publié le 22 septembre 2016
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
15 FEVRIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2016 modifiant l'arrêté royal n° 4, du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 22 février 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 15. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Vorteils der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift abzuändern.
Durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 2014, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 2015) ist ab dem 1. April 2014 unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent für die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden eingeführt worden. Diese Maßnahme ist Gegenstand des Artikels 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen.
Darüber hinaus ist durch denselben Königlichen Erlass der Vorteil der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf Steuerpflichtige ausgedehnt worden, deren wirtschaftliche Tätigkeit aus der Lieferung von Elektrizität besteht, auf die unter den Bedingungen des Artikels 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar ist. Diese Steuerpflichtigen werden mit einer Vorsteuer von 21 Prozent belastet, sodass sie regelmäßig eine Mehrwertsteuergutschrift haben. Diese Ausdehnung ist Gegenstand des Artikels 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 4.
In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. März 2014 ist bestimmt, dass die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden bis spätestens 1.
September 2015 einer Bewertung unterzogen wird. Infolge der Untersuchung in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und budgetären Auswirkungen dieser Maßnahme hat der Ministerrat beschlossen, die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes ab dem 1. September 2015 zu beenden.
In Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2015 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 20 (Belgisches Staatsblatt vom 23. August 2015, 1. Ausgabe) wurde Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 abgeändert und bestimmt, dass der Vorteil des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von Elektrizität am 31. August 2015 ausläuft.
Das Zurückziehen der weiter oben erwähnten Maßnahme hat zur Folge, dass die Ausdehnung des Vorteils der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift keine Daseinsberechtigung mehr hat.
In Artikel 1 Buchstabe a) des vorliegenden Entwurfs wird folglich Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 aufgehoben.
Artikel 1 Buchstabe b) und c) des Entwurfs betrifft technische Anpassungen, die aus der Aufhebung der vorerwähnten Bestimmung resultieren.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
15. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Dezember 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.702/3 des Staatsrates vom 15. Januar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 wird Nr.4 aufgehoben. b) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr.3 und 4" durch die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. c) In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr.3 und 4" durch die Wörter "in § 2 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT