publié le 29 octobre 2024
Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande
13 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 novembre 2023 modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités (Moniteur belge du 27 novembre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997; Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom 16. Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 5. Juli 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Juli 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Juli 2023;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 30. August 2023; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 26. Oktober 2023 unter der Nummer 74.740/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 26. Oktober 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Nr.2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "2. Der Mindestinhalt der Pflegeakte umfasst zumindest: - Erkennungsdaten des Begünstigten, - in § 5 erwähnte Bewertungstabelle, sofern das Verzeichnis dies verlangt, - Inhalt der in § 2 erwähnten Verschreibung (Kopie oder Abschrift der Verschreibung bei elektronischer Akte), sofern das Verzeichnis dies verlangt, - Erkennungsdaten des Verschreibers, sofern das Verzeichnis dies verlangt, - die Krankenpflegeleistungen, die während eines Pflegetages erbracht werden, - Kenndaten der Krankenpflegefachkräfte, die diese Leistungen erbracht haben, - den in § 6 Nr. 4 erwähnten Vermerk in Sachen Kontinenz, sofern das Verzeichnis dies verlangt, - Erkennungsdaten der beauftragenden Krankenpflegefachkraft, falls ein Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einer Krankenpflegefachkraft anvertraut werden." 2. In § 5 Nr.3 wird Buchstabe d) wie folgt ersetzt: "d) um die C-Pauschale oder die PC-Pauschale bescheinigen zu dürfen, müssen mindestens zwei Besuche pro Pflegetag stattfinden, mit Ausnahme des Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten; an diesem Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." 3. In § 5 Nr.4 wird der letzte Absatz aufgehoben. 4. In § 5bis wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. Die Leistungen 427011, 427092, 427033, 427114, 427055, 427136, 427173, 427195, 427070 und 427151 dürfen nur ein einziges Mal pro Pflegetag von einem graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger bescheinigt werden und nur für die Tage, an denen tatsächlich Krankenpflegeleistungen erbracht wurden und unter der Bedingung, dass dieser graduierte oder ihm gleichgestellte Krankenpfleger, diese Hebamme oder dieser brevetierte Krankenpfleger die Pflege während einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze tatsächlich erbracht hat. Am Tag der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten kann der einzige Pflegeeinsatz des Tages auch von einem Krankenhaushilfspfleger/Krankenpflegeassistenten bescheinigt werden." 5. In § 5bis wird Nr.6 wie folgt ersetzt: "6. Die PC-Pauschalhonorare dürfen nur bescheinigt werden für die Tage, an denen mindestens zwei Besuche stattfanden, mit Ausnahme des Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten; für diesen Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." 6. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: " § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem Krankenpfleger anvertraut werden: 1.Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die in Artikel 59 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Person zu verstehen. Die betreffenden "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt. Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt sind, gibt es keine Beteiligung der Versicherung. 2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams erbracht werden.Dieses Team muss aus mindestens drei Krankenpflegern bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Die Krankenpfleger, die Teil des strukturierten Teams sind, wirken an einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte. Dieses Team verwendet dieselbe Gruppennummer für die Drittzahlerregelung.
Es obliegt dem strukturierten Team nachzuweisen, dass die fünf Kriterien erfüllt sind, die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, beschrieben sind.
Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus mindestens drei Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 3 000 W bescheinigen.
Der im vorherigen Absatz beschriebene Tätigkeitszeitraum von sechs Monaten ist für ein neues strukturiertes Team in folgenden Fällen nicht erforderlich: - Bei einer Fusion verschiedener strukturierter Teams, wenn jedes der fusionierenden strukturierten Teams die Bedingungen für die Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. - Bei der Spaltung eines strukturierten Teams, wenn das aus der Spaltung hervorgehende strukturierte Team die Bedingungen für die Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt.
Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, nicht berücksichtigt.
Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die Beteiligung der Versicherung.
Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine Identifizierung des Teams ermöglichen. 3. Wenn für einen bestimmten Kalendermonat mehr als 40 % der von einem strukturierten Team bescheinigten Grundleistungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Pauschalhonorare, von Pflegehelfern verrichtet werden, kann der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle des LIKIV anfragen, aus welchen Gründen der Prozentsatz überschritten wurde und diese Gründe näher untersuchen.Eine Überschreitung kann die Folge kurzfristiger Umstände sein, wie die Abwesenheit eines Krankenpflegers, oder kann auf die Art der Leistungen zurückzuführen sein, die hauptsächlich vom strukturierten Team erbracht werden. Im Falle einer Überschreitung müssen die in § 12 Nr. 2 Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten fünf Kriterien noch erfüllt sein. 4. Das Beauftragungsverfahren muss so ablaufen, wie es im Königlichen Erlass vom 12.Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt ist. In diesem Rahmen entscheidet der beauftragende Krankenpfleger nach einem Besuch beim Patienten, ob ein Pflegehelfer mit der Pflege beauftragt werden kann, und führen die mit der Kontrolle beauftragen Krankenpfleger die Kontrollbesuche durch. Bei diesem Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt verläuft. Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die notwendige Pflege während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell in Anwesenheit des Pflegehelfers. Der Krankenpfleger, der die Pflege bescheinigt, wirkt an einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte. Die Pflege des Patienten darf nur aus medizinischen Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, oder im Falle der Beauftragung eines Pflegehelfers über mehrere Pflegeinsätze verteilt werden.
Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, und der in den Rubriken IV und V von § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Honorare muss mindestens ein täglicher Kontrollbesuch stattfinden. Am Tag der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten muss kein Kontrollbesuch stattfinden.
Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer Pflegeakte mit Gründen versehen sein. 5. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen Dokument identifiziert.Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 festgelegt sind."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE