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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2000 relative à la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2000 houdende oprichting van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
14 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 14 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 4 février 2000 relative à la création | officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2000 houdende |
de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire | oprichting van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de |
Voedselketen | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 |
4 février 2000 relative à la création de l'Agence fédérale pour la | februari 2000 houdende oprichting van het Federaal Agentschap voor de |
Sécurité de la Chaîne alimentaire, établi par le Service central de | Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2000 relative à | vertaling van de wet van 4 februari 2000 houdende oprichting van het |
la création de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne | Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. |
alimentaire. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 14 février 2001. | Gegeven te Brussel, 14 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
4. FEBRUAR 2000 - Gesetz über die Schaffung der Föderalagentur für die | 4. FEBRUAR 2000 - Gesetz über die Schaffung der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Sicherheit der | Art. 2 - Unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette », nachstehend « Agentur » genannt, wird eine | Nahrungsmittelkette », nachstehend « Agentur » genannt, wird eine |
öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet, die in die | öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet, die in die |
im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehene Kategorie A | Einrichtungen öffentlichen Interesses vorgesehene Kategorie A |
eingestuft wird. | eingestuft wird. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Niederlassungsort, Organisation und Arbeitsweise der Agentur, soweit | Niederlassungsort, Organisation und Arbeitsweise der Agentur, soweit |
dies nicht im Gesetz vom 16. März 1954 oder im vorliegenden Gesetz | dies nicht im Gesetz vom 16. März 1954 oder im vorliegenden Gesetz |
geregelt worden ist. | geregelt worden ist. |
Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung ist für die | Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung ist für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Minister der für die | Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Minister der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister zu verstehen. | Volksgesundheit zuständige Minister zu verstehen. |
Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
und die Qualität der Nahrungsmittel zum Ziel, zum Schutze der | und die Qualität der Nahrungsmittel zum Ziel, zum Schutze der |
Gesundheit der Verbraucher. | Gesundheit der Verbraucher. |
§ 2 - Zu diesem Zweck ist die Agentur mit Ausarbeitung, Anwendung und | § 2 - Zu diesem Zweck ist die Agentur mit Ausarbeitung, Anwendung und |
Kontrolle von Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung der | Kontrolle von Massnahmen in Bezug auf Analyse und Verwaltung der |
Gefahren beauftragt, die der Gesundheit der Verbraucher schaden | Gefahren beauftragt, die der Gesundheit der Verbraucher schaden |
können. | können. |
§ 3 - Im Interesse der Volksgesundheit ist die Agentur zuständig für: | § 3 - Im Interesse der Volksgesundheit ist die Agentur zuständig für: |
1. Überwachung, Untersuchung und Begutachtung von Nahrungsmitteln und | 1. Überwachung, Untersuchung und Begutachtung von Nahrungsmitteln und |
ihren Rohstoffen in allen Stadien der Nahrungsmittelkette, unter dem | ihren Rohstoffen in allen Stadien der Nahrungsmittelkette, unter dem |
Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der Volksgesundheit, | Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen der Volksgesundheit, |
2. Überwachung und Begutachtung von Erzeugung, Verarbeitung, | 2. Überwachung und Begutachtung von Erzeugung, Verarbeitung, |
Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr von und Handel mit | Aufbewahrung, Transport, Ein- und Ausfuhr von und Handel mit |
Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und von Erzeugungs-, | Nahrungsmitteln und ihren Rohstoffen und von Erzeugungs-, |
Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Verkaufsstätten, | Verarbeitungs-, Verpackungs-, Handels-, Lager- und Verkaufsstätten, |
3. Erteilung von Zulassungen und Genehmigungen, die mit der Ausführung | 3. Erteilung von Zulassungen und Genehmigungen, die mit der Ausführung |
ihres Auftrags zusammenhängen, | ihres Auftrags zusammenhängen, |
4. Integration und Ausarbeitung von Identifizierungs- und | 4. Integration und Ausarbeitung von Identifizierungs- und |
Rückverfolgungssystemen für Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in der | Rückverfolgungssystemen für Nahrungsmittel und ihre Rohstoffe in der |
Nahrungsmittelkette und Kontrolle dieser Systeme, | Nahrungsmittelkette und Kontrolle dieser Systeme, |
5. Erfassung, Klassierung, Verwaltung, Archivierung und Verbreitung | 5. Erfassung, Klassierung, Verwaltung, Archivierung und Verbreitung |
von Information in Bezug auf ihren Auftrag. Durch einen im Ministerrat | von Information in Bezug auf ihren Auftrag. Durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass bestimmt der König die Regeln in puncto Organisation, | beratenen Erlass bestimmt der König die Regeln in puncto Organisation, |
Betrieb und Zugänglichkeit der Datenbanken, die gegebenenfalls von der | Betrieb und Zugänglichkeit der Datenbanken, die gegebenenfalls von der |
Agentur oder mit ihrer Mitarbeit entwickelt werden, | Agentur oder mit ihrer Mitarbeit entwickelt werden, |
6. Ausarbeitung und Durchführung einer Vorbeugungs-, | 6. Ausarbeitung und Durchführung einer Vorbeugungs-, |
Sensibilisierungs- und Informationspolitik in Konzertierung mit den | Sensibilisierungs- und Informationspolitik in Konzertierung mit den |
Gemeinschaften und Regionen, | Gemeinschaften und Regionen, |
7. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf alle | 7. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf alle |
Glieder der Nahrungsmittelkette. | Glieder der Nahrungsmittelkette. |
§ 4 - Die Agentur gibt im Rahmen ihres Auftrags den zuständigen | § 4 - Die Agentur gibt im Rahmen ihres Auftrags den zuständigen |
Behörden Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Vorschriften | Behörden Stellungnahmen über bestehende und zukünftige Vorschriften |
ab, auch hinsichtlich der Umsetzung internationaler Vorschriften in | ab, auch hinsichtlich der Umsetzung internationaler Vorschriften in |
belgisches Recht. | belgisches Recht. |
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
im Rahmen der Zuständigkeiten der Agentur die Aufgaben, für die die | im Rahmen der Zuständigkeiten der Agentur die Aufgaben, für die die |
Agentur sich von Dritten beistehen lassen kann oder die die Agentur | Agentur sich von Dritten beistehen lassen kann oder die die Agentur |
von Dritten ausführen lassen kann, und die diesbezüglichen | von Dritten ausführen lassen kann, und die diesbezüglichen |
Bedingungen. | Bedingungen. |
Art. 5 - Zuständigkeiten von Personen, Einrichtungen, Diensten und | Art. 5 - Zuständigkeiten von Personen, Einrichtungen, Diensten und |
Organen, die in den Rahmen der in Artikel 4 beschriebenen Aufträge der | Organen, die in den Rahmen der in Artikel 4 beschriebenen Aufträge der |
Agentur fallen, und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten werden | Agentur fallen, und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten werden |
der Agentur gemäss Modalitäten übertragen, die vom König durch einen | der Agentur gemäss Modalitäten übertragen, die vom König durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmen sind. | im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmen sind. |
Damit diese Übertragung verwirklicht wird, die Agentur arbeiten kann, | Damit diese Übertragung verwirklicht wird, die Agentur arbeiten kann, |
Zuständigkeitskonflikte vermieden werden, die von der Agentur | Zuständigkeitskonflikte vermieden werden, die von der Agentur |
durchgeführte Kontrolle der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der | durchgeführte Kontrolle der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der |
Qualität der Nahrungsmittel so effizient wie möglich verlaufen kann | Qualität der Nahrungsmittel so effizient wie möglich verlaufen kann |
und die verfügbaren Mittel optimal benutzt werden, wird der König | und die verfügbaren Mittel optimal benutzt werden, wird der König |
ermächtigt, durch im Ministerrat beratene Erlasse die weiter unten | ermächtigt, durch im Ministerrat beratene Erlasse die weiter unten |
erwähnten Gesetzesbestimmungen aufzuheben, zu ergänzen, abzuändern, zu | erwähnten Gesetzesbestimmungen aufzuheben, zu ergänzen, abzuändern, zu |
ersetzen und zu koordinieren und Erlasse und Massnahmen zu treffen: | ersetzen und zu koordinieren und Erlasse und Massnahmen zu treffen: |
1. Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder | 1. Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder |
Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, | Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, |
2. Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel | 2. Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel |
mit Fleisch, | mit Fleisch, |
3. Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel, | 3. Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel, |
4. Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, | 4. Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, |
Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des | Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel | Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel |
mit Fleisch, | mit Fleisch, |
5. Gesetz vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die | 5. Gesetz vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die |
Gefahren ionisierender Strahlungen, | Gefahren ionisierender Strahlungen, |
6. Gesetz vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für | 6. Gesetz vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für |
die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die | die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die |
Viehzucht, | Viehzucht, |
7. Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen | 7. Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen |
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, | von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, |
8. Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der | 8. Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der |
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
9. Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der | 9. Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der |
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, | Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, |
10. Gesetz vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, | 10. Gesetz vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, |
11. Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit | 11. Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit |
hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder |
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, | produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, |
12. Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden | 12. Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden |
der Tiere, | der Tiere, |
13. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | 13. Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
14. Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger | 14. Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger |
Bestimmungen, | Bestimmungen, |
15. Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. | 15. Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. |
Art. 6 - § 1 - Die Leitung der Agentur wird durch unbefristeten | Art. 6 - § 1 - Die Leitung der Agentur wird durch unbefristeten |
Arbeitsvertrag einem geschäftsführenden Verwalter anvertraut, der | Arbeitsvertrag einem geschäftsführenden Verwalter anvertraut, der |
vorzugsweise gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der am 18. Juli 1966 | vorzugsweise gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3 der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten den Nachweis erbringt, dass er über | Verwaltungsangelegenheiten den Nachweis erbringt, dass er über |
Kenntnisse der beiden Landessprachen verfügt. | Kenntnisse der beiden Landessprachen verfügt. |
Werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Kenntnisse nicht | Werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Kenntnisse nicht |
nachgewiesen, steht ein durch unbefristeten Arbeitsvertrag | nachgewiesen, steht ein durch unbefristeten Arbeitsvertrag |
eingestellter Beigeordneter dem geschäftsführenden Verwalter bei. | eingestellter Beigeordneter dem geschäftsführenden Verwalter bei. |
Wird ein Mitglied des statutarischen Personals als geschäftsführender | Wird ein Mitglied des statutarischen Personals als geschäftsführender |
Verwalter oder gegebenenfalls als Beigeordneter bestimmt, behält es | Verwalter oder gegebenenfalls als Beigeordneter bestimmt, behält es |
für die Gesamtdauer seiner vertraglichen Beschäftigung den | für die Gesamtdauer seiner vertraglichen Beschäftigung den |
statutarischen und finanziellen Stand, den es am Anfang seiner | statutarischen und finanziellen Stand, den es am Anfang seiner |
vertraglichen Beschäftigung hatte. | vertraglichen Beschäftigung hatte. |
§ 2 - Der geschäftsführende Verwalter wird von einer Auswahlkommission | § 2 - Der geschäftsführende Verwalter wird von einer Auswahlkommission |
ausgewählt, die vom Minister und von dem für den öffentlichen Dienst | ausgewählt, die vom Minister und von dem für den öffentlichen Dienst |
zuständigen Minister zusammengesetzt wird. | zuständigen Minister zusammengesetzt wird. |
Die Auswahlkommission schlägt einen Bewerber auf der Grundlage von | Die Auswahlkommission schlägt einen Bewerber auf der Grundlage von |
ausführlichen und ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Berichten vor. | ausführlichen und ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Berichten vor. |
Im Auswahlverfahren muss auf jeden Fall die Kompetenz auf Ebene der | Im Auswahlverfahren muss auf jeden Fall die Kompetenz auf Ebene der |
Organisationsänderung und der Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Organisationsänderung und der Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
§ 3 - Der geschäftsführende Verwalter wird vom König auf Vorschlag des | § 3 - Der geschäftsführende Verwalter wird vom König auf Vorschlag des |
Ministers nach Beratung im Ministerrat bestimmt. | Ministers nach Beratung im Ministerrat bestimmt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Bewerbungsmodalitäten, Bedingungen für die Bestimmung und die | Bewerbungsmodalitäten, Bedingungen für die Bestimmung und die |
Amtsausübung und Vertragsbedingungen und Besoldungsstatut, denen der | Amtsausübung und Vertragsbedingungen und Besoldungsstatut, denen der |
geschäftsführende Verwalter unterliegen wird. | geschäftsführende Verwalter unterliegen wird. |
§ 4 -Die tägliche Geschäftsführung wird dem geschäftsführenden | § 4 -Die tägliche Geschäftsführung wird dem geschäftsführenden |
Verwalter anvertraut. | Verwalter anvertraut. |
Darüber hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten | Darüber hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten |
übertragen. | übertragen. |
Der geschäftsführende Verwalter und gegebenenfalls der Beigeordnete | Der geschäftsführende Verwalter und gegebenenfalls der Beigeordnete |
üben die hierarchische Gewalt über die Personalmitglieder der Agentur | üben die hierarchische Gewalt über die Personalmitglieder der Agentur |
aus. | aus. |
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Bedingungen für die Anwerbung des statutarischen und des | die Bedingungen für die Anwerbung des statutarischen und des |
vertraglichen Personals mit dem Ziel, Objektivität, Unabhängigkeit und | vertraglichen Personals mit dem Ziel, Objektivität, Unabhängigkeit und |
Kompetenz des Personals sicherzustellen. | Kompetenz des Personals sicherzustellen. |
§ 6 - Vor Amtsantritt gibt ein Mitglied des statutarischen oder | § 6 - Vor Amtsantritt gibt ein Mitglied des statutarischen oder |
vertraglichen Personals der Agentur die Interessen an, die es in | vertraglichen Personals der Agentur die Interessen an, die es in |
irgendeiner Einrichtung oder irgendeinem Unternehmen hat, die | irgendeiner Einrichtung oder irgendeinem Unternehmen hat, die |
beziehungsweise das unter die Zuständigkeit der Agentur fällt, und | beziehungsweise das unter die Zuständigkeit der Agentur fällt, und |
verpflichtet sich, sie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis | verpflichtet sich, sie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis |
zu setzen. | zu setzen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen, unter denen die Agentur den Dienst organisiert, um | Bedingungen, unter denen die Agentur den Dienst organisiert, um |
Interessenkonflikte zu vermeiden. | Interessenkonflikte zu vermeiden. |
§ 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Stellenplan, Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Personals und | Stellenplan, Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Personals und |
Regelung der freiwilligen Mobilität und der Mobilität von Amts wegen | Regelung der freiwilligen Mobilität und der Mobilität von Amts wegen |
zur Agentur hin, von der Agentur aus oder innerhalb der Agentur und | zur Agentur hin, von der Agentur aus oder innerhalb der Agentur und |
damit verbundene Modalitäten. | damit verbundene Modalitäten. |
Die anderen leitenden Ämter werden im Wege eines Mandats vergeben, | Die anderen leitenden Ämter werden im Wege eines Mandats vergeben, |
dessen Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | dessen Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Personalmitglieder der Ministerien und Einrichtungen öffentlichen | Personalmitglieder der Ministerien und Einrichtungen öffentlichen |
Interesses, die der Agentur durch einen im Ministerrat beratenen | Interesses, die der Agentur durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass übertragen werden, bewahren bei dieser Übertragung ihr Gehalt | Erlass übertragen werden, bewahren bei dieser Übertragung ihr Gehalt |
und Dienstalter. | und Dienstalter. |
Art. 7 - Bei der Agentur wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der | Art. 7 - Bei der Agentur wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der |
damit beauftragt ist, die Agentur sowohl aus eigener Initiative als | damit beauftragt ist, die Agentur sowohl aus eigener Initiative als |
auch auf Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters | auch auf Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters |
über alle Angelegenheiten in Bezug auf die von der Agentur verfolgte | über alle Angelegenheiten in Bezug auf die von der Agentur verfolgte |
oder zu verfolgende Politik zu beraten. | oder zu verfolgende Politik zu beraten. |
Dieser Ausschuss umfasst auf jeden Fall Vertreter der Föderalbehörde, | Dieser Ausschuss umfasst auf jeden Fall Vertreter der Föderalbehörde, |
der Regionen und Gemeinschaften, der Verbrauchervereinigungen und der | der Regionen und Gemeinschaften, der Verbrauchervereinigungen und der |
Sektoren, die von den Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der | Sektoren, die von den Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der |
Agentur unterliegen, betroffen sind, und Sachverständige. | Agentur unterliegen, betroffen sind, und Sachverständige. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der | Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der |
Sachverständigen. | Sachverständigen. |
Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung | Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung |
und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum. | und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum. |
Art. 8 - Bei der Agentur wird ein wissenschaftlicher Ausschuss | Art. 8 - Bei der Agentur wird ein wissenschaftlicher Ausschuss |
eingesetzt, der aus nationalen und internationalen Sachverständigen | eingesetzt, der aus nationalen und internationalen Sachverständigen |
für Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, | für Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, |
zusammengesetzt ist. | zusammengesetzt ist. |
Dieser Ausschuss untersucht sowohl aus eigener Initiative als auch auf | Dieser Ausschuss untersucht sowohl aus eigener Initiative als auch auf |
Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters alle | Antrag des Ministers oder des geschäftsführenden Verwalters alle |
Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen und die | Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen und die |
die von der Agentur verfolgte oder zu verfolgende Politik betreffen, | die von der Agentur verfolgte oder zu verfolgende Politik betreffen, |
und gibt Stellungnahmen dazu ab. | und gibt Stellungnahmen dazu ab. |
Dieser Ausschuss muss über alle Gesetzentwürfe und alle Entwürfe von | Dieser Ausschuss muss über alle Gesetzentwürfe und alle Entwürfe von |
Königlichen Erlassen zur Ausführung von Gesetzen über die | Königlichen Erlassen zur Ausführung von Gesetzen über die |
Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, zu | Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Agentur unterliegen, zu |
Rate gezogen werden. | Rate gezogen werden. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der | Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Berufsausübung der |
Sachverständigen. | Sachverständigen. |
Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung | Mitglieder des Ausschusses und bestimmt seine spätere Zusammensetzung |
und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum. | und Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum. |
Art. 9 - Bei der Agentur wird eine ständige Kontaktstelle | Art. 9 - Bei der Agentur wird eine ständige Kontaktstelle |
eingerichtet, an der Verbraucher objektive Informationen erhalten und | eingerichtet, an der Verbraucher objektive Informationen erhalten und |
individuelle Klagen in Bezug auf die Nahrungsmittelqualität und | individuelle Klagen in Bezug auf die Nahrungsmittelqualität und |
-sicherheit vorbringen können. | -sicherheit vorbringen können. |
Art. 10 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert: | Art. 10 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert: |
1. dem Ertrag aus den Gebühren, Beiträgen und Vergütungen, die in den | 1. dem Ertrag aus den Gebühren, Beiträgen und Vergütungen, die in den |
in Artikel 5 erwähnten Gesetzen aufgenommen sind, sofern der Vorteil | in Artikel 5 erwähnten Gesetzen aufgenommen sind, sofern der Vorteil |
dieser Bestimmungen der Agentur durch die Königlichen Erlasse in | dieser Bestimmungen der Agentur durch die Königlichen Erlasse in |
Ausführung desselben Artikels 5 übertragen worden ist, | Ausführung desselben Artikels 5 übertragen worden ist, |
2. den im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen, | 2. den im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen, |
3. Schenkungen und Legaten, | 3. Schenkungen und Legaten, |
4. gelegentlichen Einkünften, | 4. gelegentlichen Einkünften, |
5. dem Ertrag aus administrativen Geldstrafen, | 5. dem Ertrag aus administrativen Geldstrafen, |
6. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem | 6. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem |
Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen, | Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen, |
7. einer einmaligen Übertragung der Mittel aus den bestehenden Fonds | 7. einer einmaligen Übertragung der Mittel aus den bestehenden Fonds |
der Programme 54.1, 54.2 und 55.2 des Haushalts des Ministeriums der | der Programme 54.1, 54.2 und 55.2 des Haushalts des Ministeriums der |
Landwirtschaft und des Mittelstands, insofern sie Tätigkeiten | Landwirtschaft und des Mittelstands, insofern sie Tätigkeiten |
betreffen, die von der Agentur übernommen werden, | betreffen, die von der Agentur übernommen werden, |
8. den Beiträgen und Vergütungen, die vom König durch einen im | 8. den Beiträgen und Vergütungen, die vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass auferlegt werden und zu Lasten der | Ministerrat beratenen Erlass auferlegt werden und zu Lasten der |
natürlichen und juristischen Personen gehen, die an der | natürlichen und juristischen Personen gehen, die an der |
Nahrungsmittelkette teilnehmen. | Nahrungsmittelkette teilnehmen. |
Diese Vergütungen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der | Diese Vergütungen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der |
Gesundheitsgefahren, die mit den Tätigkeiten der erwähnten natürlichen | Gesundheitsgefahren, die mit den Tätigkeiten der erwähnten natürlichen |
und juristischen Personen in der Nahrungsmittelkette verbunden sind, | und juristischen Personen in der Nahrungsmittelkette verbunden sind, |
und des Umfangs dieser Tätigkeiten bestimmt werden, | und des Umfangs dieser Tätigkeiten bestimmt werden, |
9. den Gebühren, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen | 9. den Gebühren, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass auferlegt werden für Tätigkeiten der Agentur im Rahmen des | Erlass auferlegt werden für Tätigkeiten der Agentur im Rahmen des |
vorliegenden Gesetzes, | vorliegenden Gesetzes, |
10. den Einnahmen aus der Europäischen Union für Tätigkeiten, die in | 10. den Einnahmen aus der Europäischen Union für Tätigkeiten, die in |
den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, | den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, |
11. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen. | 11. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Berechnungsmodus der unter Nr. 8 weiter oben erwähnten Beiträge und | Berechnungsmodus der unter Nr. 8 weiter oben erwähnten Beiträge und |
Vergütungen und den Berechnungsmodus oder die Höhe der unter Nr. 9 | Vergütungen und den Berechnungsmodus oder die Höhe der unter Nr. 9 |
weiter oben erwähnten Gebühren. | weiter oben erwähnten Gebühren. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Folgen der Nichtzahlung oder der verspäteten Zahlung der Beträge, die | Folgen der Nichtzahlung oder der verspäteten Zahlung der Beträge, die |
in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] Nr. 1, 8 und 9 des vorliegenden | in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] Nr. 1, 8 und 9 des vorliegenden |
Artikels erwähnt sind. | Artikels erwähnt sind. |
Wer es unterlässt, der Agentur die in den Nummern 1, 5, 8 und 9 [sic, | Wer es unterlässt, der Agentur die in den Nummern 1, 5, 8 und 9 [sic, |
zu lesen ist: in Absatz 1 Nr. 1, 5, 8 und 9] des vorliegenden Artikels | zu lesen ist: in Absatz 1 Nr. 1, 5, 8 und 9] des vorliegenden Artikels |
erwähnten Beträge in der vom König festgelegten Frist zu zahlen, muss | erwähnten Beträge in der vom König festgelegten Frist zu zahlen, muss |
der Agentur eine Erhöhung und einen Verzugszins zahlen, deren Betrag | der Agentur eine Erhöhung und einen Verzugszins zahlen, deren Betrag |
und Anwendungsmodalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | und Anwendungsmodalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Mit Einverständnis des Ministers der Finanzen ist die Agentur | Mit Einverständnis des Ministers der Finanzen ist die Agentur |
ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert werden | ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert werden |
können, und über finanzielle Rücklagen zu verfügen. | können, und über finanzielle Rücklagen zu verfügen. |
Art. 11 - Die Agentur kann auf die Weise und zu Zeitpunkten, die durch | Art. 11 - Die Agentur kann auf die Weise und zu Zeitpunkten, die durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, erforderliche | einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, erforderliche |
Ausrüstungen und Anlagen einschliesslich Laboren erwerben. Dem Staat | Ausrüstungen und Anlagen einschliesslich Laboren erwerben. Dem Staat |
oder einer öffentlichen Einrichtung gehörende Dienste, Ausrüstungen | oder einer öffentlichen Einrichtung gehörende Dienste, Ausrüstungen |
und Anlagen, die für die Ausführung des Auftrags der Agentur | und Anlagen, die für die Ausführung des Auftrags der Agentur |
erforderlich sind, so wie er in Artikel 4 bestimmt ist, werden vom | erforderlich sind, so wie er in Artikel 4 bestimmt ist, werden vom |
Staat unentgeltlich oder entgeltlich der Agentur zur Verfügung | Staat unentgeltlich oder entgeltlich der Agentur zur Verfügung |
gestellt. | gestellt. |
Art. 12 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die | Art. 12 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die |
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird | Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird |
Kategorie A durch die Wörter « Föderalagentur für die Sicherheit der | Kategorie A durch die Wörter « Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette » ergänzt, in alphabetischer Reihenfolge | Nahrungsmittelkette » ergänzt, in alphabetischer Reihenfolge |
einzufügen. | einzufügen. |
Art. 13 - § 1 - Die Agentur unterliegt der hierarchischen Gewalt des | Art. 13 - § 1 - Die Agentur unterliegt der hierarchischen Gewalt des |
Ministers. | Ministers. |
§ 2 - Die Agentur übermittelt dem Minister Quartalsberichte über ihre | § 2 - Die Agentur übermittelt dem Minister Quartalsberichte über ihre |
Tätigkeiten, und zwar im Monat nach Ablauf des durch den betreffenden | Tätigkeiten, und zwar im Monat nach Ablauf des durch den betreffenden |
Bericht gedeckten Zeitraums, und einen Jahresbericht über ihre | Bericht gedeckten Zeitraums, und einen Jahresbericht über ihre |
Tätigkeiten, der darüber hinaus die Bilanz der erzielten Ergebnisse im | Tätigkeiten, der darüber hinaus die Bilanz der erzielten Ergebnisse im |
Zusammenhang mit ihren Aufträgen umfasst und den sie ebenfalls dem | Zusammenhang mit ihren Aufträgen umfasst und den sie ebenfalls dem |
Parlament übermittelt. | Parlament übermittelt. |
Die Agentur übermittelt dem Minister und dem für den Haushalt | Die Agentur übermittelt dem Minister und dem für den Haushalt |
zuständigen Minister Quartalsstände, dies im Monat nach Ablauf des | zuständigen Minister Quartalsstände, dies im Monat nach Ablauf des |
durch den betreffenden Stand gedeckten Zeitraums. Sie erstellt | durch den betreffenden Stand gedeckten Zeitraums. Sie erstellt |
spätestens bis zum 30. April die jährliche | spätestens bis zum 30. April die jährliche |
Haushaltsplanausführungsrechnung und einen Stand der Aktiva und | Haushaltsplanausführungsrechnung und einen Stand der Aktiva und |
Passiva am 31. Dezember des betreffenden Jahres. | Passiva am 31. Dezember des betreffenden Jahres. |
Art. 14 - Die Agentur wird ab dem 1. Januar 2000 errichtet. | Art. 14 - Die Agentur wird ab dem 1. Januar 2000 errichtet. |
Die Agentur übt ihre Begutachtungszuständigkeiten ab ihrer Errichtung | Die Agentur übt ihre Begutachtungszuständigkeiten ab ihrer Errichtung |
aus. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | aus. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Daten, ab denen sie ihre anderen Zuständigkeiten ausübt. | die Daten, ab denen sie ihre anderen Zuständigkeiten ausübt. |
Die dem König durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu | Die dem König durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu |
lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen laufen ein | lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen laufen ein |
Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus. | Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus. |
Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 5 sind von Rechts wegen | Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 5 sind von Rechts wegen |
aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach | aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt |
werden. | werden. |
Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu | Königliche Erlasse in Ausführung von Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu |
lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] sind von Rechts wegen mit | lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] sind von Rechts wegen mit |
rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens aufgehoben, wenn | rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens aufgehoben, wenn |
sie nicht binnen achtzehn Monaten nach In-Kraft-Treten des | sie nicht binnen achtzehn Monaten nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt werden. | vorliegenden Gesetzes vom Gesetzgeber bestätigt werden. |
Nach Ablauf der durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu | Nach Ablauf der durch Artikel 5 und Artikel 10 Nr. 8 und 9 [sic, zu |
lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen können die | lesen ist: Absatz 1 Nr. 8 und 9] erteilten Ermächtigungen können die |
durch Gesetz bestätigten Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, | durch Gesetz bestätigten Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, |
ersetzt oder aufgehoben werden. | ersetzt oder aufgehoben werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |