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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/02/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2000 relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2000 houdende oprichting van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
14 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 14 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 4 février 2000 relative à la création officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2000 houdende
de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire oprichting van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de
Voedselketen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4
4 février 2000 relative à la création de l'Agence fédérale pour la februari 2000 houdende oprichting van het Federaal Agentschap voor de
Sécurité de la Chaîne alimentaire, établi par le Service central de Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale dienst voor
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2000 relative à vertaling van de wet van 4 februari 2000 houdende oprichting van het
la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen.
alimentaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 14 février 2001. Gegeven te Brussel, 14 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
4. FEBRUAR 2000 - Gesetz über die Schaffung der Föderalagentur für die 4. FEBRUAR 2000 - Gesetz über die Schaffung der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Sicherheit der Art. 2 - Unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette », nachstehend « Agentur » genannt, wird eine Nahrungsmittelkette », nachstehend « Agentur » genannt, wird eine
öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet, die in die öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet, die in die
im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehene Kategorie A Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehene Kategorie A
eingestuft wird. eingestuft wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Niederlassungsort, Organisation und Arbeitsweise der Agentur, soweit Niederlassungsort, Organisation und Arbeitsweise der Agentur, soweit
dies nicht im Gesetz vom 16. März 1954 oder im vorliegenden Gesetz dies nicht im Gesetz vom 16. März 1954 oder im vorliegenden Gesetz
geregelt worden ist. geregelt worden ist.
Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung ist für die Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung ist für die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Minister der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Minister der für die
Volksgesundheit zuständige Minister zu verstehen. Volksgesundheit zuständige Minister zu verstehen.
Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
und die Qualität der Nahrungsmittel zum Ziel, zum Schutze der und die Qualität der Nahrungsmittel zum Ziel, zum Schutze der
Gesundheit der Verbraucher. Gesundheit der Verbraucher.
§ 2 - Zu diesem Zweck ist die Agentur mit Ausarbeitung, Anwendung und § 2 - Zu diesem Zweck ist die Agentur mit Ausarbeitung, Anwendung und
Kontrolle von Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung der Kontrolle von Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung der
Gefahren beauftragt, die der Gesundheit der Verbraucher schaden Gefahren beauftragt, die der Gesundheit der Verbraucher schaden
können. können.
§ 3 - Im Interesse der Volksgesundheit ist die Agentur zuständig für: § 3 - Im Interesse der Volksgesundheit ist die Agentur zuständig für:
1. Überwachung, Untersuchung und Begutachtung von Nahrungsmitteln und 1. Überwachung, Untersuchung und Begutachtung von Nahrungsmitteln und
ihren Rohstoffen in allen Stadien der Nahrungsmittelkette, unter dem ihren Rohstoffen in allen Stadien der Nahrungsmittelkette, unter dem
Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der Volksgesundheit, Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der Volksgesundheit,
2. Überwachung und Begutachtung von Erzeugung, Verarbeitung, 2. Überwachung und Begutachtung von Erzeugung, Verarbeitung,
Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr von und Handel mit Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr von und Handel mit
Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und von Erzeugungs-, Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und von Erzeugungs-,
Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Verkaufsstätten, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Verkaufsstätten,
3. Erteilung von Zulassungen und Genehmigungen, die mit der Ausführung 3. Erteilung von Zulassungen und Genehmigungen, die mit der Ausführung
ihres Auftrags zusammenhängen, ihres Auftrags zusammenhängen,
4. Integration und Ausarbeitung von Identifizierungs- und 4. Integration und Ausarbeitung von Identifizierungs- und
Rückverfolgungssystemen für Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in der Rückverfolgungssystemen für Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in der
Nahrungsmittelkette und Kontrolle dieser Systeme, Nahrungsmittelkette und Kontrolle dieser Systeme,
5. Erfassung, Klassierung, Verwaltung, Archivierung und Verbreitung 5. Erfassung, Klassierung, Verwaltung, Archivierung und Verbreitung
von Information in Bezug auf ihren Auftrag. Durch einen im Ministerrat von Information in Bezug auf ihren Auftrag. Durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass bestimmt der König die Regeln in puncto Organisation, beratenen Erlass bestimmt der König die Regeln in puncto Organisation,
Betrieb und Zugänglichkeit der Datenbanken, die gegebenenfalls von der Betrieb und Zugänglichkeit der Datenbanken, die gegebenenfalls von der
Agentur oder mit ihrer Mitarbeit entwickelt werden, Agentur oder mit ihrer Mitarbeit entwickelt werden,
6. Ausarbeitung und Durchführung einer Vorbeugungs-, 6. Ausarbeitung und Durchführung einer Vorbeugungs-,
Sensibilisierungs- und Informationspolitik in Konzertierung mit den Sensibilisierungs- und Informationspolitik in Konzertierung mit den
Gemeinschaften und Regionen, Gemeinschaften und Regionen,
7. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf alle 7. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf alle
Glieder der Nahrungsmittelkette. Glieder der Nahrungsmittelkette.
§ 4 - Die Agentur gibt im Rahmen ihres Auftrags den zuständigen § 4 - Die Agentur gibt im Rahmen ihres Auftrags den zuständigen
Behörden Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Vorschriften Behörden Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Vorschriften
ab, auch hinsichtlich der Umsetzung internationaler Vorschriften in ab, auch hinsichtlich der Umsetzung internationaler Vorschriften in
belgisches Recht. belgisches Recht.
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
im Rahmen der Zuständigkeiten der Agentur die Aufgaben, für die die im Rahmen der Zuständigkeiten der Agentur die Aufgaben, für die die
Agentur sich von Dritten beistehen lassen kann oder die die Agentur Agentur sich von Dritten beistehen lassen kann oder die die Agentur
von Dritten ausführen lassen kann, und die diesbezüglichen von Dritten ausführen lassen kann, und die diesbezüglichen
Bedingungen. Bedingungen.
Art. 5 - Zuständigkeiten von Personen, Einrichtungen, Diensten und Art. 5 - Zuständigkeiten von Personen, Einrichtungen, Diensten und
Organen, die in den Rahmen der in Artikel 4 beschriebenen Aufträge der Organen, die in den Rahmen der in Artikel 4 beschriebenen Aufträge der
Agentur fallen, und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten werden Agentur fallen, und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten werden
der Agentur gemäss Modalitäten übertragen, die vom König durch einen der Agentur gemäss Modalitäten übertragen, die vom König durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmen sind. im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmen sind.
Damit diese Übertragung verwirklicht wird, die Agentur arbeiten kann, Damit diese Übertragung verwirklicht wird, die Agentur arbeiten kann,
Zuständigkeitskonflikte vermieden werden, die von der Agentur Zuständigkeitskonflikte vermieden werden, die von der Agentur
durchgeführte Kontrolle der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der durchgeführte Kontrolle der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der
Qualität der Nahrungsmittel so effizient wie möglich verlaufen kann Qualität der Nahrungsmittel so effizient wie möglich verlaufen kann
und die verfügbaren Mittel optimal benutzt werden, wird der König und die verfügbaren Mittel optimal benutzt werden, wird der König
ermächtigt, durch im Ministerrat beratene Erlasse die weiter unten ermächtigt, durch im Ministerrat beratene Erlasse die weiter unten
erwähnten Gesetzesbestimmungen aufzuheben, zu ergänzen, abzuändern, zu erwähnten Gesetzesbestimmungen aufzuheben, zu ergänzen, abzuändern, zu
ersetzen und zu koordinieren und Erlasse und Massnahmen zu treffen: ersetzen und zu koordinieren und Erlasse und Massnahmen zu treffen:
1. Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder 1. Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder
Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln,
2. Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel 2. Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel
mit Fleisch, mit Fleisch,
3. Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel, 3. Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel,
4. Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, 4. Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel,
Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des
Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel
mit Fleisch, mit Fleisch,
5. Gesetz vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die 5. Gesetz vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die
Gefahren ionisierender Strahlungen, Gefahren ionisierender Strahlungen,
6. Gesetz vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für 6. Gesetz vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für
die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die
Viehzucht, Viehzucht,
7. Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen 7. Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
8. Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der 8. Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
9. Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der 9. Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren,
10. Gesetz vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, 10. Gesetz vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel,
11. Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit 11. Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit
hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren,
12. Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden 12. Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden
der Tiere, der Tiere,
13. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, 13. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
14. Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger 14. Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen, Bestimmungen,
15. Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. 15. Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin.
Art. 6 - § 1 - Die Leitung der Agentur wird durch unbefristeten Art. 6 - § 1 - Die Leitung der Agentur wird durch unbefristeten
Arbeitsvertrag einem geschäftsführenden Verwalter anvertraut, der Arbeitsvertrag einem geschäftsführenden Verwalter anvertraut, der
vorzugsweise gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der am 18. Juli 1966 vorzugsweise gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten den Nachweis erbringt, dass er über Verwaltungsangelegenheiten den Nachweis erbringt, dass er über
Kenntnisse der beiden Landessprachen verfügt. Kenntnisse der beiden Landessprachen verfügt.
Werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Kenntnisse nicht Werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Kenntnisse nicht
nachgewiesen, steht ein durch unbefristeten Arbeitsvertrag nachgewiesen, steht ein durch unbefristeten Arbeitsvertrag
eingestellter Beigeordneter dem geschäftsführenden Verwalter bei. eingestellter Beigeordneter dem geschäftsführenden Verwalter bei.
Wird ein Mitglied des statutarischen Personals als geschäftsführender Wird ein Mitglied des statutarischen Personals als geschäftsführender
Verwalter oder gegebenenfalls als Beigeordneter bestimmt, behält es Verwalter oder gegebenenfalls als Beigeordneter bestimmt, behält es
für die Gesamtdauer seiner vertraglichen Beschäftigung den für die Gesamtdauer seiner vertraglichen Beschäftigung den
statutarischen und finanziellen Stand, den es am Anfang seiner statutarischen und finanziellen Stand, den es am Anfang seiner
vertraglichen Beschäftigung hatte. vertraglichen Beschäftigung hatte.
§ 2 - Der geschäftsführende Verwalter wird von einer Auswahlkommission § 2 - Der geschäftsführende Verwalter wird von einer Auswahlkommission
ausgewählt, die vom Minister und von dem für den öffentlichen Dienst ausgewählt, die vom Minister und von dem für den öffentlichen Dienst
zuständigen Minister zusammengesetzt wird. zuständigen Minister zusammengesetzt wird.
Die Auswahlkommission schlägt einen Bewerber auf der Grundlage von Die Auswahlkommission schlägt einen Bewerber auf der Grundlage von
ausführlichen und ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Berichten vor. ausführlichen und ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Berichten vor.
Im Auswahlverfahren muss auf jeden Fall die Kompetenz auf Ebene der Im Auswahlverfahren muss auf jeden Fall die Kompetenz auf Ebene der
Organisationsänderung und der Sicherheit der Nahrungsmittelkette Organisationsänderung und der Sicherheit der Nahrungsmittelkette
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
§ 3 - Der geschäftsführende Verwalter wird vom König auf Vorschlag des § 3 - Der geschäftsführende Verwalter wird vom König auf Vorschlag des
Ministers nach Beratung im Ministerrat bestimmt. Ministers nach Beratung im Ministerrat bestimmt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Bewerbungsmodalitäten, Bedingungen für die Bestimmung und die Bewerbungsmodalitäten, Bedingungen für die Bestimmung und die
Amtsausübung und Vertragsbedingungen und Besoldungsstatut, denen der Amtsausübung und Vertragsbedingungen und Besoldungsstatut, denen der
geschäftsführende Verwalter unterliegen wird. geschäftsführende Verwalter unterliegen wird.
§ 4 -Die tägliche Geschäftsführung wird dem geschäftsführenden § 4 -Die tägliche Geschäftsführung wird dem geschäftsführenden
Verwalter anvertraut. Verwalter anvertraut.
Darüber hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten Darüber hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten
übertragen. übertragen.
Der geschäftsführende Verwalter und gegebenenfalls der Beigeordnete Der geschäftsführende Verwalter und gegebenenfalls der Beigeordnete
üben die hierarchische Gewalt über die Personalmitglieder der Agentur üben die hierarchische Gewalt über die Personalmitglieder der Agentur
aus. aus.
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Bedingungen für die Anwerbung des statutarischen und des die Bedingungen für die Anwerbung des statutarischen und des
vertraglichen Personals mit dem Ziel, Objektivität, Unabhängigkeit und vertraglichen Personals mit dem Ziel, Objektivität, Unabhängigkeit und
Kompetenz des Personals sicherzustellen. Kompetenz des Personals sicherzustellen.
§ 6 - Vor Amtsantritt gibt ein Mitglied des statutarischen oder § 6 - Vor Amtsantritt gibt ein Mitglied des statutarischen oder
vertraglichen Personals der Agentur die Interessen an, die es in vertraglichen Personals der Agentur die Interessen an, die es in
irgendeiner Einrichtung oder irgendeinem Unternehmen hat, die irgendeiner Einrichtung oder irgendeinem Unternehmen hat, die
beziehungsweise das unter die Zuständigkeit der Agentur fällt, und beziehungsweise das unter die Zuständigkeit der Agentur fällt, und
verpflichtet sich, sie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis verpflichtet sich, sie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis
zu setzen. zu setzen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen, unter denen die Agentur den Dienst organisiert, um Bedingungen, unter denen die Agentur den Dienst organisiert, um
Interessenkonflikte zu vermeiden. Interessenkonflikte zu vermeiden.
§ 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Stellenplan, Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Personals und Stellenplan, Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Personals und
Regelung der freiwilligen Mobilität und der Mobilität von Amts wegen Regelung der freiwilligen Mobilität und der Mobilität von Amts wegen
zur Agentur hin, von der Agentur aus oder innerhalb der Agentur und zur Agentur hin, von der Agentur aus oder innerhalb der Agentur und
damit verbundene Modalitäten. damit verbundene Modalitäten.
Die anderen leitenden Ämter werden im Wege eines Mandats vergeben, Die anderen leitenden Ämter werden im Wege eines Mandats vergeben,
dessen Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dessen Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmt werden. bestimmt werden.
Personalmitglieder der Ministerien und Einrichtungen öffentlichen Personalmitglieder der Ministerien und Einrichtungen öffentlichen
Interesses, die der Agentur durch einen im Ministerrat beratenen Interesses, die der Agentur durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass übertragen werden, bewahren bei dieser Übertragung ihr Gehalt Erlass übertragen werden, bewahren bei dieser Übertragung ihr Gehalt
und Dienstalter. und Dienstalter.
Art. 7 - Bei der Agentur wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der Art. 7 - Bei der Agentur wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der
damit beauftragt ist, die Agentur sowohl aus eigener Initiative als damit beauftragt ist, die Agentur sowohl aus eigener Initiative als
auch auf Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters auch auf Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters
über alle Angelegenheiten in Bezug auf die von der Agentur verfolgte über alle Angelegenheiten in Bezug auf die von der Agentur verfolgte
oder zu verfolgende Politik zu beraten. oder zu verfolgende Politik zu beraten.
Dieser Ausschuss umfasst auf jeden Fall Vertreter der Föderalbehörde, Dieser Ausschuss umfasst auf jeden Fall Vertreter der Föderalbehörde,
der Regionen und Gemeinschaften, der Verbrauchervereinigungen und der der Regionen und Gemeinschaften, der Verbrauchervereinigungen und der
Sektoren, die von den Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Sektoren, die von den Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der
Agentur unterliegen, betroffen sind, und Sachverständige. Agentur unterliegen, betroffen sind, und Sachverständige.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der
Sachverständigen. Sachverständigen.
Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung
und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum. und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum.
Art. 8 - Bei der Agentur wird ein wissenschaftlicher Ausschuss Art. 8 - Bei der Agentur wird ein wissenschaftlicher Ausschuss
eingesetzt, der aus nationalen und internationalen Sachverständigen eingesetzt, der aus nationalen und internationalen Sachverständigen
für Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, für Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen,
zusammengesetzt ist. zusammengesetzt ist.
Dieser Ausschuss untersucht sowohl aus eigener Initiative als auch auf Dieser Ausschuss untersucht sowohl aus eigener Initiative als auch auf
Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters alle Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters alle
Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen und die Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen und die
die von der Agentur verfolgte oder zu verfolgende Politik betreffen, die von der Agentur verfolgte oder zu verfolgende Politik betreffen,
und gibt Stellungnahmen dazu ab. und gibt Stellungnahmen dazu ab.
Dieser Ausschuss muss über alle Gesetzentwürfe und alle Entwürfe von Dieser Ausschuss muss über alle Gesetzentwürfe und alle Entwürfe von
Königlichen Erlassen zur Ausführung von Gesetzen über die Königlichen Erlassen zur Ausführung von Gesetzen über die
Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, zu Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, zu
Rate gezogen werden. Rate gezogen werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der
Sachverständigen. Sachverständigen.
Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung
und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum. und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum.
Art. 9 - Bei der Agentur wird eine ständige Kontaktstelle Art. 9 - Bei der Agentur wird eine ständige Kontaktstelle
eingerichtet, an der Verbraucher objektive Informationen erhalten und eingerichtet, an der Verbraucher objektive Informationen erhalten und
individuelle Klagen in Bezug auf die Nahrungsmittelqualität und individuelle Klagen in Bezug auf die Nahrungsmittelqualität und
-sicherheit vorbringen können. -sicherheit vorbringen können.
Art. 10 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert: Art. 10 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert:
1. dem Ertrag aus den Gebühren, Beiträgen und Vergütungen, die in den 1. dem Ertrag aus den Gebühren, Beiträgen und Vergütungen, die in den
in Artikel 5 erwähnten Gesetzen aufgenommen sind, sofern der Vorteil in Artikel 5 erwähnten Gesetzen aufgenommen sind, sofern der Vorteil
dieser Bestimmungen der Agentur durch die Königlichen Erlasse in dieser Bestimmungen der Agentur durch die Königlichen Erlasse in
Ausführung desselben Artikels 5 übertragen worden ist, Ausführung desselben Artikels 5 übertragen worden ist,
2. den im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen, 2. den im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen,
3. Schenkungen und Legaten, 3. Schenkungen und Legaten,
4. gelegentlichen Einkünften, 4. gelegentlichen Einkünften,
5. dem Ertrag aus administrativen Geldstrafen, 5. dem Ertrag aus administrativen Geldstrafen,
6. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem 6. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem
Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen, Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen,
7. einer einmaligen Übertragung der Mittel aus den bestehenden Fonds 7. einer einmaligen Übertragung der Mittel aus den bestehenden Fonds
der Programme 54.1, 54.2 und 55.2 des Haushalts des Ministeriums der der Programme 54.1, 54.2 und 55.2 des Haushalts des Ministeriums der
Landwirtschaft und des Mittelstands, insofern sie Tätigkeiten Landwirtschaft und des Mittelstands, insofern sie Tätigkeiten
betreffen, die von der Agentur übernommen werden, betreffen, die von der Agentur übernommen werden,
8. den Beiträgen und Vergütungen, die vom König durch einen im 8. den Beiträgen und Vergütungen, die vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass auferlegt werden und zu Lasten der Ministerrat beratenen Erlass auferlegt werden und zu Lasten der
natürlichen und juristischen Personen gehen, die an der natürlichen und juristischen Personen gehen, die an der
Nahrungsmittelkette teilnehmen. Nahrungsmittelkette teilnehmen.
Diese Vergütungen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der Diese Vergütungen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der
Gesundheitsgefahren, die mit den Tätigkeiten der erwähnten natürlichen Gesundheitsgefahren, die mit den Tätigkeiten der erwähnten natürlichen
und juristischen Personen in der Nahrungsmittelkette verbunden sind, und juristischen Personen in der Nahrungsmittelkette verbunden sind,
und des Umfangs dieser Tätigkeiten bestimmt werden, und des Umfangs dieser Tätigkeiten bestimmt werden,
9. den Gebühren, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen 9. den Gebühren, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass auferlegt werden für Tätigkeiten der Agentur im Rahmen des Erlass auferlegt werden für Tätigkeiten der Agentur im Rahmen des
vorliegenden Gesetzes, vorliegenden Gesetzes,
10. den Einnahmen aus der Europäischen Union für Tätigkeiten, die in 10. den Einnahmen aus der Europäischen Union für Tätigkeiten, die in
den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen,
11. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen. 11. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Berechnungsmodus der unter Nr. 8 weiter oben erwähnten Beiträge und Berechnungsmodus der unter Nr. 8 weiter oben erwähnten Beiträge und
Vergütungen und den Berechnungsmodus oder die Höhe der unter Nr. 9 Vergütungen und den Berechnungsmodus oder die Höhe der unter Nr. 9
weiter oben erwähnten Gebühren. weiter oben erwähnten Gebühren.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Folgen der Nichtzahlung oder der verspäteten Zahlung der Beträge, die Folgen der Nichtzahlung oder der verspäteten Zahlung der Beträge, die
in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] Nr. 1, 8 und 9 des vorliegenden in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] Nr. 1, 8 und 9 des vorliegenden
Artikels erwähnt sind. Artikels erwähnt sind.
Wer es unterlässt, der Agentur die in den Nummern 1, 5, 8 und 9 [sic, Wer es unterlässt, der Agentur die in den Nummern 1, 5, 8 und 9 [sic,
zu lesen ist: in Absatz 1 Nr. 1, 5, 8 und 9] des vorliegenden Artikels zu lesen ist: in Absatz 1 Nr. 1, 5, 8 und 9] des vorliegenden Artikels
erwähnten Beträge in der vom König festgelegten Frist zu zahlen, muss erwähnten Beträge in der vom König festgelegten Frist zu zahlen, muss
der Agentur eine Erhöhung und einen Verzugszins zahlen, deren Betrag der Agentur eine Erhöhung und einen Verzugszins zahlen, deren Betrag
und Anwendungsmodalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und Anwendungsmodalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegt werden. festgelegt werden.
Mit Einverständnis des Ministers der Finanzen ist die Agentur Mit Einverständnis des Ministers der Finanzen ist die Agentur
ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert werden ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert werden
können, und über finanzielle Rücklagen zu verfügen. können, und über finanzielle Rücklagen zu verfügen.
Art. 11 - Die Agentur kann auf die Weise und zu Zeitpunkten, die durch Art. 11 - Die Agentur kann auf die Weise und zu Zeitpunkten, die durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, erforderliche einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, erforderliche
Ausrüstungen und Anlagen einschliesslich Laboren erwerben. Dem Staat Ausrüstungen und Anlagen einschliesslich Laboren erwerben. Dem Staat
oder einer öffentlichen Einrichtung gehörende Dienste, Ausrüstungen oder einer öffentlichen Einrichtung gehörende Dienste, Ausrüstungen
und Anlagen, die für die Ausführung des Auftrags der Agentur und Anlagen, die für die Ausführung des Auftrags der Agentur
erforderlich sind, so wie er in Artikel 4 bestimmt ist, werden vom erforderlich sind, so wie er in Artikel 4 bestimmt ist, werden vom
Staat unentgeltlich oder entgeltlich der Agentur zur Verfügung Staat unentgeltlich oder entgeltlich der Agentur zur Verfügung
gestellt. gestellt.
Art. 12 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Art. 12 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird
Kategorie A durch die Wörter « Föderalagentur für die Sicherheit der Kategorie A durch die Wörter « Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette » ergänzt, in alphabetischer Reihenfolge Nahrungsmittelkette » ergänzt, in alphabetischer Reihenfolge
einzufügen. einzufügen.
Art. 13 - § 1 - Die Agentur unterliegt der hierarchischen Gewalt des Art. 13 - § 1 - Die Agentur unterliegt der hierarchischen Gewalt des
Ministers. Ministers.
§ 2 - Die Agentur übermittelt dem Minister Quartalsberichte über ihre § 2 - Die Agentur übermittelt dem Minister Quartalsberichte über ihre
Tätigkeiten, und zwar im Monat nach Ablauf des durch den betreffenden Tätigkeiten, und zwar im Monat nach Ablauf des durch den betreffenden
Bericht gedeckten Zeitraums, und einen Jahresbericht über ihre Bericht gedeckten Zeitraums, und einen Jahresbericht über ihre
Tätigkeiten, der darüber hinaus die Bilanz der erzielten Ergebnisse im Tätigkeiten, der darüber hinaus die Bilanz der erzielten Ergebnisse im
Zusammenhang mit ihren Aufträgen umfasst und den sie ebenfalls dem Zusammenhang mit ihren Aufträgen umfasst und den sie ebenfalls dem
Parlament übermittelt. Parlament übermittelt.
Die Agentur übermittelt dem Minister und dem für den Haushalt Die Agentur übermittelt dem Minister und dem für den Haushalt
zuständigen Minister Quartalsstände, dies im Monat nach Ablauf des zuständigen Minister Quartalsstände, dies im Monat nach Ablauf des
durch den betreffenden Stand gedeckten Zeitraums. Sie erstellt durch den betreffenden Stand gedeckten Zeitraums. Sie erstellt
spätestens bis zum 30. April die jährliche spätestens bis zum 30. April die jährliche
Haushaltsplanausführungsrechnung und einen Stand der Aktiva und Haushaltsplanausführungsrechnung und einen Stand der Aktiva und
Passiva am 31. Dezember des betreffenden Jahres. Passiva am 31. Dezember des betreffenden Jahres.
Art. 14 - Die Agentur wird ab dem 1. Januar 2000 errichtet. Art. 14 - Die Agentur wird ab dem 1. Januar 2000 errichtet.
Die Agentur übt ihre Begutachtungszuständigkeiten ab ihrer Errichtung Die Agentur übt ihre Begutachtungszuständigkeiten ab ihrer Errichtung
aus. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Daten, ab denen sie ihre anderen Zuständigkeiten ausübt. die Daten, ab denen sie ihre anderen Zuständigkeiten ausübt.
Die dem König durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu Die dem König durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu
lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen laufen ein lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen laufen ein
Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus. Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus.
Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 5 sind von Rechts wegen Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 5 sind von Rechts wegen
aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt
werden. werden.
Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu
lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] sind von Rechts wegen mit lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] sind von Rechts wegen mit
rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens aufgehoben, wenn rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens aufgehoben, wenn
sie nicht binnen achtzehn Monaten nach In-Kraft-Treten des sie nicht binnen achtzehn Monaten nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt werden. vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt werden.
Nach Ablauf der durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu Nach Ablauf der durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu
lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen können die lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen können die
durch Gesetz bestätigten Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, durch Gesetz bestätigten Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt,
ersetzt oder aufgehoben werden. ersetzt oder aufgehoben werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2000 Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
J. GABRIELS J. GABRIELS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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