publié le 18 août 2014
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
15 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 21 décembre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 15. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 53octies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.
November 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: -die vorgeschlagene Änderung, die auf eine Vereinfachung des bestehenden Verfahrens in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung abzielt, den Mehrwertsteuerpflichtigen schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden muss, - die meisten belgischen Unternehmen am 31. Dezember 2009 ihr Finanzjahr abschließen. Der Beginn des neuen Geschäftsjahres stellt daher für viele Unternehmen den geeigneten Zeitpunkt dar, um die Vereinfachung in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung anzuwenden, die elektronische Rechnungsstellung einzuführen und elektronische Rechnungen zu übermitteln und zu empfangen. Dies bietet sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Behörden (im Hinblick auf durchzuführende Kontrollen) den Vorteil, für das gesamte Geschäftsjahr und ab seinem Beginn ihre Verfahren harmonisieren und vereinfachen zu können, - belgische Unternehmen ab sofort dafür sorgen müssen, dass infolge der Implementierung des "Mehrwertsteuerpakets" ihr Rechnungsstellungssystem am 1. Januar 2010 angepasst ist. Damit sie ihr Rechnungsstellungssystem nicht erneut anpassen müssen, ist es wichtig, dass die Änderung in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung mit dem Datum der Implementierung des "Mehrwertsteuerpakets", nämlich dem 1. Januar 2010, zusammenfallen kann, - diese Maßnahme am 1. Januar 2010 eingeführt wird, - vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.532/1 des Staatsrates vom 3. Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer werden die Paragraphen 3 und 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, aufgehoben.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS