Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/03/2000
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1995 modifiant le titre VI, chapitre V, de la nouvelle loi communale "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1995 modifiant le titre VI, chapitre V, de la nouvelle loi communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 maart 1995 tot wijziging van titel VI, hoofdstuk V, van de nieuwe gemeentewet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
13 MARS 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 13 MAART 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 28 mars 1995 modifiant le titre VI, Duitse vertaling van de wet van 28 maart 1995 tot wijziging van titel
chapitre V, de la nouvelle loi communale VI, hoofdstuk V, van de nieuwe gemeentewet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28
28 mars 1995 modifiant le titre VI, chapitre V, de la nouvelle loi maart 1995 tot wijziging van titel VI, hoofdstuk V, van de nieuwe
communale, établi par le Service central de traduction allemande du gemeentewet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 28 mars 1995 modifiant le vertaling van de wet van 28 maart 1995 tot wijziging van titel VI,
titre VI, chapitre V, de la nouvelle loi communale. hoofdstuk V, van de nieuwe gemeentewet.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 13 mars 2000. Gegeven te Brussel, 13 maart 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
28. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Abänderung von Titel VI Kapitel V des neuen 28. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Abänderung von Titel VI Kapitel V des neuen
Gemeindegesetzes Gemeindegesetzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Die Überschrift des Kapitels V von Titel VI des neuen Artikel 1 - Die Überschrift des Kapitels V von Titel VI des neuen
Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1988, 11. Gemeindegesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1988, 11.
August [sic, zu lesen ist: Juli] 1988, 27. Mai 1989, 16. Juni 1989, August [sic, zu lesen ist: Juli] 1988, 27. Mai 1989, 16. Juni 1989,
22. Dezember 1989, 28. Dezember 1989, 17. Oktober 1990, 18. März 1991, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1989, 17. Oktober 1990, 18. März 1991,
21. März 1991, 8. April 1991, 24. Mai 1991, 18. Juli 1991, 19. Juli 21. März 1991, 8. April 1991, 24. Mai 1991, 18. Juli 1991, 19. Juli
1991, 26. Juni 1992, 29. Juni 1992 und 30. Dezember 1992 sowie durch 1991, 26. Juni 1992, 29. Juni 1992 und 30. Dezember 1992 sowie durch
die Königlichen Erlasse vom 30. Mai 1989, 8. März 1990, 25. Januar die Königlichen Erlasse vom 30. Mai 1989, 8. März 1990, 25. Januar
1991 und 16. Juli 1991, wird wie folgt ersetzt: 1991 und 16. Juli 1991, wird wie folgt ersetzt:
« Gemeinderegien und autonome Gemeinderegien. » « Gemeinderegien und autonome Gemeinderegien. »
Art. 2 - In Artikel 261 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 2 - In Artikel 261 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «
industrieller oder kommerzieller Art » gestrichen. industrieller oder kommerzieller Art » gestrichen.
Art. 3 - Ein Artikel 263bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 3 - Ein Artikel 263bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 263bis - Der König bestimmt die Tätigkeiten industrieller « Artikel 263bis - Der König bestimmt die Tätigkeiten industrieller
oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit oder kommerzieller Art, für die der Gemeinderat eine mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Gemeinderegie gründen
kann. » kann. »
Art. 4 - Ein Artikel 263ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 4 - Ein Artikel 263ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 263ter - § 1 - Die autonomen Gemeinderegien werden von einem « Artikel 263ter - § 1 - Die autonomen Gemeinderegien werden von einem
Verwaltungsrat und einem Direktionsausschuss verwaltet. Verwaltungsrat und einem Direktionsausschuss verwaltet.
§ 2 - Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, § 2 - Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen,
die für die Verwirklichung des Zwecks der autonomen Gemeinderegie die für die Verwirklichung des Zwecks der autonomen Gemeinderegie
nützlich oder notwendig sind. nützlich oder notwendig sind.
Der Verwaltungsrat kontrolliert die vom Direktionsausschuss Der Verwaltungsrat kontrolliert die vom Direktionsausschuss
wahrgenommene Geschäftsführung. Der Direktionsausschuss erstattet dem wahrgenommene Geschäftsführung. Der Direktionsausschuss erstattet dem
Verwaltungsrat regelmässig Bericht. Verwaltungsrat regelmässig Bericht.
Der Gemeinderat bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrats der Der Gemeinderat bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrats der
autonomen Gemeinderegie. Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens autonomen Gemeinderegie. Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens
der Hälfte der Anzahl Gemeinderatsmitglieder zusammen, ohne dass die der Hälfte der Anzahl Gemeinderatsmitglieder zusammen, ohne dass die
Anzahl achtzehn überschreiten darf. Die Mehrheit des Verwaltungsrates Anzahl achtzehn überschreiten darf. Die Mehrheit des Verwaltungsrates
besteht aus Mitgliedern des Gemeinderates. Jede Fraktion ist darin besteht aus Mitgliedern des Gemeinderates. Jede Fraktion ist darin
vertreten. vertreten.
Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des
Vorsitzenden ausschlaggebend. Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 3 - Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen Geschäftsführung, § 3 - Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen Geschäftsführung,
mit der Vertretung bezüglich dieser Geschäftsführung sowie mit der mit der Vertretung bezüglich dieser Geschäftsführung sowie mit der
Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats beauftragt. Er setzt Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats beauftragt. Er setzt
sich aus einem geschäftsführenden Verwalter und aus vier sich aus einem geschäftsführenden Verwalter und aus vier
Verwalter-Direktoren zusammen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden. Verwalter-Direktoren zusammen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden.
Den Vorsitz des Direktionsausschusses führt der geschäftsführende Den Vorsitz des Direktionsausschusses führt der geschäftsführende
Verwalter. Bei Stimmengleichheit im Direktionsausschuss ist seine Verwalter. Bei Stimmengleichheit im Direktionsausschuss ist seine
Stimme ausschlaggebend. » Stimme ausschlaggebend. »
Art. 5 - Ein Artikel 263quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 5 - Ein Artikel 263quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 263quater - Die Überprüfung der finanziellen Lage und der « Artikel 263quater - Die Überprüfung der finanziellen Lage und der
Jahresrechnungen der autonomen Gemeinderegien wird einem Kollegium von Jahresrechnungen der autonomen Gemeinderegien wird einem Kollegium von
drei Kommissaren anvertraut, die vom Gemeinderat ausserhalb des drei Kommissaren anvertraut, die vom Gemeinderat ausserhalb des
Verwaltungsrates der Regie bestimmt werden und von denen mindestens Verwaltungsrates der Regie bestimmt werden und von denen mindestens
einer Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist. einer Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist.
Mit Ausnahme des letzteren sind die Mitglieder des Kollegiums der Mit Ausnahme des letzteren sind die Mitglieder des Kollegiums der
Kommissare alle Mitglieder des Gemeinderates. » Kommissare alle Mitglieder des Gemeinderates. »
Art. 6 - Ein Artikel 263quinquies mit folgendem Wortlaut wird in Art. 6 - Ein Artikel 263quinquies mit folgendem Wortlaut wird in
dasselbe Gesetz eingefügt: dasselbe Gesetz eingefügt:
« Artikel 263quinquies - Für Gemeinderatsmitglieder, deren Mandat zu « Artikel 263quinquies - Für Gemeinderatsmitglieder, deren Mandat zu
Ende geht, wird davon ausgegangen, dass sie von Rechts wegen aus der Ende geht, wird davon ausgegangen, dass sie von Rechts wegen aus der
autonomen Gemeinderegie ausscheiden. autonomen Gemeinderegie ausscheiden.
Alle Mandate in den verschiedenen Organen der autonomen Gemeinderegien Alle Mandate in den verschiedenen Organen der autonomen Gemeinderegien
gehen zu Ende bei der ersten Versammlung des Verwaltungsrates nach gehen zu Ende bei der ersten Versammlung des Verwaltungsrates nach
Einsetzung des Gemeinderates. » Einsetzung des Gemeinderates. »
Art. 7 - Ein Artikel 263sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 7 - Ein Artikel 263sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 263sexies - § 1 - Die autonomen Gemeinderegien entscheiden « Artikel 263sexies - § 1 - Die autonomen Gemeinderegien entscheiden
im Rahmen ihres Zweckes frei über den Erwerb, die Verwendung und die im Rahmen ihres Zweckes frei über den Erwerb, die Verwendung und die
Veräusserung ihrer körperlichen und unkörperlichen Güter, über die Veräusserung ihrer körperlichen und unkörperlichen Güter, über die
Begründung oder die Abschaffung von dinglichen Rechten an diesen Begründung oder die Abschaffung von dinglichen Rechten an diesen
Gütern sowie über die Ausführung derartiger Entscheidungen und über Gütern sowie über die Ausführung derartiger Entscheidungen und über
die Art ihrer Finanzierung. die Art ihrer Finanzierung.
§ 2 - Sie können sich direkt oder indirekt an öffentlich-rechtlichen § 2 - Sie können sich direkt oder indirekt an öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Gesellschaften, Vereinigungen und oder privatrechtlichen Gesellschaften, Vereinigungen und
Einrichtungen, deren Gesellschaftszweck mit ihrem Zweck vereinbar ist Einrichtungen, deren Gesellschaftszweck mit ihrem Zweck vereinbar ist
und die im folgenden Filialen genannt werden, beteiligen. und die im folgenden Filialen genannt werden, beteiligen.
Unabhängig vom Umfang der Einbringungen der verschiedenen Parteien ins Unabhängig vom Umfang der Einbringungen der verschiedenen Parteien ins
Gesellschaftskapital verfügt die autonome Gemeinderegie über die Gesellschaftskapital verfügt die autonome Gemeinderegie über die
Mehrheit der Stimmen und führt den Vorsitz in den Organen der Mehrheit der Stimmen und führt den Vorsitz in den Organen der
Filialen. Filialen.
Die Gemeinderatsmitglieder, die als Verwalter oder Kommissar in den Die Gemeinderatsmitglieder, die als Verwalter oder Kommissar in den
Organen einer autonomen Gemeinderegie sitzen, dürfen in einer Filiale Organen einer autonomen Gemeinderegie sitzen, dürfen in einer Filiale
dieser Regie weder ein besoldetes Mandat als Verwalter oder Kommissar dieser Regie weder ein besoldetes Mandat als Verwalter oder Kommissar
wahrnehmen noch irgendeine entlohnte Tätigkeit ausüben. » wahrnehmen noch irgendeine entlohnte Tätigkeit ausüben. »
Art. 8 - Ein Artikel 263septies mit folgendem Wortlaut wird in Art. 8 - Ein Artikel 263septies mit folgendem Wortlaut wird in
dasselbe Gesetz eingefügt: dasselbe Gesetz eingefügt:
« Artikel 263septies - § 1 - Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr « Artikel 263septies - § 1 - Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr
einen Unternehmensplan, in dem die Ziele und die mittelfristige einen Unternehmensplan, in dem die Ziele und die mittelfristige
Strategie der autonomen Gemeinderegie festgelegt werden, sowie einen Strategie der autonomen Gemeinderegie festgelegt werden, sowie einen
Tätigkeitsbericht. Der Unternehmensplan und der Tätigkeitsbericht Tätigkeitsbericht. Der Unternehmensplan und der Tätigkeitsbericht
werden dem Gemeinderat mitgeteilt. werden dem Gemeinderat mitgeteilt.
§ 2 - Der Gemeinderat kann den Verwaltungsrat jederzeit um einen § 2 - Der Gemeinderat kann den Verwaltungsrat jederzeit um einen
Bericht über die Tätigkeiten der autonomen Gemeinderegie oder über Bericht über die Tätigkeiten der autonomen Gemeinderegie oder über
verschiedene ihrer Tätigkeiten bitten. » verschiedene ihrer Tätigkeiten bitten. »
Art. 9 - Ein Artikel 263octies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 9 - Ein Artikel 263octies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 263octies - Die Artikel 53 bis 67 der koordinierten Gesetze « Artikel 263octies - Die Artikel 53 bis 67 der koordinierten Gesetze
über die Handelsgesellschaften sind auf die autonomen Gemeinderegien über die Handelsgesellschaften sind auf die autonomen Gemeinderegien
anwendbar, es sei denn, durch vorliegendes Gesetz wird ausdrücklich anwendbar, es sei denn, durch vorliegendes Gesetz wird ausdrücklich
davon abgewichen. » davon abgewichen. »
Art. 10 - Ein Artikel 263novies mit folgendem Wortlaut wird in Art. 10 - Ein Artikel 263novies mit folgendem Wortlaut wird in
dasselbe Gesetz eingefügt: dasselbe Gesetz eingefügt:
« Artikel 263novies - Die autonomen Gemeinderegien unterliegen dem « Artikel 263novies - Die autonomen Gemeinderegien unterliegen dem
Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss
der Unternehmen. » der Unternehmen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1995 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 maart 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^