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Arrêté royal sur les bourses d'armes. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de wapenbeurzen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
13 MAI 2023. - Arrêté royal sur les bourses d'armes. - Traduction | 13 MEI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de wapenbeurzen. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 mai 2023 sur les bourses d'armes (Moniteur belge | besluit van 13 mei 2023 betreffende de wapenbeurzen (Belgisch |
du 7 août 2023). | Staatsblad van 7 augustus 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
13. MAI 2023 - Königlicher Erlass über Waffenbörsen | 13. MAI 2023 - Königlicher Erlass über Waffenbörsen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 für eine humanere, | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 für eine humanere, |
schnellere und strengere Justiz IIbis, des Artikels 19 Absatz 1 Nr. 5, | schnellere und strengere Justiz IIbis, des Artikels 19 Absatz 1 Nr. 5, |
wie abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 und durch das | wie abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 und durch das |
Gesetz vom 28. November 2021; | Gesetz vom 28. November 2021; |
Aufgrund der Konsultierung des Beirats für Waffen vom 27. Januar 2022; | Aufgrund der Konsultierung des Beirats für Waffen vom 27. Januar 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme 278/2022 der Datenschutzbehörde vom 21. | Aufgrund der Stellungnahme 278/2022 der Datenschutzbehörde vom 21. |
Dezember 2022; | Dezember 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.186/4 des Staatsrates vom 10. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.186/4 des Staatsrates vom 10. Oktober |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird der Antrag auf | Artikel 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird der Antrag auf |
Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse beim Föderalen Waffendienst | Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse beim Föderalen Waffendienst |
per Einschreiben oder durch elektronische Übermittlung, durch die die | per Einschreiben oder durch elektronische Übermittlung, durch die die |
Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und die Zustellung | Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und die Zustellung |
spätestens drei Monate vor der Börse gewährleistet wird, eingereicht. | spätestens drei Monate vor der Börse gewährleistet wird, eingereicht. |
Art. 2 - Der Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse muss | Art. 2 - Der Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse muss |
mindestens folgende Angaben enthalten: | mindestens folgende Angaben enthalten: |
- Kenndaten des Antragstellers: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, | - Kenndaten des Antragstellers: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, |
Postanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsort und -datum. Wenn es sich um | Postanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsort und -datum. Wenn es sich um |
eine juristische Person handelt: Gesellschaftsname, Gesellschaftssitz, | eine juristische Person handelt: Gesellschaftsname, Gesellschaftssitz, |
Identität des Geschäftsführers, des Vorsitzenden oder des | Identität des Geschäftsführers, des Vorsitzenden oder des |
geschäftsführenden Verwalters, Satzung der juristischen Person, | geschäftsführenden Verwalters, Satzung der juristischen Person, |
Kontaktdaten und E-Mail-Adresse, | Kontaktdaten und E-Mail-Adresse, |
- Kontaktperson bei der lokalen Polizei des Ortes, an dem die Börse | - Kontaktperson bei der lokalen Polizei des Ortes, an dem die Börse |
stattfindet, | stattfindet, |
- Ort, an dem die Börse stattfindet, | - Ort, an dem die Börse stattfindet, |
- Datum und Dauer der Börse, | - Datum und Dauer der Börse, |
- vom Veranstalter der Börse erstellte Geschäftsordnung. In der | - vom Veranstalter der Börse erstellte Geschäftsordnung. In der |
Geschäftsordnung werden der Ort und das Datum der Börse angegeben, die | Geschäftsordnung werden der Ort und das Datum der Börse angegeben, die |
Aussteller der Börse aufgelistet und wird darauf hingewiesen, dass | Aussteller der Börse aufgelistet und wird darauf hingewiesen, dass |
minderjährigen Besuchern ohne Begleitung durch einen Erwachsenen der | minderjährigen Besuchern ohne Begleitung durch einen Erwachsenen der |
Zutritt verboten ist. Diese Geschäftsordnung muss von jedem Aussteller | Zutritt verboten ist. Diese Geschäftsordnung muss von jedem Aussteller |
unterschrieben werden, | unterschrieben werden, |
- Art der Waffen, die dort zum Verkauf angeboten werden, | - Art der Waffen, die dort zum Verkauf angeboten werden, |
