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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 2006 relatif au transfert de certains militaires vers un employeur public. - Addendum | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 oktober 2006 betreffende de overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever. - Addendum |
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MINISTERE DE LA DEFENSE | MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING |
14 FEVRIER 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 octobre | 14 FEBRUARI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
2006 relatif au transfert de certains militaires vers un employeur | koninklijk besluit van 4 oktober 2006 betreffende de overplaatsing van |
public. - Addendum | sommige militairen naar een openbare werkgever. - Addendum |
Au Moniteur belge numéro 63 du 25 février 2011, page 13821, il y a | In het Belgisch Staatsblad nummer 63 van 25 februari 2011, bladzijde |
lieu d'ajouter le texte suivant : | 13821, dient men de volgende tekst toe te voegen : |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
14. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des königlichen | 14. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des königlichen |
Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung bestimmter | Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die Versetzung bestimmter |
Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber | Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter |
Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, Artikel 4 § 1 | Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, Artikel 4 § 1 |
Absatz 1; | Absatz 1; |
Aufgrund des königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die | Aufgrund des königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 über die |
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber; | Arbeitgeber; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. N-302 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. N-302 des |
Verhandlungsausschusses des Militärpersonals vom 2. Juni 2010; | Verhandlungsausschusses des Militärpersonals vom 2. Juni 2010; |
Aufgrund des Gutachtens 49.051/4 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, | Aufgrund des Gutachtens 49.051/4 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, | Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 | Artikel 1 - In Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 4. Oktober 2006 |
über die Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | über die Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber werden die folgenden Änderungen angebracht: | Arbeitgeber werden die folgenden Änderungen angebracht: |
a) in Absatz 1 wird die 5° wie folgt ersetzt: | a) in Absatz 1 wird die 5° wie folgt ersetzt: |
"5° sich in einer Rentabilitätsperiode befinden in Anwendung der | "5° sich in einer Rentabilitätsperiode befinden in Anwendung der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 2000 über die Kündigung | Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 2000 über die Kündigung |
bestimmter Militärpersonen und die Auflösung der Verpflichtung oder | bestimmter Militärpersonen und die Auflösung der Verpflichtung oder |
Neuverpflichtung bestimmter angehender Militärpersonen, die Festlegung | Neuverpflichtung bestimmter angehender Militärpersonen, die Festlegung |
der Rentabilitätsperiode und die Rückforderung durch den Staat eines | der Rentabilitätsperiode und die Rückforderung durch den Staat eines |
Teils der vom Staat für die Ausbildung getragenen Kosten und eines | Teils der vom Staat für die Ausbildung getragenen Kosten und eines |
Teils der während der Ausbildung bezogenen Gehälter,"; | Teils der während der Ausbildung bezogenen Gehälter,"; |
b) in Absatz 1 wird die 6° wie folgt ersetzt: | b) in Absatz 1 wird die 6° wie folgt ersetzt: |
"6° Leistungen erbringen in der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens | "6° Leistungen erbringen in der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens |
für die Hälfte der Arbeitszeit;"; | für die Hälfte der Arbeitszeit;"; |
c) in Absatz 1 wird die 7° wie folgt ersetzt: | c) in Absatz 1 wird die 7° wie folgt ersetzt: |
"7° ein Dienstalter als Militärperson des aktiven Kaders von weniger | "7° ein Dienstalter als Militärperson des aktiven Kaders von weniger |
als zehn Jahren haben;"; | als zehn Jahren haben;"; |
d) Absatz 1 wird um die 8° ergänzt, die Folgendes besagt: | d) Absatz 1 wird um die 8° ergänzt, die Folgendes besagt: |
"8° eine Funktion ausüben, für die ein spezifisches und seltenes | "8° eine Funktion ausüben, für die ein spezifisches und seltenes |
Kompetenzprofil erforderlich ist: | Kompetenzprofil erforderlich ist: |
a) Krankenpfleger; | a) Krankenpfleger; |
b) Technologe eines medizinischen Laboratoriums oder gleichgesetzt; | b) Technologe eines medizinischen Laboratoriums oder gleichgesetzt; |
c) Heilgymnast; | c) Heilgymnast; |
d) Pilot; | d) Pilot; |
e) Mitglied des medizinisch-technischen Korps; | e) Mitglied des medizinisch-technischen Korps; |
f) Fluglotse; | f) Fluglotse; |
g) Informatiker; | g) Informatiker; |
h) Gefahrenverhütungsberater."; | h) Gefahrenverhütungsberater."; |
e) in Absatz 2 werden die Worte "Absatz 1 5° bis 7° " durch die Worte | e) in Absatz 2 werden die Worte "Absatz 1 5° bis 7° " durch die Worte |
"Absatz 1 8° " ersetzt. | "Absatz 1 8° " ersetzt. |
Art. 2 - In demselben Erlass wird ein Artikel 1/1 eingefügt, der | Art. 2 - In demselben Erlass wird ein Artikel 1/1 eingefügt, der |
Folgendes besagt: | Folgendes besagt: |
"Art. 1/1 - In Abweichung von Artikel 1, können Berufsunteroffiziere, | "Art. 1/1 - In Abweichung von Artikel 1, können Berufsunteroffiziere, |
Unteroffiziere des Ergänzungskaders, Berufssoldaten und Soldaten des | Unteroffiziere des Ergänzungskaders, Berufssoldaten und Soldaten des |
Ergänzungskaders ihre Bewerbung für eine Versetzung zum Einsatzkader | Ergänzungskaders ihre Bewerbung für eine Versetzung zum Einsatzkader |
der Polizeidienste nur einreichen, wenn sie am 31. Oktober des Jahres | der Polizeidienste nur einreichen, wenn sie am 31. Oktober des Jahres |
der Einreichung ihrer Bewerbung das Alter von 29 Jahren erreicht haben | der Einreichung ihrer Bewerbung das Alter von 29 Jahren erreicht haben |
und das Alter von 40 Jahren noch nicht erreicht haben." . | und das Alter von 40 Jahren noch nicht erreicht haben." . |
Art. 3 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister ist mit | Art. 3 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |