Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 13 mai 2023
publié le 06 novembre 2023

Arrêté royal sur les bourses d'armes. - Traduction allemande

source
service public federal justice
numac
2023046781
pub.
06/11/2023
prom.
13/05/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


13 MAI 2023. - Arrêté royal sur les bourses d'armes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 2023 sur les bourses d'armes (Moniteur belge du 7 août 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. MAI 2023 - Königlicher Erlass über Waffenbörsen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis, des Artikels 19 Absatz 1 Nr. 5, wie abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 und durch das Gesetz vom 28. November 2021;

Aufgrund der Konsultierung des Beirats für Waffen vom 27. Januar 2022;

Aufgrund der Stellungnahme 278/2022 der Datenschutzbehörde vom 21.

Dezember 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2022;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.186/4 des Staatsrates vom 10. Oktober 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird der Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse beim Föderalen Waffendienst per Einschreiben oder durch elektronische Übermittlung, durch die die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und die Zustellung spätestens drei Monate vor der Börse gewährleistet wird, eingereicht.

Art. 2 - Der Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Kenndaten des Antragstellers: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsort und -datum. Wenn es sich um eine juristische Person handelt: Gesellschaftsname, Gesellschaftssitz, Identität des Geschäftsführers, des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Verwalters, Satzung der juristischen Person, Kontaktdaten und E-Mail-Adresse, - Kontaktperson bei der lokalen Polizei des Ortes, an dem die Börse stattfindet, - Ort, an dem die Börse stattfindet, - Datum und Dauer der Börse, - vom Veranstalter der Börse erstellte Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung werden der Ort und das Datum der Börse angegeben, die Aussteller der Börse aufgelistet und wird darauf hingewiesen, dass minderjährigen Besuchern ohne Begleitung durch einen Erwachsenen der Zutritt verboten ist. Diese Geschäftsordnung muss von jedem Aussteller unterschrieben werden, - Art der Waffen, die dort zum Verkauf angeboten werden, - Originalauszug aus dem Strafregister jeder für die Veranstaltung der Börse verantwortlichen Person oder jedes Verwalters der juristischen Person, die die Börse veranstaltet; der Auszug darf nicht älter als zwei Monate sein, - Brandschutzplan, der nicht älter als zehn Jahre ist und vom zuständigen Feuerwehrdienst gebilligt wurde, sowie Fluchtwegeplan, in dem die vorgesehenen Notzugänge und -ausgänge sowie die Lage der Stände und der Ein- und Ausgänge vermerkt sind, - Lageplan mit Beschreibung des Weges zum Ort der Börse, - falls vorhanden, Börsenprospekt.

Wurde die Börse bereits im vorherigen Kalenderjahr erlaubt, genügt eine Erklärung des Veranstalters, dass die notwendigen Unterlagen nicht verändert wurden. Auszüge aus dem Strafregister müssen dem Antrag jedoch jedes Mal beigefügt werden.

Art. 3 - Bevor die Börse erlaubt wird und nachdem der Föderale Waffendienst einen zulässigen und vollständigen Antrag erhalten hat, wird er eine Stellungnahme einholen von: - der lokalen Polizei des Wohnortes jeder für die Veranstaltung der Börse verantwortlichen Person oder jedes Verwalters der juristischen Person, die die Börse veranstaltet, - der lokalen Polizei des Ortes, an dem die Börse stattfindet.

Enthält die Stellungnahme der lokalen Polizei Bedingungen oder Empfehlungen im Bereich der Sicherheit und Kontrolle, kann der Föderale Waffendienst den Veranstalter auffordern, seine Geschäftsordnung anzupassen oder bestimmte Bedingungen zu erfüllen.

Art. 4 - Auf der Börse dürfen nur in Artikel 3 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des Waffengesetzes erwähnte frei verkäufliche Feuerwaffen und in diesem Artikel erwähnte frei verkäufliche Nicht-Feuerwaffen, die Geschosse verschießen können, verkauft werden.

Gemäß der Durchführungsverordnung 2015/2403 der Europäischen Kommission vom 15. Dezember 2015 werden nur Waffen, die nach dem 8.

April 2016 deaktiviert wurden, als frei verkäufliche Waffen eingestuft.

Das Ausstellen erlaubnispflichtiger Waffen ist auf der Börse verboten.

Das Vorhandensein und der Verkauf von Patronenhülsen und Geschossen ist auf der Börse nur dann erlaubt, wenn sofort und visuell festgestellt werden kann, dass sie leer sind und unbrauchbar gemacht wurden.

Art. 5 - Nur folgende Personen dürfen auf der Börse Waffen ausstellen und zum Verkauf anbieten: - Gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes zugelassene Waffenhändler dürfen auf der Börse zugelassene Waffen ausnahmsweise außerhalb ihrer festen Niederlassung verkaufen. Sie müssen während der Börse eine Kopie ihrer Zulassung vorlegen können. - Waffenhändler mit einer ausländischen Zulassung müssen während der Börse eine Kopie ihrer Zulassung und eine Übersetzung in die Sprache des Ortes, an dem die Börse stattfindet, vorlegen können. - Privatpersonen, einschließlich zugelassener Sammler, dürfen Waffen jedoch nur gelegentlich, nicht zu kommerziellen Zwecken oder im Rahmen der gewöhnlichen Verwaltung ihres Vermögens verkaufen.

Art. 6 - Feuerwaffen, die zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken, für das Harpunieren entworfen oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, dürfen nicht auf Börsen zum Verkauf angeboten werden.

Art. 7 - Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse gilt für eine Börse oder für mehrere Börsen, die innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden.

Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse kann einem Veranstalter nicht erteilt werden, wenn er das Waffengesetz oder seine Ausführungserlasse nicht einhält.

Wird ein Verstoß gegen vorliegenden Erlass oder gegen das Waffengesetz sowie seine Ausführungserlasse festgestellt, kann die Erlaubnis entzogen werden.

Art. 8 - Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse wird in Form eines datierten und unterzeichneten Schreibens erteilt, das mit einem Prägestempel des Föderalen Waffendienstes versehen ist.

In der Erlaubnis werden der Veranstalter der Börse, der Ort und das Datum der Börse, die Art der Gegenstände und Waffen, die dort zum Verkauf angeboten werden, und die Verpflichtungen, die für die Teilnehmer gelten, angegeben.

Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse kann an Bedingungen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit geknüpft werden.

Diese Bedingungen sind auf der Erlaubnis vermerkt.

Der Föderale Waffendienst informiert den Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein über den Beschluss über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse und über den Beschluss über den Entzug der Erlaubnis. Eine Kopie wird der lokalen Polizei der Zone, in der sich der Ort der Börse befindet, übermittelt.

Art. 9 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

^