- Originalauszug aus dem Strafregister jeder für die Veranstaltung der | - Originalauszug aus dem Strafregister jeder für die Veranstaltung der |
Börse verantwortlichen Person oder jedes Verwalters der juristischen | Börse verantwortlichen Person oder jedes Verwalters der juristischen |
Person, die die Börse veranstaltet; der Auszug darf nicht älter als | Person, die die Börse veranstaltet; der Auszug darf nicht älter als |
zwei Monate sein, | zwei Monate sein, |
- Brandschutzplan, der nicht älter als zehn Jahre ist und vom | - Brandschutzplan, der nicht älter als zehn Jahre ist und vom |
zuständigen Feuerwehrdienst gebilligt wurde, sowie Fluchtwegeplan, in | zuständigen Feuerwehrdienst gebilligt wurde, sowie Fluchtwegeplan, in |
dem die vorgesehenen Notzugänge und -ausgänge sowie die Lage der | dem die vorgesehenen Notzugänge und -ausgänge sowie die Lage der |
Stände und der Ein- und Ausgänge vermerkt sind, | Stände und der Ein- und Ausgänge vermerkt sind, |
- Lageplan mit Beschreibung des Weges zum Ort der Börse, | - Lageplan mit Beschreibung des Weges zum Ort der Börse, |
- falls vorhanden, Börsenprospekt. | - falls vorhanden, Börsenprospekt. |
Wurde die Börse bereits im vorherigen Kalenderjahr erlaubt, genügt | Wurde die Börse bereits im vorherigen Kalenderjahr erlaubt, genügt |
eine Erklärung des Veranstalters, dass die notwendigen Unterlagen | eine Erklärung des Veranstalters, dass die notwendigen Unterlagen |
nicht verändert wurden. Auszüge aus dem Strafregister müssen dem | nicht verändert wurden. Auszüge aus dem Strafregister müssen dem |
Antrag jedoch jedes Mal beigefügt werden. | Antrag jedoch jedes Mal beigefügt werden. |
Art. 3 - Bevor die Börse erlaubt wird und nachdem der Föderale | Art. 3 - Bevor die Börse erlaubt wird und nachdem der Föderale |
Waffendienst einen zulässigen und vollständigen Antrag erhalten hat, | Waffendienst einen zulässigen und vollständigen Antrag erhalten hat, |
wird er eine Stellungnahme einholen von: | wird er eine Stellungnahme einholen von: |
- der lokalen Polizei des Wohnortes jeder für die Veranstaltung der | - der lokalen Polizei des Wohnortes jeder für die Veranstaltung der |
Börse verantwortlichen Person oder jedes Verwalters der juristischen | Börse verantwortlichen Person oder jedes Verwalters der juristischen |
Person, die die Börse veranstaltet, | Person, die die Börse veranstaltet, |
- der lokalen Polizei des Ortes, an dem die Börse stattfindet. | - der lokalen Polizei des Ortes, an dem die Börse stattfindet. |
Enthält die Stellungnahme der lokalen Polizei Bedingungen oder | Enthält die Stellungnahme der lokalen Polizei Bedingungen oder |
Empfehlungen im Bereich der Sicherheit und Kontrolle, kann der | Empfehlungen im Bereich der Sicherheit und Kontrolle, kann der |
Föderale Waffendienst den Veranstalter auffordern, seine | Föderale Waffendienst den Veranstalter auffordern, seine |
Geschäftsordnung anzupassen oder bestimmte Bedingungen zu erfüllen. | Geschäftsordnung anzupassen oder bestimmte Bedingungen zu erfüllen. |
Art. 4 - Auf der Börse dürfen nur in Artikel 3 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des | Art. 4 - Auf der Börse dürfen nur in Artikel 3 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des |
Waffengesetzes erwähnte frei verkäufliche Feuerwaffen und in diesem | Waffengesetzes erwähnte frei verkäufliche Feuerwaffen und in diesem |
Artikel erwähnte frei verkäufliche Nicht-Feuerwaffen, die Geschosse | Artikel erwähnte frei verkäufliche Nicht-Feuerwaffen, die Geschosse |
verschießen können, verkauft werden. | verschießen können, verkauft werden. |
Gemäß der Durchführungsverordnung 2015/2403 der Europäischen | Gemäß der Durchführungsverordnung 2015/2403 der Europäischen |
Kommission vom 15. Dezember 2015 werden nur Waffen, die nach dem 8. | Kommission vom 15. Dezember 2015 werden nur Waffen, die nach dem 8. |
April 2016 deaktiviert wurden, als frei verkäufliche Waffen | April 2016 deaktiviert wurden, als frei verkäufliche Waffen |
eingestuft. | eingestuft. |
Das Ausstellen erlaubnispflichtiger Waffen ist auf der Börse verboten. | Das Ausstellen erlaubnispflichtiger Waffen ist auf der Börse verboten. |
Das Vorhandensein und der Verkauf von Patronenhülsen und Geschossen | Das Vorhandensein und der Verkauf von Patronenhülsen und Geschossen |
ist auf der Börse nur dann erlaubt, wenn sofort und visuell | ist auf der Börse nur dann erlaubt, wenn sofort und visuell |
festgestellt werden kann, dass sie leer sind und unbrauchbar gemacht | festgestellt werden kann, dass sie leer sind und unbrauchbar gemacht |
wurden. | wurden. |
Art. 5 - Nur folgende Personen dürfen auf der Börse Waffen ausstellen | Art. 5 - Nur folgende Personen dürfen auf der Börse Waffen ausstellen |
und zum Verkauf anbieten: | und zum Verkauf anbieten: |
- Gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes zugelassene Waffenhändler dürfen | - Gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes zugelassene Waffenhändler dürfen |
auf der Börse zugelassene Waffen ausnahmsweise außerhalb ihrer festen | auf der Börse zugelassene Waffen ausnahmsweise außerhalb ihrer festen |
Niederlassung verkaufen. Sie müssen während der Börse eine Kopie ihrer | Niederlassung verkaufen. Sie müssen während der Börse eine Kopie ihrer |
Zulassung vorlegen können. | Zulassung vorlegen können. |
- Waffenhändler mit einer ausländischen Zulassung müssen während der | - Waffenhändler mit einer ausländischen Zulassung müssen während der |
Börse eine Kopie ihrer Zulassung und eine Übersetzung in die Sprache | Börse eine Kopie ihrer Zulassung und eine Übersetzung in die Sprache |
des Ortes, an dem die Börse stattfindet, vorlegen können. | des Ortes, an dem die Börse stattfindet, vorlegen können. |
- Privatpersonen, einschließlich zugelassener Sammler, dürfen Waffen | - Privatpersonen, einschließlich zugelassener Sammler, dürfen Waffen |
jedoch nur gelegentlich, nicht zu kommerziellen Zwecken oder im Rahmen | jedoch nur gelegentlich, nicht zu kommerziellen Zwecken oder im Rahmen |
der gewöhnlichen Verwaltung ihres Vermögens verkaufen. | der gewöhnlichen Verwaltung ihres Vermögens verkaufen. |
Art. 6 - Feuerwaffen, die zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu | Art. 6 - Feuerwaffen, die zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu |
Schlachtzwecken, für das Harpunieren entworfen oder für industrielle | Schlachtzwecken, für das Harpunieren entworfen oder für industrielle |
und technische Zwecke bestimmt sind, dürfen nicht auf Börsen zum | und technische Zwecke bestimmt sind, dürfen nicht auf Börsen zum |
Verkauf angeboten werden. | Verkauf angeboten werden. |
Art. 7 - Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse gilt für eine | Art. 7 - Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse gilt für eine |
Börse oder für mehrere Börsen, die innerhalb eines Kalenderjahres | Börse oder für mehrere Börsen, die innerhalb eines Kalenderjahres |
stattfinden. | stattfinden. |
Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse kann einem Veranstalter | Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse kann einem Veranstalter |
nicht erteilt werden, wenn er das Waffengesetz oder seine | nicht erteilt werden, wenn er das Waffengesetz oder seine |
Ausführungserlasse nicht einhält. | Ausführungserlasse nicht einhält. |
Wird ein Verstoß gegen vorliegenden Erlass oder gegen das Waffengesetz | Wird ein Verstoß gegen vorliegenden Erlass oder gegen das Waffengesetz |
sowie seine Ausführungserlasse festgestellt, kann die Erlaubnis | sowie seine Ausführungserlasse festgestellt, kann die Erlaubnis |
entzogen werden. | entzogen werden. |
Art. 8 - Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse wird in Form | Art. 8 - Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse wird in Form |
eines datierten und unterzeichneten Schreibens erteilt, das mit einem | eines datierten und unterzeichneten Schreibens erteilt, das mit einem |
Prägestempel des Föderalen Waffendienstes versehen ist. | Prägestempel des Föderalen Waffendienstes versehen ist. |
In der Erlaubnis werden der Veranstalter der Börse, der Ort und das | In der Erlaubnis werden der Veranstalter der Börse, der Ort und das |
Datum der Börse, die Art der Gegenstände und Waffen, die dort zum | Datum der Börse, die Art der Gegenstände und Waffen, die dort zum |
Verkauf angeboten werden, und die Verpflichtungen, die für die | Verkauf angeboten werden, und die Verpflichtungen, die für die |
Teilnehmer gelten, angegeben. | Teilnehmer gelten, angegeben. |
Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse kann an Bedingungen im | Die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse kann an Bedingungen im |
Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit geknüpft werden. | Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit geknüpft werden. |
Diese Bedingungen sind auf der Erlaubnis vermerkt. | Diese Bedingungen sind auf der Erlaubnis vermerkt. |
Der Föderale Waffendienst informiert den Antragsteller per | Der Föderale Waffendienst informiert den Antragsteller per |
Einschreiben mit Rückschein über den Beschluss über seinen Antrag auf | Einschreiben mit Rückschein über den Beschluss über seinen Antrag auf |
Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse und über den | Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Börse und über den |
Beschluss über den Entzug der Erlaubnis. Eine Kopie wird der lokalen | Beschluss über den Entzug der Erlaubnis. Eine Kopie wird der lokalen |
Polizei der Zone, in der sich der Ort der Börse befindet, übermittelt. | Polizei der Zone, in der sich der Ort der Börse befindet, übermittelt. |
Art. 9 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |