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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/04/2024
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling
14 AVRIL 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 avril 2024 modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du 14 APRIL 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 april 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap
Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 26 avril 2024). (Belgisch Staatsblad van 26 april 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft Deutschsprachigen Gemeinschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert
durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994, 10. Februar 2014 durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994, 10. Februar 2014
und 28. März 2023, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz und 28. März 2023, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz
vom 9. August 1988; vom 9. August 1988;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des
Artikels 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, Artikels 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023,
und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz
vom 19. Juli 2012; vom 19. Juli 2012;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des
Artikels 10 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, Artikels 10 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023,
und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, zuletzt der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, und des Artikels abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, und des Artikels
41octies, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; 41octies, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 2023 zur Abänderung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 2023 zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (I), durch das insbesondere die Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (I), durch das insbesondere die
Öffnungszeiten der Wahlbüros in den konsularischen Vertretungen im Öffnungszeiten der Wahlbüros in den konsularischen Vertretungen im
Ausland geändert werden; Ausland geändert werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des
Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen
Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt,
der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments
der Deutschsprachigen Gemeinschaft; der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2024 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2024 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft; Deutschsprachigen Gemeinschaft;
In Erwägung der Notwendigkeit, in den Mustern der Wahlaufforderungen In Erwägung der Notwendigkeit, in den Mustern der Wahlaufforderungen
eine inklusive Schreibweise zu verwenden; eine inklusive Schreibweise zu verwenden;
In Erwägung des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des In Erwägung des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des
Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und
Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende
Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments
teilzunehmen; teilzunehmen;
In Erwägung des Entscheids Nr. 35/2024 des Verfassungsgerichtshofs vom In Erwägung des Entscheids Nr. 35/2024 des Verfassungsgerichtshofs vom
21. März 2024; 21. März 2024;
In der Erwägung, dass ein Königlicher Erlass zur Abänderung des In der Erwägung, dass ein Königlicher Erlass zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft am 17. März 2024 unterzeichnet worden Deutschsprachigen Gemeinschaft am 17. März 2024 unterzeichnet worden
ist, durch den Einladungsschreiben für Sechzehn- und Siebzehnjährige ist, durch den Einladungsschreiben für Sechzehn- und Siebzehnjährige
eingeführt werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Stimmabgabe eingeführt werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Stimmabgabe
für diese Jugendlichen fakultativ ist; für diese Jugendlichen fakultativ ist;
In der Erwägung, dass, bevor dieser Königliche Erlass vom 17. März In der Erwägung, dass, bevor dieser Königliche Erlass vom 17. März
2024 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden konnte und somit 2024 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden konnte und somit
Dritten gegenüber wirksam wurde, der Verfassungsgerichtshof seinen Dritten gegenüber wirksam wurde, der Verfassungsgerichtshof seinen
Entscheid Nr. 35/2024 vom 21. März 2024 erlassen hat, mit dem er Entscheid Nr. 35/2024 vom 21. März 2024 erlassen hat, mit dem er
Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des
Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und
Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende
Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments
teilzunehmen, aussetzt; teilzunehmen, aussetzt;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses
Entscheids der Königliche Erlass vom 17. März 2024 aufgehoben und ein Entscheids der Königliche Erlass vom 17. März 2024 aufgehoben und ein
neuer Königlicher Erlass erlassen werden muss, damit auf den neuer Königlicher Erlass erlassen werden muss, damit auf den
Wahlaufforderungen vermerkt wird, dass die Stimmabgabe für Sechzehn- Wahlaufforderungen vermerkt wird, dass die Stimmabgabe für Sechzehn-
und Siebzehnjährige obligatorisch ist; und Siebzehnjährige obligatorisch ist;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen
Reformen und der Demokratischen Erneuerung Reformen und der Demokratischen Erneuerung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2024 zur Abänderung des Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2024 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft - der nicht im Belgischen Staatsblatt Deutschsprachigen Gemeinschaft - der nicht im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wurde - wird aufgehoben. veröffentlicht wurde - wird aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur
Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des
Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen
Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird wie folgt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die Wahlaufforderungen für die 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die Wahlaufforderungen für die
Wahl des Europäischen Parlaments" und den Wörtern "für Wähler, die Wahl des Europäischen Parlaments" und den Wörtern "für Wähler, die
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
sind" die Wörter "für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sind" die Wörter "für belgische minderjährige Wähler, die mindestens
sechzehn Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen sechzehn Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen
Gemeinde eingetragen sind, und" eingefügt. Gemeinde eingetragen sind, und" eingefügt.
3. In § 3 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 3. In § 3 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
4. In § 4 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 4. In § 4 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
5. In § 5 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 5. In § 5 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden " § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden
Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die
Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland
ansässig sind und gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom ansässig sind und gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom
23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in einer 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in einer
Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den
nachstehend erwähnten Farben gedruckt: nachstehend erwähnten Farben gedruckt:
- auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da
diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments
teilnehmen, teilnehmen,
- auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der
Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich
an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen." an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort
"Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt. "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.
3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort 3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort
"Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort
"Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt. "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.
3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort 3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort
"Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen den Wörtern "Wahl des Europäischen Parlaments 1. In § 1 wird zwischen den Wörtern "Wahl des Europäischen Parlaments
für" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. für" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Wahlaufforderungen für volljährige Wähler, die Staatsangehörige "Die Wahlaufforderungen für volljährige Wähler, die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und in der eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und in der
Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen
sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt." sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen " § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen
Parlaments für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Parlaments für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn
Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige eingetragen sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß
den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über
die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer
belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden
Muster 9/1 erstellt. Muster 9/1 erstellt.
Die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die Die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die
mindestens sechzehn Jahre alt sind, und für minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt sind, und für minderjährige Wähler, die
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
sind, die in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton sind, die in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton
eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2/1 eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2/1
erstellt." erstellt."
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
3. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem 3. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer " § 3 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer
und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die
Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland
ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung
eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn
diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien
entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3
erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in
der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie
eingetragen sind. eingetragen sind.
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden
Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß
dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt."
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der "Art. 8 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der
Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen
für belgische volljährige Wähler, die im Ausland in einem Staat, der für belgische volljährige Wähler, die im Ausland in einem Staat, der
nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und in der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und in der
Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß
dem beiliegenden Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die dem beiliegenden Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die
persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise
gemäß dem beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich gemäß dem beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich
für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung
entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. entschieden haben, bei der sie eingetragen sind.
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische
volljährige Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der volljährige Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässig sind und für die Wahl des Europäischen Europäischen Union ansässig sind und für die Wahl des Europäischen
Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung
eingetragen sind. eingetragen sind.
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich
in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier
gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt.
§ 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und § 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und
Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische
minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und für die Wahl minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und für die Wahl
des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen
Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2
erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in
Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden
Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche
Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei
der sie eingetragen sind. der sie eingetragen sind.
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich
in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier
gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt."
Art. 8 - In Artikel 10 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen Art. 8 - In Artikel 10 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen
den Wörtern "Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3" und den Wörtern ", Artikel den Wörtern "Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3" und den Wörtern ", Artikel
143" die Wörter "und 3bis" eingefügt. 143" die Wörter "und 3bis" eingefügt.
Art. 9 - Anlagen 1 bis 21 zu demselben Erlass werden durch Anlagen 1 Art. 9 - Anlagen 1 bis 21 zu demselben Erlass werden durch Anlagen 1
bis 26 zu vorliegendem Erlass ersetzt. bis 26 zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2024 Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen
und der Demokratischen Erneuerung und der Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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