publié le 21 mai 2013
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 2006 relatif au transfert de certains militaires vers un employeur public. - Addendum
MINISTERE DE LA DEFENSE
14 FEVRIER 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 2006 relatif au transfert de certains militaires vers un employeur public. - Addendum
Au Moniteur belge numéro 63 du 25 février 2011, page 13821, il y a lieu d'ajouter le texte suivant :
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 14. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 4.Oktober 2006 über die Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, Artikel 4 § 1 Absatz 1;
Aufgrund des königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. N-302 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals vom 2. Juni 2010;
Aufgrund des Gutachtens 49.051/4 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber werden die folgenden Änderungen angebracht: a) in Absatz 1 wird die 5° wie folgt ersetzt: "5° sich in einer Rentabilitätsperiode befinden in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 16.März 2000 über die Kündigung bestimmter Militärpersonen und die Auflösung der Verpflichtung oder Neuverpflichtung bestimmter angehender Militärpersonen, die Festlegung der Rentabilitätsperiode und die Rückforderung durch den Staat eines Teils der vom Staat für die Ausbildung getragenen Kosten und eines Teils der während der Ausbildung bezogenen Gehälter,"; b) in Absatz 1 wird die 6° wie folgt ersetzt: "6° Leistungen erbringen in der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit;"; c) in Absatz 1 wird die 7° wie folgt ersetzt: "7° ein Dienstalter als Militärperson des aktiven Kaders von weniger als zehn Jahren haben;"; d) Absatz 1 wird um die 8° ergänzt, die Folgendes besagt: "8° eine Funktion ausüben, für die ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist: a) Krankenpfleger;b) Technologe eines medizinischen Laboratoriums oder gleichgesetzt;c) Heilgymnast;d) Pilot;e) Mitglied des medizinisch-technischen Korps;f) Fluglotse;g) Informatiker; h) Gefahrenverhütungsberater."; e) in Absatz 2 werden die Worte "Absatz 1 5° bis 7° " durch die Worte "Absatz 1 8° " ersetzt. Art. 2 - In demselben Erlass wird ein Artikel 1/1 eingefügt, der Folgendes besagt: "Art. 1/1 - In Abweichung von Artikel 1, können Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere des Ergänzungskaders, Berufssoldaten und Soldaten des Ergänzungskaders ihre Bewerbung für eine Versetzung zum Einsatzkader der Polizeidienste nur einreichen, wenn sie am 31. Oktober des Jahres der Einreichung ihrer Bewerbung das Alter von 29 Jahren erreicht haben und das Alter von 40 Jahren noch nicht erreicht haben." .
Art. 3 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM