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Arrêté Royal du 13 mars 2000
publié le 07 juin 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1995 modifiant le titre VI, chapitre V, de la nouvelle loi communale

source
ministere de l'interieur
numac
2000000132
pub.
07/06/2000
prom.
13/03/2000
ELI
eli/arrete/2000/03/13/2000000132/moniteur
moniteur
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13 MARS 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1995 modifiant le titre VI, chapitre V, de la nouvelle loi communale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1995 modifiant le titre VI, chapitre V, de la nouvelle loi communale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1995 modifiant le titre VI, chapitre V, de la nouvelle loi communale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 28. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Abänderung von Titel VI Kapitel V des neuen Gemeindegesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Die Überschrift des Kapitels V von Titel VI des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1988, 11.

August [sic, zu lesen ist: Juli] 1988, 27. Mai 1989, 16. Juni 1989, 22. Dezember 1989, 28.Dezember 1989, 17. Oktober 1990, 18. März 1991, 21. März 1991, 8.April 1991, 24. Mai 1991, 18. Juli 1991, 19. Juli 1991, 26. Juni 1992, 29. Juni 1992 und 30. Dezember 1992 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 30. Mai 1989, 8. März 1990, 25. Januar 1991 und 16. Juli 1991, wird wie folgt ersetzt: « Gemeinderegien und autonome Gemeinderegien. » Art. 2 - In Artikel 261 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « industrieller oder kommerzieller Art » gestrichen.

Art. 3 - Ein Artikel 263bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 263bis - Der König bestimmt die Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen kann. » Art. 4 - Ein Artikel 263ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 263ter - § 1 - Die autonomen Gemeinderegien werden von einem Verwaltungsrat und einem Direktionsausschuss verwaltet. § 2 - Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Zwecks der autonomen Gemeinderegie nützlich oder notwendig sind.

Der Verwaltungsrat kontrolliert die vom Direktionsausschuss wahrgenommene Geschäftsführung. Der Direktionsausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht.

Der Gemeinderat bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrats der autonomen Gemeinderegie. Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens der Hälfte der Anzahl Gemeinderatsmitglieder zusammen, ohne dass die Anzahl achtzehn überschreiten darf. Die Mehrheit des Verwaltungsrates besteht aus Mitgliedern des Gemeinderates. Jede Fraktion ist darin vertreten.

Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.

Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 3 - Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen Geschäftsführung, mit der Vertretung bezüglich dieser Geschäftsführung sowie mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats beauftragt. Er setzt sich aus einem geschäftsführenden Verwalter und aus vier Verwalter-Direktoren zusammen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden.

Den Vorsitz des Direktionsausschusses führt der geschäftsführende Verwalter. Bei Stimmengleichheit im Direktionsausschuss ist seine Stimme ausschlaggebend. » Art. 5 - Ein Artikel 263quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 263quater - Die Überprüfung der finanziellen Lage und der Jahresrechnungen der autonomen Gemeinderegien wird einem Kollegium von drei Kommissaren anvertraut, die vom Gemeinderat ausserhalb des Verwaltungsrates der Regie bestimmt werden und von denen mindestens einer Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist.

Mit Ausnahme des letzteren sind die Mitglieder des Kollegiums der Kommissare alle Mitglieder des Gemeinderates. » Art. 6 - Ein Artikel 263quinquies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 263quinquies - Für Gemeinderatsmitglieder, deren Mandat zu Ende geht, wird davon ausgegangen, dass sie von Rechts wegen aus der autonomen Gemeinderegie ausscheiden.

Alle Mandate in den verschiedenen Organen der autonomen Gemeinderegien gehen zu Ende bei der ersten Versammlung des Verwaltungsrates nach Einsetzung des Gemeinderates. » Art. 7 - Ein Artikel 263sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 263sexies - § 1 - Die autonomen Gemeinderegien entscheiden im Rahmen ihres Zweckes frei über den Erwerb, die Verwendung und die Veräusserung ihrer körperlichen und unkörperlichen Güter, über die Begründung oder die Abschaffung von dinglichen Rechten an diesen Gütern sowie über die Ausführung derartiger Entscheidungen und über die Art ihrer Finanzierung. § 2 - Sie können sich direkt oder indirekt an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Gesellschaftszweck mit ihrem Zweck vereinbar ist und die im folgenden Filialen genannt werden, beteiligen.

Unabhängig vom Umfang der Einbringungen der verschiedenen Parteien ins Gesellschaftskapital verfügt die autonome Gemeinderegie über die Mehrheit der Stimmen und führt den Vorsitz in den Organen der Filialen.

Die Gemeinderatsmitglieder, die als Verwalter oder Kommissar in den Organen einer autonomen Gemeinderegie sitzen, dürfen in einer Filiale dieser Regie weder ein besoldetes Mandat als Verwalter oder Kommissar wahrnehmen noch irgendeine entlohnte Tätigkeit ausüben. » Art. 8 - Ein Artikel 263septies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 263septies - § 1 - Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, in dem die Ziele und die mittelfristige Strategie der autonomen Gemeinderegie festgelegt werden, sowie einen Tätigkeitsbericht. Der Unternehmensplan und der Tätigkeitsbericht werden dem Gemeinderat mitgeteilt. § 2 - Der Gemeinderat kann den Verwaltungsrat jederzeit um einen Bericht über die Tätigkeiten der autonomen Gemeinderegie oder über verschiedene ihrer Tätigkeiten bitten. » Art. 9 - Ein Artikel 263octies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 263octies - Die Artikel 53 bis 67 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften sind auf die autonomen Gemeinderegien anwendbar, es sei denn, durch vorliegendes Gesetz wird ausdrücklich davon abgewichen. » Art. 10 - Ein Artikel 263novies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 263novies - Die autonomen Gemeinderegien unterliegen dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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