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Arrêté Royal du 14 avril 2024
publié le 20 juin 2024

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024005309
pub.
20/06/2024
prom.
14/04/2024
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 AVRIL 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 avril 2024 modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 26 avril 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;

Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994, 10. Februar 2014 und 28. März 2023, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des Artikels 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Artikels 10 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, und des Artikels 41octies, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 2023 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (I), durch das insbesondere die Öffnungszeiten der Wahlbüros in den konsularischen Vertretungen im Ausland geändert werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2024 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

In Erwägung der Notwendigkeit, in den Mustern der Wahlaufforderungen eine inklusive Schreibweise zu verwenden;

In Erwägung des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen;

In Erwägung des Entscheids Nr. 35/2024 des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2024; In der Erwägung, dass ein Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 17. März 2024 unterzeichnet worden ist, durch den Einladungsschreiben für Sechzehn- und Siebzehnjährige eingeführt werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Stimmabgabe für diese Jugendlichen fakultativ ist;

In der Erwägung, dass, bevor dieser Königliche Erlass vom 17. März 2024 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden konnte und somit Dritten gegenüber wirksam wurde, der Verfassungsgerichtshof seinen Entscheid Nr. 35/2024 vom 21. März 2024 erlassen hat, mit dem er Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen, aussetzt;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses Entscheids der Königliche Erlass vom 17. März 2024 aufgehoben und ein neuer Königlicher Erlass erlassen werden muss, damit auf den Wahlaufforderungen vermerkt wird, dass die Stimmabgabe für Sechzehn- und Siebzehnjährige obligatorisch ist;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2024 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft - der nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde - wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments" und den Wörtern "für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind" die Wörter "für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und" eingefügt.3. In § 3 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.4. In § 4 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.5. In § 5 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in einer Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen."

Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen den Wörtern "Wahl des Europäischen Parlaments für" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Wahlaufforderungen für volljährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9/1 erstellt.

Die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2/1 erstellt."

Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.3. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt."

Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische volljährige Wähler, die im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind.

Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische volljährige Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind.

Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. § 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind.

Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt."

Art. 8 - In Artikel 10 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3" und den Wörtern ", Artikel 143" die Wörter "und 3bis" eingefügt.

Art. 9 - Anlagen 1 bis 21 zu demselben Erlass werden durch Anlagen 1 bis 26 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN


Pour la consultation du tableau, voir image


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