dem geschadet hat; dass unser Land das einzige in der EU war, in dem
(noch) eine derart umfangreiche Liste frei verkäuflicher Feuerwaffen (noch) eine derart umfangreiche Liste frei verkäuflicher Feuerwaffen
bestand; und dass aus Untersuchungen ebenfalls hervorgeht, dass bestand; und dass aus Untersuchungen ebenfalls hervorgeht, dass
Sammler von diesem Umstand profitierten, um Handel mit solchen frei Sammler von diesem Umstand profitierten, um Handel mit solchen frei
verkäuflichen Feuerwaffen zu betreiben, ohne dass diese Geschäfte verkäuflichen Feuerwaffen zu betreiben, ohne dass diese Geschäfte
hätten kontrolliert werden können; hätten kontrolliert werden können;
In der Erwägung, dass aus dem ergänzenden Bericht des Auditors beim In der Erwägung, dass aus dem ergänzenden Bericht des Auditors beim
Staatsrat vom 23. April 2015 hervorgeht, dass der Königliche Erlass Staatsrat vom 23. April 2015 hervorgeht, dass der Königliche Erlass
vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem
oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen
unbrauchbar gemacht worden sind, höchstwahrscheinlich für nichtig unbrauchbar gemacht worden sind, höchstwahrscheinlich für nichtig
erklärt wird, da er Übergangsbestimmungen enthält, die dem Staatsrat erklärt wird, da er Übergangsbestimmungen enthält, die dem Staatsrat
nicht zur Begutachtung vorgelegt worden sind; nicht zur Begutachtung vorgelegt worden sind;
In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten
keine Einwände gegen die Einführung einer Erlaubnispflicht für keine Einwände gegen die Einführung einer Erlaubnispflicht für
HFD-Waffen mittels eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von HFD-Waffen mittels eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von
Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Waffengesetzes vorgebracht hat; Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Waffengesetzes vorgebracht hat;
In der Erwägung, dass die betreffenden Übergangsbestimmungen In der Erwägung, dass die betreffenden Übergangsbestimmungen
mittlerweile seit über einem Jahr wirksam sind und ihr wichtigstes mittlerweile seit über einem Jahr wirksam sind und ihr wichtigstes
Ziel erreicht worden ist, nämlich die Registrierung einiger tausend Ziel erreicht worden ist, nämlich die Registrierung einiger tausend
HFD-Waffen im Besitz von Sammlern und Vereinigungen, die diese Waffen HFD-Waffen im Besitz von Sammlern und Vereinigungen, die diese Waffen
im Rahmen ihrer historischen und folkloristischen Aktivitäten nutzen; im Rahmen ihrer historischen und folkloristischen Aktivitäten nutzen;
dass des Weiteren dem problematischen Handel mit HFD-Waffen an dass des Weiteren dem problematischen Handel mit HFD-Waffen an
Waffenbörsen ein Ende gesetzt wurde, der zu Recht von den Behörden Waffenbörsen ein Ende gesetzt wurde, der zu Recht von den Behörden
mehrerer Nachbarstaaten und den Polizeidiensten beanstandet wurde; mehrerer Nachbarstaaten und den Polizeidiensten beanstandet wurde;
In der Erwägung, dass keine neuen Übergangsbestimmungen erforderlich In der Erwägung, dass keine neuen Übergangsbestimmungen erforderlich
sind, um die Meldung von noch nicht registrierten HFD-Waffen zu sind, um die Meldung von noch nicht registrierten HFD-Waffen zu
ermöglichen; dass diese immer noch kostenlos gemäß den entsprechenden ermöglichen; dass diese immer noch kostenlos gemäß den entsprechenden
allgemeinen Bestimmungen (Artikel 11 und 17 Absatz 1 des allgemeinen Bestimmungen (Artikel 11 und 17 Absatz 1 des
Waffengesetzes) verlaufen wird; dass es nicht notwendig ist, für die Waffengesetzes) verlaufen wird; dass es nicht notwendig ist, für die
Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen eine Unterscheidung zwischen Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen eine Unterscheidung zwischen
Feuerwaffen zu machen, da eine solche Unterscheidung auch nicht im Feuerwaffen zu machen, da eine solche Unterscheidung auch nicht im
Gesetz gemacht wird; Gesetz gemacht wird;
In der Erwägung, dass es zur Vermeidung eines Rechtsvakuums angebracht In der Erwägung, dass es zur Vermeidung eines Rechtsvakuums angebracht
ist, den Königlichen Erlass vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihn, bevor ist, den Königlichen Erlass vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihn, bevor
er für nichtig erklärt wird, durch zwei Bestimmungen aus der Fassung, er für nichtig erklärt wird, durch zwei Bestimmungen aus der Fassung,
die der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bereits zur die der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bereits zur
Begutachtung vorgelegt worden ist, zu ersetzen; Begutachtung vorgelegt worden ist, zu ersetzen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September
1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder
dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar
gemacht worden sind, wird aufgehoben. gemacht worden sind, wird aufgehoben.
Art. 2 - Anlage 1 zu demselben Erlass, abgeändert durch den Art. 2 - Anlage 1 zu demselben Erlass, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007, wird aufgehoben.
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von
historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und
Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, wird Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 4 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2015 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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