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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling |
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14 AVRIL 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 avril 2024 modifiant l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du | 14 APRIL 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 april 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap |
Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 26 avril 2024). | (Belgisch Staatsblad van 26 april 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der | Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der |
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft | Deutschsprachigen Gemeinschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert |
durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994, 10. Februar 2014 | durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994, 10. Februar 2014 |
und 28. März 2023, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz | und 28. März 2023, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz |
vom 9. August 1988; | vom 9. August 1988; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des | für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des |
Artikels 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, | Artikels 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, |
und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; | und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz | Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz |
vom 19. Juli 2012; | vom 19. Juli 2012; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des | für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des |
Artikels 10 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, | Artikels 10 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, |
und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; | und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; |
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung | Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung |
der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, zuletzt | der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, und des Artikels | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2023, und des Artikels |
41octies, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; | 41octies, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der |
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; | elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 2023 zur Abänderung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 2023 zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (I), durch das insbesondere die | Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (I), durch das insbesondere die |
Öffnungszeiten der Wahlbüros in den konsularischen Vertretungen im | Öffnungszeiten der Wahlbüros in den konsularischen Vertretungen im |
Ausland geändert werden; | Ausland geändert werden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des |
Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen | Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen |
Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des | Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des |
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, |
der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments | der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments |
der Deutschsprachigen Gemeinschaft; | der Deutschsprachigen Gemeinschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2024 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2024 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der | Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der |
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft; | Deutschsprachigen Gemeinschaft; |
In Erwägung der Notwendigkeit, in den Mustern der Wahlaufforderungen | In Erwägung der Notwendigkeit, in den Mustern der Wahlaufforderungen |
eine inklusive Schreibweise zu verwenden; | eine inklusive Schreibweise zu verwenden; |
In Erwägung des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des | In Erwägung des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments | Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments |
und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und | und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und |
Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende | Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende |
Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments | Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments |
teilzunehmen; | teilzunehmen; |
In Erwägung des Entscheids Nr. 35/2024 des Verfassungsgerichtshofs vom | In Erwägung des Entscheids Nr. 35/2024 des Verfassungsgerichtshofs vom |
21. März 2024; | 21. März 2024; |
In der Erwägung, dass ein Königlicher Erlass zur Abänderung des | In der Erwägung, dass ein Königlicher Erlass zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der | Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der |
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft am 17. März 2024 unterzeichnet worden | Deutschsprachigen Gemeinschaft am 17. März 2024 unterzeichnet worden |
ist, durch den Einladungsschreiben für Sechzehn- und Siebzehnjährige | ist, durch den Einladungsschreiben für Sechzehn- und Siebzehnjährige |
eingeführt werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Stimmabgabe | eingeführt werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Stimmabgabe |
für diese Jugendlichen fakultativ ist; | für diese Jugendlichen fakultativ ist; |
In der Erwägung, dass, bevor dieser Königliche Erlass vom 17. März | In der Erwägung, dass, bevor dieser Königliche Erlass vom 17. März |
2024 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden konnte und somit | 2024 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden konnte und somit |
Dritten gegenüber wirksam wurde, der Verfassungsgerichtshof seinen | Dritten gegenüber wirksam wurde, der Verfassungsgerichtshof seinen |
Entscheid Nr. 35/2024 vom 21. März 2024 erlassen hat, mit dem er | Entscheid Nr. 35/2024 vom 21. März 2024 erlassen hat, mit dem er |
Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des | Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments | Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments |
und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und | und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und |
Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende | Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende |
Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments | Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments |
teilzunehmen, aussetzt; | teilzunehmen, aussetzt; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses |
Entscheids der Königliche Erlass vom 17. März 2024 aufgehoben und ein | Entscheids der Königliche Erlass vom 17. März 2024 aufgehoben und ein |
neuer Königlicher Erlass erlassen werden muss, damit auf den | neuer Königlicher Erlass erlassen werden muss, damit auf den |
Wahlaufforderungen vermerkt wird, dass die Stimmabgabe für Sechzehn- | Wahlaufforderungen vermerkt wird, dass die Stimmabgabe für Sechzehn- |
und Siebzehnjährige obligatorisch ist; | und Siebzehnjährige obligatorisch ist; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen |
Reformen und der Demokratischen Erneuerung | Reformen und der Demokratischen Erneuerung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2024 zur Abänderung des | Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 17. März 2024 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der | Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der |
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft - der nicht im Belgischen Staatsblatt | Deutschsprachigen Gemeinschaft - der nicht im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wurde - wird aufgehoben. | veröffentlicht wurde - wird aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur | Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur |
Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des | Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des |
Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen | Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen |
Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region | Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments | Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments |
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird wie folgt | und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die Wahlaufforderungen für die | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die Wahlaufforderungen für die |
Wahl des Europäischen Parlaments" und den Wörtern "für Wähler, die | Wahl des Europäischen Parlaments" und den Wörtern "für Wähler, die |
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union | Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
sind" die Wörter "für belgische minderjährige Wähler, die mindestens | sind" die Wörter "für belgische minderjährige Wähler, die mindestens |
sechzehn Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen | sechzehn Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen |
Gemeinde eingetragen sind, und" eingefügt. | Gemeinde eingetragen sind, und" eingefügt. |
3. In § 3 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 3. In § 3 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
4. In § 4 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 4. In § 4 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
5. In § 5 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 5. In § 5 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden | " § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden |
Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die | Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die |
Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland | Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland |
ansässig sind und gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom | ansässig sind und gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom |
23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in einer | 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in einer |
Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den | Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den |
nachstehend erwähnten Farben gedruckt: | nachstehend erwähnten Farben gedruckt: |
- auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der | - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da | Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da |
diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments | diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments |
teilnehmen, | teilnehmen, |
- auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der | - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der |
Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich | Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich |
an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen." | an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort | 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort |
"Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt. | "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt. |
3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort | 3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort |
"Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort | 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort |
"Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt. | "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt. |
3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort | 3. In § 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort |
"Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird zwischen den Wörtern "Wahl des Europäischen Parlaments | 1. In § 1 wird zwischen den Wörtern "Wahl des Europäischen Parlaments |
für" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | für" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Wahlaufforderungen für volljährige Wähler, die Staatsangehörige | "Die Wahlaufforderungen für volljährige Wähler, die Staatsangehörige |
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und in der | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und in der |
Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen | Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen |
sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt." | sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen | " § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen |
Parlaments für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn | Parlaments für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn |
Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde | Jahre alt und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige | eingetragen sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige |
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß |
den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über | den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über |
die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer | die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer |
belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden | belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden |
Muster 9/1 erstellt. | Muster 9/1 erstellt. |
Die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die | Die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die |
mindestens sechzehn Jahre alt sind, und für minderjährige Wähler, die | mindestens sechzehn Jahre alt sind, und für minderjährige Wähler, die |
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union | Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
sind, die in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton | sind, die in der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton |
eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2/1 | eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2/1 |
erstellt." | erstellt." |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
3. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem | 3. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem |
Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. | Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer | " § 3 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer |
und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die | und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die |
Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland | Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland |
ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung | ansässig sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung |
eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn | eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn |
diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien | diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien |
entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 | entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 |
erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in | erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in |
der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie | der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden | Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden |
Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in | Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in |
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß | Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß |
dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." | dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." |
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der | "Art. 8 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der |
Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen | Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen |
für belgische volljährige Wähler, die im Ausland in einem Staat, der | für belgische volljährige Wähler, die im Ausland in einem Staat, der |
nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und in der | nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und in der |
Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß | Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß |
dem beiliegenden Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die | dem beiliegenden Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die |
persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise | persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise |
gemäß dem beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich | gemäß dem beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich |
für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung | für die persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung |
entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. | entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. |
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische | Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische |
volljährige Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der | volljährige Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union ansässig sind und für die Wahl des Europäischen | Europäischen Union ansässig sind und für die Wahl des Europäischen |
Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung | Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den | Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den |
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich | Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich |
in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier | in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier |
gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. | gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. |
§ 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und | § 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und |
Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische | Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische |
minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und für die Wahl | minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und für die Wahl |
des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen | des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer konsularischen |
Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 | Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 |
erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in | erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in |
Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden | Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden |
Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche | Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche |
Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei | Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei |
der sie eingetragen sind. | der sie eingetragen sind. |
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den | Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den |
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich | Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich |
in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier | in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier |
gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." | gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." |
Art. 8 - In Artikel 10 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen | Art. 8 - In Artikel 10 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen |
den Wörtern "Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3" und den Wörtern ", Artikel | den Wörtern "Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3" und den Wörtern ", Artikel |
143" die Wörter "und 3bis" eingefügt. | 143" die Wörter "und 3bis" eingefügt. |
Art. 9 - Anlagen 1 bis 21 zu demselben Erlass werden durch Anlagen 1 | Art. 9 - Anlagen 1 bis 21 zu demselben Erlass werden durch Anlagen 1 |
bis 26 zu vorliegendem Erlass ersetzt. | bis 26 zu vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen |
und der Demokratischen Erneuerung | und der Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |