publié le 09 mars 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2000 relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire
14 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/02/2000 pub. 18/02/2000 numac 2000022108 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire fermer relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/02/2000 pub. 18/02/2000 numac 2000022108 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire fermer relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/02/2000 pub. 18/02/2000 numac 2000022108 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire fermer relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 14 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 4. FEBRUAR 2000 - Gesetz über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette », nachstehend « Agentur » genannt, wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet, die in die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehene Kategorie A eingestuft wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Niederlassungsort, Organisation und Arbeitsweise der Agentur, soweit dies nicht im Gesetz vom 16. März 1954 oder im vorliegenden Gesetz geregelt worden ist.
Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung ist für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Minister der für die Volksgesundheit zuständige Minister zu verstehen.
Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und die Qualität der Nahrungsmittel zum Ziel, zum Schutze der Gesundheit der Verbraucher. § 2 - Zu diesem Zweck ist die Agentur mit Ausarbeitung, Anwendung und Kontrolle von Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung der Gefahren beauftragt, die der Gesundheit der Verbraucher schaden können. § 3 - Im Interesse der Volksgesundheit ist die Agentur zuständig für: 1. Überwachung, Untersuchung und Begutachtung von Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen in allen Stadien der Nahrungsmittelkette, unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der Volksgesundheit, 2.Überwachung und Begutachtung von Erzeugung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr von und Handel mit Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und von Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Verkaufsstätten, 3. Erteilung von Zulassungen und Genehmigungen, die mit der Ausführung ihres Auftrags zusammenhängen, 4.Integration und Ausarbeitung von Identifizierungs- und Rückverfolgungssystemen für Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in der Nahrungsmittelkette und Kontrolle dieser Systeme, 5. Erfassung, Klassierung, Verwaltung, Archivierung und Verbreitung von Information in Bezug auf ihren Auftrag.Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Regeln in puncto Organisation, Betrieb und Zugänglichkeit der Datenbanken, die gegebenenfalls von der Agentur oder mit ihrer Mitarbeit entwickelt werden, 6. Ausarbeitung und Durchführung einer Vorbeugungs-, Sensibilisierungs- und Informationspolitik in Konzertierung mit den Gemeinschaften und Regionen, 7.Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf alle Glieder der Nahrungsmittelkette. § 4 - Die Agentur gibt im Rahmen ihres Auftrags den zuständigen Behörden Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Vorschriften ab, auch hinsichtlich der Umsetzung internationaler Vorschriften in belgisches Recht. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Rahmen der Zuständigkeiten der Agentur die Aufgaben, für die die Agentur sich von Dritten beistehen lassen kann oder die die Agentur von Dritten ausführen lassen kann, und die diesbezüglichen Bedingungen.
Art. 5 - Zuständigkeiten von Personen, Einrichtungen, Diensten und Organen, die in den Rahmen der in Artikel 4 beschriebenen Aufträge der Agentur fallen, und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten werden der Agentur gemäss Modalitäten übertragen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmen sind.
Damit diese Übertragung verwirklicht wird, die Agentur arbeiten kann, Zuständigkeitskonflikte vermieden werden, die von der Agentur durchgeführte Kontrolle der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Qualität der Nahrungsmittel so effizient wie möglich verlaufen kann und die verfügbaren Mittel optimal benutzt werden, wird der König ermächtigt, durch im Ministerrat beratene Erlasse die weiter unten erwähnten Gesetzesbestimmungen aufzuheben, zu ergänzen, abzuändern, zu ersetzen und zu koordinieren und Erlasse und Massnahmen zu treffen: 1. Gesetz vom 24.Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, 2. Gesetz vom 5.September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, 3. Gesetz vom 25.März 1964 über Arzneimittel, 4. Gesetz vom 15.April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, 5. Gesetz vom 29.März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, 6. Gesetz vom 11.Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, 7. Gesetz vom 2.April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 8. Gesetz vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, 9. Gesetz vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, 10. Gesetz vom 21.Juni 1983 über Arzneifuttermittel, 11. Gesetz vom 15.Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, 12. Gesetz vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, 13. Gesetz vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, 14. Gesetz vom 20.Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, 15. Gesetz vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin.
Art. 6 - § 1 - Die Leitung der Agentur wird durch unbefristeten Arbeitsvertrag einem geschäftsführenden Verwalter anvertraut, der vorzugsweise gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten den Nachweis erbringt, dass er über Kenntnisse der beiden Landessprachen verfügt.
Werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Kenntnisse nicht nachgewiesen, steht ein durch unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellter Beigeordneter dem geschäftsführenden Verwalter bei.
Wird ein Mitglied des statutarischen Personals als geschäftsführender Verwalter oder gegebenenfalls als Beigeordneter bestimmt, behält es für die Gesamtdauer seiner vertraglichen Beschäftigung den statutarischen und finanziellen Stand, den es am Anfang seiner vertraglichen Beschäftigung hatte. § 2 - Der geschäftsführende Verwalter wird von einer Auswahlkommission ausgewählt, die vom Minister und von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister zusammengesetzt wird.
Die Auswahlkommission schlägt einen Bewerber auf der Grundlage von ausführlichen und ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Berichten vor.
Im Auswahlverfahren muss auf jeden Fall die Kompetenz auf Ebene der Organisationsänderung und der Sicherheit der Nahrungsmittelkette berücksichtigt werden. § 3 - Der geschäftsführende Verwalter wird vom König auf Vorschlag des Ministers nach Beratung im Ministerrat bestimmt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Bewerbungsmodalitäten, Bedingungen für die Bestimmung und die Amtsausübung und Vertragsbedingungen und Besoldungsstatut, denen der geschäftsführende Verwalter unterliegen wird. § 4 -Die tägliche Geschäftsführung wird dem geschäftsführenden Verwalter anvertraut.
Darüber hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten übertragen.
Der geschäftsführende Verwalter und gegebenenfalls der Beigeordnete üben die hierarchische Gewalt über die Personalmitglieder der Agentur aus. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die Anwerbung des statutarischen und des vertraglichen Personals mit dem Ziel, Objektivität, Unabhängigkeit und Kompetenz des Personals sicherzustellen. § 6 - Vor Amtsantritt gibt ein Mitglied des statutarischen oder vertraglichen Personals der Agentur die Interessen an, die es in irgendeiner Einrichtung oder irgendeinem Unternehmen hat, die beziehungsweise das unter die Zuständigkeit der Agentur fällt, und verpflichtet sich, sie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis zu setzen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen die Agentur den Dienst organisiert, um Interessenkonflikte zu vermeiden. § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Stellenplan, Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Personals und Regelung der freiwilligen Mobilität und der Mobilität von Amts wegen zur Agentur hin, von der Agentur aus oder innerhalb der Agentur und damit verbundene Modalitäten.
Die anderen leitenden Ämter werden im Wege eines Mandats vergeben, dessen Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden.
Personalmitglieder der Ministerien und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Agentur durch einen im Ministerrat beratenen Erlass übertragen werden, bewahren bei dieser Übertragung ihr Gehalt und Dienstalter.
Art. 7 - Bei der Agentur wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Agentur sowohl aus eigener Initiative als auch auf Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters über alle Angelegenheiten in Bezug auf die von der Agentur verfolgte oder zu verfolgende Politik zu beraten.
Dieser Ausschuss umfasst auf jeden Fall Vertreter der Föderalbehörde, der Regionen und Gemeinschaften, der Verbrauchervereinigungen und der Sektoren, die von den Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, betroffen sind, und Sachverständige.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der Sachverständigen.
Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum.
Art. 8 - Bei der Agentur wird ein wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, der aus nationalen und internationalen Sachverständigen für Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, zusammengesetzt ist.
Dieser Ausschuss untersucht sowohl aus eigener Initiative als auch auf Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters alle Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen und die die von der Agentur verfolgte oder zu verfolgende Politik betreffen, und gibt Stellungnahmen dazu ab.
Dieser Ausschuss muss über alle Gesetzentwürfe und alle Entwürfe von Königlichen Erlassen zur Ausführung von Gesetzen über die Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, zu Rate gezogen werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der Sachverständigen.
Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum.
Art. 9 - Bei der Agentur wird eine ständige Kontaktstelle eingerichtet, an der Verbraucher objektive Informationen erhalten und individuelle Klagen in Bezug auf die Nahrungsmittelqualität und -sicherheit vorbringen können.
Art. 10 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert: 1. dem Ertrag aus den Gebühren, Beiträgen und Vergütungen, die in den in Artikel 5 erwähnten Gesetzen aufgenommen sind, sofern der Vorteil dieser Bestimmungen der Agentur durch die Königlichen Erlasse in Ausführung desselben Artikels 5 übertragen worden ist, 2.den im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen, 3. Schenkungen und Legaten, 4.gelegentlichen Einkünften, 5. dem Ertrag aus administrativen Geldstrafen, 6.mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen, 7. einer einmaligen Übertragung der Mittel aus den bestehenden Fonds der Programme 54.1, 54.2 und 55.2 des Haushalts des Ministeriums der Landwirtschaft und des Mittelstands, insofern sie Tätigkeiten betreffen, die von der Agentur übernommen werden, 8. den Beiträgen und Vergütungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auferlegt werden und zu Lasten der natürlichen und juristischen Personen gehen, die an der Nahrungsmittelkette teilnehmen. Diese Vergütungen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der Gesundheitsgefahren, die mit den Tätigkeiten der erwähnten natürlichen und juristischen Personen in der Nahrungsmittelkette verbunden sind, und des Umfangs dieser Tätigkeiten bestimmt werden, 9. den Gebühren, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auferlegt werden für Tätigkeiten der Agentur im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, 10.den Einnahmen aus der Europäischen Union für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, 11. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Berechnungsmodus der unter Nr. 8 weiter oben erwähnten Beiträge und Vergütungen und den Berechnungsmodus oder die Höhe der unter Nr. 9 weiter oben erwähnten Gebühren.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Folgen der Nichtzahlung oder der verspäteten Zahlung der Beträge, die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] Nr. 1, 8 und 9 des vorliegenden Artikels erwähnt sind.
Wer es unterlässt, der Agentur die in den Nummern 1, 5, 8 und 9 [sic, zu lesen ist: in Absatz 1 Nr. 1, 5, 8 und 9] des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge in der vom König festgelegten Frist zu zahlen, muss der Agentur eine Erhöhung und einen Verzugszins zahlen, deren Betrag und Anwendungsmodalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.
Mit Einverständnis des Ministers der Finanzen ist die Agentur ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert werden können, und über finanzielle Rücklagen zu verfügen.
Art. 11 - Die Agentur kann auf die Weise und zu Zeitpunkten, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, erforderliche Ausrüstungen und Anlagen einschliesslich Laboren erwerben. Dem Staat oder einer öffentlichen Einrichtung gehörende Dienste, Ausrüstungen und Anlagen, die für die Ausführung des Auftrags der Agentur erforderlich sind, so wie er in Artikel 4 bestimmt ist, werden vom Staat unentgeltlich oder entgeltlich der Agentur zur Verfügung gestellt.
Art. 12 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird Kategorie A durch die Wörter « Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette » ergänzt, in alphabetischer Reihenfolge einzufügen.
Art. 13 - § 1 - Die Agentur unterliegt der hierarchischen Gewalt des Ministers. § 2 - Die Agentur übermittelt dem Minister Quartalsberichte über ihre Tätigkeiten, und zwar im Monat nach Ablauf des durch den betreffenden Bericht gedeckten Zeitraums, und einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten, der darüber hinaus die Bilanz der erzielten Ergebnisse im Zusammenhang mit ihren Aufträgen umfasst und den sie ebenfalls dem Parlament übermittelt.
Die Agentur übermittelt dem Minister und dem für den Haushalt zuständigen Minister Quartalsstände, dies im Monat nach Ablauf des durch den betreffenden Stand gedeckten Zeitraums. Sie erstellt spätestens bis zum 30. April die jährliche Haushaltsplanausführungsrechnung und einen Stand der Aktiva und Passiva am 31. Dezember des betreffenden Jahres.
Art. 14 - Die Agentur wird ab dem 1. Januar 2000 errichtet.
Die Agentur übt ihre Begutachtungszuständigkeiten ab ihrer Errichtung aus. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Daten, ab denen sie ihre anderen Zuständigkeiten ausübt.
Die dem König durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen laufen ein Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus.
Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 5 sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt werden.
Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] sind von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt werden.
Nach Ablauf der durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen können die durch Gesetz bestätigten Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landwirtschaft J. GABRIELS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE