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Arrêté Royal du 13 juin 2000
publié le 02 août 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 juin 1998 organisant le contrôle des teneurs de certains contaminants dans les produits laitiers

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ministere de l'interieur
numac
2000000451
pub.
02/08/2000
prom.
13/06/2000
ELI
eli/arrete/2000/06/13/2000000451/moniteur
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13 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 juin 1998 organisant le contrôle des teneurs de certains contaminants dans les produits laitiers


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 juin 1998 organisant le contrôle des teneurs de certains contaminants dans les produits laitiers, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 juin 1998 organisant le contrôle des teneurs de certains contaminants dans les produits laitiers.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 juin 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 23. JUNI 1998 - Königlicher Erlass zur Organisation der Kontrolle der Gehalte an bestimmten kontaminierenden Stoffen in Milcherzeugnissen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990, insbesondere des Artikels 3 § 1 und des Artikels 9;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 1998 zur Festlegung der Höchstgehalte an Dioxin in Lebensmitteln;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung vom 19. März 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 1998;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Mai 1998;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass dringend Massnahmen festgelegt werden müssen, damit der Königliche Erlass vom 23. April 1998 zur Festlegung der Höchstgehalte an Dioxin in Lebensmitteln angewandt werden kann; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Erzeuger »: natürliche oder juristische Person, die einen in Belgien gelegenen Betrieb alleine bewirtschaftet, oder Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, die ihn gemeinsam bewirtschaften, 2.« Milchproduktionseinheit »: Gesamtheit räumlich miteinander verbundener und vom Erzeuger genutzter Produktionsmittel für die Milcherzeugung, die den Milchviehstall, die zur Milcherzeugung genutzten Ländereien und die Melkanlage für den autonomen Gebrauch sowie die Milchkühe, den Milchkühler oder die Milchkannen für den exklusiven Gebrauch umfassen, 3. « Betrieb »: Gesamtheit der vom Erzeuger verwalteten und bewirtschafteten Milchproduktionseinheiten, 4.« Verwaltung »: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 5. « verdächtiges Milcherzeugnis »: Milcherzeugnis, von dem die Verwaltung aufgrund objektiver Elemente annimmt, dass es kontaminierende Stoffe enthalten kann, die die durch Königlichen Erlass vom 23.April 1998 zur Festlegung der Höchstgehalte an Dioxin in Lebensmitteln festgelegten Normen übersteigen, 6. « kontaminiertes Milcherzeugnis »: Milcherzeugnis, das kontaminierende Stoffe in Mengen enthält, die die durch Königlichen Erlass vom 23.April 1998 zur Festlegung der Höchstgehalte an Dioxin in Lebensmitteln festgelegten Normen übersteigen, 7. « Fonds »: den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse. Art. 2 - § 1 - Es wird eine Kontrolle zum Nachweis bestimmter kontaminierender Stoffe in Milcherzeugnissen eingeführt. § 2 - Diese Kontrolle wird von der Verwaltung organisiert und durchgeführt.

Art. 3 - Das verdächtige Milcherzeugnis darf nicht mehr im Hinblick auf den menschlichen Verzehr in den Handel gebracht werden und muss in Erwartung des Ergebnisses einer Kontrolle unter Aufsicht der Verwaltung gelagert oder wie ein kontaminiertes Erzeugnis behandelt werden.

Art. 4 - § 1 - Falls ein beziehungsweise mehrere ausschliesslich aus einer Milchproduktionseinheit stammende Milcherzeugnisse kontaminiert sind, werden alle Milcherzeugnisse aus dieser Milchproduktionseinheit solange als kontaminiert betrachtet, bis die Einhaltung der Normen anhand einer erneuten Kontrolle festgestellt wird. § 2 - Falls Milcherzeugnisse, die aus mehreren geographisch dicht beieinander liegenden Produktionseinheiten stammen, kontaminiert sind, kann die Verwaltung die analytischen Kontrollen auf eine begrenzte Anzahl von Milchproduktionseinheiten beschränken. Diese Milchproduktionseinheiten werden dann als Piloteinheiten betrachtet, und die analytischen Ergebnisse werden auf die Gesamtheit der betreffenden Einheiten extrapoliert.

Art. 5 - Die kontaminierten Milcherzeugnisse werden aus dem Verkehr gezogen, bis sie vernichtet werden, bis sie zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr, für die ihre Kontamination keine Gefahr darstellt, verwendet werden oder bis sie derart wiederverarbeitet werden, dass sie keine Gefahr mehr darstellen.

All diese Verrichtungen müssen mit der vorherigen Erlaubnis der Verwaltung und unter ihrer Aufsicht durchgeführt werden.

Bei dringendem Handlungsbedarf kann die Verwaltung diese Verrichtungen selbst durchführen lassen.

Art. 6 - Der Fonds kann Vorschüsse auf die Entschädigungen für die Vernichtung der Milcherzeugnisse, für deren Wertminderung oder für zusätzliche mit der Behandlung einhergehenden Kosten gewähren, sofern die Kontamination nicht dem Erzeuger zuzuschreiben ist.

Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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